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Geschäftsnummer: VB.2024.00591 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.11.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: stationäre Massnahme (Einweisung in eine therapeutische Institution)
Stationäre Massnahme (Einweisung in eine therapeutische Institution). Die Rechtmässigkeit des Strafurteils und der damit angeordneten stationären Massnahme waren bzw. sind hier, wo es einzig um deren Vollzug geht, nicht zu beurteilen. Dass der Beschwerdegegner "erst" im Juli 2024 den Vollzug der Massnahme im ZSFT Rheinau anordnete, welches das Gutachten als einzig geeignete Institution bezeichnete, ist dem beschränkten Platzangebot geschuldet. Ohnehin führte die vom Beschwerdeführer monierte "lange Zeit" aber nicht dazu, dass der Einweisung in das ZSFT Rheinau die Rechtmässigkeit abgesprochen werden müsste. Soweit der Beschwerdeführer deswegen Schadenersatz bzw. eine Genugtuung fordert, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig. In Bezug auf seinen Antrag, er sei sofort freizulassen, ist der Beschwerdeführer schliesslich darauf hinzuweisen, dass darüber zunächst der Beschwerdegegner zu entscheiden hätte bzw. dies vorliegend nicht zum Streitgegenstand gehört (E. 3.2). Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG GESCHLOSSENE EINRICHTUNG STATIONÄRE MASSNAHME VOLLZUG
Rechtsnormen: Art. 59 Abs. II StGB Art. 59 Abs. III StGB Art. 372 Abs. I StGB § 2 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00591
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend stationäre Massnahme (Einweisung in eine therapeutische Institution),
hat sich ergeben:
I.
A. Mit Urteil vom 17. August 2023 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass A die Tatbestände der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfachen sexuellen Nötigung, mehrfachen Vergewaltigung, mehrfachen Schändung und Förderung der Prostitution im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Vom Vorwurf des (mehrfachen) Menschenhandels sprach es A dagegen frei. Sodann ordnete das Obergericht für A eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; Behandlung einer psychischen Störung in einer geschlossenen Einrichtung) an.