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Zürich Verwaltungsgericht 22.01.2025 VB.2024.00585

22. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,196 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. Die disziplinarische Sanktionierung des Beschwerdeführers mit einer Busse von Fr. 100.- stellt keine strafrechtliche Sanktion im Sinn von Art. 6 EMRK dar, weshalb die spezifischen strafprozessualen Garantien dieser Bestimmung hier nicht greifen (E. 4.1.1). Der Sachverhalt ist genügend erstellt (E. 4.1.2). Konkrete Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschimpfung nicht schuldfähig gewesen sein soll, gibt es keine (E. 4.1.3). Auch bei dem vom Beschwerdeführer nach seiner Darstellung verwendeten Ausdruck handelt es sich um eine despektierliche und als Beschimpfung aufzufassende Bezeichnung, die sich im Übrigen nicht damit rechtfertigen lässt, dass er sich durch das Anstaltspersonal schikaniert bzw. provoziert gefühlt haben soll (E. 4.1.4). Die Höhe der Busse ist angesichts der zahlreichen früheren Disziplinierungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (E. 4.1.5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00585   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.01.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Disziplinarstrafe

Disziplinarstrafe. Die disziplinarische Sanktionierung des Beschwerdeführers mit einer Busse von Fr. 100.- stellt keine strafrechtliche Sanktion im Sinn von Art. 6 EMRK dar, weshalb die spezifischen strafprozessualen Garantien dieser Bestimmung hier nicht greifen (E. 4.1.1). Der Sachverhalt ist genügend erstellt (E. 4.1.2). Konkrete Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschimpfung nicht schuldfähig gewesen sein soll, gibt es keine (E. 4.1.3). Auch bei dem vom Beschwerdeführer nach seiner Darstellung verwendeten Ausdruck handelt es sich um eine despektierliche und als Beschimpfung aufzufassende Bezeichnung, die sich im Übrigen nicht damit rechtfertigen lässt, dass er sich durch das Anstaltspersonal schikaniert bzw. provoziert gefühlt haben soll (E. 4.1.4). Die Höhe der Busse ist angesichts der zahlreichen früheren Disziplinierungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (E. 4.1.5). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BESCHIMPFUNG BUSSE DISZIPLINARSTRAFE OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)

Rechtsnormen: Art. 6 Abs. III lit. d EMRK Art. 91 Abs. I StGB Art. 91 Abs. II StGB Art. 91 Abs. III StGB § 23b Abs. I lit. a StJVG § 23b Abs. I lit. b StJVG § 23b Abs. II lit. a StJVG § 23c Abs. I lit. g StJVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00585

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Januar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung vom 4. Juli 2024 bestrafte ihn Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: JuWe) wegen Beschimpfung von Mitarbeitern der JVA Pöschwies mit einer Busse von Fr. 100.-.

II.  

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 8. Juli 2024 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 4. Juli 2024. Mit Verfügung vom 19. September 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Ebenso wies sie das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren ab. Die Verfahrenskosten auferlegte die Justizdirektion A, eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu.

III.  

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 26. September 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 19. September 2024. Daneben beantragte er eine Genugtuung von Fr. 2'500.- bis Fr. 5'000.-. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2024 erwog das Verwaltungsgericht, A habe die – rechtsgenügende – Beschwerdeschrift eigenhändig verfasst und es gebe keine Hinweise darauf, dass er (anwaltlich) vertreten sei. Für die von ihm beantragte "Bestellung" von Rechtsanwältin D oder von Rechtsanwalt E als seine Vertreterin bzw. sein Vertreter durch das Verwaltungsgericht bestehe kein Anlass; hierzu sei A selbst in der Lage (gewesen). Sodann zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es sich um eine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug handelt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nachdem sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (vgl. § 58 VRG).

1.2 Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer mit der beantragten Genugtuung nicht eine Parteientschädigung bzw. Umtriebsentschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren, sondern einen davon unabhängigen Anspruch geltend machen sollte, wäre das Verwaltungsgericht dafür nicht zuständig.

1.3 Dem Verwaltungsgericht kommen gegenüber dem Beschwerdegegner keine Aufsichtsfunktionen zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit der Beschwerdeführer eine aufsichtsrechtliche Prüfung bzw. Untersuchung des Vorgehens der JVA Pöschwies und/oder deren Personals im Zusammenhang mit dem der Disziplinierung zugrunde liegenden Sachverhalt oder seiner Behandlung in der Vollzugsanstalt im Allgemeinen beantragen wollte, wäre das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten. Gemäss § 30 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) können Personen, die sich im Strafoder Massnahmenvollzug befinden, gegen das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden Verwaltungseinheit Aufsichtsbeschwerde führen (vgl. hinten E. 3.3.1 i. f.).

2.  

2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem eine Busse bis Fr. 200.- infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).

2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein Ermessensspielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben und muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Plüss, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (statt vieler VGr, 4. Januar 2024, VB.2023.00451, E. 2.2). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV, LS 311.1]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.  

3.1 Die Disziplinarverfügung vom 4. Juli 2024 stützt sich auf den Rapport eines Mitarbeiters der JVA Pöschwies vom 2. Juli 2024. Demnach habe der Beschwerdeführer, als er am 2. Juli 2024 von einem Gerichtstermin zurückgekehrt sei, seine Schuhe gegen Hausschuhe austauschen müssen, da die Schuhe aus der Zelle zunächst von einem Gefängnismitarbeiter zu kontrollieren gewesen seien. Trotz diverser Erklärungsversuche habe der Beschwerdeführer nicht verstehen können, weshalb er seine Schuhe nicht umgehend zurückerhalte. In der Folge sei der Beschwerdeführer immer wütender geworden, habe zu schreien begonnen und die Mitarbeiter als "Schwanzlutscher" betitelt. Die Mitarbeiter hätten jedoch an der "Weisung" festgehalten. Nach längerer Diskussion sei der Beschwerdeführer schliesslich ohne Schuhe zurück in die Übergangsabteilung gelaufen.

3.2 Am 3. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, der Inhalt des Rapports sei unzutreffend. Während er sich jederzeit höflich verhalten habe, seien die am 2. Juli 2024 anwesenden Mitarbeiter verärgert gewesen und hätten sich für einen anderen Beamten, der ein Verfahrenen gegen ihn angestrengt habe, rächen wollen. Bisher sei es ihm – dem Beschwerdeführer – nach Gerichtsterminen stets gestattet gewesen, seine persönlichen Gegenstände unmittelbar mitzunehmen. Die Mitarbeiter hätten davon nichts wissen wollen. Beleidigt habe er die Mitarbeiter nicht; er habe höchstens den Begriff "Schwanzlappen" verwendet, welcher jedoch in keinem Wörterbuch zu finden sei.

3.3  

3.3.1 Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 19. September 2024 zunächst, es gebe keinen Anlass, Rechtsanwältin D oder Rechtsanwalt in das Verfahren einzubeziehen (E. 1.2). Sodann habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, die von ihm eingereichten Eingaben in Kopie zurückzuerhalten (E. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer eine "Anhörung" bzw. "Konfrontation" beantrage, sei anzumerken, dass das Rekursverfahren vom Grundsatz der Schriftlichkeit beherrscht sei und kein Anspruch auf mündliche Anhörung bestehe. Der Beschwerdeführer sei vom Beschwerdegegner mündlich angehört worden und habe im Rekursverfahren seinen Standpunkt schriftlich darlegen können. Für eine mündliche Anhörung im Rekursverfahren bestehe kein Anlass (E. 1.4). Die vom Beschwerdeführer beantragte Versetzung in eine andere Vollzugsanstalt sei nicht Gegenstand der Disziplinarverfügung gewesen und damit auch nicht Prozessthema des Rekursverfahrens. Auf das Versetzungsgesuch sei daher nicht einzutreten (E. 1.5). Mangels Zuständigkeit sei auf den Rekurs auch insofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer die Zusprechung einer Genugtuung verlange (E. 1.6). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Rügen aufsichtsrechtlicher Natur erhebe, sei festzuhalten, dass für Aufsichtsbeschwerden gegen die JVA Pöschwies bzw. das Anstaltspersonal erstinstanzlich der Beschwerdegegner zuständig sei (E. 1.7).

3.3.2 In der Sache erwog die Justizdirektion, der Beschwerdeführer habe gemäss der Version des Beschwerdegegners am 2. Juli 2024 Mitarbeiter der JVA Pöschwies als "Schwanzlutscher" bezeichnet. Nach seiner eigenen Darstellung habe er den Ausdruck "Schwanzlappen" verwendet. Welchen Begriff der Beschwerdeführer tatsächlich gebraucht habe, könne letztlich offenbleiben. Der Sachverhalt erweise sich jedenfalls als genügend erstellt (E. 4.1).

3.3.3 Sowohl "Schwanzlutscher" als auch "Schwanzlappen" seien Beschimpfungen im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. a StJVG. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setze eine Beschimpfung nicht voraus, dass der verwendete Ausdruck in einem Wörterbuch vorkomme. Auf eine (teilweise) Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der neuen Medikation im Zeitpunkt der Beschimpfungen könne dabei nicht geschlossen werden, auch wenn die Nebenwirkungen des eingenommenen Medikaments gewiss unangenehm seien. Im Übrigen habe der Beschwerdegegner am 17. Juli 2024 die Frage der Schuldfähigkeit bei der für die Behandlung des Beschwerdeführers zuständigen Psychiaterin abgeklärt. Diese habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt vollständig schuldfähig gewesen sei. Weil davon kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei, könne daher auf die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Befragung eines Psychiaters oder seiner Psychiaterin verzichtet werden. Weiter erwog die Justizdirektion, selbst wenn das Vorgehen des Personals nach der Rückkehr des Beschwerdeführers vom Gerichtstermin ungewöhnlich bzw. anders als bisher gewesen sein sollte, würde das den Beschwerdeführer nicht dazu berechtigen, das Personal zu beschimpfen. Zwar sei der Beschwerdeführer nach der Gerichtsverhandlung wohl emotional aufgewühlt und mit den Anweisungen des Anstaltspersonals nicht einverstanden gewesen. Trotzdem sei es ihm zumutbar, sich respektvoll zu verhalten. Wenn der Beschwerdeführer der Meinung sei, dass er von einem Mitarbeiter nicht korrekt behandelt worden sei, habe er sich an die Gefängnisleitung bzw. an die Amtsleitung des Beschwerdegegners zu wenden, was er offenbar bereits getan habe. Die Beschimpfung sei jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Demzufolge habe der Beschwerdeführer den Disziplinartatbestand der Beschimpfung objektiv und subjektiv erfüllt, weshalb er zu Recht sanktioniert worden sei (E. 4.2 f.).

3.3.4 Ferner erwog die Vorinstanz, die verhängte Busse von Fr. 100.- liege im rechtlich zulässigen Rahmen. Für eine inhaftierte Person wie den Beschwerdeführer stelle sie zwar eine empfindliche Sanktion dar. Der Beschwerdeführer sei jedoch in der Haft und im Strafvollzug wiederholt negativ bzw. aggressiv und provokativ aufgefallen und habe bereits mehrere Disziplinarstrafen erwirkt. Beschimpfungen gegen das Personal seien nicht zu dulden und – vor allem im Wiederholungsfall – streng zu ahnden. Angesichts dessen erscheine die Busse gerechtfertigt und angemessen (E. 5.3).

3.3.5 Aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren sei das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren abzuweisen (E. 7.2).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann, infrage stellen würde.

4.1.1 Art. 6 Abs. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach jede angeklagte Person das Recht hat, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten, ist vorliegend nicht anwendbar. Die disziplinarische Sanktionierung des Beschwerdeführers mit einer Busse von Fr. 100.- stellt keine strafrechtliche Sanktion im Sinn von Art. 6 EMRK dar, weshalb die spezifischen strafprozessualen Garantien dieser Bestimmung hier nicht greifen (BGE 125 I 104 E. 3b–e; BGr, 26. September 2018, 6B_729/2018, E. 2.4; VGr, 30. Mai 2012, VB.2012.00205, E. 3.2 [nicht publiziert]). Der Einwand des Beschwerdeführers, sein "Konfrontationsrecht" gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK sei verletzt worden, ist damit unbehelflich.

4.1.2 Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, der Beschwerdegegner bzw. die Justizdirektion hätten den Sachverhalt falsch wiedergegeben. Als er in seine Zelle zurückgekehrt sei, habe man ihm seine persönlichen Sachen nicht zurückgegeben. Ob dies zutrifft oder nicht, ist indes nicht von Relevanz. Für die Disziplinierung massgeblich ist vielmehr die zuvor erfolgte und – wie die Justizdirektion korrekt erwog – genügend erstellte Beschimpfung der Mitarbeiter der JVA Pöschwies.

4.1.3 Konkrete Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschimpfung – notabene bei seiner Rückkehr von einem Gerichtstermin – nicht schuldfähig gewesen sein soll, gibt es keine. Der Beschwerdeführer brachte dies denn auch erstmals mit Rekurs vom 8. Juli 2024 vor, während er anlässlich der Anhörung vom 3. Juli 2024 noch nichts dergleichen geltend gemacht hatte (vorn E. 3.2). Die Aussage seiner Psychiaterin gegenüber dem Beschwerdegegner, er sei zum fraglichen Zeitpunkt vollständig schuldfähig gewesen, vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht infrage zu stellen.

4.1.4 Unbehelflich ist sodann auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Mitarbeiter der JVA Pöschwies nicht als "Schwanzlutscher", sondern als "Schwanzlappen" betitelt. Zwar mag letzterer Begriff in keinem Wörterbuch zu finden sein, jedoch handelt es sich auch dabei um eine despektierliche und als Beschimpfung aufzufassende Bezeichnung. Wie die Justizdirektion zu Recht festhielt (vorn E. 3.3.3), lässt sich das Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht damit rechtfertigen, dass er sich durch das Anstaltspersonal schikaniert bzw. provoziert gefühlt haben soll.

4.1.5 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Busse von Fr. 100.sei angesichts seiner Mittellosigkeit unverhältnismässig hoch, ist ihm mit der Justizdirektion (vorn E. 3.3.4) entgegenzuhalten, dass sich die Busse in der Mitte des zulässigen Rahmens bewegt (vgl. vorn E. 2.1) und er bereits mehrfach diszipliniert werden musste. Von einer rechtsverletzenden Ermessensausübung seitens der Vorinstanz bzw. des Beschwerdegegners kann damit nicht gesprochen werden (vgl. vorn E. 2.3).

4.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist – mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen – angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren aus demselben Grund abwies (vorn E. 3.3.5), ist nicht zu beanstanden. Mangels Vertretung kommt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren von vornherein nicht infrage (vgl. vorn III.). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    670.-      Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von …; b)    die Justizdirektion; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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