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Zürich Verwaltungsgericht 11.11.2024 VB.2024.00597

11. November 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,307 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Der Bezirksrat trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, nachdem die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Leistungsentscheid noch vor der Rekurserhebung widerrufen hatte.] Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer Anträge stellt und Ausführungen macht, welche über den Streitgegenstand hinausgehen, und - mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts - soweit der Beschwerdeführer um eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Verhaltens bzw. Vorgehens der Beschwerdegegnerin und deren Mitarbeiterinnen sowie des Bezirksrats ersucht, die Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung" verlangt und "strafrechtliche Konsequenzen" für Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin fordert (zum Ganzen E. 1). Der Bezirksrat trat zu Recht mangels Anfechtungsobjekts auf den Rekurs nicht ein (E. 2.2). Abweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00597   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.01.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe. [Der Bezirksrat trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, nachdem die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Leistungsentscheid noch vor der Rekurserhebung widerrufen hatte.] Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer Anträge stellt und Ausführungen macht, welche über den Streitgegenstand hinausgehen, und - mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts - soweit der Beschwerdeführer um eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Verhaltens bzw. Vorgehens der Beschwerdegegnerin und deren Mitarbeiterinnen sowie des Bezirksrats ersucht, die Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung" verlangt und "strafrechtliche Konsequenzen" für Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin fordert (zum Ganzen E. 1). Der Bezirksrat trat zu Recht mangels Anfechtungsobjekts auf den Rekurs nicht ein (E. 2.2). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: ANFECHTUNGSOBJEKT AUFSICHTSBESCHWERDE WIDERRUF WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: § 2 Abs. I VRG § 19 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00597

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch die Sozialkommission,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit "Änderungsentscheid" vom 3. Juli 2024 sprach die Abteilung Soziales der Gemeinde B A, ukrainischer Staatsbürger mit Schutzstatus S, ab 1. Juli 2024 wirtschaftliche Hilfe von total Fr. 1'822.60 pro Monat zu. Dies entsprach im Vergleich zum bis dahin geltenden Leistungsentscheid der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) vom 20. Februar 2024 einer Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe.

B. Mit Entscheid vom 11. Juli 2024 widerrief die Abteilung Soziales den "Änderungsentscheid" vom 3. Juli 2024.

II.  

A. Mit Eingabe vom 13. August 2024 erhob A gegen den "Änderungsentscheid" vom 3. Juli 2024 Rekurs beim Bezirksrat Horgen und beantragte, "die Zahlung von 150 CHF IZU und 105 CHF Essensgeld umgehend freizugeben" sowie die Erhöhung seines Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) auf Fr. 722.- pro Monat. Mit Beschluss vom 4. September 2024 trat der Bezirksrat auf den Rekurs nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine.

B. Ebenfalls am 13. August 2024 erhob A beim Bezirksrat Aufsichtsbeschwerde gegen zwei Mitarbeiterinnen der Abteilung Soziales, woraufhin der Bezirksrat zwei Aufsichtsbeschwerdeverfahren eröffnete.

III.  

A. In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 1. Oktober 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 4. September 2024.

B. Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2024 erwog das Verwaltungsgericht, A ersuche in seinem "Vorwort zur Beschwerde" um Bestellung einer anwaltlichen Vertretung. Die von ihm eigenhändig verfasste Beschwerdeschrift sei jedoch rechtsgenügend, und es bestünden keine Hinweise darauf, dass er nicht in der Lage wäre, selbständig eine Vertretung zu mandatieren, weshalb kein Anlass bestehe, ihm eine solche von Amtes wegen zu bestellen. Sodann setzte das Verwaltungsgericht der Gemeinde B und dem Bezirksrat Frist an, um sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen und die Akten einzureichen.

C. Der Bezirksrat beantragte mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass die von A gegen zwei Mitarbeiterinnen der Abteilung Soziales erhobenen Vorwürfe in separaten Aufsichtsbeschwerdeverfahren behandelt worden seien. Die Abteilung Soziales liess sich mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 zur Beschwerde vernehmen; einen Antrag stellte sie dabei nicht. Das Verwaltungsgericht stellte diese beiden Eingaben A mit Stempelverfügung vom 11. Oktober 2024 zur freigestellten Vernehmlassung bis 25. Oktober 2024 zu, welche Frist er unbenutzt verstreichen liess.

D. Am 30. Oktober 2024 und 8. November 2024 (jeweils Datum des Poststempels) reichte A dem Verwaltungsgericht weitere Eingaben ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Der Streitgegenstand ist auf den "Änderungsentscheid" vom 3. Juli 2024 und den dazu ergangenen Beschluss des Bezirksrats vom 4. September 2024 beschränkt. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Ausführungen macht, welche darüber hinausgehen, ist darauf nicht einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten (zum Streitgegenstand vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.).

1.3 Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden und folglich auch nicht gegenüber der Beschwerdegegnerin oder dem Bezirksrat zu (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85). Für die Behandlung der vom Beschwerdeführer insbesondere im "Vorwort" zur Beschwerde vom 1. Oktober 2024 geäusserten aufsichtsrechtlichen Anliegen in Bezug auf die Beschwerdegegnerin und deren Mitarbeiterinnen ist das Verwaltungsgericht somit nicht zuständig, ebenso wenig, soweit der Beschwerdeführer dem Bezirksrat in diesem Zusammenhang eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung vorwerfen wollte. Auch insofern ist auf die vorliegende Beschwerde somit nicht einzutreten.

Daneben ist unklar, ob es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2024 um eine – allerdings verspätete – Stellungnahme zu den Beschwerdevernehmlassungen handelt, als solche sie zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen wurde, oder ob die Eingabe eine eigenständige Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin darstellen sollte. Kein Zweifel besteht jedoch daran, dass der Beschwerdeführer mit den darin enthaltenen Anträgen und Rügen eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Verhaltens bzw. Vorgehens der Beschwerdegegnerin und deren Mitarbeiterinnen durch das Verwaltungsgericht erreichen wollte. Hierfür ist dieses jedoch wie gesagt nicht zuständig. Wäre ein separates Verfahren eröffnet worden, wäre aus demselben Grund auf die entsprechende Beschwerde nicht einzutreten gewesen.

1.4 Soweit der Beschwerdeführer um Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung" bzw. einer "moralischen Entschädigung" ersucht, ist auch diesbezüglich – mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts hierfür – auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen.

1.5 Ebenso wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, als der Beschwerdeführer "strafrechtliche Konsequenzen" für zwei Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin fordert. Das Verwaltungsgericht ist für die Einleitung von Strafverfahren nicht zuständig. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, von sich aus bei den hierfür kompetenten Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.

2.  

2.1 Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 4. September 2024, mit "Änderungsentscheid" vom 3. Juli 2024 habe die Beschwerdegegnerin den monatlichen Anspruch des Beschwerdeführers ihr gegenüber im Vergleich zum bis dahin geltenden Entscheid vom 20. Februar 2024 gekürzt. Mit Entscheid vom 11. Juli 2024 habe die Beschwerdegegnerin den "Änderungsentscheid" jedoch widerrufen. Aus ihren Buchhaltungsunterlagen gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach dem Widerruf wirtschaftliche Hilfe im zunächst gekürzten Umfang nachgezahlt habe. Da der Änderungsentscheid widerrufen worden sei, bestehe vorliegend keine anfechtbare Verfügung im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG und somit kein gültiges Anfechtungsobjekt (E. 2). Weiter erwog der Bezirksrat, gemäss der Rechtsmittelbelehrung des "Änderungsentscheids" hätte zunächst bei der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung verlangt werden müssen, welche anschliessend bei ihm – dem Bezirksrat – hätte angefochten werden können. Ob der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 11. Juli 2024 die Beschwerdegegnerin um eine anfechtbare Verfügung im Sinn der Rechtsmittelbelehrung ersucht habe, könne aufgrund des Widerrufs des Änderungsentscheids desselben Datums offengelassen werden (E. 3). Auf den Rekurs sei demzufolge nicht einzutreten (E. 4).

2.2 Der Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen nicht infrage zu stellen. So macht er im Wesentlichen geltend, dass die Kürzung seiner Leistungen mit dem "Änderungsentscheid", namentlich was den GBL, die Integrationszulage und das Essensgeld betreffe, unrechtmässig erfolgt sei und ihm in verschiedener Hinsicht zu wenig wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt werde. Der vorliegend allein Streitgegenstand bildende "Änderungsentscheid" vom 3. Juli 2024 (vorn E. 1.2) wurde jedoch von der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 11. Juli 2024 und damit noch vor der Erhebung des Rekurses vom 13. August 2024 widerrufen, weshalb der Bezirksrat danach zu Recht mangels Anfechtungsobjekts auf den Rekurs nicht eintrat. Wenn der Beschwerdeführer der Ansicht ist, es stehe ihm mehr an wirtschaftlicher Hilfe zu, wäre es ihm freigestanden, den Entscheid vom 11. Juli 2024 – oder einen späteren Leistungsentscheid – auf dem korrekten Rechtsmittelweg anzufechten. Desgleichen steht es ihm frei, bei der hierfür erstinstanzlich zuständigen Beschwerdegegnerin entsprechende Anträge zu stellen. Im Übrigen ergibt sich aus den Akten und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass die Beschwerdegegnerin die nach dem "Änderungsentscheid" zunächst nicht ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe im Anschluss an den Widerruf nachzahlte. Darüber hinausgehende Beträge, die der Beschwerdeführer für sich reklamiert, gehören wiederum nicht zum Streitgegenstand.

2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an die Beschwerdegegnerin; b)    den Bezirksrat Horgen.

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