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Geschäftsnummer: VB.2024.00582 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.12.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
[Unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Bereich des Sozialhilferechts] Im Bereich des Sozialhilferechts wird die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nur mit Zurückhaltung bejaht, da es in solchen Verfahren regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereitet, denen die unterstützte bzw. gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre. Es hat aber stets eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens hinreichend Beachtung schenkt. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung zu rechtfertigen vermögen, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht. Mitzuberücksichtigen ist des Weiteren, wie stark die umstrittene Anordnung die Interessen der bedürftigen Person betrifft (zum Ganzen E. 3.2). Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für das Rekursverfahren im konkreten Fall bejaht (E. 3.3). Gutheissung, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung.
Stichworte: GEGENSTANDSLOS GEGENSTANDSLOSIGKEIT KÜRZUNG HONORARNOTE NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG SOZIALHILFE SOZIALHILFERECHT UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen: § 16 Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00582
Urteil
des Einzelrichters
vom 6. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 2001, wird seit 2019 von der Gemeinde C mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 14. November 2022 leistete der Gemeinderat C subsidiäre Kostengutsprache für die Tagesstruktur und das betreute Arbeiten bei der D GmbH zum Zweck der sozialen Integration, der Steigerung der Belastungsfähigkeit und der Arbeitsfähigkeit von A (Dispositivziffer 1). Er ordnete die Überprüfung der Wirksamkeit dieser Massnahme und die Prüfung ihrer Weiterführung per Januar 2023 an (Dispositivziffer 3). Der Gemeinderat von C leistete sodann mit Beschluss vom 19. Dezember 2022 subsidiäre Kostengutsprache für das betreute Wohnen bei der E GmbH zum Zweck der sozialen Integration (Dispositivziffer 1) und ordnete eine Überprüfung dieser Massnahme nach Ablauf von drei Monaten ab Bezug des Wohnplatzes an (Dispositivziffer 3).
Nach Durchführung eines Standortgesprächs mit A bestätigte der Gemeinderat von C mit Beschluss vom 20. Februar 2023 die gewährten beruflichen Integrationsmassnahmen gemäss seinem Beschluss vom 14. November 2022. Gestützt auf ein weiteres Standortgespräch vom 12. Mai 2023 beschloss der Gemeinderat von C am 26. Juni 2023 die weitere Verlängerung der subsidiären Kostengutsprache für die Tagesstruktur und Arbeitsintegrationsmassnahme bei der D GmbH bis zum 31. Juli 2024 (Dispositivziffer 1). Ebenso erteilte er für das betreute Wohnen in der E GmbH bis zum 31. Juli 2024 subsidiäre Kostengutsprache (Dispositivziffer 4).
Am 29. Januar 2024 beschloss der Gemeinderat von C den Widerruf der subsidiären Kostengutsprachen sowohl für die Tagesstruktur und das betreute Arbeiten bei der D GmbH (Dispositivziffer 2) als auch für das betreute Wohnen bei der E GmbH per 30. März 2024 (Dispositivziffer 3). Ebenso beschloss er, die entsprechenden Leistungsverträge mit der D GmbH sowie der E GmbH per 30. März 2024 zu kündigen (Dispositivziffern 2 f.).
II.
A rekurrierte dagegen am 26. Februar 2024 an den Bezirksrat Andelfingen und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 des Beschlusses vom 29. Januar 2024. Am 10. Mai 2024 liess sie, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B, nebst Weiterem ergänzend und sinngemäss beantragen, es sei festzustellen, dass die Gemeinde C aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses verpflichtet sei, die Kosten für die von der D GmbH sowie der E GmbH ab dem 1. April 2024 erbrachten Leistungen weiterhin zu übernehmen. In prozessualer Hinsicht liess sie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Vertreterin ersuchen.
Mit Beschluss vom 22. August 2024 hob der Bezirksrat Andelfingen Dispositivziffer 3 des Beschlusses des Gemeinderats von C vom 29. Januar 2024 in teilweiser Gutheissung des Rekurses auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung im Sinn seiner Erwägungen bzw. "betreffend Erforderlichkeit eines betreuten Wohnens und Verhältnis [von A] zu ihrer Mutter" an die Gemeinde C zurück. Im Übrigen wies er den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffer I). Das Gesuch von A um Gewährung unentgeltlichen Rechtsbeistands wies der Bezirksrat Andelfingen ab (Dispositivziffer III).
III.
A liess am 24. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Gemeinde C zu verpflichten, die Kosten für die Tagesstruktur und das betreute Arbeiten bei der D GmbH für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli 2024 zu übernehmen. Weiter sei ihr für das Rekursverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person ihrer Vertreterin beizugeben und diese für ihre Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren zu entschädigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Der Bezirksrat Andelfingen verzichtete am 30. September 2024 auf Vernehmlassung. Die Gemeinde C beantragte gleichentags die Abweisung der Beschwerde. A liess dazu am 8. Oktober 2024 Stellung nehmen. Die Gemeinde C verzichtete am 17. Oktober 2024 auf erneute Äusserung. Am 15. November 2024 reichte die Rechtsvertreterin von A dem Verwaltungsgericht eine Zusammenstellung ihres Aufwands ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen im Bereich der Sozialhilfe zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt im Hauptstandpunkt die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten, welche im Zusammenhang mit der von der D GmbH zwischen dem 1. April und 31. Juli 2024 erbrachten beruflichen Integrationsmassnahmen entstanden sind. Die entsprechenden Kosten beliefen sich gemäss dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2023 auf Fr. 4'290.- pro Monat. Entsprechend beläuft sich der Streitwert des Hauptbegehrens auf (4 x Fr. 4'290.- =) Fr. 17'160.-. Weiter sind der Anspruch der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Vertreterin und damit verbunden die Höhe der allfälligen Entschädigung von Rechtsanwältin B umstritten. Letztere machte im vorinstanzlichen Verfahren am 25. Juni 2024 einen Aufwand von insgesamt Fr. 1'286.- (inklusive Mehrwertsteuer) geltend. Insgesamt ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein jedenfalls Fr. 20'000.- nicht übersteigender Streitwert anzunehmen. Deshalb und mangels grundsätzlicher Bedeutung ist die Sache durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG; § 38b Abs. 2 VRG e contrario).
2.
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Verwaltungsgericht mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 mit, sie sei in der Zwischenzeit dem Hauptbegehren der Beschwerdeführerin nachgekommen und habe die Kosten u. a. für das betreute Arbeiten in der D GmbH gemäss der ursprünglichen Kostengutsprache bis Ende Juli 2024 bezahlt. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist somit in der Hauptsache nachträglich gegenstandslos geworden und insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6).
3.
3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Vertreterin zu Recht abgewiesen hat.
3.2 Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichts- bzw. Vertretungskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 20). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen (Plüss, § 16 N. 77).
Im Bereich des Sozialhilferechts geht die Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung von der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung aus, da es in solchen Verfahren regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereitet, denen die gesuchstellende Person nicht gewachsen wäre (Plüss, § 16 N. 83). Dennoch hat stets eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die den Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens hinreichend Beachtung schenkt (BGr, 12. Mai 2022, 8C_8/2022, E. 6.4, auch zum Folgenden). Die konkreten Widrigkeiten, denen die betroffene Person gegenübersteht, dürfen nicht ausser Acht gelassen werden. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung zu rechtfertigen vermögen, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht. So sind zum Beispiel das Alter, die soziale Situation, Sprachschwierigkeiten, mangelnde Schulbildung und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, zu berücksichtigen. Mitzuberücksichtigen ist des Weiteren, wie stark die umstrittene Anordnung die Interessen der bedürftigen Person betrifft (vgl. Plüss, § 16 N. 80 und 84 f.). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist denn auch von Bundesrechts wegen bzw. gestützt auf Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geboten, wenn das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen droht (BGr, 12. Mai 2022, 8C_8/2022, E. 3.2).
Massgebend für die Beurteilung der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Plüss, § 16 N. 79).
3.3 Aus der Rekursschrift der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2024 erhellt, dass letztere in der Lage war, die Ausgangsverfügung vom 29. Januar 2024 sachgerecht anzufechten. Sie ersuchte denn im Rekursverfahren auch erst mit Eingabe vom 10. Mai 2024 um Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung. Die Beschwerdegegnerin hatte die Leistungsverträge mit der D GmbH und der E GmbH ungeachtet der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (§ 25 Abs. 1 VRG) bereits am 30. Januar 2024 gekündigt. Am 6. Mai 2024 teilte sie der E GmbH per E-Mail mit, dass sie die seit dem 1. April 2024 angelaufenen Kosten für das betreute Wohnen nicht bezahle. Der Beschwerdeführerin drohte damit der Verlust ihres Wohnplatzes. Angesichts des Vorbringens der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 ist sodann davon auszugehen, dass sie auch ihre Zahlungen an die D GmbH per Ende März 2024 einstellte. Es bestand somit die unmittelbare Gefahr, dass die Beschwerdeführerin während des Rekursverfahrens kurzfristig sämtliche im Bereich Wohnen und Tagesstruktur/Arbeit seit Ende 2022 aufgebauten Unterstützungsleistungen sowie die damit verbundenen Beziehungen verlieren würde. Der damit einhergehende Eingriff in die Interessen der Beschwerdeführerin wiegt schwer und rechtfertigte den Beizug einer fachkundigen Vertreterin. Die Vorinstanz hätte deshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung gutheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellen müssen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.
3.4 Vorliegend rechtfertigt es sich, die Höhe der Rechtsanwältin B für ihre Bemühungen im Rekursverfahren zuzusprechenden Entschädigung direkt festzusetzen: Rechtsanwältin B reichte der Vorinstanz am 25. Juni 2024 eine Honorarnote ein und machte für ihre bis dahin getätigten Bemühungen sowie das Studium des Rekursentscheids einen Aufwand von insgesamt 5,25 Stunden à Fr. 220.und Auslagen von Fr. 34.65 (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint ebenso wie die veranschlagten Auslagen ohne Weiteres gerechtfertigt. Da trotz sinngemässem Ersuchen der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren kein (Zwischen-)Entscheid betreffend die Wohn- und Arbeitssituation der Beschwerdeführerin erging, erkundigte sich Rechtsanwältin B mit Schreiben vom 12. Juli 2024 beim Bezirksrat Andelfingen nach dem Verfahrensstand und wies auf die Dringlichkeit eines diesbezüglichen Entscheids hin. Für ihre damit verbundenen Bemühungen inklusive der Kommunikation mit der Beschwerdeführerin ist ein zusätzlicher Aufwand von einer Stunde anzunehmen. Insgesamt ist somit für das Rekursverfahren von einem Zeitaufwand von 6,25 Stunden à Fr. 220.- und Auslagen von pauschal Fr. 40.- (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) auszugehen. Die Vorinstanz hat folglich Rechtsanwältin B für ihre Bemühungen im Rekursverfahren eine Entschädigung von ([6,25 x Fr. 220.- =] Fr. 1'375.- + Fr. 40.- =) Fr. 1'415.zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, insgesamt also Fr. 1'529.60, auszurichten.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
5.
5.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG hat grundsätzlich die unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen. Demgegenüber enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Praxisgemäss ist in solchen Fällen nach Ermessen über die Kostenfolge zu befinden. Im Rahmen dieses Entscheids berücksichtigt das Verwaltungsgericht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Dabei genügt eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds. Es geht nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu vertiefen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr genügt eine knappe Beurteilung der Aktenlage (Plüss, § 13 N. 74 f.).
5.2 Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommen dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung ist ein Institut des vorläufigen Rechtsschutzes (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 1). Sie hat zur Folge, dass die verfügte Rechtsfolge nicht mit der Eröffnung der Anordnung eintritt, sondern vorderhand aufgeschoben wird (Kiener, § 25 N. 2, auch zum Folgenden). Der rechtliche und tatsächliche Zustand bleibt demnach einstweilen bestehen. Die Funktion der aufschiebenden Wirkung liegt in der vorläufigen Hemmung von Rechtswirksamkeit und Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung (Kiener, § 25 N. 3, auch zum Nachstehenden). Der Suspensiveffekt verhindert, dass Präjudizien geschaffen werden, die einen Rekurs illusorisch werden lassen.
5.3 Aus dem soeben Dargelegten erhellt, dass die Beschwerdegegnerin nur schon aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses die hier in der Hauptsache umstrittenen Kosten für die zwischen dem 1. April und dem 31. Juli 2024 seitens der D GmbH erbrachten Integrationsmassnahmen der Beschwerdeführerin weiterhin hätte übernehmen müssen. Die Beschwerde wäre deshalb gutzuheissen gewesen. Hinzu kommt Folgendes: Die Beschwerdegegnerin wurde – in Zusammenhang mit den Kosten für das betreute Wohnen der Beschwerdeführerin – bereits durch die Vorinstanz mit E-Mail vom 29. Mai 2024 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die umstrittenen Kosten aufgrund der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Rekursverfahrens übernehmen müsse. Eine abweichende Anordnung im Sinn des § 25 Abs. 3 VRG wurde von der Vorinstanz nicht getroffen. Indem die Beschwerdegegnerin die Zahlungen an die D GmbH zunächst per Ende März 2024 einstellte und soweit ersichtlich erst nach der Beschwerdeerhebung leistete, hat sie zum einen das vorliegende Beschwerdeverfahren veranlasst. Zum anderen führte sie dessen Gegenstandslosigkeit herbei, indem sie dem Hauptbegehren während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens nachkam. Eine Kostenbelastung der Beschwerdegegnerin rechtfertigt sich deshalb nicht nur in Anwendung des Unterliegerprinzips, sondern drängte sich auch nach dem Verursacherprinzip auf.
5.4 Die Beschwerdegegnerin ist zudem zu verpflichten, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vgl. dazu unten E. 5.6 f.) für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Als angemessen erweist sich vorliegend eine solche von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer).
5.5 Nachdem die Kosten für das vorliegende Verfahren von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind, wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos. Zu prüfen bleibt ihr Ersuchen um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Vertreterin:
5.6 Bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen kann auf das oben E. 3.2 Dargelegte verwiesen werden. Die Mittellosigkeit der sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführerin ist zu bejahen. Ihr Begehren erscheint mit Blick auf den Verfahrensausgang und das oben E. 5.2 f. Ausgeführte nicht als offenkundig aussichtslos und der Beizug einer Rechtsvertreterin vorliegend gerechtfertigt. Der Beschwerdeführerin ist daher in Gutheissung ihres Gesuchs um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin B zu bestellen.
5.7
5.7.1 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung befreit die gesuchstellende Person von der Bezahlung der erforderlichen Vertretungskosten (Plüss, § 16 N. 88, auch zum Folgenden). Als erforderlich gelten die Kosten, welche für die Wahrnehmung der Rechte der vertretenen Partei aufzubringen sind, nämlich (1) der vernünftigerweise anfallende bzw. gebotene Aufwand, (2) die im Rahmen der Mandatsführung üblichen bzw. nötigen Auslagen und (3) infolge der Mehrwertsteuer angefallene Mehrkosten. Demgegenüber werden Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, namentlich solche für übermässigen, unnützen oder überflüssigen Aufwand, nicht entschädigt (Plüss, § 16 N. 91).
5.7.2 Rechtsanwältin B reichte dem Verwaltungsgericht am 15. November 2024 eine Honorarnote ein, welche einen Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden und 50 Minuten sowie Fr. 57.40 Barauslagen je zuzüglich Mehrwertsteuer ausweist. Hiervon entfallen 45 Minuten auf das vorinstanzliche Verfahren bzw. das Studium des bezirksrätlichen Entscheids und die diesbezügliche Orientierung der Beschwerdeführerin. Der entsprechende Aufwand ist nicht (erneut) zu vergüten. Sodann erscheint der geltend gemachte Aufwand für das Studium des vorliegenden Urteils als zu hoch und ist bei gewissen Positionen nicht hinreichend nachvollziehbar, inwieweit sie für die Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erforderlich waren, bzw. anzunehmen, dass ihnen administrative Handlungen (mit) zugrunde liegen, welche nicht entschädigungspflichtig sind ("Emails", "Brief an Klientin"). Auch wurde die Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren durch dieselbe Rechtsanwältin vertreten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der Sach- und Aktenlage hinreichend vertraut war. Als grundsätzlich nicht notwendig erweisen sich sodann die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Erforderlichkeit einer Abklärung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und der künftigen Wohn- bzw. Betreuungsstruktur; diese stehen in Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid, weshalb ein hinreichender Bezug zum vorliegenden Streitgegenstand fehlt.
Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände rechtfertigt sich höchstens die Annahme eines erforderlichen Zeitaufwands für die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (inklusive Studium des vorliegenden Urteils) von 5 Stunden, welche zum Regelstundensatz von Fr. 220.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen sind. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 57.40 (zuzüglich Mehrwertsteuer) erscheinen gerade noch vertretbar. Es besteht folglich höchstens ein Entschädigungsanspruch von ([5 x Fr. 220.- + Fr. 57.40 =) Fr. 1'157.40 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, insgesamt also Fr. 1'251.15. Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin anzurechnen. Demnach gilt es die Rechtsanwältin B für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit (Fr. 1'251.15 – Fr. 1'000.- =) Fr. 251.15 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für diesen Betrag bleibt die Beschwerdeführerin nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Anzumerken bleibt Folgendes: Die Vorinstanz erwägt, mit den vorhandenen Akten lasse sich die Notwendigkeit eines betreuten Wohnens für die Beschwerdeführerin nicht nachweisen. Es sei aber auch nicht geklärt worden, ob die Beschwerdeführerin fähig sei, einen eigenen Haushalt zu führen. Ebenso sei unklar, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ein unüberbrückbarer Konflikt bestehe, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin nicht wieder bei ihrer Mutter einziehen könne. Es sei Sache der Beschwerdegegnerin, sich die fehlenden Informationen zu verschaffen. Die Sache sei deshalb zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung betreffend die Erforderlichkeit eines betreuten Wohnens und des Verhältnisses der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter zurückzuweisen. Bestehe zur Mutter kein unüberbrückbarer Konflikt, sei abzuklären, ob die Beschwerdeführerin wieder bei dieser einziehen könne. Erweise sich das betreute Wohnen als nicht (mehr) erforderlich, seien die Kosten noch so lange zu übernehmen, bis die Beschwerdeführerin eine Alternative gefunden habe.
Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 vor, sie habe "[i]n der Zwischenzeit" die Kosten für das begleitete Wohnen bis Ende Juli 2024 bezahlt. Es ist mithin davon auszugehen, dass auch diese Kosten – trotz gegenteiligem Hinweis der Vorinstanz – erst während des Beschwerdeverfahrens beglichen wurden. Damit in Einklang steht die Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach sie per Ende Juli 2024 habe aus der betreuten Wohnung der E GmbH aus- und – mangels Unterstützung der Beschwerdegegnerin bzw. um nicht obdachlos zu werden – wieder bei ihrer Mutter einziehen müssen. Wenn die Beschwerdegegnerin nunmehr aus dieser – von ihr geschaffenen – Notsituation bzw. Notlösung ableiten zu können glaubte, zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter bestehe kein unüberbrückbarer Konflikt und Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand sowie die Prüfung einer betreuten oder alternativen Wohnform erübrigten sich, griffe dies zu kurz. Die Beschwerdegegnerin ist darauf hinzuweisen, dass sie dem vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid ungeachtet dessen, dass die Beschwerdeführerin – allenfalls nur übergangsweise – bei ihrer Mutter untergekommen sein mag, Folge zu leisten und entsprechend Abklärungen etwa zu möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sowie einer für diese geeigneten und zumutbaren Wohnlösung zu treffen hat. Sie hat die entsprechenden Sachverhaltsermittlungen unverzüglich an die Hand zu nehmen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
In Abänderung von Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats Andelfingen vom 22. August 2024 wird der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren bestellt und Rechtsanwältin B für ihren Aufwand im Rekursverfahren mit Fr. 1'529.60 zulasten der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 120.-- Zustellkosten, Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu bezahlen.
7. Rechtsanwältin B wird für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von total Fr. 1'251.15 unter Anrechnung der ihr zugesprochenen Parteientschädigung mit Fr. 251.15 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
9. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Andelfingen;
c) die Gerichtskasse.