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Geschäftsnummer: VB.2024.00541 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.09.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin
[Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen türkischen Staatsangehörigen, der mit einer Schweizerin verheiratet ist und aus einer früheren Ehe ein in der Schweiz niedergelassenes Kind hat, aufgrund seiner Straffälligkeit.] Der Beschwerdeführer beging in der Vergangenheit diverse Straftaten. Unter anderem wurde er wegen einer vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Strafgericht ordnete keine Landesverweisung an. Da vorliegend nicht ein Widerruf, sondern die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu prüfen ist, steht das Dualismusverbot der Berücksichtigung der Verurteilung nicht entgegen. Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe ist erfüllt (E. 5). Angesichts der wiederholten Delinquenz erweist sich die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig (E. 6). Abweisung.
Stichworte: DOPPELBÜRGER/-IN DUALISMUSVERBOT EHEGATTENNACHZUG FAMILIENNACHZUG LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE STRAFFÄLLIGKEIT TADELLOSES VERHALTEN
Rechtsnormen: Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 51 Abs. 1 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG Art. 8 EMRK
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00541
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. September 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin,
hat sich ergeben:
I.
A. A, ein 1993 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2002 im Rahmen eines Familiennachzugs nach Deutschland ein. Im Jahr 2015 wiesen die deutschen Behörden ihn in die Türkei aus. In der Folge reiste A im Jahr 2016 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl, woraufhin er die Schweiz im Oktober 2017 wieder verliess.
B. Im Jahr 2020 reiste A erneut in die Schweiz ein. Im Jahr 2020 ging aus seiner Beziehung mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten türkischen Staatsangehörigen D die Tochter E hervor. Am 4. März 2021 ersuchte A wiederum um Asyl.
Nachdem er und D am 23. Juli 2021 geheiratet hatten, stellte er zudem beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 15. September 2021 ab. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens trennten sich A und D. Am 22. Dezember 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde in der Hauptsache ab (VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00204). Am 12. Januar 2023 liessen sich A und D scheiden.
C. In der Folge heiratete A am 2. Februar 2024 die Schweizerin B, die gemäss eigenen Angaben auch über die italienische Staatsangehörigkeit verfügt. Seither wohnt er mit ihr zusammen in K. Am 19. Februar 2024 ersuchte er um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei B.
D. Mit Urteil vom 24. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht das Asylgesuch von A vom 4. März 2021 letztinstanzlich ab.
E. Am 10. Juni 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei B aufgrund seiner Straffälligkeit ab.
II.
Dagegen rekurrierten A und B am 28. Juni 2024 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs am 14. August 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte die Rekurskosten A und B (Dispositiv-Ziff. III) und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Am 13. September 2024 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei B zu erteilen. Zudem sei festzustellen, dass A berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten und dem Migrationsamt seien Vollzugshandlungen zu untersagen.
Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2024 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Zudem forderte es diesen auf, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Dieser Aufforderung kam A fristgerecht nach.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. September 2024 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 ersuchten A und B das Verwaltungsgericht darum, A während des Verfahrens die Erwerbstätigkeit zu gestatten. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch um vorsorgliche Bewilligung der Erwerbstätigkeit mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2025 ab.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Die auf Grund des Freizügigkeitsabkommens eingeräumten Rechte dürfen jedoch durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA).
2.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin sei schweizerisch-italienische Doppelbürgerin. Um dies zu belegen, reichten sie eine im Jahr 2009 ausgestellte und vor rund sechs Jahren abgelaufene italienische Identitätskarte der Beschwerdeführerin ein.
Gemäss Bundesgericht können sich Personen, die zugleich Schweizer Staatsangehörige und Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaats sind, nicht in jedem Fall auf das Freizügigkeitsabkommen berufen, wenn sie um Nachzug eines Familienmitglieds ersuchen. Auf solche Doppelbürger-Konstellationen ist das Freizügigkeitsabkommen nur anwendbar, wenn es sich nicht um eine rein interne Situation handelt. Mit anderen Worten ist ein sogenannter grenzüberschreitender Tatbestand erforderlich. Ein solcher liegt dann nicht vor, wenn die Familienbeziehung zwischen der Doppelbürgerin bzw. dem Doppelbürger und der nachzuziehenden Person erst innerhalb des Landes entstand, in dem nun der Familiennachzug beantragt wird (BGr, 12. Mai 2022, 2C_819/2021, E. 3.2.1; BGE 143 II 57 [=Pra 107/2018 Nr. 42] E. 3.8.2, 143 V 81 [=Pra 106/2017 Nr. 87] E. 8.3.3.1; vgl. auch VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 3 und 15. April 2021, VB.2021.00181, E. 3.3).
Hinweise auf das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Tatbestands liegen keine vor. Die Beschwerdeführenden können sich folglich für den beantragten Familiennachzug ohnehin nicht auf das FZA berufen. Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich über die italienische Staatsangehörigkeit verfügt, kann offenbleiben.
3.
3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Der Anspruch erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 AIG). Widerrufsgründe liegen unter anderem vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) oder wenn sie in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Als längerfristig im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2).
3.2 Auch aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) kann sich unter Umständen ein Aufenthaltsanspruch ergeben. Wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Personen beeinträchtigt, ohne dass es möglich bzw. zumutbar wäre, die familiäre Beziehung andernorts zu leben, berührt dies den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV (BGE 139 I 330 E. 2.1; VGr, 13. Juli 2023, VB.2023.00152, E. 5.1 und 24. November 2022, VB.2022.00399, E. 2.1).
Das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens gilt indessen nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Beeinträchtigung des durch Abs. 1 geschützten Rechtsguts statthaft, soweit sie eine gesetzlich vorgesehene Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer trat in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Von 2008 bis 2014 erwirkte er in Deutschland zahlreiche Verurteilungen nach Jugendstrafrecht. Insgesamt wurde er zu Jugendstrafen (Freiheitsentzug) von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Den Verurteilungen lagen diverse Körperverletzungsdelikte, Nötigung, räuberische Erpressung, Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie weitere Delikte zugrunde. Am 21. Mai 2017 fuhr der Beschwerdeführer in einer Gemeinde im Kanton M innerorts bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 122 km/h, ohne über eine Fahrerlaubnis zu verfügen. Daraufhin sprach ihn das Bezirksgericht F mit Urteil vom 5. Februar 2018 der vorsätzlichen qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Im Jahr 2019 verurteilte ihn das Landgericht G in Deutschland wegen Bedrohung und Beleidigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Die Staatsanwaltschaft H sprach den Beschwerdeführer am 25. Dezember 2020 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und auferlegte ihm eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Mit Strafbefehl vom 5. Oktober 2022 sprach die Bundesanwaltschaft ihn der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Drohung sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'500.-. Mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2022 bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft H wegen versuchter Nötigung mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Die Staatsanwaltschaft I sprach den Beschwerdeführer am 5. April 2024 der sexuellen Belästigung, der Tätlichkeiten, der Beschimpfung, des Vergehens gegen das Waffengesetz, der Übertretung des Waffengesetzes, der Übertretung kommunaler Vorschriften, der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der groben Verkehrsregelverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.‑. Dem Strafbefehl lagen verschiedene in den Jahren 2022 und 2023 begangene Straftaten zugrunde, unter anderem ein Strassenverkehrsdelikt, bei dem eine Person schwer verletzt wurde.
Seit Mai 2024 ist zudem ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig, weil er verdächtigt wird, zwischen dem 15. September 2022 und dem 12. Dezember 2023 mit Kokain gehandelt zu haben. Ferner ordnete das Bezirksgericht J am 2. September 2024 gegenüber dem Beschwerdeführer Untersuchungshaft an, da dieser der Drohung, der versuchten Nötigung, der Tätlichkeiten sowie der sexuellen Belästigung gegenüber D dringend verdächtigt werde.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wurde am 5. Februar 2018 vom Bezirksgericht F im abgekürzten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Dabei handelt es sich um eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG.
5.2 Das Bezirksgericht F ordnete in seinem Urteil keine (fakultative) Landesverweisung an (Art. 66abis des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [SR 311.0] in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SR 741.01]). Gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG ist der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf unzulässig, wenn er nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe verhängt hat, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (sog. Dualismusverbot). Dies gilt selbst dann, wenn sich das Strafurteil zur Frage der Landesverweisung ausschweigt (BGE 146 II 321 E. 4; Andreas Zünd/Arthur Brunner, § 10 Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz. 10.85 ff.). Dabei soll das Dualismusverbot insbesondere widersprüchliche Entscheide zwischen den Strafbehörden und den Migrationsbehörden verhindern (BGE 148 II 1 E. 4.3.2 und 146 II 321 E. 4.6.4; BGr, 12. Mai 2022, 2C_819/2021, E. 4.2.2).
Art. 63 Abs. 3 AIG bezieht sich grundsätzlich nur auf den Widerruf einer Bewilligung. Vorliegend ist jedoch nicht ein Widerruf zu beurteilen, sondern die erstmalige Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Zum Zeitpunkt des Urteils des Bezirksgerichts F hielt sich der Beschwerdeführer in Deutschland auf. Auf Antrag seines Strafverteidigers wurde er von der Teilnahme an der Hauptverhandlung am Bezirksgericht F dispensiert. Über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügte er nicht. Auch über ein Visum, welches türkische Staatsangehörige für einen Aufenthalt in der Schweiz von weniger als 90 Tagen benötigen, verfügte er nicht. Das Bezirksgericht F konnte daher zum Urteilszeitpunkt davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht berechtigt ist, in die Schweiz einzureisen und sich hier aufzuhalten – auch ohne das Aussprechen einer Landesverweisung. Anders als in einer Widerrufskonstellation drohen in der vorliegenden Konstellation auch keine widersprüchlichen Entscheide der Strafbehörden einerseits und der Migrationsbehörden andererseits in Bezug auf den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung der betroffenen ausländischen Person (BGr, 12. Mai 2022, 2C_819/2021, E. 4.2.3; VGr, 6. Februar 2025, VB.2024.00297, E. 4.3.3; vgl. auch VGr, 21. März 2024, VB.2023.00141, E. 7.6). Daher steht das Dualismusverbot der Berücksichtigung des Urteils des Bezirksgerichts F im vorliegenden Familiennachzugsverfahren nicht entgegen.
5.3 Die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat beging der Beschwerdeführer zwar vor rund acht Jahren. Die Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Teil der Strafe endete aber erst am 4. Februar 2024 – mithin nur rund zwei Wochen bevor die Beschwerdeführenden das vorliegend zu beurteilende Gesuch um Familiennachzug einreichten. Im Strafregisterauszug ist das Urteil nach wie vor verzeichnet. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit der Verurteilung im Jahr 2018 erneut aufgrund einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde. Die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Bezirksgericht F erweist sich daher als genügend aktuell und relevant, um sie im Rahmen des vorliegenden Familiennachzugverfahrens zu berücksichtigen. Der von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen (vgl. BGr, 14. Februar 2020, 2C_71/2019, E. 3.2 und 25. August 2017, 2C_884/2016, E. 2.2 f.). Den beiden Urteilen lag die folgende Konstellation zugrunde: Eine ausländische Person, die schon längere Zeit über die Niederlassungsbewilligung verfügte, war zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. In der Folge hatte das jeweils zuständige Migrationsamt der verurteilten Person die Niederlassungsbewilligung zunächst belassen. Erst mehrere Jahre später stellte es auf die bereits ältere Verurteilung ab, um die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen (BGr, 14. Februar 2020, 2C_71/2019, E. 3.2 und 25. August 2017, 2C_884/2016, E. 2.2 f.). Insofern sind die Bundesgerichtsentscheide anders gelagert als der vorliegend zu beurteilende Fall und stehen sie der Berücksichtigung des Urteils des Bezirksgerichts F nicht entgegen.
5.4 Da der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, kann die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer grundsätzlich gestützt auf Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG verweigert werden. Damit liegt auch eine gesetzliche Grundlage für den Eingriff in das Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK vor. Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen nur rechtmässig, sofern sie sich als verhältnismässig erweist.
5.5 Ob der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beziehungsweise der Gefährdung derselben im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ebenfalls vorliegt, kann offenbleiben.
6.
6.1 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Natur und die Schwere der begangenen Delikte, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten der betreffenden Person zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der ausländischen Person in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl in der Schweiz als auch im Heimatland. Ebenso ist die familiäre Situation der betroffenen Person zu beachten, namentlich die Dauer der Ehe, die Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen sowie übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung erlauben. Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von deren deliktischen Handlungen gewusst hat. Ferner spielt eine Rolle, welche Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte bei einer gemeinsamen Ausreise ins Heimatland des Partners zu gewärtigen hätte. Hat die gesuchstellende ausländische Person in der Schweiz Kinder, ist dem Kindswohl bei der Interessenabwägung – als einem wesentlichen Element unter anderen – besonders Rechnung zu tragen. Erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen; VGr, 24. November 2022, VB.2022.00399, E. 2.2).
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einer ausländischen Person, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet ist und erstmals oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer um die Erneuerung seiner Bewilligung ersucht, im Fall einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen, wenn dem schweizerischen Ehegatten die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist (sogenannte Reneja-Praxis; BGE 110 Ib 201). Bei der "Zweijahresregel" handelt es sich jedoch um keine feste Grenze, die nicht über- oder unterschritten werden dürfte. Entscheidend ist vielmehr die Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall. Zudem bezieht sich diese Praxis nur auf Personen, die bereits über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Auf den vorliegenden Fall, bei dem die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung strittig ist, lässt sie sich nicht direkt anwenden.
6.2 Der Beschwerdeführer delinquierte in den vergangenen Jahren immer wieder, wobei die einzelnen Straftaten mehrheitlich nicht bloss Bagatelldelikte sind und sich unter anderem gegen Rechtsgüter wie Leib und Leben richteten (vgl. vorne E. 4). Insgesamt wurde der Beschwerdeführer seit der Verurteilung durch das Bezirksgericht F im Jahr 2018 zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und einem Monat verurteilt sowie zu Geldstrafen von 285 Tagessätzen und zu Bussen in Höhe von Fr. 2'100.-. Die gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafen hielten den Beschwerdeführer nicht davon ab, weitere Straftaten – von teilweise erheblicher Schwere – zu begehen. Angesichts der wiederholten Delinquenz ist von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. Insgesamt besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dem Beschwerdeführer die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verweigern.
6.3 Der Beschwerdeführer reiste am 24. November 2016 erstmals in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das SEM trat mit Verfügung vom 12. April 2017 auf das Gesuch nicht ein, das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 2. Mai 2017 ab. Während des Asylverfahrens war der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt. Am 30. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch. Gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG hemmt die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs den Vollzug nicht. Am 30. August 2017 lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde am 29. September 2017 ab. Aufgrund der Erfolglosigkeit seiner Bemühungen um Asyl verliess der Beschwerdeführer die Schweiz im Oktober 2017 wieder. Spätestens Ende 2020 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz ein; am 4. März 2021 ersuchte er abermals um Asyl, das SEM qualifizierte das Asylgesuch als Mehrfachgesuch. Am 21. April 2022 wies das SEM das Gesuch ab. Mit Urteil vom 24. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab. Während dieses Asylverfahrens war der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG wiederum zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt (Weisungen des SEM zum Asylbereich, Mehrfachgesuche, ausserordentliche Verfahren und Aussetzung des Vollzugs, Stand am 6. Mai 2021, S. 4). Über eine reguläre Aufenthaltsbewilligung verfügte der Beschwerdeführer bislang jedoch nie. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz wirkt sich daher im Rahmen der Ermessensausübung nicht massgebend zu seinen Gunsten aus.
6.4 Die Beschwerdeführerin ist eine Schweizer Bürgerin. Die Beschwerdeführenden kennen sich seit August 2022. Im Januar 2024 leiteten sie beim Zivilstandsamt K das Ehevorbereitungsverfahren ein, am 2. Februar 2024 schlossen sie die Ehe. Die Beschwerdeführenden haben daher ein privates Interesse von einigem Gewicht an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer. Dieses wird jedoch dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer bereits vor Beginn der Beziehung Kenntnis davon hatte, dass die von ihm begangenen Straftaten einem Familiennachzug entgegenstehen können. Daraus, dass er die Beschwerdeführerin darüber allenfalls nicht informiert hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemeinsame Kinder haben die Beschwerdeführenden nicht.
Aus seiner früheren Ehe mit D hat der Beschwerdeführer eine Tochter, E, geboren 2020. Die Tochter verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Mit Scheidungsurteil vom 12. Januar 2023 beliess das Bezirksgericht L dem Beschwerdeführer und D die gemeinsame elterliche Sorge und teilte D die alleinige Obhut über die Tochter zu. Zudem sieht das Scheidungsurteil ein Besuchsrecht des Beschwerdeführers vor, das in mehrere Phasen aufgeteilt ist. Namentlich ist der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2024 berechtigt und verpflichtet, die Tochter jedes zweite Wochenende sowie jeden zweiten Dienstag und Donnerstag während zweier Stunden zu sich zu nehmen. Folglich haben der Beschwerdeführer und seine Tochter ein Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihn. Auch das Kindswohl spricht für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann jedoch der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung seines Besuchsrechts. Daher ist es gemäss Rechtsprechung in der Regel nicht erforderlich, dass dieser dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK genügt es grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann (BGE 147 I 149 E. 4, 144 I 91 E. 5.1, 139 I 315 E. 2.2). Demgegenüber würde eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung einen unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, die Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und das bisherige Verhalten des betroffenen Elternteils in der Schweiz weitgehend "tadellos" war (BGE 144 I 91 E. 5.1, 142 II 35 E. 6.2, 139 I 315 E. 2.5). Da das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht tadellos war, steht die Beziehung zu seiner Tochter aus früherer Ehe der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht per se entgegen. Zudem besteht in wirtschaftlicher Hinsicht keine besonders enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter. Ob in affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, kann offenbleiben.
Nachdem der Beschwerdeführer im Asylverfahren am 16. September 2021 vom Staatssekretariat für Migration dem Kanton Zürich zugewiesen worden war, wäre es ihm möglich gewesen, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen (Art. 43 Abs. 1 und 1bis AsylG). Hinweise darauf, dass er dies getan hat, bestehen keine. Erst seit der rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs am 24. Mai 2024 ist es ihm nicht mehr erlaubt, einer Arbeit nachzugehen. Die fehlende wirtschaftliche Beziehung zu seiner Tochter hat er sich folglich zumindest teilweise selbst zuzuschreiben.
6.5 Der 1993 geborene Beschwerdeführer verbrachte seine frühe Kindheit in der Türkei, von 2002 bis 2015 lebte er in Deutschland. Am 24. April 2015 wiesen ihn die deutschen Behörden aufgrund seiner Straffälligkeit in die Türkei aus. Anschliessend hielt er sich zwischenzeitlich in der Türkei auf. Mit Urteil vom 24. Mai 2024 lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den ablehnenden Asylentscheid des SEM vom 21. April 2022 ab. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt habe. Zudem hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil fest, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar erweise. Da der Beschwerdeführer sich im Erwachsenenalter bislang nur vorübergehend in der Türkei aufgehalten hat, dürfte eine Wiedereingliederung in der Türkei mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein. Wie vom Bundesverwaltungsgericht festgehalten, droht ihm in der Türkei aber weder Verfolgung noch eine unmenschliche Behandlung und ist der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich das Folgende: Der Beschwerdeführer verfügte bislang noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Schon vor der Eheschliessung war zumindest dem Beschwerdeführer bekannt, dass seine Straffälligkeit einem Familiennachzug entgegenstehen kann. Die Tochter des Beschwerdeführers lebt nicht mit ihm zusammen und eine Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht besteht nicht. Der Beschwerdeführer beging sowohl in der Schweiz als auch im Ausland mehrere Straftaten, die teilweise schwerwiegend sind. Angesichts der wiederholten Delinquenz und der hohen Rückfallgefahr überwiegen die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Beschwerdeführenden sowie der Tochter des Beschwerdeführers. Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer und der damit einhergehende Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK erweisen sich somit als verhältnismässig.
7.
7.1 Nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Das Bundesgericht geht in Zivilprozessen im Sinn einer Richtlinie davon aus, dass die Kindsanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3). Die Tochter des Beschwerdeführers ist jedoch erst vier Jahre alt. Zudem hatte der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer die Möglichkeit, alle von ihm als relevant erachteten Umstände und insbesondere auch die Ansicht der Tochter in das Verfahren einzubringen. Es ist ferner nicht davon auszugehen, dass die Anhörung der Tochter etwas am Ausgang des Verfahrens ändern würde. Auf eine Kindsanhörung im Sinn von Art. 12 Abs. 2 KRK kann daher verzichtet werden (vgl. VGr, 23. August 2023.00279, E. 2 und 27. Februar 2025, VB.2024.00129, E. 4).
7.2 Die Beschwerdeführerin teilte dem Gericht am 9. September 2025 telefonisch mit, dass sie gerne vorbeikommen und ihre Sicht persönlich darlegen würde.
Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), der ein Recht auf eine öffentliche Verhandlung vorsieht, findet nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei strafrechtlichen Anklagen Anwendung. Verfahren über Aufenthaltsansprüche ausländischer Personen fallen nicht unter eine dieser beiden Kategorien (BGr, 18. November 2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3; BGE 137 I 128 E. 4.4.2). Hier besteht deshalb kein konventionsrechtlicher Anspruch auf eine öffentliche bzw. mündliche Verhandlung. Gemäss § 59 Abs. 1 VRG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5, auch zum Folgenden). Es sieht von einer mündlichen Verhandlung ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine genügende Entscheidungsgrundlage bieten.
Vorliegend lässt sich der relevante Sachverhalt hinreichend anhand der Akten beurteilen und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin konnte ihren Standpunkt ausreichend zur Geltung bringen. Daher kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beziehungsweise auf die persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtet werden.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien unter Beilage; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.