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Zürich Verwaltungsgericht 26.02.2025 VB.2024.00551

26. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·6,516 Wörter·~33 min·10

Zusammenfassung

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA trotz bestehenden Einreiseverbots? [Der Beschwerdeführer kam im Alter von 5 Jahren in die Schweiz und war im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Wegen seiner Straffälligkeit wurde die Niederlassungsbewilligung rechtskräftig widerrufen und gegen ihn zunächst ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt. Nachdem der Beschwerdeführer illegal eingereist war, um der Geburt seiner ersten Tochter beizuwohnen, wurde das Einreiseverbot um ein Jahr verlängert. Der Beschwerdeführer ersucht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner slowakischen Ehefrau und den beiden Töchtern. Zudem stellte er ein Ausstandsbegehren gegen zwei Verwaltungsrichter.] Kammerbesetzung A (Beschluss): Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet die in der Sache zuständige Abteilung unter Ausschluss der Personen, gegen die sich das Begehren richtet (E. 1). Befangenheit aufgrund Mitwirkung am rechtskräftigen Wegweisungsentscheid? (E. 2.1) Mehrfachbefassungen innerhalb der gleichen Instanz (E. 2.2). Fraglich ist, ob sich die vom Ausstandsbegehren betroffenen Verwaltungsrichter aufgrund ihrer Mitwirkung in dem den Beschwerdeführer betreffenden Wegweisungsentscheid bereits in einem Mass gebunden haben, dass der Verfahrensausgang des materiellen Verfahrens ab initio nicht mehr offen erscheint. Dies mit Bezug auf die Kernfrage des vorliegenden Verfahrens, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bestehe. Vorliegend ist eine Befangenheit wegen Vorbefassung zu verneinen und das Ausstandsgesuch daher abzuweisen (E. 2.3). Separater Beschluss über das Ausstandsgesuch: Abweisung. Kammerbesetzung B (Urteil): Der Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung darf gestützt auf Art. 5 Anhang I FZA durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung,Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Beim Vorhandensein strafrechtlicher Verurteilungen kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an (E. 2.1). Der Beschwerdeführer erwirkte von 2005 bis 2014 zusammengerechnet Freiheitsstrafen von 62 Monaten und 15 Tagen. Seit 2017 hat er sich drei weitere, strafrechtliche Verfehlungen entgegenzuhalten. Im Vordergrund der Verurteilungen stehen rechtswidrige Einreise und Aufenthalt. Zuletzt wurde er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Rückfallgefahr ist zu bejahen (E. 2.5). Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 2.7). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00551   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.02.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA trotz bestehenden Einreiseverbots? [Der Beschwerdeführer kam im Alter von 5 Jahren in die Schweiz und war im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Wegen seiner Straffälligkeit wurde die Niederlassungsbewilligung rechtskräftig widerrufen und gegen ihn zunächst ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt. Nachdem der Beschwerdeführer illegal eingereist war, um der Geburt seiner ersten Tochter beizuwohnen, wurde das Einreiseverbot um ein Jahr verlängert. Der Beschwerdeführer ersucht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner slowakischen Ehefrau und den beiden Töchtern. Zudem stellte er ein Ausstandsbegehren gegen zwei Verwaltungsrichter.] Kammerbesetzung A (Beschluss): Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet die in der Sache zuständige Abteilung unter Ausschluss der Personen, gegen die sich das Begehren richtet (E. 1). Befangenheit aufgrund Mitwirkung am rechtskräftigen Wegweisungsentscheid? (E. 2.1) Mehrfachbefassungen innerhalb der gleichen Instanz (E. 2.2). Fraglich ist, ob sich die vom Ausstandsbegehren betroffenen Verwaltungsrichter aufgrund ihrer Mitwirkung in dem den Beschwerdeführer betreffenden Wegweisungsentscheid bereits in einem Mass gebunden haben, dass der Verfahrensausgang des materiellen Verfahrens ab initio nicht mehr offen erscheint. Dies mit Bezug auf die Kernfrage des vorliegenden Verfahrens, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bestehe. Vorliegend ist eine Befangenheit wegen Vorbefassung zu verneinen und das Ausstandsgesuch daher abzuweisen (E. 2.3). Separater Beschluss über das Ausstandsgesuch: Abweisung. Kammerbesetzung B (Urteil): Der Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung darf gestützt auf Art. 5 Anhang I FZA durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Beim Vorhandensein strafrechtlicher Verurteilungen kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an (E. 2.1). Der Beschwerdeführer erwirkte von 2005 bis 2014 zusammengerechnet Freiheitsstrafen von 62 Monaten und 15 Tagen. Seit 2017 hat er sich drei weitere, strafrechtliche Verfehlungen entgegenzuhalten. Im Vordergrund der Verurteilungen stehen rechtswidrige Einreise und Aufenthalt. Zuletzt wurde er zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Rückfallgefahr ist zu bejahen (E. 2.5). Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 2.7). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA AUSSTAND AUSSTANDSBEGEHREN EINREISEVERBOT GEFAHR LEGALPROGNOSE MEHRFACHBEFASSUNG ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG RECHT AUF FAMILIENLEBEN RECHTSWIDRIGER AUFENTHALT RÜCKFALLGEFAHR STRAFFÄLLIGKEIT UNPARTEILICHKEIT VORBEFASSUNG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 67 Abs. III AIG Art. 115 AIG Art. 30 Abs. I BV Art. 8 EMRK Art. 5 Anhang I FZA § 5a Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00551

Beschluss und Urteil

der 2. Kammer

vom 26. Februar 2025

Beschluss

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer (Besetzung A).

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (nachfolgend: der Beschwerdeführer), geboren 1987, ist kosovarischer Staatsangehöriger. Am 17. April 1993 wurde er von seinen Eltern in die Schweiz nachgezogen, wo ihm später eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Im Jahr 2007 ging aus der Beziehung zu der dominikanischen Staatsangehörigen C die Tochter D hervor.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt straffällig und erwirkte bis Ende 2013 folgende Straferkenntnisse gegen sich:

-     Einschliessung von drei Wochen wegen Raubs, mehrfachen Angriffs, Fahrens ohne Führerausweis und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Entscheid der Jugendanwaltschaft Zürich vom 7. Juli 2005;

-     Gefängnisstrafe von zwei Monaten und Busse von Fr. 200.wegen Vergehens und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. Dezember 2005;

-     Gefängnisstrafe von zehn Tagen wegen Gebrauchsentwendung und Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Januar 2006;

-     Freiheitsstrafe von 9 Monaten und 20 Tagen (als Gesamtstrafe zur Verurteilung vom 21. Dezember 2005) wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2008;

-     Freiheitsstrafe von 75 Tagen und Busse von Fr. 100.wegen fahrlässiger grober Verletzung von Verkehrsregeln, Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Hinderung einer Amtshandlung, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Mai 2013;

-     Freiheitsstrafe von 34 Monaten wegen bandenmässigen, mehrfachen und teilweise versuchten Diebstahls, Gehilfenschaft zum Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hehlerei und Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. September 2013.

Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde der Beschwerdeführer am 17. Februar 2006 ausländerrechtlich verwarnt.

Da weder diese Verwarnung noch die ausgefällten Strafen Wirkung zeigten, widerrief das Migrationsamt am 11. Juli 2014 die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

Noch während hängigem Rechtsmittelverfahren gegen diesen Wegweisungsentscheid erwirkte der Beschwerdeführer eine weitere Freiheitsstrafe von 14 Monaten und eine Busse von Fr. 1'000.- wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Geldwäscherei, als Zusatzstrafe zu seinen beiden letztgenannten Verurteilungen (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. November 2014).

Die gegen den Wegweisungsentscheid vom 11. Juli 2014 erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos und wurden mit Bundesgerichtsurteil vom 8. September 2015 (2C_676/2015) höchstrichterlich bestätigt. Zudem verhängte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 28. Juli 2016 ein bis zum 2. August 2026 gültiges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer, da es aufgrund des bisherigen Legalverhaltens von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging. Am 10. August 2016 wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland Kosovo ausgeschafft.

Am 21. April 2017 reiste der Beschwerdeführer in Missachtung des verhängten Einreiseverbots wieder in die Schweiz ein. Im Jahr 2017 wurde seine Tochter E geboren, welche seiner Beziehung zur 1987 geborenen und in der Schweiz niedergelassenen slowakischen Staatsangehörigen F entstammt. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer verhaftet und wegen seiner rechtswidrigen Einreise, seines rechtswidrigen Aufenthalts und des Führens eines entwendeten Motorfahrzeugs am 2. August 2017 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen belegt. Kurz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er mit migrationsamtlicher Verfügung vom 10. August 2017 erneut aus der Schweiz weggewiesen. Tags darauf verlängerte das SEM das verhängte Einreiseverbot um ein weiteres Jahr. Am 18. August 2017 wurde der Beschwerdeführer ein zweites Mal in den Kosovo ausgeschafft, wo er am 4. Juli 2018 F heiratete.

Im Juni 2019 reiste der Beschwerdeführer abermals illegal in die Schweiz ein, worauf er am 18. Juli 2019 erneut aus der Schweiz weggewiesen und am 21. Juli 2019 zum dritten Mal in den Kosovo ausgeschafft wurde. Wegen seiner rechtswidrigen Einreise wurde der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2021 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.verurteilt.

In der Folge lehnte das SEM diverse Gesuche um vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots bzw. dessen zeitweilige Suspension ab, bewilligte aber eine Suspension vom 20. Dezember 2021 bis 3. Januar 2022 (in der Folge verlängert bis 10. Januar 2022) und vom 21. Dezember 2022 bis 21. Januar 2023 (in der Folge verlängert bis zum 1. Februar 2023) zwecks Familienbesuchs bzw. aus gesundheitlichen Gründen. Im Jahr 2023 kam mit Tochter G das zweite gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zur Welt. In der Folge reiste der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erneut wiederholt illegal in die Schweiz ein, wo er am 3. Januar 2024 anlässlich einer Verkehrskontrolle festgenommen und am Folgetag von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen der Fälschung von Ausweisen, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt wurde.

B. Mit Verfügung vom 5. Januar 2024 stellte das Migrationsamt fest, dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz befinde, und wies ihn per 7. Januar 2024 aus der Schweiz sowie aus dem Schengen-Raum bzw. der EU weg. Einen dagegen am 12. Januar 2024 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 16. April 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen, zweitägigen Ausreisefrist. In der Folge gelangte der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde gegen die Wegweisung mit Urteil vom 3. Juli 2024 (VB.2024.00216) rechtskräftig abwies.

C. Am 12. Januar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das Migrationsamt, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen und ihm für die Dauer des Gesuchsverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.

D. Zudem beantragte der Beschwerdeführer dem SEM – ebenfalls am 12. Januar 2024 – die sofortige Aufhebung des bestehenden Einreiseverbots. Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Vorliegen eines Einreiseverbots stehe dem Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs grundsätzlich nicht entgegen, d. h. die Frage der Aufenthaltsregelung gehe einem Entscheid über die Fernhaltemassnahme vor. Bis das hängige Familiennachzugsgesuch rechtskräftig abgeschlossen sei, werde das Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbots sistiert.

E. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer bereits aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen sei und weiterhin zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet sei. Im Unterlassungsfall habe er mit Zwangsmassnahmen zu rechnen. Weiter erfolgte ein Hinweis, dass einem allfälligen Rekurs keine aufschiebende Wirkung zukomme.

II.  

Einen gegen die Verfügung vom 6. Mai 2024 gerichteten Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 11. Juli 2024 ab und hielt fest, dass der Beschwerdeführer die Schweiz und den Schengen-Raum bzw. das gesamte Gebiet der EU unverzüglich nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts über das im Verfahren VB.2024.00216 anhängig gemachte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und für den Fall der Abweisung dieses Gesuches zu verlassen habe.

Das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2024 (VB.2024.00216) betreffend Wegweisung wurde am 23. Juli 2024 versandt.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 16. September 2024 beantragte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid vom 11. Juli 2024 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Eventualiter sei die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen: Es sei ihm der Aufenthalt in der Schweiz bis zum Entscheid über die Beschwerde zu gestatten. Überdies sei das Migrationsamt im Sinn einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorsorgliche Massnahmenbegehren von jeglichen Wegweisungsvollzugshandlungen abzusehen.

Dabei reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Strafbefehl vom 9. Juli 2024 zu den Akten, welcher den Strafbefehl vom 4. Januar 2024 ersetzt: Gemäss jenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer der Fälschung von Ausweisen, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wovon zwei Tage durch Haft erstanden waren, bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren.

B. Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2024 wies die Abteilungspräsidentin i. V. das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab und ordnete an, dass der Beschwerdeführer den Entscheid im Ausland abzuwarten und die Schweiz und den Schengen-Raum bzw. das gesamte Gebiet der EU unverzüglich zu verlassen habe. Überdies wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Die Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.

Nachdem dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers antragsgemäss die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben worden war, stellte dieser mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 ein Ausstandsgesuch gegen den Verwaltungsrichter Andreas Frei sowie die Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel.

C. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 22. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer in Haft genommen und die Kantonspolizei Zürich mit dem Ausschaffungsvollzug beauftragt. Am 25. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer in den Kosovo ausgeschafft.

Die Kammer (Besetzung A) erwägt:

1.  

Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder, Ersatzmitglieder, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber entscheidet die in der Sache zuständige Abteilung unter Ausschluss der Personen, gegen die sich das Begehren richtet. Beim Ausstandsentscheid wirken gleich viele Richterinnen und Richter mit wie in der Hauptsache (§ 21 Abs. 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [OV VGr]). Kann wegen einer Vielzahl von Ausstandsbegehren kein Spruchkörper gebildet werden, führt ein nicht abgelehntes Mitglied der Abteilung das Verfahren. Es zieht ergänzend Mitglieder einer anderen Abteilung oder Ersatzmitglieder bei und übernimmt den Vorsitz (§ 21 Abs. 2 OV VGr). Das Ausstandsbegehren gegen die Verwaltungsrichter Andreas Frei und Elisabeth Trachsel wird beurteilt durch die Abteilungspräsidentin i. V., Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich (Vorsitz), und Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker. Zusätzlich nimmt Verwaltungsrichter Martin Bertschi Einsitz in die Kammer.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsbegehren damit, dass mit Präsidialverfügung vom 17. September 2024 unzweideutig zum Ausdruck gebracht worden sei, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2024 für die Beurteilung der Beschwerde im vorliegenden Verfahren präjudiziell sei. Dem sei zuzustimmen: Hier wie dort stehe im Zentrum die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Einschränkung seiner Freiheitsrechte nach Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) gegeben seien. Der diesbezügliche Sachverhalt habe sich seit dem Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 3. Juli 2024 nicht verändert. Damit bestehe für das Verwaltungsgericht kein Spielraum, heute anders zu entscheiden als damals. Dasselbe gelte unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Sei das Verwaltungsgericht bereits am 3. Juli 2024 zum Schluss gekommen, es sei zulässig, das Menschenrecht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK einzuschränken, so müsste das Verwaltungsgericht auch heute zu diesem Ergebnis kommen. Weil die Verwaltungsrichter Frei und Trachsel bereits im Urteil vom 3. Juli 2024 mitgewirkt hätten, würden sie den Anschein der Befangenheit erwecken: Sie würden nicht mehr offen erscheinen, die zentralen Rechtsfragen, welche sich im vorliegenden Verfahren stellen, anders zu entscheiden, als sie es mit Urteil vom 3. Juli 2024 bereits entschieden hätten.

2.2 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters ist verletzt, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des jeweiligen Behördenmitglieds zu erwecken bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen. Nach § 5a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) haben daher Personen, die eine Anordnung treffen, dabei mitwirken oder sie vorbereiten, in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Um eine Ausstandspflicht zu begründen, braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass die Behördenmitglieder tatsächlich befangen sind. Vielmehr genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (statt vieler: BGE 140 I 326 E. 5.1; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a N. 15).

Mehrfachbefassungen innerhalb der gleichen Instanz sind systembedingt und begründen in der Regel keine Ausstandspflicht, es sei denn, weitere Umstände würden die Offenheit des Verfahrensausgangs infrage stellen und damit auf eine Befangenheit schliessen lassen (Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 26 f.). Die relevante Frage ist, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits dermassen festgelegt hat, dass diese ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 148 IV 137 E. 5.5; BGE 140 I 326 E. 5.1; BGE 131 I 113 E. 3.4 mit Hinweisen; BGE 114 Ia 50 E. 3d). Das Bundesgericht hat zur Beurteilung, ob eine vorbefasste Gerichtsperson im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, Kriterien entwickelt. So fällt etwa in Betracht, welche Fragen in den fraglichen Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu beachten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der sich in den beiden Prozessabschnitten stellenden Rechtsfragen. Massgebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei seiner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1 mit Hinweisen; BGr, 22. Februar 2024, 7B_640/2023, E. 4.3).

2.3 Im vorliegenden Zusammenhang ist fraglich, ob Gründe dafür vorliegen, dass sich die Verwaltungsrichter Andreas Frei und Elisabeth Trachsel aufgrund ihrer Mitwirkung in dem den Beschwerdeführer betreffenden Wegweisungsentscheid bereits in einem Mass gebunden haben, dass der Verfahrensausgang des materiellen Verfahrens ab initio nicht mehr offen erscheint. Kernfrage des vorliegenden Verfahrens bildet erstens die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, gestützt auf welche seine Freizügigkeitsrechte im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA eingeschränkt werden dürfen. Zweitens sind ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK und allfällige Einschränkungen dieses Rechtsanspruchs zu prüfen. Im Rahmen des Wegweisungsentscheids vom 3. Juli 2024 (VB.2024.00216, E. 3.2) erwog das Verwaltungsgericht, die frühere Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei rechtskräftig widerrufen und er sei mehrfach aus der Schweiz weggewiesen worden. Damit seien die Voraussetzungen für eine ordentliche Wegweisung im Sinn von Art. 64 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) erfüllt. Daran vermöge auch das neu behauptete freizügigkeitsrechtliche Anwesenheitsrecht nichts zu ändern. Gegenstand des Wegweisungsentscheids bilde allein die Überprüfung der verfügten Entfernungsmassnahme, nicht aber die Frage, ob dem Beschwerdeführer trotz seiner wiederholten Straffälligkeit gestützt auf freizügigkeitsrechtliche Bestimmungen neu allenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zu erteilen sei. Letzteres sei ausschliesslich Gegenstand des mit Gesuch vom 12. Januar 2024 vom Beschwerdeführer initiierten migrationsamtlichen Verfahrens. Auch die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Bewilligungserteilung im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG ein prozeduraler Aufenthalt zu gewähren sei, bilde nicht Gegenstand des Wegweisungsverfahrens, sondern sei gegebenenfalls im erwähnten Bewilligungsverfahren zu prüfen (VGr, 3. Juli 2024, VB.2024.00216, E. 3.3, auch zum Folgenden). Ob die Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt seien, liess das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen, da lediglich die verfügte Entfernungsmassnahme zu überprüfen sei und eine allfällige Bewilligungserteilung aufgrund freizügigkeitsrechtlicher Vorgaben ausserhalb des zu beurteilenden Streitgegenstands liege. Sodann sei eine allfällige Erteilung einer freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung offenkundig auch nicht bloss ein deklaratorischer Akt, nachdem die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wegen seiner wiederholten und teilweise schweren Straffälligkeit rechtskräftig widerrufen und dieser rechtskräftig mit einem zuletzt auf insgesamt rund 11 Jahre verlängerten Einreiseverbot belegt worden sei. Die Verhängung eines über fünfjährigen Einreiseverbots wegen einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG sei nur in Konstellationen zulässig, welche auch nach Art. 5 Anhang I FZA Fernhaltemassnahmen rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer sei zudem auch nach der Verhängung des Einreiseverbots immer wieder straffällig geworden, wobei sich seine Delinquenz nicht allein auf die Missachtung desselben beschränkt habe. Von einem evident rechtmässigen (freizügigkeitsrechtlichen) Aufenthalt könne damit keine Rede sein. Vorliegend seien auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich. Insbesondere sei nicht ergründlich, weshalb dem Beschwerdeführer und seiner Familie nicht mehr zumutbar sein sollte, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abgewartet werde, nachdem die Familiengründung in Kenntnis der drohenden bzw. bereits vollzogenen Wegweisung erfolgt sei und das Familienleben bereits jahrelang über die Distanz habe gepflegt werden müssen (VGr, 3. Juli 2024, VB.2024.00216, E. 3.4). Im Licht dieser Ausführungen wird klar, dass das Verwaltungsgericht in seinem Wegweisungsentscheid für die Prüfung eines freizügigkeitsrechtlichen Anspruchs vollumfänglich auf das materielle Bewilligungsverfahren verwiesen hat. In Bezug auf die – hier zu beurteilende – Kernfrage äusserte es sich einzig dahingehend, dass das SEM aufgrund Verhängung eines über fünfjährigen Einreiseverbots von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen sein müsse. Dabei nahm das Verwaltungsgericht keine eigenständige Prüfung des Kriteriums der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Vielmehr schloss es aufgrund des Gesetzeswortlauts von Art. 67 Abs. 3 AIG ("Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt."), dass das SEM ebendieses Kriterium bejaht haben müsse, ansonsten es kein über fünfjähriges Einreiseverbot verfügt hätte. Schliesslich erwog das Verwaltungsgericht, es liege kein evident rechtmässiger freizügigkeitsrechtlicher Aufenthalt vor. Dies entspricht einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten, wie sie auch im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 AIG stattzufinden hat. Konsequenterweise hatte die Abteilungspräsidentin i. V. (Viviane Sobotich) in der Instruktionsverfügung vom 17. September 2024, in welcher zu prüfen war, ob der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfülle und daher in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG den Entscheid in der Schweiz abwarten dürfe, auf das Urteil vom 3. Juli 2024 Bezug genommen. Dagegen vermag die bloss vorläufige summarische Einschätzung im Urteil vom 3. Juli 2024, ein evident freizügigkeitsrechtlicher Anspruch sei nicht gegeben, keine befangenheitsbegründende Vorbefassung im materiellen Verfahren zu begründen. Vielmehr sind die beteiligten Richter nach eingehender Befassung mit der Rechtssache nach wie vor frei, wenn es um den Entscheid in der Sache selbst geht, und bleibt der Verfahrensausgang offen. Nach dem Gesagten ist eine Befangenheit der Verwaltungsrichter Andreas Frei und Elisabeth Trachsel wegen Vorbefassung zu verneinen. Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen.

Demgemäss beschliesst die Kammer (Besetzung A):

       Das Ausstandsbegehren gegen die Verwaltungsrichter Andreas Frei und Elisabeth Trachsel wird abgewiesen.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Vorsitzende:                                       Die Gerichtsschreiberin:

Urteil

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer (Besetzung B).

In der gleichen Sache zieht die Kammer (Besetzung B) in Erwägung:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 VRG).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Nach Art. 7 lit. d in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Slowakin und damit einer EU-Bürgerin, welche in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, während der gesamten Ehedauer einen grundsätzlichen (abgeleiteten) Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. auch BGE 136 II 5 E. 3.2 f.).

2.3 Gemäss Art. 5 Anhang I FZA darf dieser Anspruch jedoch durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine strafrechtliche Verurteilung insofern zum Anlass für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 130 II 176 E. 3.4.1). Art. 5 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4; BGE 129 II 215 E. 7; BGr, 4. Februar 2021, 2C_873/2020, E. 4.3). Bei Art. 5 Anhang I FZA kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an (BGE 130 II 176 E. 4.2 mit Hinweisen). Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung erneut stören wird. Jedoch können die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt; in diesem Sinn kann auch vergangenes Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen (BGE 139 II 121 E. 5.3; Urteil des EuGH 1977, C-30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Rn. 27–30). Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen an die freizügigkeitsrechtlich noch in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2). Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssen (BGE 130 II 176 E 4.3.1 mit Hinweisen). Auch Delikte wie Vermögensdelikte, Steuerdelikte oder Strassenverkehrsdelikte können einschränkende Massnahmen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA begründen. Eine Vielzahl kleinerer Straftaten, die für sich genommen nicht geeignet sind, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begründen, kann aufgrund ihrer hohen Anzahl eine Verweigerung des weiteren Aufenthalts rechtfertigen, wenn mit weiteren Straftaten zu rechnen ist (vgl. BGr, 20. September 2023, 2C_836/2021, E. 5.4; BGr, 10. Juni 2020, 2C_92/2020, E. 3.2 mit Hinweis). Die Behörde, welche über die Beendigung des Aufenthalts entscheidet, hat eine spezifische Gesamtwürdigung der Umstände unter dem Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzunehmen; diese stimmt nicht zwingend mit der strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens überein (vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015, 2C_237/2015, E. 2.2; BGE 130 II 176 E. 3.4.1).

2.4 Schliesslich rechtfertigt sich der Widerruf bzw. die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei gegebenen Voraussetzungen nur, wenn diese Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGr, 11. März 2021, 2C_925/2020, E. 2.2; BGE 139 I 145 E. 2.4, BGE 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 62 N. 49 ff.). Gerade bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGr, 30. Januar 2020, 2C_588/2019, E. 4.2).

2.5 Die Vorinstanz erwog, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner erheblichen Straffälligkeit und des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2015 rechtskräftig widerrufen worden. Das SEM habe ihn 2016 mit einem zehnjährigen Einreiseverbot belegt, gegen welches der Beschwerdeführer jedoch bereits im April 2017 verstossen habe. In der Folge habe das SEM das Einreiseverbot bis 2027 verlängert. Trotzdem sei der Beschwerdeführer im Juni 2019 erneut illegal in die Schweiz eingereist. Auch um den Jahreswechsel 2023/2024 sei er wieder illegal in die Schweiz gekommen. Seine kriminelle Laufbahn habe er bereits im jugendlichen Alter von 16 Jahren begonnen. Anders als in dem von ihm zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts (VB.2019.00073 [recte: VB.2019.00730]) seien die Verurteilungen durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Mai 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen und durch das Obergericht des Kantons Thurgau vom 9. September 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten jedoch wegen zahlreicher schwerer Delikte erfolgt, welche er zwischen dem 20. und 23. Altersjahr bzw. als 24-Jähriger verübt habe. Mit Urteil vom 3. November 2014 des Bezirksgerichts Zürich sei er erneut wegen schwerer Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten bestraft worden, welche als Zusatzstrafe zu den Straferkenntnissen vom 17. Mai 2013 und 9. September 2013 ausgesprochen worden seien. Die Zusatzstrafe sei für Delikte ergangen, welche der Beschwerdeführer im Alter von 25 Jahren begangen habe. Eine Tatbegehung im Jugendalter habe demnach nicht mehr vorgelegen. Eine weitere Abweichung vom Sachverhalt von VB.2019.00073 (recte: VB.2019.00730) stelle dar, dass der Beschwerdeführer – trotz Wissen um die terminlich klar bestimmbare Geburt seines zweiten Kinds –, ohne sich um eine Suspensionsverfügung des SEM zu bemühen, in die Schweiz eingereist sei. Es sei davon auszugehen, dass er nicht bereit gewesen sei, das Einreiseverbot einzuhalten bzw. den dafür vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten. Selbst wenn der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren keine Delikte gegen besonders schützenswerte Rechtsgüter wie Leib und Leben oder Vermögen zu verzeichnen habe, sei die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach wie vor erheblich und die individuelle Rückfallgefahr sehr hoch. In diesem Zusammenhang seien die korrekten Ausführungen des Migrationsamts zu bestätigen, wonach die wiederholte Missachtung des Einreiseverbotes kein Bagatelldelikt darstelle. Darüber hinaus weise der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Privatschulden im Betrag von Fr. 80'000.- bis Fr. 90'000.auf und schulde der Gerichtskasse des Obergerichts einen Betrag von Fr. 56'083.80. Beruflich sei er in der Schweiz nicht integriert. Insgesamt liessen seine bisherige Biografie und seine anhaltende Delinquenz bzw. die niedrige Hemmschwelle und Bereitschaft zur Umgehung der Rechtsordnung in der Schweiz weitere Delikte erwarten. Die familiäre Situation vermöge keine mildere Beurteilung der Sicherheitsgefährdung oder eine verbesserte Rückfallprognose zu begründen. Bereits das SEM habe im Jahr 2019 die familiäre Beziehung gewürdigt, ohne dass dies zur Aufhebung des Einreiseverbots geführt hätte. Ebenfalls habe das SEM den Beschwerdeführer mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass eine realistische Möglichkeit, mit seiner Partnerin und dem Kind zumindest vorübergehend eine kurze Zeit in der Schweiz zu verbringen, darin bestehe, zukünftig auf illegale Einreisen zu verzichten. Der Beschwerdeführer sei aber nicht gewillt, sich an diese Auflage zu halten, und habe wiederholt gegen die gesetzlichen Vorschriften verstossen. Auch vermöge das Motiv einer familiären Bindung in der Schweiz für die unrechtmässige Einreise keine Rechtfertigung zu begründen. Die fortgesetzte Delinquenz (wiederholter Verstoss gegen das Einreiseverbot) wiege schwer und gehe – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und familiären Lage des Beschwerdeführers zusammen mit seiner latenten Bereitschaft, bei Bedarf gegen Rechtsvorschriften bedenkenlos zu verstossen – einher mit einer gegenwärtigen und ernsthaften Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA komme daher nicht in Betracht. Weiter sei ein Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 8 EMRK aufgrund der Beziehung zu der in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau und den gemeinsamen Töchtern grundsätzlich zu bejahen. Allerdings gelte das Recht auf Familienleben nicht absolut. Aufgrund des gesetzten Widerrufsgrunds gemäss Art. 67 Abs. 3 AIG sei eine Bewilligungsverweigerung nach Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) in Verbindung mit Art. 5 Anhang I FZA sowie Art. 8 Abs. 2 ERMK zulässig. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers sei nach wie vor erheblich. Seine privaten Interessen und diejenigen seiner Familienmitglieder am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz würden sich demgegenüber nicht als derart gewichtig erweisen, um das öffentliche Fernhalteinteresse zu überwiegen. Ferner lebe der Beschwerdeführer seit acht Jahren im Kosovo, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich dort integriert habe. Die Ehefrau habe im Zeitpunkt der Heirat davon ausgehen müssen, dass sie ihr Ehe- und Familienleben möglicherweise nicht werde in der Schweiz leben können. Die Ehefrau könne ihre berufliche Tätigkeit auch im Kosovo ausüben. Die beiden Töchter befänden sich mit sieben Jahren bzw. acht Monaten in einem anpassungsfähigen Alter. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau und die ältere Tochter zumindest passive Kenntnisse der albanischen Sprache hätten. Eine Übersiedlung der Familie in den Kosovo sei nicht von vornherein unzumutbar. Im Übrigen stünde es der Familie auch offen, in der Slowakei zu leben. Sollten diese Möglichkeiten für den Beschwerdeführer nicht infrage kommen, so sei es sowohl ihm als auch seiner Ehefrau und den beiden Töchtern zuzumuten, den Kontakt über gegenseitige Besuche im Rahmen durch das SEM gewährter Aufenthaltszeiten bzw. mit den heutigen Kommunikationsmitteln bis zum Ablauf der Einreisesperre bis August 2027 aufrechtzuerhalten. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz.

2.6 Der Beschwerdeführer erachtet die Voraussetzungen für die Einschränkung seiner Freizügigkeitsrechte nach Art. 5 Anhang I FZA als nicht gegeben: Von ihm gehe keine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Rz. 7.3 der Beschwerde). Zum einen könne ihm hinsichtlich schwerwiegender Delikte wie Gewalt- und Vermögensdelikte oder Betäubungsmittel- und Sexualdelikte ohne Weiteres eine günstige Legalprognose gestellt werden; so lägen die letzten Gewalt- und Vermögensdelikte über zehn Jahre zurück (Rz. 6.8.2 auch zum Folgenden). Zum andern stünden die Straftatbestände der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts im Fall der Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gar nicht mehr im Raum. Die Vorinstanz blicke indes vor allem zurück auf die vergangene Delinquenz, statt prioritär in die Zukunft zu blicken, um unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse die Rückfallgefahr zu prognostizieren (Rz. 7.1 der Beschwerde). Es sei nicht entscheidend, ob den seit der Wegweisung begangenen Delikten Bagatellcharakter zukomme, sondern ob die strafbaren Handlungen eine ungünstige Legalprognose für Delikte zu begründen vermögen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würden. Dies sei bei ihm nicht der Fall: Er habe seit 20 Jahren keine Gewalt- und seit 13 Jahren keine Vermögensdelikte mehr begangen. Als schwerwiegend im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA gälten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter und der qualifizierte Drogenhandel aus rein finanziellen Motiven, die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus oder Menschenhandel. Die von ihm seit seiner Wegweisung erwirkten Verurteilungen wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts lägen weit unter dieser Schwelle. Sie würden kein Grundinteresse der Gesellschaft berühren und entsprängen nicht krimineller Energie, sondern dem nachvollziehbaren Wunsch, seine Familie zu sehen (Rz. 7.2.1 der Beschwerde).

2.7 Der Beschwerdeführer erwirkte von 2005 bis 2014 zusammengerechnet Freiheitsstrafen bzw. Gefängnisstrafen von 62 Monaten und 15 Tagen. Das Spektrum der von ihm begangenen Delikte ist breit: Es reicht von Vermögensdelikten und Strassenverkehrsdelikten über Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz bis zu Hausfriedensbruch und Geldwäscherei. Der Vorwurf, die Vorinstanz blicke statt in die Zukunft in die Vergangenheit, sticht nicht: Der Beschwerdeführer hat sich aus migrationsrechtlicher Sicht sein gesamtes deliktisches Verhalten entgegenhalten zu lassen (BGr, 10. Juni 2020, 2C_92/2020, E. 5.2). Dabei dürfen auch die länger zurückliegenden strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers mitberücksichtigt werden, sofern die diesen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Dies gilt auch, wenn die Verurteilungen so alt sind, dass sie von Amtes wegen entfernt werden mussten und daran keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden können (BGr, 22. Januar 2021, 2C_556/2020, E. 3.4.2 mit Hinweisen; VGr, 18. Dezember 2024, VB.2024.00536, E. 2.4.6 [noch nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Es trifft aber zu, dass die früheren Verurteilungen über zehn Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer seither keine Vermögensdelikte oder Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und auch keine Sexual- oder Gewaltdelikte begangen hat. Seit 2017 hat sich der Beschwerdeführer drei weitere, strafrechtliche Verfehlungen entgegenzuhalten. Im Vordergrund der Verurteilungen stehen wiederholte Verstösse gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz nach Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG (rechtswidrige Einreise) und Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (rechtswidriger Aufenthalt). Der Beschwerdeführer argumentiert, diese Verstösse einzig begangen zu haben, um seine Familie zu sehen. Für ebensolche Situationen sieht das AIG das Instrument der vorübergehenden Suspension des Einreiseverbots vor. Nach Art. 67 Abs. 5 AIG kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen das Einreiseverbot vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen. Gemäss Praxis (SEM, Weisungen AIG vom Oktober 2013 [Stand 1. Januar 2025], Ziff. 8.10.1.4) werden Suspensionen gewährt bei gerichtlichen Vorladungen, Todesfall eines in der Schweiz lebenden Familienmitglieds, Besuch von nahen Familienmitgliedern an hohen Feiertagen oder bei bedeutenden Familienanlässen (Hochzeit, Taufe). Trotz dieses eng umrissenen Ausnahmekatalogs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit folgende Suspensionen zwecks Familienbesuchs:

-        Suspensionsverfügung vom 27. Juli 2018 für die Zeitdauer vom 10. bis 24. September 2018,

-        Suspensionsverfügung vom 25. Februar 2019 für die Zeitdauer vom 16. bis 30. April 2019,

-        Suspensionsverfügung vom 7. Dezember 2021 für die Zeitdauer vom 20. Dezember 2021 bis 3. Januar 2022,

-        Verlängerung der Suspension bis 10. Januar 2022 mit Verfügung vom 4. Januar 2022,

-        Suspensionsverfügung vom 9. Dezember 2022 für die Zeitdauer vom 21. Dezember 2022 bis 21. Januar 2023,

-        Verlängerung der Suspension bis 1. Februar 2023 mit Verfügung vom 20. Januar 2023.

Obschon ihm solche kurzfristigen Suspensionen vom Einreiseverbot mehrfach gewährt worden waren, reiste der Beschwerdeführer mehrmals illegal in die Schweiz ein. Dem Argument, bei einer Aufhebung des Einreiseverbots sei ihm eine ausserordentlich günstige Legalprognose zu stellen, kann nicht gefolgt werden. Die begangenen Verstösse zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Auch dürfen solche Verurteilungen wegen Verletzung von Einreisevorschriften in die ausländerrechtliche Legalprognose miteinbezogen werden (BGr, 25. Oktober 2021, 2C_393/2021, E. 5.3). Ausserdem beging der diesbezüglich einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer erneut ein Strassenverkehrsdelikt (Fahren in fahrunfähigem Zustand) und fälschte einen Führerausweis, was – unter Miteinbezug der Verletzung der ausländerrechtlichen Strafbestimmungen – zur letzten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten führte (Strafbefehl vom 9. Juli 2024). Auch kann aufgrund des Vollzugsaufschubs der Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 9. Juli 2024 nicht abgeleitet werden, dass die Staatsanwaltschaft beim Beschwerdeführer von einer günstigen Legalprognose ausgegangen wäre. Vielmehr erkannte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuchs (StGB) von einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe. Eine solche kurze Freiheitsstrafe ist im Sinn einer effektiven Spezialprävention auszusprechen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Vorausgesetzt wird, dass der Täter aufgrund seines Vorlebens oder seiner Einstellung an den Tag gelegt hat, dass er sich von Geldstrafen nicht beeindrucken lässt (Stefan Heimgartner in: Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. A., Zürich 2022, Art. 40 StGB N. 5). Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass der Strafbefehl vom 2. August 2017 wegen Führens eines entwendeten Motorfahrzeugs, rechtswidriger Einreise und Aufenthalts noch während der vom Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 3. September 2013 angesetzten fünfjährigen Probezeit erging und die mit Strafbefehl ausgefällte Freiheitsstrafe von 150 Tagen vollzogen und die Probezeit um ein halbes Jahr verlängert wurde. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. September 2017 wurde die Probezeit von fünf Jahren um zwei weitere Jahre verlängert. Die widerrechtliche Einreise im Juni 2019, für welche der Beschwerdeführer schliesslich im Dezember 2021 bestraft wurde, erfolgte somit ebenfalls während laufender Probezeit. Schliesslich war auch die mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2021 ausgefällte Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 30.- zu bezahlen. Indem die Staatsanwaltschaft auf den bedingten Vollzug der Strafen in den Strafbefehlen vom 2. August 2017 und 21. Dezember 2021 verzichtete und diese vollstreckte, ging sie von einer negativen Legalprognose aus, denn in der Regel wird der Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).

2.8 Der Beschwerdeführer hält weiter fest, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts (VB.2019.0073 [recte: VB.2019.00730]) vom 7. Mai 2020 (recte: 28. Mai 2020) von präjudizieller Bedeutung für die vorliegende Beschwerde sei. Der dortige Beschwerdeführer erwirkte in der Schweiz sechs Straferkenntnisse, wobei er insgesamt mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, Geldstrafen von 164 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie Bussen von insgesamt Fr. 1'000.- bestraft wurde (VGr, 28. Mai 2020, VB.2019.00730, E. 3.3.1). Dabei bejahte das Verwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen habe (E. 3.3.2). Demgegenüber wurde der hier Beschwerdeführende zu insgesamt 68 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt sowie mit Geldstrafen von 120 Tagessätzen à Fr. 30.- und Bussen von Fr. 1'300.- bestraft. Die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgefällten Freiheitsstrafen sind im Vergleich zum zitierten Fall doppelt so hoch, weshalb der Sachverhalt schon aus diesem Grund nicht vergleichbar ist. Zwar lagen die schwersten Delikte hier wie dort über zehn Jahre zurück, weshalb im zitierten Fall aufgrund der nachhaltigen positiven Entwicklung durch die Ehe und die Geburt der gemeinsamen Kinder trotz der wiederholten, teils schwerwiegenden Verstösse in der Vergangenheit nicht von einer hinreichend schweren und aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA ausgegangen wurde. Dies, zumal jener Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren nur noch zwei Strafbefehle kassierte und einmal zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.sowie einmal zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.verurteilt wurde. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mittlerweile aber vor kurzer Zeit wiederum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb sich seine Delinquenz nicht auf die Zeit als Jugendlicher und junger Erwachsener beschränkt. Im Verbund der damals begangenen Straftaten und der neuerlichen Straffälligkeit ist eine von ihm ausgehende, aktuelle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen. Damit ist ihm eine ungünstige Legalprognose zu stellen. Negativ ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz geltendem Einreiseverbot nach seiner letzten illegalen Einreise Anfang 2024 bis zu seiner Ausschaffung am 25. Oktober 2024 in der Schweiz verblieb. Dies stützt die getroffene Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer werde sich auch inskünftig nicht an die geltende Rechtsordnung halten. Im Rahmen des öffentlichen Interesses ist weiter die Verschuldung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Gemäss Auskunft beim Inkasso des Obergerichts weist der Beschwerdeführer aus früheren Verfahren bei der Zürcher Justiz noch Kosten auf in der Höhe von Fr. 56'083.80. Insgesamt liegt ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA vor.

2.9 Zu prüfen ist weiter, ob eine Bewilligungsverweigerung verhältnismässig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA stehen die privaten Interessen des Beschwerdeführers entgegen.

Bei der Beurteilung der familiären Verhältnisse ist insbesondere dem konventionsund verfassungsmässigen Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen. Das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. BGE 126 II 335 E. 3a). Ein staatlicher Eingriff liegt deshalb regelmässig nicht vor, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen (vgl. VGr, 22. August 2018, VB.2018.00236, E. 3.3.2). Ist es dem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Familienmitglied möglich, mit dem Ausländer, dem eine fremdenpolizeiliche Bewilligung verweigert worden ist, auszureisen, wird der Schutzbereich von Art. 8 EMRK normalerweise nicht berührt (BGE 135 I 153 E. 2.1). Das Recht auf Familienleben kann sodann nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV unter anderem im Interesse der öffentlichen Sicherheit und zur Verhütung von Straftaten eingeschränkt werden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2).

Vorliegend leben die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die Beziehung ist intakt und wurde während mehrerer Jahre auch über die Landesgrenzen hinaus gepflegt. Dabei erfolgte der Eheschluss zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Juli 2018 nach Verhängung des zehnjährigen Einreiseverbots (am 28. Juli 2016) und sogar nach dessen Verlängerung um ein weiteres Jahr (am 11. August 2017). Dabei war – selbst wenn so geplant – ein eheliches Zusammenleben in der Schweiz für die kommenden neun Jahre aufgrund des Einreiseverbots ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau konnten nicht damit rechnen, ihre Beziehung in der Schweiz zu leben (siehe VGr, 28. April 2020, VB.2019.00508, E. 4.4). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz steht es der Familie indes nicht offen, in der Slowakei, dem Heimatland der Ehefrau, zu leben. Denn das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot beschlägt alle Schengen-Staaten, inklusive der Slowakei. Nachdem das Einreiseverbot im August 2027 erlischt, ist es dem Beschwerdeführer jedoch grundsätzlich zuzumuten, die letzten zwei Jahre des Einreiseverbots im Kosovo abzuwarten. Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne seiner Familie nicht zugemutet werden, in den Kosovo zu übersiedeln, um dort das Familienleben führen zu können. Die Ehefrau sei in der Schweiz familiär, sozial und sprachlich bestens integriert. Dass dies in beruflicher Hinsicht nur bedingt der Fall sei, sei dem Umstand geschuldet, dass ihr Schicksal als alleinerziehende Mutter die berufliche Integration erheblich erschwert habe. Zudem seien beide Kinder in der Schweiz geboren und E eingeschult worden. Damit habe die ausserfamiliäre soziale und kulturelle Integration begonnen. Weder die Mutter noch die Kinder würden Albanisch sprechen. Mit den Verhältnissen im Kosovo seien sie nicht vertraut. Es sei für sie ein fremdes Land. Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die Ehefrau im Kosovo beruflich integrieren könnte. Entgegen diesen Ausführungen sind derzeit offenbar weder der Beschwerdeführer noch die Ehefrau berufstätig. Ihre Anstellung im Piercing- und Tattoo-Studio habe die Ehefrau bis kurz vor der Geburt der zweiten Tochter innegehabt. Derzeit beabsichtige sie, eine Ausbildung zur Klassenassistentin zu absolvieren. Dass die Ehefrau nach dem Mutterschaftsurlaub wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, ist nicht ersichtlich. Somit scheint sie derzeit beruflich ungebunden. Beide Kinder im Alter von sieben Jahren und einem Jahr befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter. Eine Familienzusammenführung im Heimatland des Beschwerdeführers, in welchem er seit über acht Jahren lebt, ist – wie die Vorinstanz feststellte – nicht von vornherein unzumutbar. Das hohe öffentliche Fernhalteinteresse nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV rechtfertigt ohnehin auch Eingriffe in das konventions- und verfassungsmässige Recht auf Familienleben, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, den Kontakt zu seiner Familie über die Distanz aufrechtzuerhalten, falls die Ehefrau mit den Töchtern weiterhin in der Schweiz verbleiben möchte. Wohl trifft der Einwand des Beschwerdeführers zu, dass der Kontakt mit seiner 1-jährigen Tochter kaum mit den heutigen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden kann. Die Entfernung zum Kosovo ist – bei rund zwei Stunden Flugzeit nach Pristina – indes nicht derart weit, sodass der Kontakt auch mit Besuchen im Kosovo gepflegt werden kann. Ferner hielten eben gerade auch die eheliche Beziehung und die Vaterschaft den Beschwerdeführer nicht davon ab, weiter zu delinquieren. Mit dem strafbaren Verhalten hat der Beschwerdeführer den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet aufs Spiel gesetzt (VGr, 22. August 2018, VB.2018.00236, E. 3.3.5). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK), welcher eine vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls vorsieht, keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einräumt (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGr, 25. November 2019, 2C_818/2018, E. 4.5; VGr, 11. Mai 2022, VB.2021.00675, E. 3.1). Ausländerrechtlich wird Art. 3 KRK im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Abs. 2 EMRK Rechnung getragen, da die Kinderrechtskonvention und der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) praxisgemäss keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen (BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGr, 25. November 2019, 2C_818/2018, E. 4.5).

Die Würdigung der Vorinstanz, die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie hätten mit Blick auf das hohe öffentliche Interesse an der Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zurückzutreten, erweist sich daher als korrekt. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erübrigt sich.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss entscheidet die Kammer (Besetzung B):

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil und den vorstehenden Beschluss kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2024.00551 — Zürich Verwaltungsgericht 26.02.2025 VB.2024.00551 — Swissrulings