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Zürich Verwaltungsgericht 18.12.2024 VB.2024.00536

18. Dezember 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·4,639 Wörter·~23 min·5

Zusammenfassung

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Bestätigung eines negativen Entscheids zur Erteilung einer erneuten Aufenthaltsbewilligung an einen jahrelang in der Schweiz wohnhaften deutschen Staatsbürger infolge wiederholter Straffälligkeit]. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine strafrechtliche Verurteilung insofern zum Anlass für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (E. 2.4). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, keine relevante Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen. Seit dem Jahr 2009 begeht er wiederholt Straftaten in alkoholisiertem Zustand, so mindestens viermal, wobei anhand der Akten nicht restlos geklärt werden kann, ob er nicht auch weitere Delikte in betrunkenem Zustand verübt hat. Mit Blick auf die Deliktsdaten ist in den vergangenen Jahren eine Zunahme der alkoholbedingten Vorfälle festzustellen, weshalb die von ihm ausgehende Gefährdung als gegenwärtig zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer lässt ein persönliches Verhalten erkennen, welches eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (E. 2.4.7). Gesamthaft überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Bewilligungsverweigerung somit gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer erneuten Bewilligungserteilung und einem damit verbundenen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Massnahme erweist sich folglich als verhältnismässig und die Einschränkung des auf dem FZA basierenden Aufenthaltsanspruchs des Beschwerdeführers als rechtmässig (E. 2.5.4.). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00536   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.03.2025 formell erledigt. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

[Bestätigung eines negativen Entscheids zur Erteilung einer erneuten Aufenthaltsbewilligung an einen jahrelang in der Schweiz wohnhaften deutschen Staatsbürger infolge wiederholter Straffälligkeit]. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine strafrechtliche Verurteilung insofern zum Anlass für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (E. 2.4). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, keine relevante Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen. Seit dem Jahr 2009 begeht er wiederholt Straftaten in alkoholisiertem Zustand, so mindestens viermal, wobei anhand der Akten nicht restlos geklärt werden kann, ob er nicht auch weitere Delikte in betrunkenem Zustand verübt hat. Mit Blick auf die Deliktsdaten ist in den vergangenen Jahren eine Zunahme der alkoholbedingten Vorfälle festzustellen, weshalb die von ihm ausgehende Gefährdung als gegenwärtig zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer lässt ein persönliches Verhalten erkennen, welches eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (E. 2.4.7). Gesamthaft überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Bewilligungsverweigerung somit gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer erneuten Bewilligungserteilung und einem damit verbundenen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Massnahme erweist sich folglich als verhältnismässig und die Einschränkung des auf dem FZA basierenden Aufenthaltsanspruchs des Beschwerdeführers als rechtmässig (E. 2.5.4.). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: ALKOHOLABHÄNGIGKEIT DEUTSCHLAND DUALISMUSVERBOT ELECTRONIC MONITORING KONKUBINAT LANDESVERWEISUNG NICHTERWERBSTÄTIGKEIT ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG STRAFFÄLLIGKEIT STRAFTAT

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 62 Abs. I lit. c AIG Art. 96 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 1 lit. a FZA Art. 1 lit. c FZA Art. 3 Anhang I FZA Art. 4 Abs. I Anhang I FZA Art. 5 Anhang I FZA

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00536

Urteil

der 2. Kammer

vom 18. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1979 geborene deutsche Staatsbürger A (nachfolgend der Beschwerdeführer) hielt sich zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit von November 2003 bis Januar 2006 erstmals in der Schweiz auf. Nach seiner erneuten Einreise erteilte ihm das Migrationsamt am 28. Januar 2008 gestützt auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag eine bis am 13. Oktober 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz am 12. März 2013 wieder verlassen hatte, kehrte er am 15. April 2013 zurück und war vom 15. Mai 2013 bis am 12. August 2013 im Meldeverfahren geregelt. Aus seiner Beziehung mit der Schweizerin C ging 2013 der Sohn D hervor. Die Vaterschaft des Beschwerdeführers wurde am 9. Oktober 2014 gerichtlich festgestellt.

Am 15. Oktober 2013 erteilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer eine bis am 14. April 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Mit Gesuch vom 23. Mai 2018 beantragte er die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Aufgrund seiner unbekannten Wohnadresse konnte das Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers jedoch nicht behandeln. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer am 21. Juni 2022 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wegen fehlender Mitwirkung ab und den Beschwerdeführer bis am 30. Juni 2023 aus der Schweiz weg. Nachdem der Beschwerdeführer zunächst unrechtmässig in der Schweiz verblieben und zwischenzeitlich verhaftet und polizeilich befragt worden war, meldete er sich per 7. November 2023 nach E (Deutschland) ab. Bereits am 17. Oktober 2023 gab er dem Migrationsamt bekannt, seine Schweizer Partnerin F heiraten zu wollen.

In der Schweiz erwirkte der Beschwerdeführer folgende strafrechtliche Verurteilungen:

-        Strafbefehl des Verhöramts Obwalden vom 3. März 2009: Fahren in fahrunfähigem Zustand sowie Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr; Strafe: (bedingte) Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 110.- sowie Busse von Fr. 1'200.-;

-        Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Dezember 2013: Drohung sowie versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Strafe: (teilbedingte) Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.-;

-        Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. September 2015: Freiheitsberaubung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Strafe: (bedingte) Freiheitsstrafe von 10 Monaten;

-        Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. April 2016: Drohung; Strafe: Geldstrafe von 60 Tagessätzen;

-        Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. Juni 2017: Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr sowie Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht; Strafe: Busse von Fr. 350.-;

-        Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2021: Fahren in fahrunfähigem Zustand; Strafe: (bedingte) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 100.- sowie Busse von Fr. 1'200.-;

-        Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. April 2022: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung sowie Sachbeschädigung; Strafe: (bedingte) Freiheitsstrafe von 120 Tagen;

-        Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 19. Juli 2022: Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; Strafe: (bedingte) Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 50.- als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen vom 3. Mai 2021 und vom 18. April 2022;

-        Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. September 2023: Fahrlässiger rechtswidriger Aufenthalt; Strafe: Busse von Fr. 1'000.-;

-        Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. November 2023: Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises, pflichtwidriges Verhalten bei einem Unfall; Strafe: Freiheitsstrafe von 120 Tagen, Busse von Fr. 500.-.

Nachdem der Beschwerdeführer am 28. November 2023 verhaftet worden war, erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 30. November 2023 ein ab 2. Dezember 2023 bis am 1. Dezember 2025 gültiges Einreiseverbot gegen ihn. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist nach wie vor am Bundesverwaltungsgericht hängig. Das Migrationsamt wies den Beschwerdeführer noch am 30. November 2023 aus der Schweiz weg, verlängerte die ihm gesetzte Ausreisefrist nach seiner Haftentlassung jedoch bis am 11. Dezember 2023.

Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätiger bzw. zwecks Verbleibs bei seiner Schweizer Partnerin. Am 11. Januar 2024 beantragte er erneut die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum erwerbslosen Aufenthalt und gab an, am 10. Januar 2024 von E zugezogen zu sein.

Mit Verfügung vom 21. März 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch des Beschwerdeführers ab und ihn per 20. April 2024 aus der Schweiz weg. 

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 16. Juli 2024 ab und sie setzte dem Beschwerdeführer erneut Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 16. August 2024.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. September 2024 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA zu erteilen. Ferner sei ihm sowohl für das vorinstanzliche wie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Dass sich der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger auf das FZA berufen kann, ist unbestritten.

2.3  

2.3.1 Der Beschwerdeführer ersuchte ursprünglich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätiger bzw. zwecks Verbleibs bei seiner Schweizer Partnerin. Mit Eingabe vom 30. April 2024 reichte er der Vorinstanz einen ab 15. April 2024 gültigen, unbefristeten Arbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis der G GmbH in H ein. Die Vorinstanz prüfte daher zu Recht auch, ob dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer ein weiterer Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zusteht.

2.3.2 Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 6 ff. Anhang I FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).

2.3.3 Der Beschwerdeführer erwirtschaftete in der Zeit vom 15. April 2024 bis am 14. Juni 2024 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 4'281.60 pro Monat (abzüglich Quellensteuer, inklusive Ferienentschädigung und Anteil des 13. Monatslohns) und ist soweit ersichtlich weiterhin für die G GmbH tätig. Er hat deshalb gestützt auf das FZA grundsätzlich einen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz.

2.4  

2.4.1 Gemäss Art. 5 Anhang I FZA darf dieser Anspruch jedoch durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine strafrechtliche Verurteilung insofern zum Anlass für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden (vgl. BGE 130 II 176 E. 3.4.; BGE 129 II 215 E. 7; BGr, 4. Februar 2021, 2C_873/2020, E. 4.3). Bei Art. 5 Anhang I FZA kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an (BGE 130 II 176 E. 4.2 mit Hinweisen). Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung erneut stören wird. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen an die freizügigkeitsrechtlich noch in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2). Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssen (BGE 130 II 176 E 4.3.1 mit Hinweisen). Auch Delikte wie Vermögensdelikte, Steuerdelikte oder Strassenverkehrsdelikte können einschränkende Massnahmen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA begründen. Eine Vielzahl kleinerer Straftaten, die für sich genommen nicht geeignet sind, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begründen, kann aufgrund ihrer hohen Anzahl eine Verweigerung des weiteren Aufenthalts rechtfertigen, wenn mit weiteren Straftaten zu rechnen ist (vgl. BGr, 20. September 2023, 2C_836/2021, E. 5.4; BGr, 10. Juni 2020, 2C_92/2020, E. 3.2 mit Hinweis). Die Behörde, welche über die Beendigung des Aufenthalts entscheidet, hat eine spezifische Gesamtwürdigung der Umstände unter dem Blickwinkel der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzunehmen; diese stimmt nicht zwingend mit der strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens überein (vgl. zum Ganzen BGr, 2. November 2015, 2C_237/2015, E. 2.2; BGE 130 II 176 E. 3.4.1).

2.4.2 Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid, der Beschwerdeführer habe in der Zeit von März 2009 bis November 2023 in zehn Straferkenntnissen Freiheitsstrafen von umgerechnet insgesamt zwei Jahren und zweieinhalb Monaten sowie Bussen von total Fr. 4'250.- erwirkt. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Delikte über einen Zeitraum von 14 ¾ Jahren verübt habe, könne auf eine erhebliche kriminelle Energie geschlossen werden, zumal er alle Taten als Erwachsener begangen habe. Den Akten zufolge lasse sich zu den durch ihn verübten Delikten unter anderem entnehmen, dass er gedroht habe, der Ehefrau eines für seinen damaligen Haftfall zuständigen Staatsanwalts etwas anzutun. Ferner habe er den Lauf einer Spielzeugpistole gegen einen Polizisten gerichtet, sodass sich dieser gezwungen sah, von einem Balkon hinunterzuspringen. Weiter habe er sich in alkoholisiertem Zustand renitent gegenüber vier Securitas-Mitarbeitern gezeigt, die ihn aufgefordert hätten, einen Zug zu verlassen. Seine Polizeizelle habe der Beschwerdeführer mit Blut und Exkrementen beschmiert. Überdies habe er seine vormalige Partnerin und Mutter seines Sohnes am 7. November 2014 anlässlich eines Streits in der gemeinsamen Wohnung mit Handschellen an einen Radiator gekettet, was eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung nach sich gezogen habe. Der Beschwerdeführer habe zudem diverse Strassenverkehrsdelikte begangen und dadurch wiederholt eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit Dritter geschaffen. Aktuell seien zwei weitere Strafverfahren gegen ihn hängig.

Die anhaltende Straffälligkeit des Beschwerdeführers ungeachtet Verurteilungen, vollzogener Strafen und (teilweise verlängerter) Probezeiten zeuge von einer Unverbesserlichkeit sowie Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Angesichts der zahlreichen Verurteilungen müsse von einer entsprechend hohen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe vom 18. Dezember 2023 bis am 14. März 2024 seine mittlerweile sechste stationäre Alkoholentzugs- und Entwöhnungstherapie gemacht, während der es zu zwei Konsumereignissen gekommen sei. Da er die Klinik in einem Zustand der "verbleibenden Unsicherheiten in stark belastenden oder lang andauernden Anforderungssituationen mit einer konsekutiven Gefährdung der Abstinenz" verlassen habe, sei eine künftige Delinquenz nach erneutem, übermässigem Alkoholkonsum durch den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen. Sein Verhalten stelle daher eine tatsächliche und hinreichend schwere, gegenwärtige Bedrohung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und es bestehe mit Blick auf die erwähnte Rückfallgefahr ein erhebliches öffentliches Interesse, dass der Beschwerdeführer das Land verlasse.

2.4.3 Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, die beiden Strafentscheide aus den Jahren 2009 und 2013 seien aus dem Strafregister gelöscht worden. Ferner sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich wegen einer im November 2014 begangenen Freiheitsberaubung sowie wegen anfangs Januar 2015 begangener Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte offensichtlich nicht hinreichend aktuell, um daraus eine aktuelle, hinreichende schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu folgern. Zur Begründung hiervon reichten dagegen die im Nachgang erwirkten Strafbescheide von der Schwere her nicht aus. So sei die Geldstrafe von 60 Tagessätzen aufgrund einer am 4. April 2016 begangenen Drohung ebenfalls nicht mehr aktuell genug, während die Busse vom 8. Juli 2017 [recte: 8. Juni 2017] Bagatellcharakter habe und daher faktisch ausser Betracht falle. Auch der Strafbefehl vom 3. Mai 2021, mittels welchem er wegen Fahren in fahruntüchtigem Zustand verurteilt worden sei, vermöge mit der am 18. April 2022 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen geahndeten Straffälligkeit kein aktuelles Fernhalteinteresse zu begründen. Demgegenüber falle die mit Strafbefehl vom 19. Juli 2022 geahndete Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gänzlich ausser Betracht. Der durch ihn begangene fahrlässige rechtswidrige Aufenthalt stelle bereits aufgrund der Deliktsart keine relevante Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Einen solchen Schluss erlaube auch die Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht, zumal die verletzten Rechtsgüter im Sinn der Rechtsprechung nicht als schwerwiegend gelten. Für die Einschränkung seiner Freizügigkeitsrechte bedürfe es daher einer sehr hohen Rückfallwahrscheinlichkeit, welche nicht vorliege. Entsprechend habe die zuständige Staatsanwaltschaft für die nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Taten auf eine fakultative Landesverweisung gestützt auf Art. 66abis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) verzichtet. Der Beschwerdegegner sei daher gar nicht berechtigt, ihm den Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern, da dies gegen das Dualismusverbot verstosse. Eines der beiden hängigen Strafverfahren gegen ihn wegen grober Verkehrsregelverletzung sei zudem bereits eingestellt worden.

2.4.4 Eine Landesverweisung ist gegenüber Staatsbürgern von EU-Staaten nicht ausgeschlossen, denn das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter hatte sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGE 145 IV 55, E. 3.3).

Da die alleinige Existenz einer strafrechtlichen Verurteilung eine Landesverweisung nicht automatisch begründen kann, haben die Strafgerichte in einer spezifischen Prüfung des Einzelfalls nach den dargelegten Kriterien in der konkretisierenden Anwendung des Bundesrechts jeweils zu prüfen, ob Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA der Landesverweisung entgegensteht oder diese hindern kann (vgl. BGr, 22. Mai 2019, 6B_378/2018, E. 3.9). In diesem Zusammenhang soll das Dualismusverbot vermeiden, dass zwei unterschiedliche staatliche Behörden, nämlich die Strafbehörden und die Migrationsbehörden, sich mit den Folgen des deliktischen Verhaltens für den Aufenthaltsstatus einer ausländischen Person befassen. Hat der Strafrichter das deliktische Verhalten beurteilt und von einer Landesverweisung abgesehen, auch wenn die Motive des Strafrichters für den Verzicht auf die Landesverweisung nicht verständlich sein mögen oder die Möglichkeit der Landesverweisung schlicht übersehen wurde, können die Migrationsbehörden diesbezüglich die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung der betroffenen Person nicht mehr widerrufen. Andernfalls würde der Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und administrativer Wegweisung wieder eingeführt und es bestünde das Risiko widersprüchlicher Urteile (vgl. BGr, 9. November 2023, 2C_305/2023, E. 4.4). Die Kompetenz der Migrationsbehörden, eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für vor dem 1. Oktober 2016 begangene Delikte zu widerrufen, bleibt indes erhalten, wenn sich einem Strafurteil (bezüglich der nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte) keine Begründung entnehmen lässt, wonach die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikte bei der Prüfung der Landesverweisung einbezogen worden wären. Praxisgemäss ist dies dann der Fall, wenn sich weder der Urteilsbegründung noch dem Antrag der Staatsanwaltschaft irgendein Hinweis zur Landesverweisung entnehmen lässt oder aufgrund der Geringfügigkeit des nach dem 1. Oktober 2016 begangenen Delikts davon auszugehen ist, dass auch eine fakultative Landesverweisung von vornherein nicht in Betracht gezogen wurde (vgl. BGr, 9. November 2023, 2C_305/2023, E. 4.7 mit Hinweis auf BGE 146 II 321 E. 5.1; BGE 146 II 49 E. 5.6; BGr, 16. März 2021, 2C_657/2020, E. 2.3.1 und E. 2.4).  

2.4.5 Vorliegend setzten sich die Strafbehörden soweit in den Akten ersichtlich zu keinem Zeitpunkt mit der Thematik der Aussprache einer fakultativen Landesverweisung gegenüber dem Beschwerdeführer auseinander. Sämtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers nach dem 1. Oktober 2016 erfolgten durch die jeweils zuständige Staatsanwaltschaft, welche die Aussprache einer fakultativen Landesverweisung nicht in Betracht gezogen zu haben scheint. Folglich kann der Beschwerdeführer aus der Anrufung des Dualismusverbots nichts zu seinen Gunsten ableiten und die Migrationsbehörde kann eine uneingeschränkte Prüfung seiner Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz vornehmen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offengelassen werden, ob das Dualismusverbot in Fällen, in welchen über eine erneute Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohne vorbestehendes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu befinden ist, überhaupt rechtsverbindliche Wirkung für die zuständige Migrationsbehörde entfalten kann.

2.4.6 Zur Beurteilung, ob der Beschwerdeführer eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, hat eine Gesamtbetrachtung seines bisherigen Verhaltens zu erfolgen. Dabei dürfen auch die länger zurückliegenden strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers mitberücksichtigt werden, sofern die diesen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Dies gilt auch, wenn die Verurteilungen so alt sind, dass sie von Amtes wegen entfernt werden mussten und daran keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden können (BGr, 22. Januar 2021, 2C_556/2020, E. 3.4.2 mit Hinweisen). 

2.4.7 Wie bereits die Vorinstanz korrekt festhielt, verstiess der Beschwerdeführer über Jahre hinweg wiederholt gegen die Schweizer Rechtsordnung. Die durch ihn begangenen Delikte richteten sich gegen verschiedene Rechtsgüter, unter anderem gegen die körperliche Integrität Dritter, so etwa durch die durch den Beschwerdeführer (mehrfach) begangene (versuchte) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte oder durch die Freiheitsberaubung zulasten seiner früheren Partnerin. Von den ihm gegenüber erlassenen Straferkenntnissen zeigte sich der Beschwerdeführer über mehr als ein Jahrzehnt hinweg unbeeindruckt, sodass zuletzt eine unbedingte Freiheitsstrafe ihm gegenüber ausgesprochen werden musste. Von der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers zeugen seine Vorbringen in der Beschwerdeschrift, mittels welcher er sein deliktisches Verhalten stark zu bagatellisieren versucht. Allerdings wiesen namentlich die durch den Beschwerdeführer begangenen Verkehrsdelikte eine hohe abstrakte Gefährdung auf, da der Beschwerdeführer teils schwer alkoholisiert ein Motorfahrzeug im Strassenverkehr lenkte, obschon er dem Polizeirapport vom 25. Oktober 2023 zufolge bereits einen stark schwankenden Gang aufwies. In alkoholisiertem Zustand verursachte der Beschwerdeführer denn auch am 27. bzw. am 28. November 2023 einen Verkehrsunfall, indem er ohne deren Wissen oder Einverständnis den Personenwagen seiner Partnerin behändigte und mit hoher Geschwindigkeit frontal mit einem anderen Fahrzeug kollidierte, diesem dadurch die Front abriss und es auf die Gegenfahrbahn stiess, wo das Auto schliesslich auf einem Tramgleis zu stehen kam. In der Folge beging der Beschwerdeführer, dessen Führerausweis ihm im Tatzeitpunkt bereits entzogen worden war, Fahrerflucht. Dass es angesichts dieses Unfallgeschehens zu keinen Personenschäden und somit nicht zur Verletzung hochrangiger Rechtsgüter kam, dürfte in erster Linie auf glückliche Umstände zurückzuführen sein.

Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, keine relevante Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen. Seit dem Jahr 2009 beging er wiederholt Straftaten in alkoholisiertem Zustand, so mindestens viermal (vgl. Strafbefehl vom 3. März 2009, Strafbefehl vom 3. Mai 2021, Strafbefehl vom 18. April 2022 und Strafbefehl vom 29. November 2023), wobei anhand der Akten nicht restlos geklärt werden kann, ob er nicht auch weitere Delikte in betrunkenem Zustand verübt hat. Mit Blick auf die Deliktsdaten ist in den vergangenen Jahren eine Zunahme der alkoholbedingten Vorfälle festzustellen, weshalb die von ihm ausgehende Gefährdung als gegenwärtig zu qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer lässt ein persönliches Verhalten erkennen, welches eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Sämtliche – auch stationären – seit dem Jahr 2018 unternommenen Therapieversuche seinerseits zur Behandlung seines offenkundigen Alkoholproblems sind bis anhin gescheitert. Es kann somit geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer entweder therapieunwillig oder therapieunfähig ist. Dies hielt ihn indes nicht davon ab, erneut Straftaten, namentlich Verkehrsdelikte, in alkoholisiertem Zustand zu verüben. Mit Blick auf die Schwere des durch ihn begangenen jüngsten (rechtskräftig beurteilten) Verkehrsdelikts sowie die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers ist ein aggraviertes Verhalten auszumachen. Angesichts der langen Zeitdauer, in welcher bis anhin sämtliche Therapieversuche des Beschwerdeführers gescheitert sind, muss bei ihm in Zukunft auf ein sehr hohes Rückfallrisiko für gleich gelagerte oder ähnliche Delikte geschlossen werden. Überdies fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nicht nur in alkoholisiertem, sondern (soweit in den Akten erkennbar) auch in nüchternem Zustand wiederholt straffällig geworden ist. Auch aktuell ist nach wie vor ein Strafverfahren wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gegen ihn hängig. Anlässlich seiner jüngsten Therapie kam es dem Therapiebericht vom 24. April 2024 zufolge im geschützten Rahmen wiederum zu Konsumrückfällen und einem Austritt mit nach wie vor fortbestehenden Unsicherheiten und einer konsekutiven Gefährdung der Abstinenz des Beschwerdeführers. Zur Einstellungsverfügung vom 12. Februar 2024 betreffend ein zweites bis vor Kurzem hängiges Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ist anzumerken, dass ihm vorgeworfen wurde, am 21. April 2023 die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um massgebliche 34 km/h überschritten zu haben. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte namentlich, weil die zweifelsfreie Identifikation des Beschwerdeführers umfangreicherer Ermittlungen bedurft hätte und ihm gegenüber aufgrund seiner Verurteilung am 23. November 2023 wegen diverser Verkehrsdelikte ohnehin einzig eine nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe hätte ausgesprochen werden können. In den Akten finden sich indes keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitlich eingetretene Verhaltensänderung des Beschwerdeführers, welche auf ein künftiges Wohlverhalten seinerseits schliessen liesse. Im Jahr 2024 trat er per 30. Oktober 2024 seine Haftstrafe in Form der elektronischen Überwachung [electronic Monitoring, EM] an, weshalb er in diesem Jahr ohnehin nur beschränkt Gelegenheit hatte, in der Schweiz weitere Delikte zu begehen.

Insgesamt ist eine aktuelle, hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer zu bejahen und aufgrund seiner bisherigen Biografie und anhaltenden Delinquenz sind auch in Zukunft weitere Delikte zu erwarten, sobald sein Aufenthalt in der Schweiz erneut legalisiert würde.

2.5  

2.5.1 Zu prüfen ist weiter die Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung sowie das mögliche Vorliegen von Vollzugshindernissen.

2.5.2 Aufseiten der öffentlichen Interessen ist angesichts der Anzahl der durch den Beschwerdeführer begangenen Delikte sowie deren Zunahme in den letzten Jahren übereinstimmend mit der Vorinstanz von einem erheblichen Fernhalteinteresse bzw. von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an einer Bewilligungsverweigerung auszugehen. Für ein solches spricht auch die nach wie vor aktuelle Verschuldung des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren (trotz teilweiser Erwerbstätigkeit) im Umfang von mehr als Fr. 87'000.sowie die mangelhafte Erfüllung seiner Unterhaltspflichten gegenüber seinem in der Schweiz wohnhaften Sohn. Sanierungsbemühungen seitens des Beschwerdeführers zur Verbesserung seiner finanziellen Situation sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

Im Gegensatz zu den Vorbringen des Beschwerdeführers begründet das ihm gewährte Haftregime in Form des Electronic Monitoring kein öffentliches Interesse an einem weiteren Verbleib seinerseits in der Schweiz. Vielmehr erscheint fraglich, ob dem Beschwerdeführer mit Blick auf seinen prekären Aufenthaltsstatus in der Schweiz sowie die Vorgaben in Ziff. 1.4.3. B) der Richtlinie der Strafvollzugskonkordate der Nordwest-, Inner- und Ostschweizer Kantone betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 25. Oktober 2024 die besagte Vollzugsform überhaupt hätte gewährt werden dürfen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann diese Frage allerdings offengelassen werden. Die dem Beschwerdeführer anlässlich seines Gesuchs um Strafverbüssung in Form des Electronic Monitoring gestellte Legalprognose ist vorliegend jedenfalls nicht verbindlich und führt nicht zu einem geringeren Fernhalteinteresse. Denn die Risikobeurteilung und Rückfallprognose in einem eng überwachten, zeitlich befristeten Vollzugsrahmen unterscheidet sich doch gänzlich von einer langfristigen Prognose für den Beschwerdeführer in Freiheit. Das erhebliche öffentliche Fernhalteinteresse ist somit zu bestätigen.

2.5.3 Aufseiten der privaten Interessen des seit rund 16 Jahren praktisch ununterbrochen in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführers ist namentlich die Unterhaltung der Beziehung zu seiner Schweizer Partnerin aufzuführen. Diesbezüglich erwog indes bereits die Vorinstanz, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, im grenznahen Gebiet zur Schweiz Wohnsitz zu nehmen und die Beziehung im Rahmen von Besuchsaufenthalten und mittels elektronischer Kommunikationsmittel weiterhin zu pflegen. Vor diesem Hintergrund sind die Einschränkungen des Kontakts verhältnismässig gering. Da der Beschwerdeführer und seine Partnerin ihren Angaben zufolge ungefähr seit März 2023 eine Beziehung unterhalten und der Beschwerdeführer sowohl vor wie auch nach diesem Zeitpunkt weitere Straftaten beging, konnten sie von Beginn weg nicht damit rechnen, ihre Beziehung uneingeschränkt in der Schweiz ausleben zu können. Zu seinem Sohn D pflegt der Beschwerdeführer nicht nachweislich eine enge Beziehung. Während der Beschwerdeführer keine weiteren familiären Beziehungen in der Schweiz hat, kann er übrige Kontakte etwa zu Bekannten hier künftig ebenfalls im nahen Grenzgebiet zu Deutschland weiter unterhalten. Was die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers anbelangt, so geht er seiner aktuellen Tätigkeit als … erst seit rund einem halben Jahr im Stundenlohn nach. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Heimat Deutschland eine ähnliche berufliche Tätigkeit wird ausüben können. Mit Blick auf die Grenznähe sowie die kulturellen Gegebenheiten bestehen keinerlei Zweifel, dass ihm eine Wiedereingliederung in seiner Heimat problemlos möglich sein wird. Vollzugshindernisse liegen beim Beschwerdeführer – zumindest nach Verbüssung seiner Haftstrafe in der Schweiz – nicht vor.

2.5.4 Gesamthaft überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Bewilligungsverweigerung somit gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer erneuten Bewilligungserteilung und einem damit verbundenen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Die Massnahme erweist sich folglich als verhältnismässig und die Einschränkung des auf dem FZA basierenden Aufenthaltsanspruchs des Beschwerdeführers als rechtmässig.

2.6 Bei den dargelegten Umständen kann der Beschwerdeführer auch gestützt auf das AIG keinen weiteren Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten, zumal er den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG beim Beschwerdeführer zu verneinen und eine ermessensweise Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 3 in Verbindung mit Art. 96 AIG fällt ebenfalls ausser Betracht.

2.7  

2.7.1 Zu prüfen bleiben allfällige Aufenthaltsansprüche des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Familienleben kann sich berufen, wer hier nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung) oder selbst ein solches Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Familiäre Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder, Eltern) fallen nur bei besonderen Abhängigkeitsverhältnissen in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben (BGE 115 Ib 1 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_582/2012, E. 2).

2.7.2 Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft, stützt die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 143 I 21, E. 5.1; BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 4.2.3).

2.7.3  Die Integration des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner wiederholten Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung sowie seiner hohen Verschuldung mangelhaft, was einen aus dem Recht auf Privatleben fliessenden Aufenthaltsanspruch seinerseits bereits ausschliesst. In den Akten sind zudem keine besonders intensiven privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur ersichtlich, welche eine überdurchschnittliche Integration begründen würden. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer aktuell einer geregelten Arbeit nachgeht und seit ca. März 2023 eine Beziehung zu einer Schweizerin unterhält, begründet für sich genommen keine überdurchschnittliche Integration oder eine tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz. Anderweitige Faktoren, welche die Integration des Beschwerdeführers als überdurchschnittlich erschienen liessen, sind nicht ersichtlich. Ein weiterer Aufenthaltsanspruch gestützt auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Privatleben fällt somit ausser Betracht.

2.7.4 Zu einem allfälligen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf das Recht auf Familienleben ist anzumerken, dass er zu seinem in der Schweiz wohnhaften, minderjährigen Sohn gemäss Akten keine besonders intensive Beziehung in affektiver oder wirtschaftlicher Hinsicht pflegt. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, Betreuungsaufgaben oder ein regelmässiges Besuchsrecht gegenüber seinem Sohn wahrzunehmen. Ferner ist aktenkundig, dass er die ihm auferlegten Kindsunterhaltsbeiträge nicht bezahlt (hat), wofür er bereits strafrechtlich sanktioniert worden ist. Es liegt folglich keine durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV konventions- und verfassungsmässig geschützte Beziehung vor.

2.7.5 Nach der Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (BGE 135 I 143 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1; VGr, 3. Juli 2024, VB.2023.00734, E. 4.1.1).

2.7.6 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, fehlt es vorliegend an den qualitativen Voraussetzungen für ein gefestigtes Konkubinat. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin haben keine gemeinsamen Kinder und obschon er im Rahmen des migrationsrechtlichen Verfahrens Heiratsabsichten seinerseits bekräftigt hat, lässt sich der aktenkundigen Erklärung seiner Partnerin entnehmen, dass sie bis im Dezember 2023 keinen gemeinsamen Heiratsentschluss gefällt haben. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin weisen denn auch keine konkreten Vorbereitungen zur zeitnahen Umsetzung eines zwischenzeitlich allfällig getroffenen Heiratsentschlusses nach. Überdies äusserte der Beschwerdeführer zwar, dass seine Partnerin ihn finanziell unterstütze, doch kommt sie nicht vorbehaltslos für die Bestreitung seines gesamten Lebensunterhalts auf oder trägt zu einer (zumindest teilweisen) Schuldensanierung seinerseits bei. In finanzieller Hinsicht besteht somit keine wechselseitige, einem Ehepaar gleichgestellte Verantwortung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin. Folglich kann der Beschwerdeführer aus der Beziehung auch kein weiteres Anwesenheitsrecht im Land ableiten.

2.8 Sonstige Anspruchsgrundlagen für einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz werden weder dargetan noch sind solche ersichtlich.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

VB.2024.00536 — Zürich Verwaltungsgericht 18.12.2024 VB.2024.00536 — Swissrulings