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Zürich Verwaltungsgericht 27.03.2025 VB.2024.00567

27. März 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·4,248 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Kostenübernahme nach KJG | [Finanzierung der Betreuung in einer ausserkantonalen Pflegefamilie über die Volljährigkeit hinaus] Bis der Beschwerdeführer seine Schule abgeschlossen hatte, bestand der bisherige Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich weiter. Der Aufenthalt bei der Pflegefamilie diente bis zum Abschluss der Schule der Sicherstellung der nachhaltigen Wirkung der ergänzenden Erziehungshilfe. Daher hat der Beschwerdeführer für diese Zeit Anspruch auf eine Kostenübernahme gestützt auf das KJG (E. 5.3). Der Beschwerdeführer wird langfristig auf Unterstützung und Pflege angewiesen sein. Bei seinem weiteren Verbleib bei der Pflegefamilie geht es seit dem Schulabschluss nicht mehr darum, die während der Minderjährigkeit begonnene Massnahme der Familienpflege abzuschliessen. Die Leistungen nach KJG sind denn auch grundsätzlich subsidiär (E. 5.4.). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz ist bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen (E. 7). Gutheissung UP. Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00567   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.03.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenübernahme nach KJG

[Finanzierung der Betreuung in einer ausserkantonalen Pflegefamilie über die Volljährigkeit hinaus] Bis der Beschwerdeführer seine Schule abgeschlossen hatte, bestand der bisherige Unterstützungswohnsitz im Kanton Zürich weiter. Der Aufenthalt bei der Pflegefamilie diente bis zum Abschluss der Schule der Sicherstellung der nachhaltigen Wirkung der ergänzenden Erziehungshilfe. Daher hat der Beschwerdeführer für diese Zeit Anspruch auf eine Kostenübernahme gestützt auf das KJG (E. 5.3). Der Beschwerdeführer wird langfristig auf Unterstützung und Pflege angewiesen sein. Bei seinem weiteren Verbleib bei der Pflegefamilie geht es seit dem Schulabschluss nicht mehr darum, die während der Minderjährigkeit begonnene Massnahme der Familienpflege abzuschliessen. Die Leistungen nach KJG sind denn auch grundsätzlich subsidiär (E. 5.4.). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz ist bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen (E. 7). Gutheissung UP. Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: AUSSERFAMILIÄRE PLATZIERUNG BESCHLEUNIGUNGSGEBOT ERSTAUSBILDUNG KOSTENANTEIL KOSTENÜBERNAHME PERPETUIERTER UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ PFLEGEFAMILIE SONDERZWECK STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH TREU UND GLAUBEN UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ VERBLEIB BEI DER PFLEGEFAMILIE VOLLJÄHRIGKEIT WOHNSITZ WOHNSITZBEGRIFF

Rechtsnormen: Art./§ 3 Abs. 1 KJG Art./§ 3 Abs. 2 KJG Art./§ 22 KJG Art./§ 23 Abs. 1 KJG Art. 5 ZUG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00567

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Ersatzrichterin Nicole Tschirky, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung,

Beschwerdegegner,

betreffend Kostenübernahme nach KJG,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 2004, lebt seit seinem dritten Lebensmonat in der Pflegefamilie B in C (Kanton Schaffhausen) und leidet an einer schweren gesundheitlichen und kognitiven Beeinträchtigung. Bis zum Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 2022 wurde das Pflegeverhältnis von der Stadt Zürich bzw. ab dem 1. Januar 2022 gestützt auf die Kinder- und Jugendheimgesetzgebung finanziert. Mit Antrag vom 23. Februar 2022 ersuchte A um eine Kostenübernahmegarantie für Familienpflege und sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen bei der Pflegefamilie B in C ab dem 15. März 2022 bis am 14. März 2023 gestützt auf §§ 22 f. des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG, LS 852.2) in Verbindung mit §§ 57 ff. der Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV, LS 852.21).

B. Mit Beschluss vom 19. April 2022 ordnete die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) an und ernannte B zur Beiständin von A.

C. Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 bzw. 2. Juni 2022 verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit und eine ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2022. Am 26. Oktober 2022 bzw. am 22. März 2023 verfügte die SVA Schaffhausen rückwirkend Ergänzungsleistungen betreffend Krankheits-, Behinderungs- und Transportkosten.

D. Mit Verfügung vom 23. September 2022 lehnte das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) den Antrag um eine Kostenübernahmegarantie ab.

II.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 19. Oktober 2022 Rekurs an die Bildungsdirektion. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 wurde das Rekursverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Verfahrens sistiert, in welchem ebenfalls zu klären war, ob ein Unterstützungswohnsitz bzw. nach Ansicht der Bildungsdirektion ein (zivilrechtlicher) Wohnsitz im Kanton Zürich besteht. Das Verwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 1. März 2023 (VB.2022.00463) die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Bildungsdirektion in diesem Verfahren gut. Mit Verfügung vom 17. August 2023 hob die Bildungsdirektion die Sistierung auf. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen. Mit Entscheid vom 29. August 2024 wurde der Rekurs von A abgewiesen.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 18. September 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Beschwerde gutzuheissen und das AJB anzuweisen, die Kostenübernahmegarantie für die Betreuung in der Familienpflege auszustellen sowie ihm die unentgeltliche Rechtspflege, inkl. Rechtsbeistand, infolge Mittellosigkeit zu gewähren.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 26. September 2024 auf eine Vernehmlassung und das Amt für Jugend und Berufsberatung schloss am 15. Oktober 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom 29. Oktober und 5. November 2024 hielt A an seinen Anträgen fest und reichte den Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 31. Oktober 2024 ein, mit welchem der Führung des Beschwerdeverfahrens am Verwaltungsgericht zugestimmt wird, wobei der Beiständin das Substitutionsrecht erteilt wird.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Bildungsdirektion zuständig (§ 19 Abs. 3 und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; zur Zuständigkeit der Vorinstanzen vgl. VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00595, E. 1.3). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt eine Kostenübernahmegarantie für die Zeit ab dem 15. März 2022 bis am 14. März 2023 in Höhe von Fr. 56.- pro Tag für die Betreuungskosten in der Pflegefamilie. Damit ergibt sich ein Streitwert von mehr als Fr. 20'000.-. Aufgrund des Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

2.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ein Heimaufenthalt durch die IV vollumfänglich finanziert würde. Dies sei jedoch nicht wirtschaftlich. Allein die Betreuungskosten bei einem Heimplatz würden für den Beschwerdeführer im Kanton Zürich Fr. 4'870.- pro Monat und damit Fr. 160.20 pro Tag betragen. Das sei fast dreimal mehr als der Tarifansatz von Fr. 56.- für die Betreuung in der Familienpflege. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er fühle sich im familiären Umfeld mit Geschwistern sowie verlässlichen und immer präsenten gleichen Personen (Pflegeeltern) sicher und wohl. Diese Stabilität garantiere eine weitere Entwicklung der Sozial- und Handlungskompetenzen. In einem Heim wechsle das Betreuersystem ständig (z. B. Ablösungen und Wechsel in den Arbeitsverhältnissen) und weitere beeinträchtigte Personen würden in einer Wohngruppe die Wirksamkeit und Qualität der Entwicklung nicht wie im familiären Rahmen garantieren.

3.  

Im Streit liegt die Finanzierung ergänzender Hilfen zur Erziehung im Sinn von § 1 Abs. 1, § 2 lit. a, § 3 Abs. 2 und §§ 22 f. KJG sowie § 8 lit. c KJV, konkret von Familienpflege über die Volljährigkeit (gemäss Art. 14 ZGB) hinaus. Der Anspruch auf ergänzende Erziehungshilfen besteht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 KJG "[ü]ber die Volljährigkeit hinaus […] insbesondere bis zum Abschluss einer ergänzenden Hilfe zur Erziehung". Nach § 5 Abs. 1 KJV besteht er bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn der Leistungsbezug vor dem vollendeten 18. Altersjahr begonnen hat (lit. a) und zur Sicherstellung seiner nachhaltigen Wirkung erst nach Vollendung des 18. Altersjahrs abgeschlossen werden kann (lit. b). In der Begründung zur Inkraftsetzung des Kinder- und Jugendheimgesetzes, zum Erlass der Kinder- und Jugendheimverordnung sowie zur Änderung und Aufhebung weiterer Verordnungen vom 6. Oktober 2021 (Begründung KJV; RRB Nr. 1133/2021, ABl 2021-10-29) wird ausgeführt, dass eine ergänzende Hilfe beispielsweise bis zum Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarstufe II angezeigt sein könne (S. 40 f.).

3.1 Das Gesetz konzipiert die hier interessierende Finanzierung als sogenannte Abgeltung an Leistungserbringende (§ 16 KJG in Verbindung mit §§ 33 ff. KJV) und damit als Kostenanteil gemäss § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2).

3.2 Vorweg ist weiter festzuhalten, dass das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1) auf die Leistungen nach Kinder- und Jugendheimgesetz zumindest nicht direkt anwendbar ist: Das Gesetz bestimmt, "welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist" (Art. 1 Abs. 1 ZUG), und zählt "Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Betrag nicht nach behördlichem Ermessen festgesetzt, sondern nach Vorschriften berechnet wird", bzw. "Beiträge mit Subventionscharakter" ausdrücklich nicht zu den Unterstützungen (Art. 3 Abs. 2 lit. a ZUG). Die Leistungen des Kinder- und Jugendheimgesetzes sind nicht der Sozialhilfe zuzuordnen (vgl. E. 2.2). Ebenso wenig ist die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE, LS 851.5) anwendbar, da sie im Bereich der Kinder- und Jugendbetreuung nur stationäre Einrichtungen und somit keine Pflegefamilien erfasst (Art. 2 lit. A IVSE; vgl. zum Ganzen auch VGr, 1. März 2023, VB.2022.00463, E. 2).

3.3 Das Gesetz und die Verordnung über Kinder- und Jugendheime enthalten grundsätzlich keine Übergangsordnung zum Leistungsbezug und waren folglich per sofort, also ab dem 1. Januar 2022 anwendbar (so ausdrücklich § 33 Abs. 2 KJG betreffend Bewilligungsanpassungen). Auf das vorliegend streitige Gesuch um Kostengutsprache, das den Zeitraum nach der Rechtsänderung betrifft, ist daher das neue, geltende Recht anzuwenden (vgl. BGE 147 V 308 E. 5.1; vgl. auch Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 548, 552, 562).

4.  

4.1 Die Stadt Zürich übernahm bis zum Erreichen der Volljährigkeit die Kosten der ausserfamiliären Platzierung des Beschwerdeführers bei der Pflegefamilie in C (Kanton Schaffhausen). Daraus ist zu schliessen, dass sie – zumindest bis zu diesem Zeitpunkt – von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Stadt Zürich ausging (vgl. Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 ZUG; § 37 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG, LS 851.1]).

4.2 Gemäss § 3 Abs. 1 KJG haben Kinder und Jugendliche "mit Wohnsitz im Kanton Zürich" Anspruch auf ergänzende Erziehungshilfen, wobei dieser über die Volljährigkeit hinaus bestehen kann (Abs. 2). Das Verwaltungsgericht kam jüngst unter Auseinandersetzung mit dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Bestimmung zum Schluss, dass mit dem "Wohnsitz" der Unterstützungswohnsitz im Sinn des Zuständigkeitsgesetzes gemeint ist. Es stützte sich im Wesentlichen darauf, dass gemäss dem Willen des Gesetzgebers den Eltern – ausser den pauschalen Beiträgen an die Verpflegungskosten gemäss § 19 KJG – keine Kosten nach Kinder- und Jugendheimgesetz auferlegt werden sollten. Die Zürcher Gemeinden sollten nur gemäss dem Finanzierungsschlüssel nach §§ 17 f. KJG im Sinn eines Lastenausgleichs Kosten tragen müssen, wobei die nach dem Gesetz bezogenen ergänzenden Erziehungshilfen ihnen zu 60 % und dem Kanton zu 40 % auferlegt werden. Darüber hinaus sollten die Gemeinden nicht im konkreten Einzelfall auf dem Weg der Sozialhilfe belastet werden. Mit dem Kinder- und Jugendheimgesetz sollte die Gefahr vermieden werden, dass kleinere Gemeinden durch unvorhersehbare Einzelfälle übermässig belastet würden. Für die Kostenverteilung nach Kinder- und Jugendheimgesetz auch im Fall einer ausserkantonalen Fremdplatzierung spreche auch der gesetzliche Auftrag zur Gesamtplanung eines bedarfsgerechten Angebots an ergänzenden Erziehungshilfen innerhalb des Kantons (§ 3 Abs. 4, § 5 lit. a und b sowie § 6 KJG). Nicht angebracht sei dagegen die Finanzierung der ergänzenden Erziehungshilfen durch den Kanton Zürich in Fällen, in denen ansonsten kein Bezug zu diesem Kanton mehr besteht, wie es bei unterstützten bevormundeten Kindern der Fall ist, wenn deren Unterstützungswohnsitz an ihren zivilrechtlichen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich wechselt (Art. 7 Abs. 3 lit. a ZUG in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 sowie Art. 442 Abs. 1 und 5 ZGB). Allen massgebenden Gesichtspunkten könne dadurch Rechnung getragen werden, dass der Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 ZUG auf § 3 Abs. 1 KJG angewandt werde. Dadurch werde auch verhindert, dass falsche Anreize zum Ort der Unterbringung gesetzt würden (zum Ganzen: VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00595, E. 3–5).

4.3 Somit ist der Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers nach § 3 Abs. 1 KJG relevant. Der zivilrechtliche Wohnsitz, auf den sich der Beschwerdegegner beruft, ist nicht erheblich. Der Umstand, dass die KESB der Stadt Zürich eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer angeordnet hat und nicht die KESB des Kantons Schaffhausen, spricht für einen zivilrechtlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Stadt Zürich. Ob dies zutrifft, kann offenbleiben, da, wie dargelegt, der Unterstützungswohnsitz und nicht der zivilrechtliche Wohnsitz massgebend ist.

Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Fremdplatzierung drei Monate nach der Geburt in C im Kanton Schaffhausen. Unbestrittenermassen lebte er zuvor in der Stadt Zürich. An diesem Ort befand sich deshalb sein letzter, eigenständiger Unterstützungswohnsitz als Minderjähriger (Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 ZUG; § 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Abs. 1 SHG).

5.  

5.1 Infrage steht der Unterstützungswohnsitz nach Eintritt der Volljährigkeit in einem interkantonalen Sachverhalt.

Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege beendigen einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht (Art. 9 Abs. 3 ZUG) und begründen keinen neuen (Art. 5 ZUG). Gemäss BGE 150 V 297 kann eine bedürftige volljährige Person grundsätzlich frei wählen, wo sie sich im Sinn von Art. 4 ZUG mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, und so ihren Unterstützungswohnsitz selber bestimmen. Das Bundesgericht führt aus, dass das Gesetz mit der in Art. 5 ZUG statuierten Ausnahme, wonach u. a. die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege keinen Unterstützungswohnsitz begründet, habe vermeiden wollen, dass die Behörden des bisherigen Wohnortes durch Unterbringung einer bedürftigen volljährigen Person an einem ausserkantonalen Pflegeplatz den Wohnsitz verlegen und damit die Unterstützungspflicht des bisherigen Wohnkantons beenden könnten. Es entspreche daher dem Zweck des Gesetzes, dass die Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege nur bei behördlicher Anordnung keinen Unterstützungswohnsitz begründe (BGE 150 V 297, E. 5.2.3). Durch den freiwilligen Verbleib in Familienpflege nach Erreichen der Volljährigkeit kann folglich unter Umständen ein Unterstützungswohnsitz begründet werden.

Namentlich kann das volljährig gewordene Kind einen Unterstützungswohnsitz nach Art. 4 Abs. 1 ZUG begründen, wenn es freiwillig in Familienpflege bleibt, grundsätzlich keine Notwendigkeit für eine weitere Betreuung besteht, der weitere Verbleib bei den Pflegeeltern nicht auf einem Sonderzweck beruht und dauerndes Verbleiben beabsichtigt wird. Dies bedeutet aber nicht, dass der während der Minderjährigkeit nach Art. 7 ZUG bestimmte Unterstützungswohnsitz mit dem Eintritt der Volljährigkeit automatisch und in jedem Fall dahinfällt. Wenn eine volljährige Person zu einem Sonderzweck bei einer Pflegefamilie bleibt, oder wenn die Familienpflege von der Behörde weiterhin als indiziert betrachtet wird und die Pflegeeltern nach wie vor einen Auftrag zur Pflege und Betreuung haben, bleibt der während der Minderjährigkeit gegebene Wohnsitz bestehen. Als Sonderzweck gilt etwa der Abschluss einer Berufslehre oder einer anderen Erstausbildung (vgl. zum Ganzen VGr, 1. März 2023, VB.2022.00463, E. 4).

5.2 Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer eine Kostenübernahmegarantie für die Kosten der Familienpflege und der sozialpädagogischen Begleitung für die Zeit vom 15. März 2022 bis zum 14. März 2023. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Pflegefamilie war während dieser Zeit nicht (mehr) behördlich angeordnet. Art. 5 ZUG gelangt somit nicht zur Anwendung, weshalb nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer im Kanton Schaffhausen einen Wohnsitz begründet hat.

In seinem Gesuch um Kostenübernahme vom 23. Februar 2022 führte der Beschwerdeführer aus, er werde es nicht schaffen, per Volljährigkeit sofort in ein Erwachsenenheim zu wechseln. Er werde bis im Sommer 2022 seine Tagessonderschule abschliessen. Dann beginne er in der Institution D (im Kanton Schaffhausen) für die Arbeitsintegration zu schnuppern. Da diese Institution auch Wohnplätze anbiete, werde er allenfalls im Herbst 2022 oder auch später, je nach Platzsituation, sich einen Übertritt in diese Institution organisieren, wenn er das emotional stemmen könne. Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde kann entnommen werden, dass er am 31. Juli 2022 die Schule abgeschlossen hat und seit dem 1. August 2022 im D tätig ist. Weiter ist gestützt auf die Beschwerde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bei der Pflegefamilie B lebt.

5.3  

5.3.1 Solange der Beschwerdeführer die Schule besuchte, beruhte der weitere Verbleib bei seiner Pflegefamilie auf einem Sonderzweck im Sinn der oben genannten Rechtsprechung. Damit bestand bis zum 31. Juli 2022 ein perpetuierter (Unterstützungs-)Wohnsitz im Kanton Zürich. Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt gemäss § 3 Abs. 1 KJG Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung hat.

5.3.2 Der Anspruch auf ergänzende Hilfe zur Erziehung besteht grundsätzlich bis zur Volljährigkeit (§ 3 Abs. 2 KJG). Er kann jedoch gemäss § 5 Abs. 1 KJV über die Volljährigkeit hinaus bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr bestehen, sofern er vor dem 18. Altersjahr begonnen hat (lit. a) und zur Sicherstellung seiner nachhaltigen Wirkung erst nach Vollendung des 18. Altersjahrs abgeschlossen werden kann (lit. b).

Der Beschwerdeführer hat sein 25. Altersjahr noch nicht vollendet. Er lebt seit seinem dritten Lebensmonat bei der Pflegefamilie B. Vor seiner Volljährigkeit wurde das Pflegeverhältnis gestützt auf das KJG finanziert. Der Leistungsbezug begann somit vor dem vollendeten 18. Altersjahr; die zeitliche Voraussetzung von § 5 Abs. 1 lit. a KJV ist erfüllt.

Hätte der Beschwerdeführer noch vor Abschluss seiner Schule die Pflegefamilie verlassen, hätte dies der nachhaltigen Wirkung der Erziehungshilfe geschadet. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers bei seiner Pflegefamilie über den Eintritt seiner Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss seiner Schule hat der Sicherstellung der nachhaltigen Wirkung der ergänzenden Erziehungshilfe gedient. Für die Zeit bis zum 31. Juli 2022 ist daher auch die Voraussetzung von § 5 Abs. 1 lit. b KJV erfüllt.

5.3.3 Nach § 22 Abs. 1 KJG wird eine ergänzende Hilfe zur Erziehung finanziert, wenn eine Anordnung einer KESB, eines Gerichts oder eine Kostenübernahmegarantie der Direktion (konkret des Beschwerdegegners; vgl. namentlich § 1 Abs. 1 und §§ 57 ff. KJV) vorliegt. Bei Anordnungen einer KESB oder eines Gerichts überprüft der Beschwerdegegner nur die formalen Anspruchsvoraussetzungen, nicht die Eignung und Erforderlichkeit der angeordneten ergänzenden Hilfe zur Erziehung. Er garantiert eine Kostenübernahme gemäss § 22 Abs. 1 KJG, wenn die beantragte ergänzende Erziehungshilfe zum Schutz des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist (§ 23 Abs. 1 KJG; vgl. dazu VGr, 1. März 2023, VB.2022.00463, E. 5.5).

Der Verbleib des volljährigen Beschwerdeführers bei seiner Pflegefamilie wurde nicht von der KESB oder einem Gericht angeordnet. Demnach ist zu prüfen, ob die beantragte ergänzende Hilfe zur Erziehung zum Schutz des Wohls des Beschwerdeführers geeignet und erforderlich ist (vgl. VGr, 1. März 2023, VB.2022.00463, E. 5.5). Der Beschwerdeführer hat praktisch sein ganzes Leben bei der Pflegefamilie B gelebt. Er leidet an einer schweren gesundheitlichen und kognitiven Beeinträchtigung und benötigt bei alltäglichen Lebensverrichtungen Hilfe und Anleitung von Dritten. Diese wurde in der besagten Periode (wie auch heute noch) von seinen Pflegeeltern geleistet. Daher war die Weiterführung der Familienpflege zumindest bis zum Abschluss der Schule geeignet und erforderlich, um das Wohl des Beschwerdeführers zu schützen bzw. um die Wirkungen der vor Vollendung des 18. Altersjahrs erbrachten Leistungen nachhaltig sicherzustellen.

5.3.4 Zusammenfassend hatte der Beschwerdeführer bis zum 31. Juli 2022 Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung gestützt auf das KJG.

5.4  

5.4.1 Ende Juli 2022 hat der Beschwerdeführer seine Schule abgeschlossen. Seit dem 1. August 2022 ist er zu 100 % im Rahmen einer Arbeitsintegration beziehungsweise eines Beschäftigungsprogramms in der Institution D tätig. Damit liegt seit dem 1. August 2022 kein Sonderzweck im Sinn der oben wiedergegebenen Rechtsprechung mehr vor, die den (Unterstützungs-)Wohnsitz perpetuiert. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beruht auch auf keiner behördlichen Anordnung und erfolgt in diesem Sinn freiwillig. Es ist daher denkbar, dass der Beschwerdeführer seit Abschluss der Schule seinen Wohnsitz im Sinn von § 3 Abs. 1 KJG nicht mehr im Kanton Zürich hat und ihm dementsprechend auch kein Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung mehr zukommt. Diese Frage kann aber – wie sich sogleich zeigt – offenbleiben.

5.4.2 Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in der Pflegefamilie wohnt. Den Akten kann zudem entnommen werden, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch als Erwachsener langfristig auf Betreuung und Unterstützung angewiesen sein wird. Es geht bei seinem Aufenthalt in der bisherigen Pflegefamilie daher seit Abschluss seiner Schule nicht mehr darum, die während der Minderjährigkeit begonnene Massnahme der Familienpflege nach der Volljährigkeit abzuschliessen bzw. deren nachhaltige Wirkung durch einen (kurzfristigen) Leistungsbezug über die Volljährigkeit hinaus sicherzustellen. Die Voraussetzung für einen Fortbestand des Anspruchs auf eine ergänzende Hilfe zur Erziehung gemäss § 5 Abs. 1 lit. b KJV ist daher vorliegend nicht mehr erfüllt. Entsprechend kommt dem Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 1. August 2022 kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zur Erziehung im Sinn des KJG mehr zu.

Die Leistungen gemäss der Kinder- und Jugendheimgesetzgebung sind denn auch grundsätzlich subsidiär. Nach § 2 KJV gehen Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und der Invalidenversicherung sowie Leistungen gestützt auf die Berufsbildungsgesetzgebung, die Jugendstrafgesetzgebung und die Opferhilfegesetzgebung den Leistungen gemäss der Kinder- und Jugendheimgesetzgebung vor. Eine (langfristige) Finanzierung der Pflege des volljährigen Beschwerdeführers gestützt auf die Kinder- und Jugendheimgesetzgebung des Kantons Zürich ist nicht vorgesehen. Dass derzeit noch Unklarheiten bezüglich der Kostentragung von Betreuungskosten von Menschen mit Behinderung bestehen, die geklärt werden müssen, zeigt die am 18. Januar 2024 im Nationalrat eingereichte Motion 24.3003. Diese beauftragt den Bundesrat, durch eine Revision des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) sowie der weiteren damit verbundenen Bundesgesetze zeitgemässe Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit Menschen mit Behinderungen ihre Wohnform sowie ihren Wohnort frei und selbstbestimmt wählen können sowie die hierzu nötige Unterstützung erhalten.

5.4.3 Das kantonale Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz [SLBG], LS 831.50) vom 28. Februar 2022 ist erst am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und daher auf die vorliegend zu beurteilende Periode vom 15. März 2022 bis zum 14. März 2023 nicht anwendbar.

6.  

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Bildungsdirektion habe ihn mit ihrem Verhalten im Rekursverfahren irregeführt. Sie habe klar darauf hingewiesen, wie sie den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich im VB.2022.00463 nachvollziehen werde. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer der Sistierung zugestimmt. Die Bildungsdirektion habe sich treuwidrig verhalten. Die widersprüchliche Auslegung der Anzeige vom 30. November 2022 und der angefochtene Entscheid widersprächen dem Grundsatz von Treu und Glauben.

6.1 Am 30. November 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Bildungsdirektion darauf hingewiesen, dass in einem anderen Rekursverfahren (R-2022-0021) ebenfalls die Frage zu klären sei, ob der betreffende Rekurrent (zivilrechtlichen) Wohnsitz im Kanton Zürich habe oder nicht, mithin gehe es um dieselbe Problematik. Da der Rekursentscheid in diesem Rekursverfahren an das Verwaltungsgericht weitergezogen worden sei, rechtfertige es sich, den Ausgang des Verfahrens vor Verwaltungsgericht betreffend den anderen Rekurs abzuwarten. Das Prozessergebnis würde im vorliegenden Fall wie folgt nachvollzogen: Bei einer Abweisung der Rechtsmittel und demzufolge bei einer Bestätigung der Rechtsauffassung der Rekursinstanz im Zusammenhang mit dem anderen Rekurs würde im vorliegenden Fall eine Abweisung resultieren. Die Rekursinstanz würde diesfalls einen Rückzug empfehlen. Bei einer Gutheissung der Rechtsmittel und demzufolge bei einer Aufhebung des Entscheids der Rekursinstanz im Zusammenhang mit dem anderen Rekurs würde die Rekursinstanz im vorliegenden Verfahren die Streitsache an die Erstinstanz zurückweisen mit der Anweisung, gleich zu entscheiden wie im Zusammenhang mit dem anderen Rekurs. Ohne Gegenbericht innert einer Frist von 10 Tagen ab Empfang dieses Schreibens werde die Rekursinstanz das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens R-2022-0021 sistieren. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erst entschieden werde, wenn das vorliegende Rekursverfahren weitergeführt werde.

Nach einer telefonischen Rückfrage am 6. Dezember 2022 stimmte die Beiständin des Beschwerdeführers der Sistierung mit E-Mail vom 11. Dezember 2022 zu und fasste das weitere Vorgehen zusammen. Aufgrund dieser Zusammenfassung rief der juristische Sekretär der Rekursinstanz die Beiständin am 15. Dezember 2022 an, um das Schreiben vom 30. November 2022 zu präzisieren und allfällige Missverständnisse auszuräumen. Im Wesentlichen wurde für den Fall der vorliegend wesentlichen Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht festgehalten, die Rekursinstanz sei im Fall R-2022-0021 von einem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff ausgegangen. Diese Auffassung sei allerdings nicht unumstritten. Sollte das Verwaltungsgericht in dieser Frage zu einer anderen Auffassung gelangen als die Rekursinstanz, wäre voraussichtlich im vorliegenden Verfahren die Streitsache an die Erstinstanz, nämlich das Amt für Jugend und Berufsberatung, zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die neue Verfügung der Erstinstanz könne dann wiederum bei der Rekursinstanz angefochten werden. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 sistierte die Bildungsdirektion das vorliegende Rekursverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens R-2022-0021.

6.2 Es ist nichts dagegen einzuwenden, dass ein Urteil abgewartet wird, wenn sich in einem ebenfalls pendenten Verfahren parallele Rechtsfragen stellen. Neben der Frage des Unterstützungswohnsitzes, für welchen die konkreten Umstände des Einzelfalls massgebend sind (vgl. E. 5; dies gilt auch für den hier nicht massgebenden zivilrechtlichen Wohnsitz, vgl. E. 4), müssen auch die Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 lit. b KJV erfüllt sein, damit ein Anspruch geltend gemacht werden kann. Darauf hätte die Bildungsdirektion angesichts der umfangreichen Ausführungen allenfalls noch hinweisen können. Anlässlich des Telefongesprächs vom 15. Dezember 2022 wurde jedoch festgehalten, dass die Rekursinstanz – im Falle einer Gutheissung der Beschwerde im anderen Verfahren – im vorliegenden Verfahren die Streitsache voraussichtlich an die Erstinstanz zur Neubeurteilung zurückweisen würde. Die neue Verfügung der Erstinstanz könne dann wiederum bei der Rekursinstanz angefochten werden. Dass alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, wurde folglich zumindest implizit klargestellt. Ein treuwidriges Verhalten liegt damit nicht vor.

7.  

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Bildungsdirektion habe das Beschleunigungsgebot verletzt.

7.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; § 4a VRG). Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen (BGE 130 I 312 E. 5.2, 119 Ib 311 E. 5b). Eine Verletzung kann insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004, 1A.169/2004, E. 2.2). In diesem Sinn sind verwaltungsinterne Rekursverfahren nach § 27c Abs. 1 Satz 1 VRG grundsätzlich innert 60 Tagen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden. Hierbei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine Rechtsfolgen zeitigt (vgl. VGr, 25. Januar 2024, VB.2023.00274, E. 2.2.2 mit Hinweisen).

7.2 Der Beschwerdeführer hat am 19. Oktober 2022 Rekurs an die Bildungsdirektion erhoben. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 sistierte die Bildungsdirektion das vorliegende Rekursverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens R-2022-0021. Das Verwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 1. März 2023 die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Bildungsdirektion in diesem Verfahren gut (VGr, 1. März 2023, VB.2022.00463). Am 19. Juni 2023 orientierte die Bildungsdirektion den Beschwerdeführer über den Entscheid und stellte ihm weitere Fragen. Am 28. Juli 2023 reichte das Amt für Jugend und Berufsberatung eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 17. August 2023 hob die Bildungsdirektion die Sistierung auf. Der Schriftenwechsel war am 29. August 2023 mit einer Stellungnahme des Beschwerdeführers abgeschlossen. Der Entscheid der Bildungsdirektion erging nach der Erkundigung nach dem Verfahrensstand am 29. August 2024.

7.3 Das Rekursverfahren dauerte somit insgesamt rund 22 Monate, wobei zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels und dem Rekursentscheid knapp 12 Monate lagen. Hinzu kommt, dass das Verfahren zuvor sistiert war und für den Beschwerdeführer ein rascher Entscheid über die Kostenübernahme nach KJG nach seiner Volljährigkeit auch von einer gewissen Dringlichkeit ist für seine weitere Entwicklung. Insgesamt hat die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen gegen das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV und § 4a VRG verstossen. Auf eine Feststellung im Dispositiv ist mangels Antrags zu verzichten. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rekursverfahrens zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend E. 9.2).

8.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Kostengutsprache für die Betreuung bei der Pflegefamilie B vom 15. März bis zum 31. Juli 2022 zu leisten. Überdies sind die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.  

9.1 Die Verfahrensbeteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG in der Regel nach ihrem Unterliegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Amt für Jugend und Berufsberatung aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht dem nicht mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG) und ein Rechtsbeistand ist nicht von Amtes wegen zu bestellen.

9.2 Die Kosten des Rekursverfahrens sind zur Hälfte dem teilweise unterliegenden Amt für Jugend und Berufsberatung aufzuerlegen. Infolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots erscheint es als unbillig, dem Beschwerdeführer Kosten für das Rekursverfahren aufzuerlegen. Angesichts der Tatsache, dass ein derart verzögertes Verfahren nur unzureichenden Rechtsschutz zu gewährleisten vermag, sind die nicht dem Amt für Jugend und Berufsberatung aufzuerlegenden Kosten des Rekursverfahrens der Bildungsdirektion (als für die Rechtsverzögerung verantwortlicher Behörde) aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit bezüglich des Rekursverfahrens gegenstandslos.

9.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

9.3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist die Gerichtskosten zu bezahlen, ohne Mittel beanspruchen zu müssen, die zur Deckung des Grundbedarfs notwendig sind, wobei die gesamten finanziellen Verhältnisse – sowohl Einkommen als auch Vermögen – zu beachten sind (Plüss, § 16 N. 18 ff.).

9.3.2 Den eingereichten Unterlagen zufolge ist der Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren als mittellos zu bezeichnen. Aufgrund des Verfahrensausgangs und der sich stellenden Rechtsfragen sind seine Begehren nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.

9.3.3 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

10.  

Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention geltend gemacht wird (Art. 83 lit. k BGG e contrario).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I der Verfügung der Bildungsdirektion vom 29. August 2024 sowie die Verfügung des Amts für Jugend und Berufsberatung vom 23. September 2022 werden aufgehoben, soweit sie die Zeit bis zum 31. Juli 2022 betreffen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, eine Kostengutsprache für die Betreuung des Beschwerdeführers bei der Pflegefamilie B vom 15. März 2022 bis zum 31. Juli 2022 zu erteilen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Bildungsdirektion vom 29. August 2024 werden die Rekurskosten in der Höhe von Fr. 552.- je zur Hälfte dem Amt für Jugend und Berufsberatung und der Bildungsdirektion auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren ist damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'620.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Amt für Jugend und Berufsberatung auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion.

VB.2024.00567 — Zürich Verwaltungsgericht 27.03.2025 VB.2024.00567 — Swissrulings