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Zürich Verwaltungsgericht 26.02.2025 VB.2024.00538

26. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·5,014 Wörter·~25 min·5

Zusammenfassung

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA / freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht [Der Beschwerdeführer mit griechischer Staatangehörigkeit erhielt nach seinen Einreisen in den Jahren 2014 und 2015 jeweils eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit, bevor ihm eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde, welche zuletzt im Oktober 2020 um weitere fünf Jahre verlängert wurde. Seit Dezember 2020 ist er auf Sozialhilfeleistungen angewiesen und macht eine dauernde, vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit geltend. Das Migrationsamt hat seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen, weil er seit Ende Oktober 2019 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe und sein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 61a Abs. 4 AIG erloschen sei. Zudem habe er seine letzte Anstellung nicht aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit – welche im Übrigen nicht nachgewiesen sei – aufgegeben, weshalb er sich auch nicht auf ein Verbleiberecht berufen könne.] Der Beschwerdeführer hat seinen freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus sechs Monate nach letztmaligem Erhalt von Arbeitslosenentschädigung verloren (E. 4.2). Das Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 setzt zusätzlich zu einem zweijährigen ständigen Aufenthalt in der Schweiz und einem vorhandenen Arbeitnehmerstatus voraus, dass eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben wurde. Der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung fällt nicht unter eine solche Erwerbsaufgabe (E. 4.4.3). Der Beschwerdeführer hat seine letzte Anstellung Ende Oktober 2019 nicht zufolge Arbeitsunfähigkeit verloren (E. 4.4.5). Die Anwendung des besagten Verbleiberechts auf vereinbarte Anstellungen in der Zukunft, welche aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht angetreten werden konnten (wie im Fall des Beschwerdeführers), ist im Rahmen der Auslegung der Bestimmung zu verneinen (E.4.4.7). Da der Beschwerdeführer seine letzte, verbleiberechtlich relevante Beschäftigung nicht wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat, muss nicht weiter geprüft werden, ob eine solche Arbeitsunfähigkeit vorliegt (E. 4.5). Der Beschwerdeführer begründet auch keinen anderweitigen Aufenthaltsanspruch; so liegt aufgrund des erheblichen Sozialhilfebezugs sowie der diesbezüglich negativen Prognose ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vor, weshalb insbesondere ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu verneinen ist (E. 7.6). Der Widerruf erscheint insbesondere mangels Vorliegens persönlicher Interessen des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet als verhältnismässig (E. 9.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00538   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.02.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA / freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht [Der Beschwerdeführer mit griechischer Staatangehörigkeit erhielt nach seinen Einreisen in den Jahren 2014 und 2015 jeweils eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Erwerbstätigkeit, bevor ihm eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde, welche zuletzt im Oktober 2020 um weitere fünf Jahre verlängert wurde. Seit Dezember 2020 ist er auf Sozialhilfeleistungen angewiesen und macht eine dauernde, vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit geltend. Das Migrationsamt hat seine Aufenthaltsbewilligung widerrufen, weil er seit Ende Oktober 2019 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe und sein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 61a Abs. 4 AIG erloschen sei. Zudem habe er seine letzte Anstellung nicht aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit – welche im Übrigen nicht nachgewiesen sei – aufgegeben, weshalb er sich auch nicht auf ein Verbleiberecht berufen könne.] Der Beschwerdeführer hat seinen freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus sechs Monate nach letztmaligem Erhalt von Arbeitslosenentschädigung verloren (E. 4.2). Das Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 setzt zusätzlich zu einem zweijährigen ständigen Aufenthalt in der Schweiz und einem vorhandenen Arbeitnehmerstatus voraus, dass eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben wurde. Der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung fällt nicht unter eine solche Erwerbsaufgabe (E. 4.4.3). Der Beschwerdeführer hat seine letzte Anstellung Ende Oktober 2019 nicht zufolge Arbeitsunfähigkeit verloren (E. 4.4.5). Die Anwendung des besagten Verbleiberechts auf vereinbarte Anstellungen in der Zukunft, welche aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht angetreten werden konnten (wie im Fall des Beschwerdeführers), ist im Rahmen der Auslegung der Bestimmung zu verneinen (E. 4.4.7). Da der Beschwerdeführer seine letzte, verbleiberechtlich relevante Beschäftigung nicht wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat, muss nicht weiter geprüft werden, ob eine solche Arbeitsunfähigkeit vorliegt (E. 4.5). Der Beschwerdeführer begründet auch keinen anderweitigen Aufenthaltsanspruch; so liegt aufgrund des erheblichen Sozialhilfebezugs sowie der diesbezüglich negativen Prognose ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vor, weshalb insbesondere ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu verneinen ist (E. 7.6). Der Widerruf erscheint insbesondere mangels Vorliegens persönlicher Interessen des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet als verhältnismässig (E. 9.2). Abweisung.

  Stichworte: ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITSUNFÄHIGKEIT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERBLEIBERECHT

Rechtsnormen: Art. 34 Abs. II AIG Art. 61a AIG Art. 62 Abs. I lit. e AIG Art. 8 EMRK Art. 4 FZA Art. 4 Anhang I FZA Art. 6 Abs. I Anhang I FZA Art. 23 Abs. I VFP

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00538

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Thomas Grossen.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1966 in Ägypten geborene griechische Staatsangehörige A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 26. März 2014 von Athen (Griechenland) aus zwecks Antritts einer befristeten Anstellung in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine bis Ende Oktober 2014 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach erneuter Einreise wurde ihm am 18. März 2015 wiederum gestützt auf einen befristeten Arbeitsvertrag eine weitere Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, diesmal gültig bis Ende Oktober 2015. Am 21. September 2015 erhielt der Beschwerdeführer eine bis Ende Oktober 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 9. Oktober 2020 ersuchte er um Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung und reichte dabei unter anderem einen unterzeichneten Arbeitsvertrag ein, gemäss welchem per 1. Dezember 2020 eine unbefristete Anstellung als Servicemitarbeiter in einem Restaurant vereinbart wurde. Infolgedessen wurde seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zuletzt bis am 31. Oktober 2025 verlängert.

Am 20. Januar 2022 ging beim Migrationsamt eine Meldung der Sozialen Dienste der Stadt H ein, gemäss welcher der Beschwerdeführer seit Dezember 2020 mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werde. Im Rahmen der darauffolgenden Abklärungen brachte das Migrationsamt unter anderem in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer per Ende November 2023 im Umfang von insgesamt Fr. 97'544.90 durch die Sozialen Dienste H unterstützt werden musste und sein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung der IV-Stelle (Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA Zürich]) vom 5. Mai 2023 abgelehnt wurde.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 kündigte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung an, dass er seit Oktober 2019 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe und sein Aufenthaltsrecht deshalb gestützt auf Art. 61a Abs. 4 AIG erloschen sei. Zudem bestehe auch sonst kein Aufenthaltsanspruch, insbesondere gestützt auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA, da er seine Erwerbstätigkeit nicht aufgrund seiner Erkrankung aufgegeben habe und ausserdem auch keine dauernde Arbeitsunfähigkeit aufweise. Nach erfolgter Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Verfügung vom 2. April 2024 und wies ihn aus der Schweiz weg, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2024.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 11. Juli 2024 ab und setzte dem Beschwerdeführer eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 11. Oktober 2024.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. September 2024 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das Migrationsamt in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen, eventualiter das hängige IV-Verfahren abzuwarten. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

2.2 Dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner griechischen Staatsangehörigkeit auf das FZA berufen kann, ist unbestritten.

3.  

3.1  

3.1.1 Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (BGE 135 II 265 E. 3.3).

3.1.2 Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.

3.1.3 War eine ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person während einer gewissen Zeit arbeitslos und hatte sie einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ging die frühere Rechtsprechung dabei regelmässig von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle aus (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr, 2. August 2022, 2C_114/2022, E. 4.4; VGr, 8. Mai 2023, VB.2022.00652, E. 3.2, auch zum Folgenden). Mit Art. 61a AIG wurde diese Praxis im nationalen Recht kodifiziert. Art. 61a Abs. 1 Satz 2 AIG bestimmt insofern, dass das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung bereits sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 2 AIG). Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG). Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 4 Satz 2 AIG). Die Ordnung von Art. 61a Abs. 1–4 AIG gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität und auch nicht für Personen, die sich auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht (vgl. Art. 4 Anhang I FZA) berufen können (vgl. Art. 61a Abs. 5 AIG).

3.1.4 Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG; Zünd/Hugi Yar, S. 191 mit Hinweisen). Gemäss den genannten Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4; vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1). Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr, 16. Februar 2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2).

3.1.5 Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation vom 22. Mai 2002 (Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP]) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 62 N. 91; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder mit Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA entfallen und der Bewilligungswiderruf auch verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG; VGr, 6. Juli 2022, VB.2021.00774, E. 2.1; VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; in Bezug auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7).

4.  

4.1 Wie den vorliegenden Akten – insbesondere dem Auszug aus dem individuellen Konto der zuständigen Ausgleichskasse (IK-Auszug) – zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise in die Schweiz Ende März 2014 im Rahmen von befristeten Anstellungen wiederholt für das Unternehmen C und den Gastronomiebetrieb D GmbH tätig. Zudem ist im IK-Auszug noch ein (AHV-beitragspflichtiges) Einkommen in Bezug auf den Arbeitgeber "E" und den Monat März 2020 verzeichnet. Ab dem Jahr 2017 bezog der Beschwerdeführer wiederholt Arbeitslosenentschädigungen. Gemäss einem beidseitig unterzeichneten, undatierten Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Restaurant F wurde per 1. Dezember 2020 eine unbefristete Stelle als Servicemitarbeiter vereinbart, welche er jedoch gemäss eigenen Angaben aufgrund einer kurz zuvor diagnostizierten Krebserkrankung nicht antreten konnte. Seit dem 1. Dezember 2020 wird der Beschwerdeführer von den Sozialen Diensten der Stadt H mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Gemäss den aktenkundigen hausärztlichen und psychiatrischen Zeugnissen wird dem Beschwerdeführer ab dem 22. November 2020 (mit Ausnahme des Monats April 2023) durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am 25. November 2021 erfolgte seinerseits eine Anmeldung bei der IV-Stelle, SVA Zürich, welche mit Verfügung vom 5. Mai 2023 einen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente ablehnte. Gemäss Eingangsbestätigung der IV-Stelle vom 26. März 2024 reichte der Beschwerdeführer am 21. Februar 2024 ein "Zusatzgesuch" ein, welches zur Aufnahme medizinischer Abklärungen seitens der Versicherung führte.

4.2 Der Beschwerdeführer geht seit der Beendigung seiner letzten Anstellung beim Unternehmen C Ende Oktober 2019 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, welche einen freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus begründet hätte. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers endete die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung Ende November 2020, was sich mit den Angaben in seinem IK-Auszug sowie dem Umstand deckt, dass er seit Anfang Dezember 2020 Sozialhilfeleistungen bezieht. Somit hat der Beschwerdeführer seinen freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus Ende Juni 2021 (sechs Monate nach letztmaligem Erhalt von Arbeitslosenentschädigung; Art. 61a Abs. 4 AIG), jedenfalls bereits geraume Zeit vor Erlass des migrationsamtlichen Entscheids vom 2. April 2024, verloren. Demnach ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass er gestützt auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 1 lit. a FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA keinen Bewilligungsanspruch mehr begründet. Vielmehr ist sein Aufenthaltsrecht zufolge Verlusts seiner Arbeitnehmereigenschaft erloschen (Art. 61a Abs. 4 AIG), sofern er sich nicht auf ein Verbleiberecht berufen kann (Art. 61a Abs. 5 AIG), was es im Folgenden zu prüfen gilt.

4.3 Mit seiner Beschwerde beruft sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines weiteren Aufenthaltsanspruchs auf das Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70. Weil weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass die von ihm behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder auf eine Berufskrankheit mit einem entsprechenden Rentenanspruch eines schweizerischen Versicherungsträgers zurückführen ist (Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70), gilt es vorliegend zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 erfüllt sind.

4.4  

4.4.1 Nebst einem zweijährigen ständigen Aufenthalt in der Schweiz setzt das genannte Verbleiberecht eine bestehende Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit voraus. Zudem ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat (BGE 147 II 35 E. 3.3; BGE 144 II 121 E. 3.2; BGr, 16. Februar 2018, 2C_262/2017, E. 3.2; je mit Hinweis auf BGE 141 II 1 E. 4.3.2 S. 13).

4.4.2 Soweit ersichtlich macht der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde geltend, seit einem operativen Eingriff am 25. November 2020 dauernd und vollumfänglich arbeitsunfähig zu sein. Im Zeitpunkt des Eintritts der attestierten Arbeitsunfähigkeit habe er noch über den Arbeitnehmerstatus verfügt, was zur Begründung eines Verbleiberechts nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 genüge. Ausserdem habe er die per 1. Dezember 2020 vereinbarte Anstellung beim Restaurant F aufgrund der zuvor erlittenen Erkrankung nicht antreten können, was mit der Aufgabe einer Erwerbstätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen sei.

4.4.3 Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit seiner (zweiten) Einreise im März 2015 ständig in der Schweiz auf, womit die zweijährige Karenzfrist erfüllt ist. Ausserdem ist ihm zuzustimmen, dass er im Zeitpunkt des Eintritts der von ihm behaupteten Arbeitsunfähigkeit Ende November 2020 (also noch vor seiner Aussteuerung) nach wie vor über einen freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus verfügte (vgl. oben E. 4.2; BGE 141 II 1 E. 4.3.2 S. 13). Allerdings scheint er zu verkennen, dass zusätzlich vorausgesetzt wird, dass eine Erwerbstätigkeit infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben wurde, was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe – wie vorliegend (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4.5) – auf andere Gründe zurückzuführen ist. Die Arbeitsunfähigkeit muss demnach ursächlich für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit sein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügt es nicht, dass die betroffene Person im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit über die Arbeitnehmereigenschaft verfügt. In dem von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Bundesgerichtsurteil wurde festgestellt, dass die Aufenthaltsdauer nicht an einen bestimmten Status geknüpft sei und daher von der Beschäftigungsdauer zu unterscheiden sei. Das Verbleiberecht nach Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70 setze somit einen Aufenthalt von zwei Jahren voraus, hingegen keine Mindestbeschäftigungsdauer. Es genüge deshalb, wenn der Wanderarbeitnehmer diesen Status bei Eintritt dauernder Arbeitsunfähigkeit habe (BGE 147 II 35 E. 3.5.3). Diese Rechtsprechung ändert jedoch nichts daran, dass als zusätzliches Kriterium die Aufgabe einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit verlangt wird (worauf auch das eben zitierte Bundesgerichtsurteil hinweist; vgl. E. 3.2). Auch wenn der Bezug von Arbeitslosenentschädigung den Arbeitnehmerstatus grundsätzlich fortbestehen lässt, stellt er keine Beschäftigung dar, welche unter Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70 fällt. Sofern sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Verbleiberechts auf den Untergang seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit stützt – sozusagen analog zu einer Erwerbsaufgabe –, erweist sich dies als unbegründet.

4.4.4 Nach dem Gesagten gilt es im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine letzte, verbleiberechtlich relevante Erwerbstätigkeit aufgrund der von ihm behaupteten Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat:

4.4.5 Gemäss IK-Auszug war der Beschwerdeführer von März bis Oktober 2019 beim Unternehmen C beschäftigt und erzielte in diesem Zeitraum ein (AHV-beitragspflichtiges) Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 25'259.-. Zwar ist weder ein entsprechender Arbeitsvertrag noch sind sonstige Belege im Zusammenhang mit den Umständen der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses aktenkundig. Allerdings informierte der Beschwerdeführer das Migrationsamt im Rahmen von dessen Abklärungen hinsichtlich seines Bewilligungsanspruchs mit Schreiben vom 3. Februar 2022, dass seine letzte Anstellung vertraglich befristet gewesen sei und im Oktober 2019 geendet habe. Die Anstellung sei an die Sommersaison gebunden gewesen. Wegen der Pandemie sei ihm im Jahr 2020 keine Anstellung mehr angeboten worden. Nach Ende des ersten Lockdowns im Sommer 2020 sei er krank geworden. Im Bericht des Spitals G vom 21. Oktober 2020 wurde im Rahmen der Sozialanamnese zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt pandemiebedingt arbeitslos war ("[…] aktuell aufgrund Corona beim RAV."). Demzufolge endete die damalige Anstellung Ende Oktober 2019 zufolge vertraglicher Befristung – wie dies gemäss den aktenkundigen Arbeitsverträgen des Unternehmens C auch in den Saisons 2014 bis 2017 der Fall war – und nicht aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit. Diese Feststellung ergibt sich auch aufgrund des anschliessenden Bezuges von Arbeitslosenentschädigung während eines Jahres, da dieser im Rahmen der dafür vorausgesetzten Vermittlungsfähigkeit vom Beschwerdeführer grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit verlangte (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG]; vgl. AVIG-Praxis, ALE, B223). Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Leistungsbezugs per Ende September 2020 seinen arbeitsversicherungsrechtlichen Anspruch auf maximal 44 Krankentaggelder bereits vollständig ausgeschöpft. Allerdings gründete dieser Anspruch lediglich auf einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 AIVG) und spricht deshalb nicht für eine – vorliegend relevante – dauernde Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch nicht geltend, seine Anstellung beim Unternehmen C Ende Oktober 2019 aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben zu haben.

4.4.6 Hingegen stellt er sich auf den Standpunkt, dass er ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 begründe, weil er – in Erfüllung des zweijährigen ständigen Aufenthalts sowie im Besitz des Arbeitnehmerstatus – die per 1. Dezember 2020 vereinbarte Anstellung beim Restaurant F aus gesundheitlichen Gründen erst gar nicht habe antreten können. Sofern er das Nichtantreten einer Arbeitsstelle mit der Aufgabe einer solchen – jeweils aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit – gleichstellt, ist ihm aus folgenden Gründen nicht beizupflichten:

4.4.7 Der klare Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 erlaubt keine Ausdehnung des Verbleiberechts auf zukünftige Anstellungen, welche aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit nicht angetreten werden konnten, auch wenn solche – wie im vorliegenden Fall – schriftlich vereinbart wurden. Gemäss den jeweiligen Titeln regeln sowohl die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 als auch die Richtlinie 75/34/EWG ausdrücklich das Recht, "nach Beendigung einer Beschäftigung" bzw. "nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben". Zudem lässt auch eine systematische Betrachtungsweise von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 keinen anderen Schluss zu, als dass der Eintritt einer dauernden Arbeitsunfähigkeit während einer bereits aufgenommenen Beschäftigung vorausgesetzt wird. Denn gemäss dem zweiten Satz der Bestimmung setzt das Verbleiberecht keine Karenzfrist (zweijähriger Aufenthalt) voraus, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit (mit einhergehendem Rentenanspruch) eintritt. Eine solche Ursache kann begriffsimmanent grundsätzlich nur während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses auftreten und fällt somit hinsichtlich einer noch nicht angetretenen Stelle gänzlich ausser Betracht. Des Weiteren vermag die Aufgabe einer Beschäftigung ohne Arbeitnehmerstatus begründenden Charakter ein Verbleiberecht nach Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 grundsätzlich nicht zu begründen. Auch wenn keine Mindestbeschäftigungsdauer vorausgesetzt wird (BGE 144 II 121 E. 3.5.3), muss dennoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen (bzw. muss eine solche zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben worden sein), was gestützt auf objektive Kriterien im Rahmen einer Gesamtbewertung zu beurteilen ist (BGE 141 II 1 E. 2.2.4). Eine solche Beurteilung ist in Bezug auf eine noch nicht ausgeübte Erwerbstätigkeit erst gar nicht zugänglich. Demnach kann eine zukünftige Anstellung grundsätzlich auch nicht als verbleiberechtlich relevant qualifiziert werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass – wie im vorliegenden Fall – vertragliche Rahmenbedingungen vereinbart wurden. Schliesslich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Ausdehnung von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 auf dauernde Arbeitsunfähigkeiten, welche vor einem vertraglich vereinbarten Stellenantritt eingetreten sind, eine gewisse Anfälligkeit für mögliche "Schein-" oder "Gefälligkeitsanstellungen" aufweisen würde. Demzufolge begründete der Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Restaurant F – selbst bei allfälligem Vorliegen einer dauernden Arbeitsunfähigkeit – kein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70.

4.4.8 Wie dem IK-Auszug des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, verzeichnete er in Bezug auf den Monat März 2020 und den Monat Februar 2021 ein AHV-beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 294.- (E) bzw. Fr. 5'383.- (Unternehmen C). Zu diesen beiden Einkommen bzw. zu den entsprechenden Erwerbstätigkeiten finden sich in den vorliegenden Akten keinerlei Belege. Auch äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dazu. Lediglich im Rahmen des rechtlichen Gehörs vor dem migrationsamtlichen Bewilligungswiderruf liess der Beschwerdeführer – ebenfalls mit Verweis auf seinen IK-Auszug – gegenüber dem Migrationsamt ausführen, dass er ab März 2020 bei E und ab Februar 2021 wieder bei seinem früheren Arbeitgeber Unternehmen C gearbeitet habe. Sofern der Beschwerdeführer im Februar 2021 nochmals für das Unternehmen C gearbeitet haben sollte – was der von ihm geltend gemachten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ab Ende November 2020 widersprechen würde – war diese Beschäftigung angesichts der kurzen Dauer (von maximal einem Monat), der vorgängigen langen Periode der Arbeitslosigkeit sowie des Sozialhilfebezugs zuvor und danach nicht geeignet, um seinen Arbeitnehmerstatus zu reaktivieren (vgl. BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4) bzw. den Verlust desselben hinauszuzögern. Gleiches gilt nur schon angesichts des geringen Einkommensbetrags von Fr. 294.- für eine allfällige Beschäftigung bei E im März 2020 (vgl. BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014, E. 4.3 f.). Somit weisen diese beiden (mutmasslichen) Beschäftigungen vorliegend keinerlei verbleiberechtliche Relevanz auf. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch nichts geltend.

4.5 Demzufolge hat der Beschwerdeführer seine letzte, verbleiberechtlich relevante Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nicht aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, womit ihm die Berufung auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 misslingt. Folglich muss auch nicht weiter geprüft werden, ob der Beschwerdeführer im Sinn der genannten Bestimmung eine dauernde Arbeitsunfähigkeit aufweist, und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Frage offengelassen hat. Insofern ist auch der Ausgang des mit Zusatzgesuch vom 26. März 2024 anhängig gemachten (zweiten) IV-Verfahrens nicht relevant, weshalb dessen Ausgang nicht abzuwarten ist. Damit erweist sich auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers als unbegründet.

5.  

Angesichts der Umstände, dass der Beschwerdeführer eine Ende November 2020 eingetretene vollständige Arbeitsunfähigkeit geltend macht und seit Anfang Dezember 2020 auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist, fällt ein allfälliger Bewilligungsanspruch als Selbständigerwerbender gestützt auf Art. 1 lit. a FZA in Verbindung mit Art. 12 Anhang I FZA nicht in Betracht.

6.  

Zudem verfügt der Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel, um einen Bewilligungsanspruch ohne Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA zu begründen.

7.  

7.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b) und sie integriert sind.

7.2 Die Schweiz hat mit einer Reihe von Staaten Niederlassungsvereinbarungen abgeschlossen. Zu diesen zählt auch der Briefwechsel vom 12. März 1992 zwischen der Schweiz und Griechenland über die administrative Stellung der Staatsangehörigen aus einem der beiden Länder im andern nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren (Briefwechsel). Gestützt auf Art. 1 Abs. 2 des Briefwechsels haben griechische Staatsangehörige nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn des AIG.

7.3 Das Bundesgericht erwog in Bezug auf eine analoge staatsvertragliche Regelung mit Deutschland, diese erleichtere den Erhalt der Niederlassungsbewilligung insofern, als sie lediglich einen fünfjährigen Aufenthalt in der Schweiz voraussetze. Zudem räume sie der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller – bei gegebenen Voraussetzungen – einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung ein. Die staatsvertragliche Regelung führe indes nicht dazu, dass die weiteren Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 AIG für den Erhalt der Niederlassungsbewilligung entfallen würden. Vielmehr verweise die staatsvertragliche Regelung ausdrücklich auf die entsprechende Regelung im Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) resp. auf den heute gültigen Art. 34 AIG (BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.4; vgl. auch BGr, 9. Mai 2022, 2C_881/2021, E. 4.2 f.; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2020.00812, E. 4.1, und 26. August 2021, VB.2021.00406, E. 2.3; vgl. ferner VGr, 26. September 2019, VB.2019.00416, E. 2.2, betreffend eine spanische Staatsangehörige).

7.4 Auch der Briefwechsel zwischen der Schweiz und Griechenland verweist auf die Regelung im ANAG bzw. auf die heutige Regelung im AIG. Dementsprechend setzt die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an eine griechische Staatsangehörige bzw. einen griechischen Staatsangehörigen neben einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren voraus, dass kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt und sie bzw. er integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b und c AIG). Integriert ist sie bzw. er gemäss Art. 60 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE), wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind.

7.5 Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist erfüllt, wenn die oder der Betreffende über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2, und 9. August 2019, 2C_291/2019, E. 4.1 mit Hinweis).

7.6 Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit Mitte März 2015 ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz auf und erfüllt damit die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Seit dem 1. Dezember 2020 bezieht er Sozialhilfeleistungen, welche sich per 30. November 2023 auf insgesamt Fr. 97'544.90 beliefen. Seit Ende November 2020 wird ihm hausärztlich sowie psychiatrisch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Gemäss dem Bericht der fallverantwortlichen Sozialarbeiterin vom 25. April 2024 sei seitens der Sozialen Dienste aus diversen Gründen nicht aktiv auf eine Eingliederung des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt hingearbeitet worden. Gemäss eigenen Angaben habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem IV-Entscheid vom 5. Mai 2023 verschlechtert, weshalb er Ende Februar 2024 ein Zusatzgesuch eingereicht habe. Angesichts dieser Umstände kann nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer sich in absehbarere Zeit von der Sozialhilfe wird ablösen können. Zudem hat er im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern sich sein Gesundheitszustand seit Erlass der abschlägigen IV-Verfügung verschlechtert hat. Eine solche Veränderung wird in erheblicher Weise für die revisionsweise Überprüfung eines rechtskräftigen IV-Entscheids jedoch vorausgesetzt (vgl. Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 sowie Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961). Es rechtfertigt sich im Rahmen der vorliegenden Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung deshalb nicht, den Ausgang des kurz vor Erlass des migrationsamtlichen Bewilligungswiderrufs neuerlich anhängig gemachten IV-Verfahrens abzuwarten. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist aufgrund der innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren bezogenen Sozialhilfeleistungen (vgl. BGr, 13. Januar 2023, 2C_536/2022, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen) sowie der negativen Zukunftsprognose zu bejahen (vgl. BGr, 4. September 2024, 2C_430/2023, E. 5.3.3). Die Frage, inwieweit den Beschwerdeführer angesichts der von ihm geltend gemachten dauernden Arbeitsunfähigkeit ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft, ist nicht im Rahmen der Beurteilung des Widerrufsgrunds, sondern der Verhältnismässigkeit zu prüfen (vgl. nachfolgend E. 9; BGr, 4. September 2024, 2C_430/2023, E. 3.4). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sind somit nicht gegeben. Eine Prüfung der diesbezüglich zu erfüllenden Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erübrigt sich.

8.  

Wie nachfolgend aufgezeigt wird, lässt die Integration des Beschwerdeführers insgesamt zu wünschen übrig (vgl. E. 9), weshalb er keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu begründen vermag (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9).

9.  

9.1 Die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6). Vorliegend ist deshalb eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und an dessen Wegweisung einerseits und den privaten Interessen an seinem Verbleib andererseits.

9.2 Der Beschwerdeführer hält sich seit Ende März 2014 in der Schweiz auf, wobei spätestens seit Mitte März 2015 von einem ununterbrochenen Aufenthalt auszugehen ist. Während dieser Zeit war er bis Ende Oktober 2019 überwiegend erwerbstätig. Seither gelang es ihm jedoch nicht mehr, eine (längerfristige) Anstellung zu finden, weshalb er bis Ende November 2020 Arbeitslosenentschädigung bezogen hat. Seit Anfang Dezember 2020 ist er in erheblichem Umfang auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Der Beschwerdeführer macht seither eine vollständige, dauernde Arbeitsunfähigkeit geltend und seitens der zuständigen Sozialbehörde wird auf berufliche Integrationsmassnahmen verzichtet. Die umfassende Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers droht längerfristig fortzubestehen. Es ist somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung gegeben. Demgegenüber sind in den vorliegenden Akten – abgesehen von einem bald 10-jährigen Aufenthalt – erst gar keine Umstände ersichtlich, welche aus Sicht des Beschwerdeführers für seinen Verbleib in der Schweiz sprechen würden. Auch seiner Beschwerde ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Gemäss den Berichten des Spitals G von Ende Oktober/Anfang November 2020 gab der Beschwerdeführer an, in Griechenland seit zwanzig Jahren eine Freundin zu haben, in der Schweiz allein zu sein und weder Familie noch Freunde zu haben. Somit fehlt es dem Beschwerdeführer nebst beruflichen Perspektiven auch an einem sozialen Umfeld in der Schweiz, welches einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen könnte. Darüber hinaus konnte er sich auch sprachlich nicht integrieren, war doch eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer sowohl im Rahmen des IV-Verfahrens wie auch des Sozialhilfebezugs ohne Dolmetscher nicht möglich. Und selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschwerdeführer aufgrund von (nachgewiesenen) gesundheitlichen Einschränkungen sowie weiteren Gründen (wie insbesondere seinem fortgeschrittenen Alter) realistischerweise nicht mehr in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden könnte, womit ihm die Sozialhilfeabhängigkeit migrationsrechtlich nicht vorzuwerfen wäre, ist nicht ersichtlich – und wird von ihm auch nicht dargelegt –, inwiefern er unter diesen Umständen persönlich ein Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz hätte. Des Weiteren bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers, welcher erst im Alter von knapp 48 Jahren in die Schweiz einreiste, nach Griechenland sprechen würden. Dass eine Rückkehr insbesondere in medizinischer Hinsicht zumutbar ist, wurde mit vorinstanzlichem Entscheid bereits zutreffend festgestellt. Seither sollte sich der diesbezügliche Sachverhalt für den Beschwerdeführer sogar insofern noch begünstigend verändert haben, als er sich gemäss eigenen Angaben in der Schweiz inzwischen einer Lebertransplantation unterziehen konnte.

9.3 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich als verhältnismässig; angesichts der bereits vorgenommenen Interessenabwägung besteht kein Raum für die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (und Art. 20 VFP). Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert bzw. überhaupt dargetan.

Die Beschwerde ist daher sowohl im Haupt- wie auch im Eventualantrag abzuweisen.

10.  

10.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

10.2 Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit ist die prozessuale Mittellosigkeit weiterhin gegeben. Ausserdem erweist sich die vorliegende Beschwerde nach dem Dargelegten nicht als offensichtlich aussichtslos und die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung ist zu bejahen. Die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG sind somit erfüllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist und die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Zudem ist dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

10.3 Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 17. Februar 2025 einen zeitlichen Aufwand von 5 Stunden und 50 Minuten sowie Spesen von pauschal 3 % bzw. Fr. 38.50 zuzüglich Mehrwertsteuer aus, was einer Entschädigung von gesamthaft Fr. 1'429.- entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).

10.4 Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

11.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6.    Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'429.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung).

VB.2024.00538 — Zürich Verwaltungsgericht 26.02.2025 VB.2024.00538 — Swissrulings