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Zürich Verwaltungsgericht 06.11.2024 VB.2024.00537

6. November 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,298 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung | Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung mangels zeitnah absehbarem Eheschluss und Indizien für geplante Scheinehe. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Keine Parteistellung des Verlobten (E. 2). Kein rechtmässiger Aufenthalt durch die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Beschwerdeverfahren und Erfordernis einer neuen Ausreisefristansetzung durch das Migrationsamt (E. 3). Die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung setzt u.a. voraus, dass die zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit zu beschaffen sind. Gemäss zivilstandsamtlicher Auskunft fehlt nach wie vor ein erforderlicher Wohnsitznachweis aus dem Heimatland der Beschwerdeführerin. Auch wenn sich ein entsprechendes Dokument in den Beschwerdebeilagen findet, ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, diese Unterlagen anstelle der hierfür zuständigen Bundes- und Zivilstandsbehörden auf Vollständigkeit, Authentizität und korrekte Beglaubigung zu prüfen. Da demnach nach wie vor nicht mit einer zeitnahen Beglaubigung der erforderlichen Dokumente gerechnet werden kann und überdies Hinweise auf eine geplante Scheinehe bestehen, ist nicht mit einem zeitnahen Eheschluss zu rechnen und ist es zumutbar, den Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens und sich vorliegend aufdrängende Scheineheermittlungen im Ausland abzuwarten (E. 4.1 ff.). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00537   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.11.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.09.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

Verweigerung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung mangels zeitnah absehbarem Eheschluss und Indizien für geplante Scheinehe. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Keine Parteistellung des Verlobten (E. 2). Kein rechtmässiger Aufenthalt durch die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Beschwerdeverfahren und Erfordernis einer neuen Ausreisefristansetzung durch das Migrationsamt (E. 3). Die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung setzt u.a. voraus, dass die zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit zu beschaffen sind. Gemäss zivilstandsamtlicher Auskunft fehlt nach wie vor ein erforderlicher Wohnsitznachweis aus dem Heimatland der Beschwerdeführerin. Auch wenn sich ein entsprechendes Dokument in den Beschwerdebeilagen findet, ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, diese Unterlagen anstelle der hierfür zuständigen Bundes- und Zivilstandsbehörden auf Vollständigkeit, Authentizität und korrekte Beglaubigung zu prüfen. Da demnach nach wie vor nicht mit einer zeitnahen Beglaubigung der erforderlichen Dokumente gerechnet werden kann und überdies Hinweise auf eine geplante Scheinehe bestehen, ist nicht mit einem zeitnahen Eheschluss zu rechnen und ist es zumutbar, den Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens und sich vorliegend aufdrängende Scheineheermittlungen im Ausland abzuwarten (E. 4.1 ff.). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Abweisung.

  Stichworte: BEGLAUBIGUNG EHEVORBEREITUNG EHEVORBEREITUNG MADAGASKAR SCHEINEHE SCHEINEHEVERDACHT UMGEHUNGSEHE

Rechtsnormen: Art. 17 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 14 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 12 EMRK Art. 31 VZAE Art. 98 Abs. IV ZGB Art. 2 lit. e ZV-EJPD

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00537

Urteil

der 2. Kammer

vom 6. November 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die 1995 geborene madagassische Staatsangehörige A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste am 7. April 2024 mit einem für 90 Tage bzw. bis zum 27. Mai 2024 gültigen Schengenvisum in die Schweiz ein, wo sie sich provisorisch bei ihrem Verlobten anmeldete, dem 1953 geborenen und im Kanton Zürich wohnhaften Schweizer Bürger B.

Am 14. Mai 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung. Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 wies das Migrationsamt darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz spätestens bei Ablauf ihres Schengenvisums (27. Mai 2024) verlassen müsse. Sodann machte es eine Gesuchsprüfung von der Einreichung weiterer Unterlagen abhängig, welche ebenfalls bis zum 27. Mai 2024 nachzureichen seien.

B. Mit Eingabe vom 25. Mai 2024 beantwortete die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter verschiedene Fragen des Migrationsamts und reichten verschiedene Unterlagen nach. Gleichentags erhob die Beschwerdeführerin bei der Sicherheitsdirektion Rekurs gegen die migrationsamtliche Auflage, das Ehevorbereitungsverfahren im Ausland abwarten zu müssen. Vielmehr sei ihr bis zur Heirat eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Am 30. Mai 2024 teilte das zuständige Zivilstandsamt mit, dass eine Befragung der Eheleute Hinweise auf eine Scheinehe erbracht habe, die eingereichten Dokumente unvollständig seinen und nicht mit einer Hochzeit in den nächsten drei Monaten gerechnet werden könne.

Am 1. Juni 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der Einreise ihrer elfjährigen Tochter C.

Mit E-Mail vom 3. Juli 2024 bestätigte das zuständige Zivilstandsamt die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens durch den Verlobten per 26. März 2024.

Mit Rekursentscheid vom 3. Juli 2024 trat die Sicherheitsdirektion auf den Rekurs vom 25. Mai 2024 nicht ein.

C. Mit Eingaben vom 23. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter dem Migrationsamt weitere Unterlagen nach.

Hierauf wies das Migrationsamt am 30. Juli 2024 das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung ab und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz und dem Schengenraum weg, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 6. August 2024. Weiter hielt es fest, dass einem allfälligen Rekurs mangels vor- bzw. fortbestehendem Anwesenheitsrecht keine Suspensivwirkung zukomme.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 10. September 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 16. September 2024.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. September 2024 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Rekursentscheid vom 10. September 2024 aufzuheben und es sei ihr eine "provisorische Aufenthaltsbewilligung" zur Ehevorbereitung auszustellen. Darüber hinaus sei die ihr angesetzte Ausreisefrist abzunehmen bzw. diese sei "zu annullieren" und für "nichtig" zu erklären, während ihr bis zum Abschluss des ausländerrechtlichen Verfahrens bzw. des Ehevorbereitungsverfahrens ein prozedurales Aufenthaltsrecht zu gewähren sei. Überdies ersuchte sie um Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2024 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin über kein ausländerrechtlich geregeltes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge und den Bewilligungsentscheid grundsätzlich im Ausland abzuwarten habe. Gleichwohl ordnete es an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Sodann wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen, die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten und den Vorinstanzen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Nach Zahlung des Prozesskostenvorschusses hielt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 an ihren Anträgen fest und reichte eine zivilstandesamtliche Bestätigung über den Verfahrensstand nach.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 In der Beschwerdeschrift vom 13. September 2024 wird die Beschwerdeführerin zunächst alleine als beschwerdeführende Partei genannt, jedoch ist im Unterschriftenfeld auch ihr Verlobter mitaufgeführt und hat dieser zumindest das Doppel der Beschwerdeschrift mitunterzeichnet. Ebenso hatte der Verlobte bereits die Rekursschrift mitunterzeichnet, wenngleich auch in der Rekurseingabe wiederum nur die Rekurrentin als Partei aufgeführt wurde und der Verlobte von der Vorinstanz entsprechend auch nicht als Verfahrenspartei aufgenommen wurde.

Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Verlobte sich im vorliegenden Verfahren als beschwerdeführende Partei konstituiert hat.

2.2 Bis auf die (teilweise) Mitunterzeichnung der Beschwerdeschrift (und der Rekursschrift) finden sich vorliegend keine klaren Hinweise darauf, dass der Verlobte der Beschwerdeführerin sich auch als beschwerdeführende Partei konstituieren wollte, obwohl in der Rechtsmitteleingabe lediglich die Beschwerdeführerin als beschwerdeführene Partei genannt wird. Sodann haben weder die Beschwerdeführerin noch ihr Verlobter dagegen opponiert, dass lediglich die Beschwerdeführerin als rekurrierende Partei aufgeführt wurde und auch im bisherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren als alleinige beschwerdeführende Partei aufgeführt (und kautioniert) wurde. Zudem ist auch als Korrespondenzadresse lediglich "A E-Strasse 01 F" angegeben. Es ist deshalb entsprechend der eigenen Bezeichnung auf dem Titelblatt der Beschwerde davon auszugehen, dass sich der Verlobte der Beschwerdeführerin nicht als beschwerdeführende Partei konstituiert hat.

3.  

Das Verwaltungsgericht hat mit Präsidialverfügung vom 16. September 2024 angeordnet, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Damit wurde weder die angesetzte Ausreisefrist annulliert, noch entfiel die grundsätzliche Ausreiseverpflichtung der Beschwerdeführerin, noch wurde deren Aufenthalt in der Schweiz rechtmässig (vgl. dazu auch nachfolgende Erwägungen). Vielmehr wurde lediglich der Wegweisungsvollzug einstweilen ausgesetzt. Mit dem vorliegenden Endentscheid erübrigt sich die Regelung des prozeduralen Aufenthalts der Beschwerdeführerin während der Verfahrenshängigkeit, jedoch wird der Beschwerdeführerin vom Migrationsamt eine neue Ausreisefrist anzusetzen sein, nachdem ihr im Sinn nachfolgender Erwägungen keine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen ist.

4.  

4.1 Personen, die sich nicht (mehr) rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sich hier verheiraten wollen, müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) zuerst ihren Aufenthalt in der Schweiz legalisieren. Die Migrationsbehörden sind in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) jedoch verpflichtet, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. dazu BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; BGE 138 I 41 E. 4 f.; aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 5.6.5). Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit, das heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist (BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5.2). Aufenthalte von mehr als sechs Monaten werden nur in begründeten Einzelfällen bewilligt, insbesondere wenn die Beglaubigung der Zivilstandsdokumente sehr viel Zeit benötigt (Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5). Ist absehbar, dass der Aufenthalt zwecks Heiratsvorbereitung mindestens ein Jahr dauern wird, unterliegt die Bewilligungserteilung überdies dem Zustimmungsverfahren (Art. 2 lit. e der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]). Alternativ denkbar ist auch die Bestätigung eines prozeduralen Aufenthalts zum selben Zweck (sogenannte Duldungserklärung) bzw. die Ansetzung einer Ausreisefrist, während der die Heirat und die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 1; BGE 137 I 351). Hingegen geht das blosse Absehen von Vollzugsmassnahmen während der Hängigkeit eines Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mit einer Aufenthaltslegalisierung einher, selbst wenn hierzu formelle Anordnungen getroffen wurden (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00213, E. 2.1).

4.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt und das Land grundsätzlich nach Ablauf ihres Schengen- bzw. Touristenvisums am 27. Mai 2024 hätte verlassen müssen. Seither hält sie sich lediglich aufgrund der vor­instanzlich und vom Verwaltungsgericht verfügten Vollzugsstopps im Land auf, ohne dass hiermit aber ihr weiterer Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB legalisiert wurde. Damit ist eine Legalisierung ihres Aufenthalts zwecks Ermöglichung des Eheschlusses zu prüfen.

4.3 Gemäss Bestätigung des Zivilstandsamts der Gemeinde D vom 26. September 2024 ist den Zivilstandsbehörden nach wie vor kein Wohnsitznachweis aus Madagaskar eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2024 hingegen, dass ein entsprechender Wohnsitznachweis erbracht und bereits als Beschwerdebeilage eingereicht worden sei.

Tatsächlich finden sich in den Beschwerdebeilagen entsprechende Unterlagen, jedoch ist weder ersichtlich, dass diese auch tatsächlich dem Zivilstandsamt eingereicht wurden, noch lässt sich aus den Kopien klar erstellen, dass die Originalunterlagen den zivilstandsamtlichen Vorgaben entsprechen sowie authentisch und durch die zuständigen Bundesbehörden korrekt beglaubigt sind. Es ist sodann auch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, diese Unterlagen anstelle der hierfür zuständigen Bundesund Zivilstandsbehörden auf Vollständigkeit, Authentizität und korrekte Beglaubigung zu prüfen. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb diese Dokumente, die gemäss Stempelkopie am 17. Juni 2024 von der Bundeskanzlei beglaubigt worden sein sollen, noch nicht bei den Zivilstandsbehörden eingereicht wurden oder ein entsprechender Empfang von diesen zumindest nicht bestätigt wird. Damit ist vorderhand auf die zivilstandsamtliche Bestätigung abzustellen, dass nach wie vor kein gültiger Wohnsitznachweis aus Madagaskar vorliege. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das zuständige Zivilstandsamt dem Verlobten der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2024 noch bestätigt hatte, keine zusätzlichen Dokumente aus Madagaskar zu benötigen, zumal die Zivilstandsbeamtin diese Erklärung noch vor dem Hintergrund machte, dass die Beschwerdeführerin ihren rechtmässigen Aufenthalt im Kanton belegen könne.

4.4 Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend erwogen wurde, hat die Schweiz mit Madagaskar keine Verträge über das Zivilstandswesen abgeschlossen und ist dieses Land kein Mitglied der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen. Ebenso wenig zählt Madagaskar zu den Unterzeichnerstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 (SR 0.172.030.4). Sodann gehört Madagaskar zu denjenigen Ländern, bei welchen in erhöhtem Masse mit der Vorlage gefälschter, verfälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden zu rechnen ist (Merkblatt Urkundenüberprüfungen im Wege der Rechts- bzw. Amtshilfe des Deutschen Auswärtigen Amtes, https://antananarivo.diplo.de/mg-de/service/-/2559284, besucht am 6. November 2024). Dementsprechend bestätigte das zuständige Zivilstandsamt der Vorinstanz am 23. August 2023 auch telefonisch, dass der Verfahrensabschluss noch eine gewisse Zeit beanspruchen und die eingereichten Unterlagen erst noch zur Überprüfung nach Madagaskar übermittelt werden müssten. Unter diesen Umständen kann nach wie vor nicht mit einer zeitnahen Beglaubigung der Dokumente gerechnet werden und sind die eingereichten Beschwerdebeilagen im bereits dargelegten Sinne nicht geeignet zu belegen, dass eine solche bereits erfolgt ist. Vielmehr erschliesst sich aus der jüngsten Bestätigung des zuständigen Zivilstandsamts gerade, dass der Wohnsitznachweis aus Madagaskar nach wie vor ausstehend ist.

4.5 Mehrere Umstände weisen überdies darauf hin, dass der geplante Eheschluss in rechtsmissbräuchlicher Weise der Aufenthaltssicherung dienen könnte bzw. zumindest zweifelhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin nach dem Eheschluss die Zulassungs­voraussetzungen erfüllen könnte:

Die Beschwerdeführerin hielt sich vor ihrer Verlobung lediglich mit einem befristeten Touristen- bzw. Schengenvisum in der Schweiz auf und hätte die Schweiz mit Ablauf ihres Visums am 27. Mai 2024 verlassen müssen. Der Verlobte der Beschwerdeführerin ist über 42 Jahre älter als die Beschwerdeführerin und Bezüger von Ergänzungsleistungen. Dem Zivilstandsamt gegenüber erklärte der Verlobte am 13. Mai 2024, die Beschwerdeführerin ca. zwei Jahre zuvor an einem Konzert in Paris kennengelernt zu haben und danach zunächst nur lose mit ihr in Kontakt geblieben zu sein. Die Beschwerdeführerin sei dann im Februar 2024 zusammen mit einer Kollegin in die Schweiz gereist. Er wolle ihre Karriere als Sängerin vorantreiben und ihr Programm komponieren. Zudem sei der Nachzug ihres 2013 geborenen Kindes in die Schweiz geplant (vgl. Telefonnotiz des Zivilstandsamts vom 13. Mai 2024; Aktennotiz des Migrationsamts vom 30. Mai 2024). In der Rekursschrift vom 17. August 2024 präzisierte das Paar, sich nach dem Tod der früheren Ehefrau des Verlobten (verstorben am 24. Juni 2023) nähergekommen zu sein.

Sowohl der grosse Altersunterschied, als auch die ohne Eheschluss fehlenden Aussichten auf eine Aufenthaltsregulierung, als auch die Umstände des Kennenlernens mit einer lediglich kurzen Zeit des persönlichen Kennenlernens begründen vorliegend zumindest den Anfangsverdacht einer geplanten Scheinehe. Der Verlobte der Beschwerdeführerin war überdies bis zum Tod seiner damaligen Ehefrau am 24. Juni 2023 verheiratet und es ist unklar, wann und unter welchen Umständen er genau die Beziehung zur Beschwerdeführerin vertiefte. Die Äusserungen des Verlobten, er wolle die Karriere der Beschwerdeführerin vorantreiben, lassen wirtschaftliche Motive hinter dem Eheschluss und allenfalls eine Umgehung der entsprechenden Zulassungsvorschriften vermuten. Zudem gehört der Verlobte der Beschwerdeführer als Bezüger von Ergänzungsleistungen zu einer Bevölkerungsgruppe, die für die Eingehung einer Scheinehe überdurchschnittlich empfänglich erscheint (zu den Scheineheindizien siehe Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al., [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. A., Basel 2022, Rz. 23.25).

4.6 Damit ist mit einem zeitnahen Eheschluss derzeit nicht zu rechnen. Vielmehr steht weiterhin der erforderliche Wohnsitznachweis aus Madagaskar aus und ist mit Verzögerungen bei der Überprüfung und Beglaubigung der entsprechenden Dokumente sowie mit weiteren Abklärungen des im Raum stehenden Scheineheverdachts zu rechnen. Damit sind weder die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, noch ist ein baldiger Verfahrensabschluss absehbar. Der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten ist sodann zuzumuten, dass der Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens und die sich vorliegend aufdrängenden Scheineheermittlungen von der Beschwerdeführerin im Ausland abgewartet werden. Insbesondere sind weder Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihr eine Umtriebsentschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.