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Zürich Verwaltungsgericht 04.11.2024 VB.2024.00591

4. November 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,639 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

stationäre Massnahme (Einweisung in eine therapeutische Institution) | Stationäre Massnahme (Einweisung in eine therapeutische Institution). Die Rechtmässigkeit des Strafurteils und der damit angeordneten stationären Massnahme waren bzw. sind hier, wo es einzig um deren Vollzug geht, nicht zu beurteilen. Dass der Beschwerdegegner "erst" im Juli 2024 den Vollzug der Massnahme im ZSFT Rheinau anordnete, welches das Gutachten als einzig geeignete Institution bezeichnete, ist dem beschränkten Platzangebot geschuldet. Ohnehin führte die vom Beschwerdeführer monierte "lange Zeit" aber nicht dazu, dass der Einweisung in das ZSFT Rheinau die Rechtmässigkeit abgesprochen werden müsste. Soweit der Beschwerdeführer deswegen Schadenersatz bzw. eine Genugtuung fordert, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig. In Bezug auf seinen Antrag, er sei sofort freizulassen, ist der Beschwerdeführer schliesslich darauf hinzuweisen, dass darüber zunächst der Beschwerdegegner zu entscheiden hätte bzw. dies vorliegend nicht zum Streitgegenstand gehört (E. 3.2). Abweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00591   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.11.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: stationäre Massnahme (Einweisung in eine therapeutische Institution)

Stationäre Massnahme (Einweisung in eine therapeutische Institution). Die Rechtmässigkeit des Strafurteils und der damit angeordneten stationären Massnahme waren bzw. sind hier, wo es einzig um deren Vollzug geht, nicht zu beurteilen. Dass der Beschwerdegegner "erst" im Juli 2024 den Vollzug der Massnahme im ZSFT Rheinau anordnete, welches das Gutachten als einzig geeignete Institution bezeichnete, ist dem beschränkten Platzangebot geschuldet. Ohnehin führte die vom Beschwerdeführer monierte "lange Zeit" aber nicht dazu, dass der Einweisung in das ZSFT Rheinau die Rechtmässigkeit abgesprochen werden müsste. Soweit der Beschwerdeführer deswegen Schadenersatz bzw. eine Genugtuung fordert, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig. In Bezug auf seinen Antrag, er sei sofort freizulassen, ist der Beschwerdeführer schliesslich darauf hinzuweisen, dass darüber zunächst der Beschwerdegegner zu entscheiden hätte bzw. dies vorliegend nicht zum Streitgegenstand gehört (E. 3.2). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG GESCHLOSSENE EINRICHTUNG STATIONÄRE MASSNAHME VOLLZUG

Rechtsnormen: Art. 59 Abs. II StGB Art. 59 Abs. III StGB Art. 372 Abs. I StGB § 2 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00591

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend stationäre Massnahme (Einweisung in eine therapeutische Institution),

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 17. August 2023 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass A die Tatbestände der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfachen sexuellen Nötigung, mehrfachen Vergewaltigung, mehrfachen Schändung und Förderung der Prostitution im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Vom Vorwurf des (mehrfachen) Menschenhandels sprach es A dagegen frei. Sodann ordnete das Obergericht für A eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; Behandlung einer psychischen Störung in einer geschlossenen Einrichtung) an.

Gegen den vom Obergericht abgewiesenen Antrag auf Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde beim Bundesgericht, die – soweit ersichtlich – derzeit noch hängig ist; im Übrigen blieb das Urteil vom 17. August 2023 unangefochten.

B. Mit Verfügung vom 8. Juli 2024 setzte Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) die stationäre Massnahme in Vollzug und wies A per 10. Juli 2024 in das Zentrum für Stationäre Forensische Therapie (ZSFT) Rheinau ein. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses entzog das JuWe die aufschiebende Wirkung.

II.  

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 14. Juli 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 8. Juli 2024 sowie sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2024 wies die Justizdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab. Mit Verfügung vom 3. September 2024 wies die Justizdirektion sodann den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 24. September 2024 (Poststempel vom 26. September 2024) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3. September 2024. Daneben ersuchte er um seine sofortige Freilassung sowie um Zusprechung von Schadenersatz bzw. einer Genugtuung, wahlweise wegen seiner angeblich unrechtmässigen Inhaftierung oder der langen Dauer bis zur Behandlung seiner psychischen Störung. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2024 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).

1.3 Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer um Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung ersucht, ist das Verwaltungsgericht somit nicht zuständig und insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

2.1 Ist ein Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 3 StGB).

2.2 Gemäss Art. 372 Abs. 1 Satz 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile (vgl. auch Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Die Vollzugsbehörden sind an diese Entscheide gebunden und haben sie zu vollziehen; eine Überprüfung der Urteile ist ihnen verwehrt (VGr, 19. Mai 2023, VB.2022.00221, E. 2.2; 14. November 2018, VB.2018.00353, E. 3.2.1, bestätigt mit BGr, 19. Juni 2019, 6B_19/2019, E. 1.2 und 1.4).

3.  

3.1  

3.1.1 Die Justizdirektion gab in der Verfügung vom 3. September 2024 zunächst die für die Anordnung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB grundlegenden Ausführungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von med. pract. B vom 30. Dezember 2020 und des Ergänzungsgutachtens vom 17. August 2021 (fortan: Gutachten B) wieder. Demnach liege beim Beschwerdeführer – unter dem Vorbehalt, dass eine organische Genese der wahnhaften Störung nicht auszuschliessen sei – vorläufig eine anhaltende wahnhafte Störung vor. Differenzialdiagnostisch komme neben der organischen Genese des Wahns auch eine paranoide Schizophrenie infrage; diese könne zurzeit nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. In Anbetracht der Schwere der psychischen Störung und der schwierigen Behandelbarkeit der anhaltenden wahnhaften Störung sowie der Risikoeinschätzung und der Schwere der Tatvorwürfe sei der Beschwerdeführer stationär therapeutisch zu behandeln. Als dafür geeignete Institution komme einzig die hoch gesicherte Abteilung 59 des ZSFT Rheinau infrage (E. 3.1).

3.1.2 Sodann erwog die Justizdirektion, der Beschwerdegegner habe die rechtskräftig angeordnete stationäre Massnahme zu vollziehen und der Beschwerdeführer könne grundsätzlich keine Einwendungen zur Anordnung der Massnahme erheben. Soweit er geltend mache, das Gutachten B sei falsch und die Anordnung der Massnahme zu Unrecht und unter Verfahrensfehlern ergangen, sei immerhin festzuhalten, dass das Gutachten B auch auf die Einschätzungen von Dr. med. C in dessen Gutachten vom 20. Juli 2018 Bezug nehme und seine Schlussfolgerungen einlässlich und nachvollziehbar begründe. Med. pract. B habe mit dem Beschwerdeführer mehrere Explorationsgespräche geführt und der Beschwerdeführer habe Gelegenheit gehabt, die dazu verschriftlichten Angaben gegenzulesen und Ergänzungen/Korrekturen anzubringen. In den Gerichtsverfahren habe sich der Beschwerdeführer ebenfalls äussern können und sei er rechtsanwaltlich amtlich verteidigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe das Urteil des Obergerichts vom 17. August 2023 erhalten, Beschwerde beim Bundesgericht sei jedoch einzig von der Oberstaatsanwaltschaft (betreffend die DNA-Thematik) erhoben worden. Damit – so die Justizdirektion – sei aber nicht ersichtlich, was gegen den Vollzug der angeordneten Massnahme sprechen könnte (E. 4.2).

3.1.3 Der Vollzug der für den Beschwerdeführer angeordneten Massnahme habe – so die Justizdirektion weiter – in einer dafür geeigneten Einrichtung zu erfolgen. Das ZSFT Rheinau sei ein anerkanntes, modernes forensisches Behandlungs- und Kompetenzzentrum, in welchem stationäre Therapien psychisch kranker Straftäterinnen und Straftäter vollzogen würden. Gemäss dem Gutachten B und den Gerichtsentscheiden komme für den Vollzug der stationären Massnahme beim Beschwerdeführer ausdrücklich einzig das ZSFT Rheinau als geeignete Institution infrage. Soweit der Beschwerdeführer die Verlegung in eine Strafanstalt fordere, könne dem kein Vorrang zukommen (E. 4.3).

3.1.4 Zusammenfassend sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die gerichtlich angeordnete stationären Massnahme in Vollzug gesetzt und den Beschwerdeführer zum Vollzug der Massnahme in das ZSFT Rheinau eingewiesen habe (E. 4.4).

3.1.5 Über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der stationären Massnahme bzw. die Aufhebung derselben habe der Beschwerdegegner noch nicht entschieden. Zu der vom Beschwerdeführer beantragten "Haftentlassung" könne daher hier nicht Stellung genommen werden. Ohnehin sei die Massnahme erst gerade mit der angefochtenen Verfügung in Vollzug gesetzt worden. Genugtuungsforderungen seien im Übrigen auf dem Weg der Staatshaftung geltend zu machen. Ebenso wenig könne hier über die Regelung eines Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind entschieden werden (E. 5.2).

3.1.6 Schliesslich erwog die Justizdirektion, die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers sei während mehreren Jahren unbehandelt geblieben, und seit Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils sei bereits wieder ein Jahr vergangen. Da zudem die Plätze im ZSFT Rheinau sehr beschränkt seien, überwiege das öffentliche Interesse an der Sicherstellung bzw. Weiterführung des geordneten Vollzugs der stationären Massnahme im ZSFT Rheinau. Folglich sei dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage stellen würde. Die Rechtmässigkeit des Urteils des Obergerichts vom 17. August 2023 und der damit angeordneten stationären Massnahme waren bzw. sind hier, wo es einzig um deren Vollzug geht, nicht zu beurteilen (vgl. vorn E. 2.2 und E. 3.1.2). Dass der Beschwerdegegner "erst" mit Verfügung vom 8. Juli 2024 den Vollzug der Massnahme im ZSFT Rheinau anordnete, welches das Gutachten B als einzig geeignete Institution bezeichnete (E. 3.1.1), ist – wie der Beschwerdegegner in der Rekursantwort darlegte – dem Umstand geschuldet, dass das Platzangebot im ZSFT Rheinau beschränkt ist und erst per 10. Juli 2024 ein Platz frei wurde. Umso mehr war es aber auch gerechtfertigt, dass der Beschwerdegegner und die Justizdirektion zwecks Sicherstellung bzw. Weiterführung des geordneten Vollzugs der stationären Massnahme dem Rekurs bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (vorn E. 3.1.6). Ohnehin führte die vom Beschwerdeführer monierte "lange Zeit" nicht dazu, dass der Einweisung in das ZSFT Rheinau die Rechtmässigkeit abgesprochen werden müsste. Soweit der Beschwerdeführer deswegen Schadenersatz bzw. eine Genugtuung fordert, ist zu wiederholen, dass das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig ist (vorn E. 1.3). In Bezug auf seinen Antrag, er sei sofort freizulassen, ist der Beschwerdeführer schliesslich mit der Justizdirektion darauf hinzuweisen, dass darüber zunächst der Beschwerdegegner zu entscheiden hätte bzw. dies vorliegend nicht zum Streitgegenstand gehört (vorn E. 3.1.15).

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Soweit der Beschwerdeführer neben der Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung auch um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für das Beschwerdeverfahren ersuchen wollte, was sich indes nicht hinreichend klar aus der Beschwerdeschrift ergibt, stünde ihm eine solche mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von … und …; b)    die Justizdirektion, unter Beilage von …; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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