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Geschäftsnummer: VB.2024.00597 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.01.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Sozialhilfe. [Der Bezirksrat trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, nachdem die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Leistungsentscheid noch vor der Rekurserhebung widerrufen hatte.] Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer Anträge stellt und Ausführungen macht, welche über den Streitgegenstand hinausgehen, und - mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts - soweit der Beschwerdeführer um eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Verhaltens bzw. Vorgehens der Beschwerdegegnerin und deren Mitarbeiterinnen sowie des Bezirksrats ersucht, die Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung" verlangt und "strafrechtliche Konsequenzen" für Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin fordert (zum Ganzen E. 1). Der Bezirksrat trat zu Recht mangels Anfechtungsobjekts auf den Rekurs nicht ein (E. 2.2). Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte: ANFECHTUNGSOBJEKT AUFSICHTSBESCHWERDE WIDERRUF WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen: § 2 Abs. I VRG § 19 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00597
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialkommission,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. Mit "Änderungsentscheid" vom 3. Juli 2024 sprach die Abteilung Soziales der Gemeinde B A, ukrainischer Staatsbürger mit Schutzstatus S, ab 1. Juli 2024 wirtschaftliche Hilfe von total Fr. 1'822.60 pro Monat zu. Dies entsprach im Vergleich zum bis dahin geltenden Leistungsentscheid der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) vom 20. Februar 2024 einer Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe.
B. Mit Entscheid vom 11. Juli 2024 widerrief die Abteilung Soziales den "Änderungsentscheid" vom 3. Juli 2024.
II.
A. Mit Eingabe vom 13. August 2024 erhob A gegen den "Änderungsentscheid" vom 3. Juli 2024 Rekurs beim Bezirksrat Horgen und beantragte, "die Zahlung von 150 CHF IZU und 105 CHF Essensgeld umgehend freizugeben" sowie die Erhöhung seines Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) auf Fr. 722.- pro Monat. Mit Beschluss vom 4. September 2024 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine.