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Zürich Verwaltungsgericht 27.02.2025 VB.2024.00534

27. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,252 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Kantonswechsel | Die Beschwerdeführerin geht aktuell einer (unbefristeten) Erwerbstätigkeit nach, die es ihr ermöglicht, für ihren und den Lebensbedarf ihres Sohns ohne finanzielle Unterstützung des Sozialamts aufzukommen. Die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, dass die gesuchstellende Person nicht arbeitslos ist, ist folglich gegeben (E. 3.1). Die Loslösung von der Sozialhilfe erscheint nachhaltig bzw. die Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin günstig, sodass auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegenwärtig nicht (mehr) erfüllt ist. Demnach ist auch die zweite Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG gegeben (E. 3.2). Weil während eines Verfahrens betreffend Kantonswechsel nicht zugleich um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Ursprungskanton ersucht werden muss, ist die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, eine gültige Aufenthaltsbewilligung, trotz Ablauf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Kanton Neuenburg erfüllt. Ist die gesuchstellende Person in einem solchen Fall – wie hier – bereits während des hängigen Gesuchs um Kantonswechsel umgezogen, ist jedoch vom Zielkanton zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung bzw. die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind (E. 3.3). Der Beschwerdeführerin kommt ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zu (E. 3.4). Gutheissung URB. Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00534   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Kantonswechsel

Die Beschwerdeführerin geht aktuell einer (unbefristeten) Erwerbstätigkeit nach, die es ihr ermöglicht, für ihren und den Lebensbedarf ihres Sohns ohne finanzielle Unterstützung des Sozialamts aufzukommen. Die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, dass die gesuchstellende Person nicht arbeitslos ist, ist folglich gegeben (E. 3.1). Die Loslösung von der Sozialhilfe erscheint nachhaltig bzw. die Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin günstig, sodass auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegenwärtig nicht (mehr) erfüllt ist. Demnach ist auch die zweite Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG gegeben (E. 3.2). Weil während eines Verfahrens betreffend Kantonswechsel nicht zugleich um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Ursprungskanton ersucht werden muss, ist die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, eine gültige Aufenthaltsbewilligung, trotz Ablauf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin im Kanton Neuenburg erfüllt. Ist die gesuchstellende Person in einem solchen Fall – wie hier – bereits während des hängigen Gesuchs um Kantonswechsel umgezogen, ist jedoch vom Zielkanton zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung bzw. die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind (E. 3.3). Der Beschwerdeführerin kommt ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zu (E. 3.4). Gutheissung URB. Gutheissung.

  Stichworte: ERWERBSTÄTIGKEIT KANTONSWECHSEL LOSLÖSUNG RECHT AUF PRIVATLEBEN SOZIALHILFE SOZIALHILFEBEZUG UMZUG WIDERRUFSGRUND

Rechtsnormen: Art. 37 Abs. 2 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00534

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführer 2 gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin 1, diese vertreten durch RA Dr. C,

substituiert durch MLaw D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kantonswechsel,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1992 geborene Staatsangehörige Kosovos, reiste Anfang Juni 2005 mit ihren Eltern in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Im April 2007 wurde das Asylgesuch von A abgewiesen und sie wurde vorläufig aufgenommen; im Januar 2011 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton F, dem sie während des Asylverfahrens zugewiesen worden war.

Im Januar 2013 verlegte A ihren Wohnsitz zu ihrem damaligen Partner in den Kanton G, wo ihr in der Folge eine wiederholt – zuletzt bis am 18. Januar 2023 – verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Anfang 2019 zog sie mit ihrem 2016 geborenen Sohn B in den Kanton F und ersuchte um Bewilligung des Kantonswechsels, weil sie sich vom Vater des Kindes getrennt hatte und wieder im deutschsprachigen Raum, in der Nähe ihrer Familie leben wollte. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Kantons F am 25. April 2019 ab, wogegen A erfolglos den Rechtsmittelweg beschritt. Auf ein weiteres Gesuch um Kantonswechsel trat das Migrationsamt des Kantons F am 16. Februar 2021 nicht ein, worauf A mit ihrem Sohn in den Kanton G zurückkehrte.

Am 11. Mai und am 19. Juli 2022 ersuchten A und B das Migrationsamt des Kantons Zürich um Bewilligung des Zuzugs in den Kanton Zürich. Seit Dezember 2022 wohnen Mutter und Sohn in E (Kanton Zürich) an der Grenze zum Kanton F. Am 8. und am 20. Dezember 2022 stellten sie abermals ein Gesuch um Kantonswechsel. Mit Verfügung vom 20. März 2024 wies das Migrationsamt die Gesuche unter Hinweis namentlich auf den langjährigen und fortgesetzten Sozialhilfebezug von A und B ab und hielt diese an, das zürcherische Kantonsgebiet bis am 20. Juni 2024 zu verlassen.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs von A und B wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Juli 2024 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte den Genannten eine neue Ausreisefrist bis am 10. Oktober 2024 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihnen – in Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III und IV) – die Rekurskosten (Dispositiv-Ziff. V) und verweigerte ihnen in Dispositiv-Ziff. VI eine Parteientschädigung.

III.  

A und B führten am 12. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 10. Juli 2024 aufzuheben und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um Feststellung, "dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt", bzw. um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts sowie unentgeltlicher Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2024 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, und ordnete an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A und B bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. September 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 24. Oktober 2024 und am 18. Februar 2025 reichte der Rechtsvertreter von A und B weitere Unterlagen und am 10. Februar 2025 eine Honorarnote nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts des Kantons Zürich betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Nach Art. 37 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (keine Arbeitslosigkeit, kein Widerrufsgrund und Vorliegen einer gültigen Aufenthaltsbewilligung) müssen kumulativ erfüllt sein (VGr, 29. August 2024, VB.2023.00732, E. 2 – 3. März 2022, VB.2021.00736, E. 2.1 – 18. September 2013, VB.2013.00179, E. 2; Nadja Zink, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 37 N. 20 ff.). Die Voraussetzungen für den Kantonswechsel müssen nicht nur im Gesuchs-, sondern auch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00521, E. 4.1; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 13).

Ist kein Anspruch auf Kantonswechsel gegeben, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG) dennoch eine Bewilligung erteilen.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin ging im Kanton G keiner Erwerbstätigkeit nach, weil sie – wie sie sagt – von ihrem früheren Partner isoliert bzw. als Sklavin gehalten worden sei, die französische Sprache nicht beherrsche und – nach der Trennung – über keine geeignete Betreuungslösung für ihren heute knapp neunjährigen Sohn verfügt habe. Kurz nach Einreichung ihres ersten Gesuchs um Zuzug in den Kanton Zürich im Mai 2022 war sie dann zunächst im Rahmen zweier befristeter Anstellungsverhältnisse als Reinigungsangestellte im Stundenlohn mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 1'500.- (Ende Mai 2022 bis Ende August 2022) bzw. als Verpackerin im Stundenlohn mit einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 2'600.- (Anfang Oktober 2022 bis Ende März 2023) erwerbstätig, bevor sie per 1. Juni 2023 eine unbefristete Stelle in einem Hotel mit einem Pensum von 30 bis 50 % und einem Stundenlohn von Fr. 19.40 netto antrat. Wie lange sie dieser Tätigkeit nachging, ist nicht bekannt. Am 16. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner jedenfalls eine vom 15. November 2023 datierende Arbeitsbestätigung eines Hausverwaltungsunternehmens ein, wonach sie seit dem 21. September 2023 als Raumpflegerin bei ihnen tätig sei, und zwar bis zum 16. November 2023 mit einem Pensum von 15 Stunden pro Woche und ab dem 17. November 2023 mit einem Pensum von 24 Stunden pro Woche. Am 7. Februar 2024 bestätigte das Unternehmen, dass die Beschwerdeführerin (unverändert) bei ihnen angestellt sei mit einem Beschäftigungsgrad von 24 Stunden pro Woche. Aus den der Bestätigung beigelegten Lohnabrechnungen für die Monate Oktober 2023 bis Januar 2024 geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführerin während dieses Zeitraums durchschnittlich rund Fr. 1'900.- netto pro Monat verdiente.

Mitte Juni 2024 – während des Rekursverfahrens – liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Seniorenzentrum im Kanton F zukommen, wonach sie dort seit dem 1. Juni 2024 als Pflegeassistentin mit einem Pensum von 80 % angestellt sei und ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 3'280.- erziele. Vor Verwaltungsgericht reichte sie die dazugehörigen Lohnabrechnungen der Monate Juni 2024 bis Januar 2025 ein sowie ein Zwischenzeugnis des Seniorenzentrums vom 23. Oktober 2024. Ebenfalls eingereicht wurde eine Abrechnung sowie eine Bestätigung des für die Beschwerdeführerin zuständigen Sozialamts, wonach sie infolge des Antritts der Stelle als Pflegehelferin im August 2024 lediglich noch mit Fr. 5.05 von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen und sich per 1. September 2024 ganz davon habe lösen können.

Damit geht die Beschwerdeführerin aktuell einer (unbefristeten) Erwerbstätigkeit nach, die es ihr ermöglicht, für ihren Lebensbedarf und denjenigen ihres Sohns ohne finanzielle Unterstützung des Sozialamts aufzukommen. Die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, dass die gesuchstellende Person nicht arbeitslos ist, ist folglich gegeben.

3.2 Aufgrund ihrer bisher ungenügenden beruflichen Integration war die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit wiederholt auf Sozialhilfe angewiesen. Darüber hinaus häufte sie Schulden an. So sind im Betreibungsregister ihrer Wohnsitzgemeinde im Kanton G per 23. Juni 2023 zehn Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 8'455.25 verzeichnet sowie fünfzehn Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 26'139.50 und im Betreibungsregister ihrer Wohnsitzgemeinde im Kanton Zürich per Mitte Februar 2025 eine Betreibung im Betrag von Fr. 12'069.25 und neun Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 6'192.80, wobei es sich – soweit ersichtlich – praktisch ausschliesslich um vorbestehende Forderungen handelt. Bezüglich der von ihr bezogenen Leistungen der Sozialhilfe lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2011, 2012 und 2020 im Kanton F mit Beiträgen im Umfang von insgesamt rund Fr. 13'000.bzw. Fr. 17'000.- (inklusive Gesundheitskosten) unterstützt wurde, von September 2021 bis Juni 2022 im Kanton G mit Beiträgen im Umfang von total Fr. 28'240.- und zuletzt von Juni 2023 bis August 2024 im Kanton Zürich in unbekanntem Umfang, jedoch mindestens mit Beiträgen in Höhe von Fr. 25'846.10. Zur Höhe der in den Jahren 2013 bis 2019 im Kanton G bezogenen Leistungen fehlen Belege in den Akten. Insgesamt beläuft sich der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren somit auf deutlich über Fr. 80'000.-.

Während die Verschuldung der Beschwerdeführerin schon wegen ihres Umfangs nicht genügt(e), um das Vorliegen eines Widerrufsgrunds, konkret des Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG, zu bejahen (vgl. BGr, 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.3 mit Hinweisen), ist nicht zu beanstanden, wenn jedenfalls der Beschwerdegegner noch davon ausging, dass der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (Sozialhilfebezug) erfüllt sei (vgl. dazu statt vieler BGr, 4. September 2024, 2C_430/2023, E. 5.3.3). Wie eingangs aufgezeigt, hat die Beschwerdeführerin in den vergangenen fünfzehn Jahren hohe finanzielle Unterstützungsleistungen für sich und ihren kleinen Sohn erhalten und angesichts ihres Verhaltens und der Art und Dauer ihrer bisherigen Beschäftigungsverhältnisse musste bei Erlass der Ausgangsverfügung damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft nicht ohne finanzielle Hilfe der öffentlichen Hand für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können. Gemäss den Akten musste die Beschwerdeführerin eine 2010 begonnene Vorlehre infolge fristloser Kündigung abbrechen. In der Folge war sie bis ins Jahr 2024 nie für längere Zeit für eine Arbeitgeberin bzw. einen Arbeitgeber erwerbstätig. Auch betrug ihr Pensum nie über 50 %, was allerdings auch mit ihren Betreuungspflichten zusammengehangen haben dürfte. Noch im August 2023 beanstandete das Sozialamt ihrer Zürcher Wohngemeinde dabei gegenüber dem Beschwerdegegner, dass sich die Beschwerdeführerin weder um eine existenzsichernde Stelle noch um eine Kinderbetreuung bemühe.

Inzwischen verfügt die Beschwerdeführerin jedoch seit über acht Monaten über eine Festanstellung und bezieht seit einem halben Jahr keine Sozialhilfe mehr. In dem Betrieb, in dem sie arbeitet, absolvierte sie vor Jahren bereits einmal ein Praktikum. Gemäss dem vor Verwaltungsgericht eingereichten Zwischenzeugnis vom 23. Oktober 2024 zeige sie eine hohe Lernbereitschaft, sei teamfähig, zuverlässig sowie sehr hilfsbereit und werde sie von den Mitarbeitenden wie auch den Bewohnerinnen und Bewohnern sehr geschätzt. Die Loslösung von der Sozialhilfe erscheint daher nachhaltig bzw. die Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin günstig, sodass auch der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegenwärtig nicht (mehr) erfüllt ist.

Ohnehin genügt der blosse Bezug von Sozialhilfe nicht, um den Anspruch auf Kantonswechsel wegen Vorliegens eines Widerrufsgrunds auszuschliessen; es ist auch zu prüfen, ob eine Rückkehr ins Heimatland – nicht in den Ursprungskanton – verhältnismässig wäre (BGr, 29. März 2016, 2C_785/2015, E. 4.1; VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.5; Bolzli, Art. 37 AIG N. 9; Zink, Art. 37 N. 23). Hiervon ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht auszugehen: Sie gelangte vor bald 20 Jahren im Alter von 13 Jahren mit ihrer Familie in die Schweiz, wo sie nach ihrer Ankunft während zweier Jahre die Realschule und in der Folge mehrere Qualifizierungsprogramme absolvierte. Ihr Sohn wurde hier geboren und 2022 im Kanton Zürich eingeschult. Gemäss einem aktuellen Bericht der der Beschwerdeführerin im August 2024 von der verantwortlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zur Seite gestellten sozialpädagogischen Familienbegleiterin geht der Beschwerdeführer gerne zur Schule. Er habe in E Freundschaften aufgebaut und die Beschwerdeführenden hätten beide eine sehr enge Beziehung zu den Eltern der Beschwerdeführerin, die in H wohnten. Die Grossmutter mütterlicherseits übernehme zuverlässig die Betreuung des Beschwerdeführers während der unregelmässigen Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin. Zusätzlich bestehe ein sehr enger Kontakt zu ihrer älteren Schwester/seiner Tante und deren Kindern, die ebenfalls in der Nähe wohnten. Eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin lebt in I und eine in Deutschland. Nebst der familiären Verwurzelung der Beschwerdeführenden in der Schweiz ist ausserdem zu ihren Gunsten zu beachten, dass die Beschwerdeführerin lediglich in geringfügigem Umfang straffällig (Verurteilung wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen im Jahr 2020) und nie ausländerrechtlich verwarnt wurde. Auf eine erste Ermahnung seitens der Migrationsbehörden des Kantons G, Anstrengungen zur beruflichen Integration bzw. zur Loslösung von der Sozialhilfe zu unternehmen, im Februar 2022 hin bemühte sich die Beschwerdeführerin ersichtlich um eine (Teilzeit-)Anstellung bzw. die stetige Erhöhung ihres Arbeitspensums, wobei zu beachten ist, dass ihr Sohn damals noch keine sechs Jahre alt war und die Beschwerdeführerin keinerlei Unterstützung vom Kindsvater erhielt bzw. erhält. Neue Schulden hat sie soweit ersichtlich keine mehr angehäuft; eine Schuldensanierung ist angesichts ihres tiefen Einkommens nicht möglich. Kosovo kennt die Beschwerdeführerin dagegen nur von Ferienaufenthalten her, reiste sie doch bereits im Jahr 1992 als Einjährige nach Deutschland, wo die Familie bis zur Ausreise in die Schweiz wohnte. Eigenen Angaben zufolge lebt in Kosovo heute nur noch eine Tante väterlicherseits.

Folglich ist auch die zweite Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG gegeben.

3.3 Die Beschwerdeführerin war schliesslich, als sie das Gesuch um Kantonswechsel stellte, noch im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton G. Diese lief während des erstinstanzlichen Verfahrens im Kanton Zürich ab. Weil während eines Verfahrens betreffend Kantonswechsel nicht zugleich um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den Ursprungskanton ersucht werden muss (BGr, 22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2; VGr, 30. April 2020, VB.2020.00005, E. 2.2, und 9. Januar 2020, VB.2019.00708, E. 2.2), ist die erste Voraussetzung von Art. 37 Abs. 2 AIG, eine gültige Aufenthaltsbewilligung, erfüllt (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00736, E. 2.2; Zink, Art. 37 N. 25; siehe ferner VGr, 29. August 2024, VB.2023.00732, E. 2 mit weiteren Hinweisen).

Ist die gesuchstellende Person in einem solchen Fall – wie hier – bereits während des hängigen Gesuchs um Kantonswechsel umgezogen, ist jedoch vom Zielkanton zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung bzw. die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind (Zink, Art. 37 N. 26 mit Hinweisen; siehe ferner BGr, 11. März 2021, 2C_896/2020, E. 3.3 und E. 4, auch zum Folgenden).

3.4 Weil die Vorinstanzen einen Anspruch auf Kantonswechsel der Beschwerdeführenden verneinten und davon ausgingen, sie müssten im Kanton G um Verlängerung bzw. Neuerteilung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ersuchen, haben sie nicht geprüft, ob ein Anspruch auf Verlängerung besteht. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

3.4.1 Das Bundesgericht anerkennt, dass die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Umständen das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verletzen kann. Dabei ist der Schutzbereich dieses Rechts nur bei Vorliegen besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur eröffnet (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1).

Ob eine ausländische Person in der Schweiz besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder sozialer Art unterhält, die über eine normale Integration hinausgehen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. In BGE 144 I 266 hielt das Bundesgericht fest, dass in diesem Zusammenhang der bisherigen Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zukommt. Namentlich kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf beziehungsweise der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben berührt ist; im Einzelfall kann es sich indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Zumutbarkeit der Rückkehr ist für sich genommen noch kein Grund, das Aufenthaltsrecht zu verweigern bzw. zu entziehen, ebenso wenig das öffentliche Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung. Erfüllt die ausländische Person jedoch einen Widerrufsgrund, liegt hierin ein besonderer Umstand vor, der – unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen (öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit) – einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens rechtfertigt (zum Ganzen BGr, 11. März 2021, 2C_896/2020, E. 5.1).

3.4.2 Die 33-jährige Beschwerdeführerin hält sich – wie dargelegt – seit bald zwei Jahrzehnten in der Schweiz auf, ist in sprachlicher Hinsicht gut integriert und pflegt ein enges Verhältnis zu ihrer Familie, die ebenfalls in der Schweiz lebt. Sie beginnt gerade auch in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht Fuss zu fassen, geht einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach und löste sich von der Sozialhilfe, wobei die sozialpädagogische Familienbegleiterin, die ihr bei der Kindererziehung beisteht, diesbezüglich anmerkt, dass die Beschwerdeführerin stolz sei, sei ihr die Loslösung von der Sozialhilfe gelungen und vermöge sie den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn selbständig zu bestreiten.

Nachdem aktuell auch kein Widerrufsgrund erfüllt ist, kommt der Beschwerdeführerin – und mit ihr ihrem hier geborenen Sohn, der ihrem alleinigen Sorgerecht und ihrer Obhut untersteht – ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK zu.

3.5 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. März 2024 und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids der Vorinstanz vom 10. Juli 2024 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser den obsiegenden Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.für das Rekursverfahren und Fr. 1'500.- (je zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.2.1 Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Was das Gesuch um unentgeltliche Rechtvertretung anbelangt, ist die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden angesichts der Aktenlage klar zu bejahen und erscheint der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt. Dem Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtsvertretung ist demnach sowohl für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren stattzugeben und ihnen in der Person ihres Rechtsvertreters MLaw D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.2.2 Für das Rekursverfahren macht MLaw D einen Aufwand von Fr. 2'031.15 (inklusive Mehrwertsteuer) geltend. Sein Anspruch auf Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist daher durch die Bezahlung der Parteientschädigung von Fr. 2'162.- (inklusive Mehrwertsteuer) an ihn bereits abgegolten (vgl. VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00399, E. 4.4).

4.2.3 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) festzulegen. Gemäss dieser Bestimmung wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie praxisgemäss Fr. 110.- für Praktikanten und Substitutinnen (z. B. VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00582, E. 5.2.3).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 18,10 Stunden zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3 % geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als sehr hoch, zumal der Vertreter die Beschwerdeführenden bereits im Rekursverfahren vertreten hat. Allerdings handelt es sich bei ihm um einen Substituten, sodass sich die Überschreitung des für gewöhnliche Fälle im Ausländerrecht in der Regel üblichen Aufwands von 8 bis 12 Stunden rechtfertigt, zumal der fehlenden Erfahrung mit dem tieferen Stundenansatz Rechnung getragen wird. MLaw D ist daher für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'306.70 (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Davon ist die ihm auszubezahlende Parteientschädigung von Fr. 1'621.50 (inklusive Mehrwertsteuer) in Abzug zu bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 685.20 (inklusive Mehrwertsteuer) resultiert.

Für diesen Betrag bleiben die Beschwerdeführenden nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). In der Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 20. März 2024 und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. Juli 2024 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III–V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. Juli 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird insoweit gutgeheissen, als den Beschwerdeführenden in der Person von MLaw D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beigegeben wird; im Übrigen wird auch dieses Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 10. Juli 2024 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, MLaw D für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden in der Person von MLaw D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren im Sinn der Erwägungen eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7.    MLaw D wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 685.20 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM); d)    die Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).