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Zürich Verwaltungsgericht 14.08.2025 VB.2024.00569

14. August 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,311 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Mobilfunkantenne | Ummantelung einer Mobilfunkantenne. Eine Bauverweigerung oder auch – wie im vorliegenden Fall – die Anordnung einer Nebenbestimmung zur Verbesserung der Einordnung setzt das Vorliegen eines konkreten Einordungsmangels voraus. Ein solcher ist erst gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter bildet (E. 4.2). In Anbetracht der Umgebung sowie der Grösse des Standortgebäudes sticht die Mobilfunk-Antennenanlage nicht in einem Mass heraus, dass eine befriedigende Einordnung verneint werden müsste. Demgemäss besteht kein Anspruch auf eine Ummantelung der Antenne (E. 4.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00569   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.08.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Mobilfunkantenne

Ummantelung einer Mobilfunkantenne. Eine Bauverweigerung oder auch – wie im vorliegenden Fall – die Anordnung einer Nebenbestimmung zur Verbesserung der Einordnung setzt das Vorliegen eines konkreten Einordungsmangels voraus. Ein solcher ist erst gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter bildet (E. 4.2). In Anbetracht der Umgebung sowie der Grösse des Standortgebäudes sticht die Mobilfunk-Antennenanlage nicht in einem Mass heraus, dass eine befriedigende Einordnung verneint werden müsste. Demgemäss besteht kein Anspruch auf eine Ummantelung der Antenne (E. 4.4). Abweisung.

  Stichworte: EINORDNUNG MOBILFUNKANTENNE UMMANTELUNG

Rechtsnormen: § 238 Abs. I PBG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00569

Urteil

der 1. Kammer

vom 14. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

1.1  A,

1.2  B,

2.    C,

3.    D,

4.1  E,

4.2  F,

alle vertreten durch RA G,

Beschwerdeführende,

gegen

1.    H GmbH,

vertreten durch RA I,

2.    Bausektion des Stadtrates Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Mobilfunkantenne,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Entscheid vom 6. Februar 2024 erteilte die Bausektion des Stadtrats von Zürich der H GmbH die Baubewilligung für den Umbau der auf dem Dach des Gebäudes vorbestehenden Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der J-Strasse 02 in Zürich.

II.  

Hiergegen gelangten A und B, C, D sowie E und F mit Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches diesen am 16. August 2024 abwies.

III.  

Hierauf erhoben A und B, C, D sowie E und F am 19. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Ergänzung der Baubewilligung dahingehend, dass der Bauherrschaft eine Auflage zur ästhetischen Ummantelung der Mobilfunk-Antennenanlage auferlegt werde. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Sodann beantragen sie eine Parteientschädigung.

Das Baurekursgericht beantragte am 14. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2024 beantragte die H GmbH die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie eine Parteientschädigung. Die Bausektion des Stadtrats von Zürich verzichtete am 23. Oktober 2024 auf eine Beschwerdeantwort. A und B, C, D sowie E und F replizierten am 21. November 2024.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone W5 gemäss der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich und ist mit einem Wohnhaus überstellt. Geplant ist der Rückbau der auf dem Dach des Standortgebäudes bestehenden Mobilfunk-Antennenanlage und der Neubau einer Antennenanlage an der gleichen Stelle. Im Gegensatz zur rückzubauenden Antennenanlage soll die neue Antennenanlage über keine "GFK-Rohrverkleidung" mehr verfügen.

3.  

Die Beschwerdeführenden beantragen einen Augenschein.

Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).

Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den Akten liegenden Pläne und – namentlich anhand der anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins erstellten – Fotografien, welche die tatsächlichen Verhältnisse in ausreichendem Umfang wiedergeben, möglich. Damit und zusammen mit den übrigen Akten ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt; auf einen Augenschein ist zu verzichten.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die geplante Mobilfunk-Antennenanlage benötige eine Ummantelung, da sie ansonsten wuchtig und abschreckend in Erscheinung trete. Die Umgebung habe einen ästhetisch ansprechenden, homogenen Charakter, in welchen sich die neue Anlage ohne Ummantelung nicht befriedigend einordnen würde. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr Ermessen unterschritten, indem sie keine Ummantelung verlangt habe, da die Antenne ohne Ummantelung entgegen der Baubewilligung auffällig sei. Sodann habe die Vorinstanz das Bedürfnis der Öffentlichkeit nach einer weiterhin nicht abschreckend und wuchtig in Erscheinung tretenden Antennenanlage nicht umfassend gewürdigt.

4.2 Gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei sind die Nah- und die Fernwirkung nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung zu beurteilen (VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00217, E. 5.2; 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Bauverweigerung oder auch – wie im vorliegenden Fall – die Anordnung einer Nebenbestimmung zur Verbesserung der Einordnung setzt das Vorliegen eines konkreten Einordungsmangels voraus. Ein solcher ist erst gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter bildet (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00395, E. 4.4; 15. September 2016, VB.2016.00183, E. 5.1).

4.3 Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Baurekursgericht darf nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überoder unterschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGE 145 I 52 E. 3.6).

4.4 Die geplante Mobilfunk-Antennenanlage ist 7 m hoch und soll ca. 4 m vom Dachrand des rund 15 m hohen Standortgebäudes entfernt positioniert werden. Wenn die Vorinstanz der Umgebung der geplanten Mobilfunk-Antennenanlage eine gewisse Heterogenität mit verschiedenen Volumen, Fassadengestaltungen und Dachformen zuspricht, ist dies nicht zu beanstanden, wenngleich sich in der Umgebung diverse Jugendstilhäuser befinden. In städtischen Gebieten wie dem vorliegenden gehören technische Aufbauten wie Mobilfunkantennen mittlerweile zum Stadtbild dazu. Die rund 7 m hohe Mobilfunk-Antennenanlage wirkt aufgrund ihrer Höhe sowie der vom Dachrand zurückversetzten Lage auch im Verhältnis zum rund 15 m hohen Standortgebäude nicht unproportional bzw. wuchtig oder aufdringlich, sondern fügt sich noch in das Stadtbild ein. In Anbetracht der Umgebung sowie der Grösse des Standortgebäudes sticht die Mobilfunk-Antennenanlage nicht in einem Mass heraus, dass eine befriedigende Einordnung verneint werden müsste. Eine Ermessensunterschreitung durch die Beschwerdegegnerin 2 liegt nicht vor. Demgemäss besteht kein Anspruch auf eine Ummantelung der Antenne. Schliesslich ist auch nicht zu erkennen, inwiefern die Ummantelung eine Verbesserung der Einordung bewirken könnte. Zu beachten ist nämlich, dass eine solche Ummantelung nicht nur den Antennenmast, sondern auch die am Mast angebrachten Antennen umfassen müsste. Aufgrund der weiten Auskragung der Antennen müsste die Ummantelung einen Durchmesser von rund 2 m aufweisen. Eine im Ergebnis rund 7 m hohe und 2 m breite Ummantelung würde sich aufgrund ihrer Dimensionen vorliegend in gestalterischer Hinsicht störend auswirken.

4.5 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu. Hingegen sind sie zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin 1 eine solche auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    180.--     Zustellkosten, Fr. 4'180.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–4 unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag zu je 1/4 auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden 1–4 werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht.

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