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Zürich Verwaltungsgericht 25.04.2025 VB.2024.00576

25. April 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·4,129 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Sozialhilfe | Die Beschwerdeführerin 1 meldete eine Ferienreise ohne nachvollziehbare Begründung erst über zwei Wochen nach der Rückkehr und nicht vor Antritt, obschon ihr dies zumutbar gewesen wäre. Die Verhältnismässigkeit der Dauer der aufgetragenen zweimonatigen Voranmeldefrist braucht daher nicht erörtert zu werden (E. 3.2.2). Die Voraussetzungen für eine Grundbedarfskürzung sind erfüllt (E. 3.3). Darstellung der noch wenig reichhaltigen Kasuistik des Verwaltungsgerichts zur Grundbedarfskürzung infolge einer Meldepflichtverletzung (E.3.4). Mit Blick auf diese erscheint die Grundbedarfskürzung von 15 % für die Dauer von 3 Monaten als verhältnismässig (E. 3.6). Rechtsgrundlagen betreffend Übernahme der Auslagen für ein privates Motorfahrzeug infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie betreffend Beweiswert eines Arztberichts (E. 4.1). Das von der Sozialbehörde eingeholte psychiatrische Gutachten ist beweiswertig (E. 4.3). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, es sei keine krankheitsbedingte Notwendigkeit zur Benützung eines privaten Motorfahrzeugs ausgewiesen, ist nicht zu beanstanden (E. 4.4). Abweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00576   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.04.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Die Beschwerdeführerin 1 meldete eine Ferienreise ohne nachvollziehbare Begründung erst über zwei Wochen nach der Rückkehr und nicht vor Antritt, obschon ihr dies zumutbar gewesen wäre. Die Verhältnismässigkeit der Dauer der aufgetragenen zweimonatigen Voranmeldefrist braucht daher nicht erörtert zu werden (E. 3.2.2). Die Voraussetzungen für eine Grundbedarfskürzung sind erfüllt (E. 3.3). Darstellung der noch wenig reichhaltigen Kasuistik des Verwaltungsgerichts zur Grundbedarfskürzung infolge einer Meldepflichtverletzung (E.3.4). Mit Blick auf diese erscheint die Grundbedarfskürzung von 15 % für die Dauer von 3 Monaten als verhältnismässig (E. 3.6). Rechtsgrundlagen betreffend Übernahme der Auslagen für ein privates Motorfahrzeug infolge gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie betreffend Beweiswert eines Arztberichts (E. 4.1). Das von der Sozialbehörde eingeholte psychiatrische Gutachten ist beweiswertig (E. 4.3). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, es sei keine krankheitsbedingte Notwendigkeit zur Benützung eines privaten Motorfahrzeugs ausgewiesen, ist nicht zu beanstanden (E. 4.4). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: AUFLAGE BEWEISWERT FAHRZEUG FERIEN GRUNDBEDARFSKÜRZUNG GUTACHTEN KÜRZUNG MELDEPFLICHT MELDEPFLICHTVERLETZUNG MOTORFAHRZEUG ÖFFENTLICHE VERKEHRSMITTEL SANKTION SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSCHULDEN WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 2 Abs. II SHG § 15 Abs. I SHG § 18 SHG § 21 SHG § 24 SHG § 17 Abs. I SHV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00576

Urteil

des Einzelrichters

vom 25. April 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde C,

vertreten durch die Sozialbehörde C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1997, von Zürich, und B, geboren 1994, in L, zogen mit ihrer gemeinsamen Tochter D, geboren 2020, per 1. Juni 2022 von P nach C. Auf ihr Gesuch vom 7. Juni 2022 hin sprach ihnen die Sozialbehörde C mit Beschluss vom 27. Juni 2022 wirtschaftliche Unterstützung ab dem 1. Juli 2022 zu. Dabei erfolgte der Hinweis, wonach Ferien sowie das Verweilen ausserhalb der Wohnsitzgemeinde der Sozialberatung mindestens zwei Monate vor beabsichtigtem Reiseantritt zu melden und die Finanzierung offenzulegen seien, worauf die Sozialbehörde die Ferienabsichten beurteilen und allenfalls bewilligen werde (Dispositivziffer 19).

B. Am 19. Dezember 2022 buchte A für sich und ihre Tochter für den 21. Dezember 2022 einen Hinflug von Basel nach Mallorca und für den 27. Dezember 2022 einen entsprechenden Rückflug. Erst anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 12. Januar 2023 informierte A die zuständige Sozialarbeiterin über die bereits getätigte Reise. Aufgrund eines gewaltsamen Übergriffs bei der Rückkehr wurde gegen B zwischenzeitlich ein Rayonverbot ausgesprochen.

C. Aufgrund ärztlicher Bescheinigungen, dass A nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne, genehmigte die Sozialbehörde die leihweise Benutzung des Motorfahrzeugs eines Bekannten für Arzt- und Therapietermine und vergütete die entsprechenden Mietkosten. Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung liess die Sozialbehörde A durch E, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vertrauensärztlich untersuchen. Dessen Gutachten vom 15. Dezember 2023 attestierte A bei der Diagnose einer gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit, wobei keinerlei Einschränkungen bestünden, auch nicht betreffend Verkehrsfähigkeit (S. 11 Ziff. 13; S. 14 Ziff. 2, 3 und 6).

D. Im Beschluss vom 5. Februar 2024 ging die Sozialbehörde davon aus, dass A wieder öffentliche Verkehrsmittel benützen könne, und übernahm die Kosten bezüglich eines Mietanteils des geliehenen Fahrzeugs ab dem 1. Februar 2024 nicht mehr (Dispositivziffer 7). Sodann wurden der Familie A/B infolge unterbliebener vorgängiger Mitteilung und Genehmigung der Reise über die Weihnachtsferientage 2022 ab dem 1. März 2024 für die Dauer von sechs Monaten 20 % vom Grundbedarf abgezogen (Dispositivziffer 11).

II.  

Daraufhin erhoben A und B mit Eingabe vom 29. Februar 2024 Rekurs beim Bezirksrat Dielsdorf und beantragten, dass die Kürzung von 20 % des Grundbedarfs während sechs Monaten aufgehoben werde, dass die Benützung eines Autos bewilligt und die Kosten des geliehenen Fahrzeugs weiterhin übernommen würden sowie dass der Abzug für die Kinderbetreuung von Fr. 10.- auf maximal Fr. 4.45 pro Tag reduziert werde.

Mit Beschluss vom 14. August 2024 trat der Bezirksrat auf den Antrag, es sei der Abzug für die Kinderbetreuung von Fr. 10.- auf maximal Fr. 4.45 pro Tag zu reduzieren, nicht ein (Dispositivziffer I). Den letzten Satz von Dispositivziffer 11 des angefochtenen Beschlusses der Sozialbehörde vom 5. Februar 2024 passte der Bezirksrat wie folgt an: "Es werden für die Dauer von drei Monaten ab dem 1. März 2024 15 % vom Grundbedarf abgezogen" (Dispositivziffer II). Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab (Dispositivziffer III), Verfahrenskosten erhob er keine (Dispositivziffer IV).

III.  

A und B gelangten in der Folge mit Beschwerde vom 20. September 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragten, dass die Kürzung von 15 % des Grundbedarfs während dreier Monate aufgehoben werde, dass die Benutzung eines Autos bewilligt und die Kosten des geliehenen Fahrzeugs weiterhin übernommen würden sowie dass der Abzug für die Kinderbetreuung von Fr. 10.- auf maximal Fr. 4.45 pro Tag reduziert werde. Sodann stellten die Beschwerdeführenden sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Bezirksrat erklärte am 26. September 2024 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführenden reichten am 14. November 2024 eine ergänzende Stellungnahme ein unter Beilage eines Rekurses gleichen Datums gegen einen Beschluss der Sozialbehörde C vom 14. Oktober 2024 betreffend Elternbeitrag von Fr. 10.- an die Kinderbetreuungskosten. Am 28. November 2024 wurde der Rekurs vom 14. November 2024 zuständigkeitshalber dem Bezirksrat zur Bearbeitung überwiesen. Die Sozialbehörde verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort und liess sich auch im Übrigen nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – unter dem folgenden Vorbehalt (vgl. sogleich E. 1.2) – einzutreten.

1.2  

1.2.1 Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehungsweise der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand wird zudem durch den Antrag bestimmt (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).

1.2.2 Wie schon vor der Vorinstanz beantragen die Beschwerdeführenden weiterhin, dass der Abzug für die Kinderbetreuung von Fr. 10.- auf maximal Fr. 4.45 pro Tag reduziert werde. Mittlerweile erging diesbezüglich am 14. Oktober 2024 ein separater Beschluss der Beschwerdegegnerin, welchen die Beschwerdeführenden in einem separat zu behandelnden Verfahren angefochten haben (Sachverhalt II−III). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hatte die Beschwerdegegnerin hingegen mit Beschluss vom 5. Februar 2024 über den Abzug für die Kinderbetreuungskosten noch nicht befunden. Er war daher nicht Streitgegenstand, weshalb das vorinstanzliche Nichteintreten in diesem Punkt zu Recht erfolgte, was zur diesbezüglichen Abweisung der Beschwerde führt. Auf den beschwerdeweise wiederholten Antrag auf Reduktion des Abzugs für die Kinderbetreuungskosten ist nicht einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]). Grundlage für deren Bemessung bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). Nach dem Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) wird Sozialhilfe nur gewährt, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat (BGE 141 I 153 E. 4.2).

2.2 Der Leistungsbezug setzt demnach das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche noch vorhanden ist (§ 33 SHV). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (VGr, 30. Mai 2024, VB.2023.00068, E. 2.2; VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548, E. 4.1; VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 1. März 2021, www.sozialhilfe.zh.ch).

Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV).

2.3 Mit Auflagen und Weisungen soll auf das Verhalten der unterstützten Person eingewirkt und/oder die Erfüllung von Pflichten (vgl. E. 2.2) verbindlich eingefordert werden. Auflagen und Weisungen müssen sich auf eine rechtliche Grundlage stützen. Der damit verfolgte Zweck muss sich zwingend mit dem Zweck der Sozialhilfe decken. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie der Rechtsgleichheit ist zu entsprechen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. F.1; vgl. auch Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; VGr, 4. März 2019, VB.2018.00725, E. 2.3).

2.4 Die Sozialhilfeleistungen sind unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn die hilfesuchende Person gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst oder wenn sie keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse gibt. Sie muss vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1–2 und lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung, Auflage oder Weisung verbunden werden kann. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der fehlbaren Person (VGr, 4. März 2019, VB.2018.00725, E. 2.4; 12. Dezember 2017, VB.2017.00533, E. 2.2; 3. März 2017, VB.2016.00791, E. 2.4; 21. Juli 2016, VB.2016.00173, E. 3.2).

2.5 Als Sanktion kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 5 bis 30 % gekürzt werden. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal 12 Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf maximal 6 Monate zu befristen. Die Auswirkungen einer Kürzung auf Kinder und Jugendliche sind zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Kap. F.2 Ziff. 2, 3 und 5). Bevor eine Leistungskürzung als Sanktion angeordnet wird, ist zu prüfen, ob das Fehlverhalten eine Kürzung rechtfertigt, ob der betroffenen Person bekannt war, welches Verhalten erwartet wird und dass die Nichtbefolgung zu einer Kürzung führen könnte, sowie ob die betroffene Person relevante Gründe für ihr Verhalten vorbringen kann (SKOS-Richtlinien, lit. a der Erläuterungen zu Kap. F.2; vgl. zum Ganzen VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00551 E. 2.1−2).

2.6 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es ausserhalb dieses Rahmens grundsätzlich nicht überprüfen.

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 27. Juni 2022 aufgetragen, Ferien zwei Monate vor beabsichtigtem Reiseantritt zu melden und die Finanzierung offenzulegen, worauf die Sozialbehörde die Ferienabsichten gegebenenfalls bewilligen werde (oben, Sachverhalt I.A). Gleichzeitig wies sie die Beschwerdeführenden ausdrücklich auf § 24 SHG bzw. darauf hin, dass Sozialhilfeleistungen unter anderem dann um 15 bis 30 % gekürzt würden, wenn Leistungsempfangende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen verstiessen sowie wenn sie keine oder falsche Auskunft über die Verhältnisse gäben. Die erforderliche Kürzungsandrohung liegt somit vor (E. 2.4−5).

3.2 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin 1 die Ferien mit ihrer Tochter in Mallorca vom 21. bis zum 27. Dezember 2022 ihrer Sozialarbeiterin erst am 12. Januar 2023 und somit nicht zwei Monate vor Reiseantritt gemeldet (vgl. Sachverhalt I.B). Mit der sanktionsweisen Kürzung des Grundbetrags sind die Beschwerdeführenden dennoch nicht einverstanden.

3.2.1 Soweit sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt stellen, die Auflage betreffend die Ferienmeldepflicht sei sachfremd, kann ihnen nicht gefolgt werden.

Die in der Sozialhilfe zentrale Meldepflicht gemäss § 18 SHG dient dazu, die finanziellen Verhältnisse der Sozialhilfebezüger laufend abzuklären, um allfällige Veränderungen im Unterstützungsbudget berücksichtigen zu können. Die Beschwerdeführenden geben an, die Weihnachtsferien in Mallorca seien durch den besten Freund der Beschwerdeführerin 1 offeriert worden. Bei Zuwendungen von Drittpersonen, bspw. Reisefinanzierungen, stellt sich grundsätzlich die Frage der Anrechenbarkeit als Einkommen (vgl. VGr, 27. November 2018, VB.2018.00547, E. 2.2). Das Verwaltungsgericht hat daher in einem früheren Entscheid die verfügungsweise explizit festgehaltene Meldepflicht von Reisen nicht als Auflage oder Weisung im Sinn von § 21 SHG, sondern als eine auf § 18 SHG gestützte Anordnung qualifiziert (VGr, 4. März 2019, VB.2018.00725, E. 4.1).

Informiert ein Sozialhilfebezüger die Sozialbehörden nicht oder nicht rechtzeitig über Reisen sowie deren Kosten und Finanzierung, so verunmöglicht er gegebenenfalls die vorzunehmende Prüfung allfälliger Zuwendungen Dritter sowie deren Anrechnung. Sodann kann eine vermehrte Reisetätigkeit auch einen Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands sein (vgl. VGr, 4. März 2019, VB.2018.00725, E. 5.2). Eine Meldepflicht von Auslandaufenthalten rechtfertigt sich auch dadurch, dass der Bezug wirtschaftlicher Hilfe an die physische Anwesenheit der hilfeempfangenden Person in der Unterstützungsgemeinde gebunden ist (vgl. § 32 ff. SHG), welche wiederum Voraussetzung ist, um das von der Sozialhilfe angestrebte Ziel der Eingliederung der Hilfesuchenden in die Gesellschaft und die Arbeitswelt erreichen zu können (VGr, 22. März 2019, VB.2019.00013, E. 5.2; 12. Juni 2013, VB.2012.00589, E. 4.2; § 3a Abs. 1 SHG).

Der Zweck der Ferienmeldepflicht liegt somit unter anderem in der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips (§ 2 Abs. 2 SHG; vgl. E. 2.1) und ist diese demnach entgegen den Beschwerdeführenden nicht sachfremd, unabhängig davon, ob sie als Auflage oder Weisung im Sinn von § 21 SHG oder als eine auf § 18 SHG gestützte Anordnung zu qualifizieren ist.

3.2.2 Weiter machte die Beschwerdeführerin 1 geltend, es sei unmöglich gewesen, die Abwesenheit zwei Monate im Voraus anzumelden, da die Abwesenheit kurzfristig aufgrund eines Familienkonflikts nötig gewesen sei. Sie habe diese gemeldet, sobald es möglich gewesen sei, nämlich kurz nach ihrer Rückkehr.

Die Beschwerdeführerin 1 buchte die Reise nach Mallorca am Montag, 19. Dezember 2022. Der Abflug ab Basel war auf den Mittwoch, 21. Dezember 2022, 13:55 Uhr terminiert. Weshalb es der Beschwerdeführerin 1 nicht möglich gewesen sein soll, die Sozialberatung am Dienstag, 20. Dezember 2022, über die bevorstehende Reise zu informieren sowie deren Kosten und Finanzierung offenzulegen, ist nicht ersichtlich und wurde nicht dargetan. Anschliessend vergingen über drei Wochen, bis die Beschwerdeführerin 1 die Sozialberatung am 12. Januar 2023 anlässlich eines Gesprächs über die bereits getätigte Reise informierte (Sachverhalt I.B), dies gemäss unbestrittener Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin erst auf entsprechende Rückfrage der Sozialberaterin. Auch hierfür konnte die Beschwerdeführerin 1 keine nachvollziehbaren Gründe liefern, zumal nicht einzusehen ist, inwiefern der zuhause bestehende Familienkonflikt sie von einer Meldung aus den Ferien in Mallorca an die Sozialberatung abgehalten haben sollte. Indem die Beschwerdeführerin 1 die Reise nach Mallorca ohne nachvollziehbare Begründung erst über zwei Wochen nach der Rückkehr und nicht vor Antritt gemeldet hat, obschon ihr dies zumutbar gewesen wäre, hat sie gegen die Meldepflicht verstossen. Die Verhältnismässigkeit der Dauer der Voranmeldefrist von zwei Monaten braucht daher nicht erörtert zu werden, ebenso kann offenbleiben, ob ein Unterschreiten dieser Frist – etwa infolge des geltend gemachte Familienkonflikts – vorliegend gerechtfertigt gewesen wäre. Offenbleiben kann weiter, ob der Beschwerdeführerin 1 die Möglichkeit offen gestanden hätte, sich wegen des Familienkonflikts an die Polizei oder eine Hilfsorganisation zu wenden, wie dies die Vorinstanz ausführte.

3.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Grundbedarfskürzung nach § 24 SHG erfüllt. Die Beschwerdeführenden halten die durch die Vorinstanz auf 15 % während dreier Monate festgelegte Kürzung indes für unverhältnismässig, weil sie bisher noch nie eine Kürzung gehabt und sie ein Kind hätten, das von der Kürzung auch betroffen wäre.

3.4 Die Kasuistik des Verwaltungsgerichts zur Grundbedarfskürzung infolge einer Meldepflichtverletzung ist noch wenig reichhaltig. Es ergibt sich immerhin folgendes Bild:

3.4.1 Ein alleinstehender Sozialhilfebezüger war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, er habe dem Sozialamt geplante Reisen ins Ausland unverzüglich zu melden. Rund drei Monate später verreiste er für sieben Tage ins Ausland, weitere rund drei Monate später nochmals für zehn Tage. Die Reisen meldete er dem Sozialamt weder vorgängig noch nachträglich von sich aus, sondern bestätigte diese erst auf entsprechende Nachfrage durch das Sozialamt. Die darauffolgende Sanktionierung war die erste. Das Verwaltungsgericht erachtete die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für die Dauer von sechs Monaten als verhältnismässig und im Ermessen der Vorinstanz liegend (VGr, 4. März 2019, VB.2018.00725, E. 4.1, E. 5.1 und E. 6.2).

3.4.2 In einem anderen Fall verletzten zwei Sozialhilfebeziehende mit gemeinsamen Kindern ihre Auskunfts- und Meldepflicht mehrfach, indem sie keine Auskunft über die Aufnahme eines Darlehens zum Kauf eines Fahrzeugs sowie die Gründung einer GmbH und eines Vereins gaben und sich ohne Benachrichtigung im Ausland aufhielten. Es handelte sich um ein wiederholtes Fehlverhalten. Das Verwaltungsgericht erachtete die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für die Dauer von sechs Monaten als gerechtfertigt. Als unverhältnismässig streng erschien dem Gericht hingegen die zusätzliche Streichung des Einkommensfreibetrags während sechs Monaten im gesamten Umfang und kürzte diesen stattdessen während sechs Monaten um 30 % (VGr, 22. März 2019, VB.2019.00013, E. 3.1, E. 5.2 und E. 5.5.2).

3.5 Die Vorinstanz erwog, das Verschulden der Beschwerdeführerin 1 bestehe vorliegend darin, die Beschwerdegegnerin nicht rechtzeitig über die Ferienreise in Kenntnis gesetzt zu haben. Dabei handle es sich um einen erstmaligen Verstoss gegen Auflagen und Weisungen. Während der Abwesenheit seien keine Termine bei der Sozialbehörde oder bei einem beruflichen Integrationsprogramm verpasst worden. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungskürzung von 20 % für die Dauer von sechs Monaten sei eindeutig zu hoch. Unter Berücksichtigung der Auswirkung auf das mitbetroffene Kind sowie in Anbetracht dessen, dass das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin 1 nicht als schwerwiegend beurteilt werden könne und auch ihr Verschulden eher leicht wiege, reduzierte die Vorinstanz die Leistungskürzung auf 15 % für die Dauer von drei Monaten.

3.6 Die Vorinstanz hat demnach die geforderte Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und dabei alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin 1 kein Verschulden am kurzfristigen Verlassen der Wohnung in den Weihnachtsferien 2022 trifft, was indes nichts an der begangenen Meldepflichtverletzung ändert. Ob und inwiefern die namentlich nicht näher bezeichnete Nachbarin der Beschwerdeführenden als Mitreisende ebenfalls hätte sanktioniert werden müssen – wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen –, ist nicht Streitgegenstand und kann mangels näherer Angaben nicht beurteilt werden.

Mit Blick auf die oben dargestellte Kasuistik (E. 3.3.1−2) ist die durch die Vorinstanz gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid deutlich reduzierte Kürzung des Grundbetrages auf noch 15 % für die Dauer von drei Monaten nicht zu beanstanden.

Es verbleibt, die strittige Übernahme der Mietkosten eines Leihfahrzeugs zu prüfen.

4.  

4.1  

4.1.1 Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und den grundversorgenden situationsbedingten Leistungen (grundversorgende SIL) zusammen. Die materielle Grundsicherung wird individuell ergänzt durch fördernde situationsbedingte Leistungen (fördernde SIL), Integrationszulagen (IZU) und Einkommensfreibeträge (EFB; SKOS-Richtlinien in der Fassung vom 1. Januar 2021, Kap. C.1).

4.1.2 SIL berücksichtigen die besondere gesundheitliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Lage von unterstützten Personen. Es werden zwei Arten von SIL unterschieden. Grundversorgende SIL sind Kosten, die nur in bestimmten Situationen anfallen. Diese sind zu übernehmen, wenn sie Teil der materiellen Grundsicherung des Haushalts sind. Fördernde SIL sind Kosten, deren Übernahme sinnvoll, aber nicht zwingend ist. Diese können übernommen werden, wenn sie den Zielen der Sozialhilfe dienen. In der Sozialhilfe werden grundsätzlich die anerkannten und belegten Kosten übernommen (SKOS-Richtlinien Ziff. C.6.1). Kosten, die nicht in der obligatorischen Krankenversicherung eingeschlossen sind, aber zur materiellen Grundsicherung gehören, sind zu übernehmen. Dazu gehört namentlich der Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (SKOS-Richtlinien Ziff. C.6.5 Abs. 1 lit. b).

4.1.3 Können Fahrten zu krankheitsbedingten Terminen nicht mit dem öffentlichen Verkehr zurückgelegt werden oder ist die Benutzung des öffentlichen Verkehrs aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht möglich oder nicht zumutbar, sind Auslagen für ein privates Motorfahrzeug im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn soziale Kontakte und alltägliche Besorgungen aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mit dem öffentlichen Verkehr wahrgenommen werden können. Zu prüfen ist dabei immer, ob es sinnvolle, kostengünstigere Alternativen gibt, wie z. B. die Benützung des Tixi-Taxis, Schultransporte oder Ähnliches (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 8.1.08, 1. März 2021, Ziff. 2.2).

4.1.4 Zur Geltendmachung von SIL muss der Bedarf rechtzeitig bekannt gemacht werden sowie angemessen und hinreichend ausgewiesen sein (Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 323). Während im Sozialhilferecht bezüglich der Bedürftigkeit grundsätzlich das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt, ist für den Bedarf grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen (Wizent, S. 543 f., VGr, 4. Oktober 2018, VB.2018.00260, E. 5.3.3). Um typischen Beweisschwierigkeiten entgegenzutreten, bestehen gewisse Beweiserleichterungen, so das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und verschiedene (widerlegbare) Vermutungen sowie Beweiserleichterungen in Notfällen. Die Folge einer allfälligen Beweislosigkeit ist von derjenigen Partei zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt ein Recht ableiten wollte. Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde, die im Einzelfall geeigneten Beweismittel zu bestimmen und gesamthaft zu würdigen (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Die Sozialhilfebehörde ist nicht an ein Arztzeugnis gebunden, wenn sie Zweifel an dessen Aussagekraft oder Wahrheitsgehalt hat. Es steht ihr frei, ein aussagekräftigeres Arztzeugnis einzufordern oder die unterstützte Person durch einen Vertrauensarzt begutachten zu lassen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist sozialrechtlich entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl., Basel/Zürich 2023, Rz. 1085, 1089, 1093).

4.2 Aus den Akten ergibt sich hinsichtlich der Verkehrsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 aus medizinischer Sicht folgendes Bild:

4.2.1 Im Abschlussbericht des Instituts F, in G, vom 14. Juli 2023 wurden folgende Diagnosen genannt:

−    rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

(ICD-10 F33.1)

−    (komplexe) posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)

−    Verdacht auf (V.a.) emotional instabile Persönlichkeitsstörung:

Borderline-Typ (F60.31)

Bisher habe die Beschwerdeführerin 1 eine IV-Anmeldung abgelehnt, was sich im Verlauf der Behandlung in der Tagesklinik geändert habe. Sie sei zurzeit 100 % arbeitsunfähig.

4.2.2 Im Zwischenbericht des Instituts F, Klinik H, vom 3. August 2023, wurden auf psychiatrischem Fachgebiet folgende Diagnosen genannt:

−    mittelgradige depressive Episode (F32.1)

−    Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (F42.2)

−    (komplexe) posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)

−    emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline (F60.31)

Die Beschwerdeführerin 1 sei freiwillig in die Behandlung des Home Treatment eingetreten nach Zuweisung durch die Tagesklinik I aufgrund verschlechterten psychischen Zustandsbildes. Unter anderem beschreibe sie Angst- und Panikattacken, ausgelöst durch Flashbacks oder Bilder aus der Vergangenheit, Klaustrophobie, Agoraphobie, Suizidalität.

4.2.3 J, Oberärztin, Institut F, hielt in ihrem Attest vom 23. August 2023 (Urk. 7/4) fest, die Beschwerdeführerin 1 sei nicht in der Lage, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Sie leide an einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01).

4.2.4 Am 27. November 2023 fand im Auftrag der Beschwerdegegnerin die vertrauensärztliche Untersuchung bei E statt. Dieser nannte im Gutachten vom 15. Dezember 2023 als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4; S. 14 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin 1 habe angegeben, sie könne nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren und sich nicht von der Tochter trennen, deshalb habe sie Home Treatment durch das Institut F. Es sei für sie furchtbar, wenn sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen müsse, wenn die Türe zugehe, bekomme sie Panikattacken und sie könne es nicht aushalten, nicht mehr die Kontrolle zu besitzen (S. 6 f. Ziff. 3.2). Die Beschwerdeführerin 1 habe angegeben, sie sei in Zürich geboren und aufgewachsen. Vom Dezember 2019 bis zum 1. April 2020 sei sie im Land L gewesen. Als sie – zurück in der Schweiz – dann gemerkt habe, dass sie schwanger sei, sei sie wieder nach L zurückgeflogen. Sie sei jeweils vom Flughafen Zürich abgeflogen in das Land M und dort in Richtung L umgestiegen. Sie habe zweimal inhalieren müssen mit Kochsalz, dann sei aber alles ganz problemlos gegangen. Beim Fliegen habe sie keinerlei Probleme. Sie sei auch schon in M in den Urlaub geflogen und habe da ihren Mann kennengelernt. Diesen habe sie noch zwei Mal im Land L besucht, dann sei sie dahin geflogen und habe ihn geheiratet (S. 7 f. Ziff. 3.4). Betreffend Medikation nehme sie Setralin, Trittoco und Truxal ein, indes seit 2019 kein Temesta mehr. Sie habe in der Klinik N einen stationären Aufenthalt gehabt, da sei Temesta abgesetzt worden, was problemlos gegangen sei. Seither sei sie von Temesta abstinent (S. 8 Ziff. 3.5).

Das Mini-ICF-Rating für psychische Störungen (Mini-ICF-APP) ergebe keinerlei Einschränkung in den dort beurteilten Fähigkeiten, so auch nicht in der Wegefähigkeit/Verkehrsfähigkeit. Beurteilt werde hier die Fähigkeit, zu verschiedenen Orten, wie in einem Haus oder Gebäude, von einem Raum in den anderen oder auf der Strasse in einer Stadt zu gehen bzw. sich in verschiedene Situationen zu begeben und Transportmittel wie Auto, Taxi, Bus, Bahn, Schiff oder Flugzeug zu benutzen. Beurteilt werde, ob die Probandin ohne Probleme jeden verkehrsüblichen Platz aufsuchen und jedes verkehrsübliche Fortbewegungsmittel benutzen könne (S. 8–12 Ziff. 4.2, insbesondere S. 11 unten).

Von den seitens des Instituts F gestellten Diagnosen bleibe nur diejenige einer rezidivierenden depressiven Störung bestehen, die übrigen psychischen Störungen seien infolge fehlender Begründung nicht nachvollziehbar. Zum Untersuchungszeitpunkt am 27. November 2023 sei die depressive Symptomatik remittiert gewesen. Auffallend seien Inkonsistenzen. Einerseits gebe die Beschwerdeführerin 1 an, sie könne keine öffentlichen Verkehrsmittel oder ähnlichen Transportmittel benutzen, da sie unter massivster Agoraphobie leide und dies keinesfalls aushalten könne. Gleichzeitig sei es ihr jedoch problemlos möglich gewesen, mehrfach mit dem Flieger von Zürich über M weiter nach L zu fliegen. Dies stehe in einem krassen Widerspruch. Weiter berichte sie, sie könne es kaum aushalten, ihr Kind kurz allein zu lassen, aus dem Bericht des Instituts F vom 14. Juli 2023 gehe jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre Tochter von März bis September 2021 für sechs Monate beim Ehemann und bei der Schwiegermutter in L gelassen habe. Auch sei zum Untersuchungszeitpunkt von der Beschwerdeführerin 1 keine depressive Symptomatik geschildert worden. Beim Beck-Depressions-Inventar (Selbstbeurteilungsinstrument) habe die Beschwerdeführerin 1 jedoch einen Gesamtscore von 40 angekreuzt, was einer schweren depressiven Symptomatik entsprechen würde. Auch hier seien deutliche Inkonsistenzen erkennbar, welche über eine Verdeutlichungstendenz und Aggravation hinausgingen (S. 12 f. Ziff. 5). Ab dem Untersuchungszeitpunkt vom 27. November 2023 bestehe bei der Beschwerdeführerin 1 aus psychiatrischer Sicht eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit ohne wesentliche Einschränkungen (S. 14 Ziff. 4). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin 1 stabil. Objektivierbare Einschränkungen im Alltag seien nicht zu eruieren (S. 14 Ziff. 6).

4.3 Zwar hat sich das Gutachten von E auch zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 geäussert. Im Streit liegt vorliegend aber einzig die eingeschränkte Frage, ob die Beschwerdeführerin 1 in der Lage ist, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, oder ob eine krankheitsbedingte Notwendigkeit zur Benützung eines privaten Motorfahrzeugs ausgewiesen ist. Nicht einschlägig ist deshalb das von der Beschwerdeführerin 1 eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 17. September 2024, welches sich hierzu nicht äussert.

Das Gutachten von E vom 15. Dezember 2023 (soeben, E. 4.2.4) ist für diese streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Die Expertise ist daher für den vorliegenden Zusammenhang beweiskräftig (vgl. oben, E. 4.1.4). Soweit die Beschwerdeführerin 1 vorbringt, sie habe die Reisen nach L in den Jahren 2019 und 2021 sowie nach Mallorca im Dezember 2022 nur mit Einnahme von Temesta machen können, setzt sie sich in den Widerspruch zu ihrer gegenüber dem Gutachter deponierten Angaben, sie sei seit einem stationären Aufenthalt in der Klinik N im Jahr 2019 von Temesta abstinent und habe keinerlei Probleme beim Fliegen (oben, E. 4.2.4). Zu Recht wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass eine Agoraphobie in den ausführlichen Behandlerberichten des Instituts F nicht diagnostiziert wurde, auch nicht am 3. August 2023, weshalb das äusserst kurz gehaltene, unbegründete Attest des Instituts F vom 23. August 2023 keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit zu belegen vermag. Die Beschwerdeführenden blieben denn auch den in der Beschwerdeschrift vom 20. September 2024 auf "nächste Woche" in Aussicht gestellten detaillierten Behandlerbericht schuldig.

Die Beschwerdeführenden vermochten somit keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von E zu wecken. Auf diese ist daher abzustellen.

4.4 Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, es sei keine krankheitsbedingte Notwendigkeit zur Benützung eines privaten Motorfahrzeugs ausgewiesen, nicht zu beanstanden. Zu Recht übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten bezüglich eines Mietanteils des geliehenen Fahrzeugs nicht mehr. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde auch in diesem Punkt.

5.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden kann aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Die Beschwerde war sodann nicht aussichtlos. Demnach ist den Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerdeführenden werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Den Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Dielsdorf;

VB.2024.00576 — Zürich Verwaltungsgericht 25.04.2025 VB.2024.00576 — Swissrulings