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Zürich Verwaltungsgericht 20.11.2025 VB.2024.00512

20. November 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,415 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Gefangenentransport | [Die Kantonspolizei transportiert die in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführerin regelmässig in Gefangenentransportbussen bzw. in darin befindlichen Einzelzellen, welche nicht über Sicherheitsgurten verfügen. Für die Transporte werden der Gefangenen die Hände auf dem Rücken gefesselt. Umstritten ist die Rechtmässigkeit dieser Transportmodalitäten.] Rechtsschutz gegen Realakte (E. 2). Die Gefangenentransportbusse bzw. die darin befindlichen Einzelzellen müssen aufgrund einer Ausnahmebewilligung des ASTRA nicht über Sicherheitsgurten, hingegen über eine Polsterung und abgerundete Kanten verfügen. Die fehlende Möglichkeit, während der Transporte (auch) einen Sicherheitsgurt zu tragen, tangiert den Anspruch der Gefangenen auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 10 Abs. 2 BV nicht (E. 5). Demgegenüber beeinträchtigt die Handfesselung den Anspruch gemäss Art. 10 Abs. 2 BV (E. 4). Der mit der Fesselung verbundene Grundrechtseingriff lässt sich mit § 16 Abs. 2 PolG auf eine gesetzliche Grundlage im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BV stützen (E. 6.1). Er ist durch den Schutz der öffentlichen Ordnung (Sicherung der Erfüllung staatlicher Aufgaben, Verminderung der Fluchtgefahr), die Reduktion einer allfälligen Selbstgefährdung der Gefangenen und den Schutz der körperlichen Integrität der am Transport beteiligten Polizisten gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV; E. 6.2) und verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV; E. 6.3). Namentlich darf die Kantonspolizei bei Gefangenentransporten generell einen hohen Sicherheitsstandard anwenden (E. 6.3.2-6.3.7) und ist die Fesselung der Gefangenen im konkreten Fall trotz subjektiv empfundenem Missbehagen zumutbar (E. 6.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00512   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.11.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Gefangenentransport

[Die Kantonspolizei transportiert die in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführerin regelmässig in Gefangenentransportbussen bzw. in darin befindlichen Einzelzellen, welche nicht über Sicherheitsgurten verfügen. Für die Transporte werden der Gefangenen die Hände auf dem Rücken gefesselt. Umstritten ist die Rechtmässigkeit dieser Transportmodalitäten.] Rechtsschutz gegen Realakte (E. 2). Die Gefangenentransportbusse bzw. die darin befindlichen Einzelzellen müssen aufgrund einer Ausnahmebewilligung des ASTRA nicht über Sicherheitsgurten, hingegen über eine Polsterung und abgerundete Kanten verfügen. Die fehlende Möglichkeit, während der Transporte (auch) einen Sicherheitsgurt zu tragen, tangiert den Anspruch der Gefangenen auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 10 Abs. 2 BV nicht (E. 5). Demgegenüber beeinträchtigt die Handfesselung den Anspruch gemäss Art. 10 Abs. 2 BV (E. 4). Der mit der Fesselung verbundene Grundrechtseingriff lässt sich mit § 16 Abs. 2 PolG auf eine gesetzliche Grundlage im Sinn von Art. 36 Abs. 1 BV stützen (E. 6.1). Er ist durch den Schutz der öffentlichen Ordnung (Sicherung der Erfüllung staatlicher Aufgaben, Verminderung der Fluchtgefahr), die Reduktion einer allfälligen Selbstgefährdung der Gefangenen und den Schutz der körperlichen Integrität der am Transport beteiligten Polizisten gerechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV; E. 6.2) und verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV; E. 6.3). Namentlich darf die Kantonspolizei bei Gefangenentransporten generell einen hohen Sicherheitsstandard anwenden (E. 6.3.2-6.3.7) und ist die Fesselung der Gefangenen im konkreten Fall trotz subjektiv empfundenem Missbehagen zumutbar (E. 6.4). Abweisung.

  Stichworte: BEWEGUNGSFREIHEIT FESSELUNG KÖRPERLICHE INTEGRITÄT REALAKT TRANSPORT

Rechtsnormen: Art. 10 Abs. II BV Art. 36 BV Art. 36 Abs. III BV Art./§ 16 Abs. II POLG § 10c VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00512

Urteil

der 3. Kammer

vom 20. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

In Sachen

A, zzt. im Gefängnis Zürich West,

vertreten durch RA B,

dieser substituiert durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonspolizei Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Gefangenentransport,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich soweit ersichtlich seit November 2022 in Untersuchungshaft. Sie liess die Kantonspolizei Zürich am 20. Dezember 2023 darum ersuchen, dass bei einem Transport vom Gefängnis Zürich West an der Güterstrasse 33 in Zürich zur Kriminalabteilung der Stadtpolizei Zürich an der Förrlibuckstrasse 120, welcher im Zusammenhang mit einer delegierten Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich für den 10. Januar 2024 vorgesehen sei, auf eine Fesselung ihrer Hände hinter dem Rücken verzichtet und sie angegurtet werde. Andernfalls sei anfechtbar zu verfügen, damit die Modalitäten der Insassentransporte gerichtlich überprüft werden könnten.

Die Kantonspolizei Zürich hielt mit Verfügung vom 4. Januar 2024 fest, dass die Fesselung der Hände auf dem Rücken während Polizeitransporten wie auch der Verzicht auf das Angurten während der Fahrt nicht widerrechtlich seien (Dispositivziffer I in Verbindung mit E. 4–8) und auferlegte A eine Staatsgebühr von Fr. 300.- (Dispositivziffer II).

II.  

A liess dagegen am 7. Februar 2024 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 4. Januar 2024 aufzuheben und die Kantonspolizei anzuweisen, "während Gefangenentransporten [von A] auf Fesselungen der Hände zu verzichten und das Anlegen von Sicherheitsgurten zu gestatten". Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. Juni 2024 ab (Dispositivziffer I), auferlegte die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'320.- A (Dispositivziffer II) und verweigerte ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer III).

III.  

Am 2. September 2024 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid vom 27. Juni 2024 aufzuheben und die Kantonspolizei anzuweisen, "während Gefangenentransporten [von A] auf Fesselungen der Hände zu verzichten und das Anlegen von Sicherheitsgurten zu gestatten". Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. September 2024 auf Vernehmlassung. Die Kantonspolizei beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2024 die Abweisung des Rechtsmittels. A und die Kantonspolizei hielten am 6. bzw. 13. November 2024 an ihren Anträgen fest. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte der Vertreter von A am 18. September 2025 eine (Substitutions-)Vollmacht für das Beschwerdeverfahren nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die vorliegende Streitsache betrifft die Rechtmässigkeit polizeilicher Zwangsanwendung (hinten E. 6.1) und damit nicht den Straf- und Massnahmenvollzug im Sinn von § 38b Abs. 1 VRG (Martin Bertschi in: Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 16 f.). Da auch die weiteren Tatbestände des § 38b Abs. 1 VRG nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde in ordentlicher (Kammer-)Besetzung nach § 38 Abs. 1 VRG zu erledigen.

2.  

Nach § 10c Abs. 1 VRG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass diese widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft (lit. a), die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt (lit. b) oder die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (lit. c). Die Behörde erlässt dann eine Anordnung (§ 10c Abs. 2 VRG). § 10c VRG betrifft Realakte (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 10c N. 1 und § 19 N. 7; VGr, 19. Mai 2021, VB.2021.00242, E. 1.2), worunter die Anwendung von Handfesseln im Rahmen des Gefangenentransports fällt (vgl. Heinz Aemisegger/Florence Robert in: Andreas Donatsch/Tobias Jaag/Sven Zimmerlin [Hrsg.], Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Zürich etc. 2018 [Kommentar PolG], § 30 N. 11 und N. 24). Gegenstand dieser Anordnung ist nicht der Realakt selber, sondern der auf diesem basierende Rechtsschutzanspruch nach § 10c Abs. 1 lit. a–c VRG, über dessen Bestand und gegebenenfalls Inhalt sich die Anordnung verbindlich auszusprechen hat. Im Rechtsmittelverfahren bleibt zu prüfen, ob die erstinstanzliche Behörde § 10c VRG richtig angewandt hat (Griffel, § 10c N. 30 f.).

3.  

Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eröffnete im Jahr 2021 gegen die Beschwerdeführerin ein Vorverfahren wegen des Verdachts auf Menschenhandel gemäss Art. 182 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1939 (StGB, SR 311.0) und auf Förderung der Prostitution gemäss Art. 195 StGB. Im November 2022 wurde die Beschwerdeführerin verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt. Im Rahmen der Ermittlungen wurde sie wiederholt befragt, wobei die Einvernahmen nach ihrer Darstellung seit September 2023 regelmässig in den Räumlichkeiten der Kriminalabteilung der Stadtpolizei Zürich an der Förrlibuckstrasse 120 durchgeführt werden. Für die Einvernahmen wird die Beschwerdeführerin von Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin in einem Gefangenentransportbus bzw. in einer darin befindlichen Einzelzelle, welche unbestrittenermassen nicht mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, vom Untersuchungsgefängnis zur Stadtpolizei und anschliessend wieder zurückgebracht. Bei den Transporten werden der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen die Hände auf dem Rücken gefesselt. Die einzelnen Fahrten dauern gemäss unwidersprochener Darstellung der Beschwerdegegnerin jeweils fünf bis zehn Minuten.

4.  

4.1 Die Fesselung der Hände auf dem Rücken während eines Gefangenentransports schränkt die Bewegungsfreiheit massgebend ein und tangiert auch die körperliche Integrität. Sie stellt deshalb einen erheblichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Achtung der persönlichen Freiheit in der spezifischen Ausprägung als Schutz der Bewegungsfreiheit und der körperlichen Integrität gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dar (VGr, 19. Mai 2021, VB.2021.00242, E. 4.1 [in Bezug auf Fussfesseln]; Jürg Marcel Tiefenthal, Kantonales Polizeirecht der Schweiz, Zürich etc. 2018, § 15 N 25; vgl. BGE 136 I 87 E. 3.6.2; vgl. ferner Rainer J. Schweizer/Jérémie Bongiovanni in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich 2023, Art. 10 Rz. 63). Hingegen kann in der Fesselung und im Transport in einer Einzelzelle während fünf bis zehn Minuten keine eigenständige Freiheitsentziehung erblickt werden, zumal sich die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen in Untersuchungshaft befindet. Damit besteht ein rechtmässiger Hafttitel gegen sie, der klarerweise auch ihre Überführungen vom Untersuchungsgefängnis zu den Räumlichkeiten der Stadtpolizei zum Zweck der Einvernahme und zurück ins Gefängnis abdeckt (vgl. BGr, 25. Januar 2016, 1C_479/2015, E. 3.2.1). Folglich kommen Art. 31 BV, Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 9 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) nicht zur Anwendung (Andreas Donatsch/Bruno Keller, Kommentar PolG, § 16 N. 1).

4.2 Die mit der Fesselung einhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Bewegungsfreiheit und körperliche Integrität bedarf nach Art. 36 BV einer (formell-)gesetzlichen Grundlage (Abs. 1 Satz 2), muss durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Auf die entsprechenden Voraussetzungen ist unten in E. 6 einzugehen.

5.  

5.1 Das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 10 Abs. 2 BV vermittelt primär einen Achtungsanspruch, nämlich die Freiheit, selbstbestimmt über die Integrität des eigenen Körpers zu entscheiden (Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 4. A., Bern 2024, § 10 N 542). Unter bestimmten Voraussetzungen beinhaltet es auch staatliche Schutzpflichten gegen Gefahren von Drittseite (Kiener/Kälin/Wyttenbach, § 10 N 543 in Verbindung mit § 9 N 497 ff.; Schweizer/Bongiovanni, Art. 10 Rz. 67 in Verbindung mit Rz. 38, beide auch zum Nachstehenden). Diese sprechen in erster Linie den Gesetzgeber im Sinn einer objektiv-rechtlichen Verpflichtung an. Die staatlichen Regulierungen zum Schutz der körperlichen Integrität sind vielfältig und umfassen namentlich auch die Regulierung des Strassenverkehrs.

5.2 So erlässt der Bundesrat gemäss Art. 8 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger (Abs. 1) und trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und anderen schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes; er beachtet zudem die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen (Abs. 2) und trägt den Bedürfnissen nach einer militärischen Verwendung der Fahrzeuge angemessen Rechnung (Abs. 3). Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugausweis darf wiederum nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht (Art. 11 Abs. 1 SVG). Nach Art. 106 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) müssen Sitze in Fahrzeugen der Klassen M und N, die quer zur Fahrtrichtung angeordnet sind, mit Beckengurten versehen sein. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) kann gemäss Art. 220 Abs. 3 VTS in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck (Art. 8 Abs. 2 und 3 SVG) gewahrt bleibt.

Eine solche Ausnahmebewilligung liegt für den Verzicht auf Beckengurte in den Einzelzellen der von der Beschwerdegegnerin verwendeten Gefangenentransportbusse unbestrittenermassen vor (vgl. Aemisegger/Robert, § 30 N. 12): Das ASTRA ermächtigte die kantonalen Zulassungsbehörden mit Ausnahmeregelung vom 23. Juni 2006, in Zellenwagen quer zur Fahrtrichtung angeordnete Sitze in Einzelzellen ohne Sicherheitsgurte zum Verkehr zuzulassen (Dispositivziffer 1), soweit die Zellen gemäss den in Ziffer 3 des Berichts Nr. 216MRR035 der Dynamic Test Center AG (DTC AG) enthaltenen Empfehlungen konzipiert und abgepolstert sind (Dispositivziffer 2). Diese Empfehlungen sehen namentlich seitliche Schutzkissen mit einem energieabsorbierenden Schaum und die Entschärfung der Gitterkanten im Zelleninnenraum vor. Gemäss dem Bericht der DTC AG kann die passive Sicherheit der nicht mit einem Beckengurt gesicherten Insassen in den Einzelzellen durch die entsprechenden Anpassungen erhöht werden und übersteigen diese Lösungen das gesetzlich geforderte Minimum bei Weitem.

5.3 Die Gefangenentransportbusse der Beschwerdegegnerin verfügen unbestrittenermassen über eine ordnungsgemässe Verkehrszulassung, was voraussetzt, dass die zuständigen Fachbehörden deren Verkehrssicherheit bzw. Konformität mit den Anforderungen gemäss Dispositivziffer 2 der Ausnahmeregelung des ASTRA vom 23. Juni 2006 bejahten. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend und es ist nicht anzunehmen, dass die Einzelzellen in den Gefangenenbussen der Beschwerdegegnerin nicht mit Schutzpolstern ausgestattet seien oder im Innenraum scharfe Kanten aufwiesen. Die Gefangenenbusse bzw. die in den Einzelzellen befindlichen Sitze müssen mithin in Abweichung von Art. 106 Abs. 2 Satz 1 VTS nicht über Beckengurte verfügen, und die Gefangenen sind folglich auch nicht verpflichtet, während der Fahrten solche Sicherheitsgurte zu tragen (vgl. Art. 3a Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV, SR 741.11] e contrario). Entsprechend ist der umstrittene Verzicht auf Sicherheitsgurte nicht rechtsverletzend. Im Übrigen dient der Verzicht auf Sicherheitsgurte, wie die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar vorbringt, auch dem Schutz der transportierten Personen vor Selbstgefährdung bzw. Strangulation. Es ist der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dieser Modalität des Gefangenentransports somit keine Verletzung der ihr gegenüber der Beschwerdeführerin obliegenden Schutzpflicht vorzuwerfen. Daran ändert auch die seitens der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik an der Wiedergabe des Berichts des DTC durch die Vorinstanzen nichts.

5.4 Dass sich die Beschwerdeführerin während Transporten mit den speziellen Gefangenentransportbussen der Beschwerdegegnerin nicht mit einem Beckengurt sichern kann, tangiert ihren Anspruch auf körperliche Unversehrtheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV nach dem Gesagten nicht. Inwiefern sich aus der staatlichen Schutzpflicht ein Anspruch auf Sicherung mittels eines – auch im Rahmen der ordentlichen Verkehrszulassung von Fahrzeugen der fraglichen Klassen nicht vorgeschriebenen – Dreipunktgurtes ergeben sollte, legt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar und ist auch nicht ersichtlich.

6.  

6.1 Im Zusammenhang mit der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die umstrittene Fesselung der Hände auf dem Rücken ist vorab festzuhalten, dass die unter dieser Sicherungsmassnahme durchgeführten Gefangenentransporte vorliegend lediglich zum Zweck der Zuführung der Beschwerdeführerin zu (delegierten) Einvernahmen im Rahmen des gegen diese geführten Strafverfahrens erfolgen. Infrage steht damit nicht eine strafprozessuale Zwangsmassnahme, sondern eine polizeiliche Zwangsanwendung, welche im kantonalen Recht geregelt werden darf (vgl. zu dieser Abgrenzung Tiefenthal, § 15 N 3).

Gemäss § 13 des Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (PolG, LS 550.1) darf die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Gegenstände anwenden und geeignete Einsatzmittel und Waffen einsetzen (Abs. 1). Der Regierungsrat bezeichnet die zulässigen Einsatzmittel, Waffen und Munitionstypen (Abs. 2). Nach § 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die polizeiliche Zwangsanwendung vom 21. Januar 2009 (PolZ, LS 550.11) darf neben dem Einsatz körperlicher Gewalt mit Fesselungsmitteln unmittelbarer Zwang angewendet werden. Fesselungsmittel dürfen weder die Blutzirkulation abschnüren noch die Atmung beeinträchtigen (§ 6 PolZ). § 16 Abs. 1 PolG erlaubt den Einsatz von Fesselungsmitteln, wenn der begründete Verdacht besteht, eine Person werde Menschen angreifen, Widerstand gegen polizeiliche Anordnungen leisten, Tiere verletzen, Gegenstände beschädigen oder solche einer Sicherstellung entziehen (lit. a), fliehen, andere befreien oder befreit werden (lit. b) oder sich töten oder verletzen (lit. c). Weiter dürfen nach § 16 Abs. 2 PolG Personen bei Transporten aus Sicherheitsgründen gefesselt werden.

Mit der letztgenannten Bestimmung besteht eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die umstrittene Fesselung der Beschwerdeführerin auf Gefangenentransporten im Sinn des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV, was die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede stellt.

6.2 Mit der Fesselung von Personen auf Gefangenentransporten soll insbesondere die Sicherheit der den Transport begleitenden Personen gewährleistet und eine Flucht der festgenommenen Person verhindert werden, ohne dass übermässige personelle Mittel beansprucht werden (vgl. die Weisung des Regierungsrats zum Polizeigesetz vom 5. Juli 2006 [ABl 2006 873 ff., 893]; vgl. ferner Aemisegger/Robert, § 30 N. 11). Die Beschwerdegegnerin erwägt in der Ausgangsverfügung vom 4. Januar 2024 sodann nachvollziehbar, dass die Sicherung der zu transportierenden Personen mittels Fesselung auch deren Schutz vor einer allfälligen Selbstgefährdung dient.

Mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung – der Sicherung der Erfüllung staatlicher Aufgaben wie der Durchführung der vorliegend betroffenen Ermittlungshandlungen und der Verminderung der Fluchtgefahr –, der Reduktion einer allfälligen Selbstgefährdung sowie dem Schutz der körperlichen Integrität der am Transport beteiligten Person bestehen hinreichende öffentliche Interessen bzw. Grundrechte Dritter im Sinn des Art. 36 Abs. 2 BV.

6.3  

6.3.1 Dass die Fesselung der Hände auf dem Rücken geeignet ist, um die damit verfolgten Ziele (oben E. 6.2) zu erreichen, stellt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede.

6.3.2 Die Vorinstanz erwägt im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit der umstrittenen Modalitäten der Gefangenentransporte im Wesentlichen, gemäss § 16 Abs. 2 PolG dürften Personen bei Transporten aus Sicherheitsgründen gefesselt werden. Im Gegensatz zu den übrigen, in .nbsp;16 Abs. 1 PolG geregelten Gründen einer polizeilichen Sicherung mit Fesseln setze § 16 Abs. 2 PolG keinen konkreten Verdacht auf Fremd- oder Selbstgefährdung oder eine Fluchtgefahr voraus; vielmehr entspreche die Fesselung auf Gefangenentransporten dem gesetzlichen Regelfall. Sinn der Regelung des § 16 Abs. 2 PolG bzw. der Fesselung von Personen während polizeilichen Transporten seien die Eigensicherung der Polizeifunktionäre, die Gewährleistung der Sicherheit der zu transportierenden Personen (Schutz vor einer Selbstgefährdung durch Selbstverletzung oder Suizid) sowie die Minimierung des Fluchtrisikos. Diese Zwecke könnten bei einer Fesselung der Hände vor dem Körper weniger gut oder gar nicht erreicht werden, weshalb die Fesselung der Hände im Normalfall, das heisst abgesehen von ganz spezifischen (z. B. medizinischen) Ausnahmen, auf dem Rücken erfolge.

Da durch die Fesselung die Bewegungsfreiheit der zu transportierenden Personen eingeschränkt werde, habe die Polizei durch zusätzliche Massnahmen dafür zu sorgen, dass jene während des Transports im Gefangenentransportbus bzw. in der jeweiligen Einzelzelle des Fahrzeugs keiner übermässigen Gefährdung ausgesetzt seien und mögliche Verletzungen weitestgehend ausgeschlossen würden. Für den Transportdienst der Beschwerdegegnerin bestünden interne Weisungen, welche eine rücksichtsvolle Fahrweise vorschrieben. Zudem müssten die quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzplätze der schmalen Einzelzellen links- und rechtsseitig des Kopfbereichs an den Zellenwänden mit einer Polsterung, dem sogenannten Aufprallkissen, ausgestattet sein.

Der Transportdienst der Beschwerdegegnerin führe jährlich zwischen 30'000 und 40'000 Gefangenentransporte durch. Weil die Mitarbeitenden die zu transportierenden Personen einschliesslich deren allfälliger Gefährlichkeit, das Fluchtrisiko und das Risiko einer allfälligen Selbstgefährdung nicht kennen würden, sei eine individuelle Risikoabwägung nicht möglich und angesichts der hohen Anzahl der Gefangenentransporte auch nicht praktikabel. Es müsse deshalb beim Transport generell ein hoher Sicherheitsstandard angewendet werden. Angesichts der hohen öffentlichen Sicherheitsinteressen, des kurzen und relativ geringen Eingriffs in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin sowie der seitens der Beschwerdegegnerin getroffenen zusätzlichen Vorsichtsmassnahmen (der rücksichtsvollen Fahrweise und der besonderen Ausgestaltung der Einzelzellen) erwiese sich die Fesselung (und ebenso der Transport ohne Sicherung durch Gurten) als erforderlich; ein milderes, praktikables Mittel zur Gewährleistung der Sicherheit sei nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwögen die öffentlichen Sicherheitsinteressen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Transport in nicht gefesseltem, jedoch angegurtetem Zustand, weshalb sich diese Massnahmen auch als zumutbar erwiesen.

6.3.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Kern sinngemäss ein, die Zulässigkeit der Einschränkungen, welche sie aufgrund der Fesselungen während der Transporte erfahre, sei mit Bezug auf die von ihr konkret ausgehenden Risiken zu prüfen und könne nicht durch allgemeine Sicherheitsproblematiken und generell mit Gefangenentransporten verbundene Risiken gerechtfertigt werden. Es dürfe entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz bei Gefangenentransporten nicht generell ein hoher Sicherheitsstandard angewendet werden. Die angeblichen Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Interessenabwägung bzw. der mit der individuellen Einschätzung des von der zu transportierenden Person konkret ausgehenden Risikos einhergehende Mehraufwand rechtfertige keine im konkreten Einzelfall allenfalls nicht erforderlichen Grundrechtseingriffe. Nämliches gelte mit Bezug auf die hohe Anzahl an von der Beschwerdegegnerin durchzuführenden Gefangenentransporte.

6.3.4 Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin erscheint die streitbetroffene Fesselung während der Gefangenentransporte nicht schon deshalb als nicht erforderlich, weil nicht bei allen zu transportierenden Personen oder bei jedem Gefangenentransport ein konkretes Risiko einer Selbst- oder Fremdgefährdung oder ein Fluchtrisiko besteht. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt, ist eine gewisse Standardisierung von Abläufen und namentlich von Massnahmen zum Schutz des Polizeipersonals und des Haftzwecks grundsätzlich zulässig. Sodann darf im Zusammenhang mit der Prüfung der Erforderlichkeit einer Massnahme bzw. der Wirksamkeitsprüfung entgegen der Beschwerdeführerin der mit den jeweils in die Diskussion eingebrachten alternativen Mitteln verbundene Aufwand des Gemeinwesens mitberücksichtigt werden; eine gleiche Wirksamkeit liegt nur vor, wenn das alternative Mittel – hier die Sicherung mittels Handfesseln bzw. der Verzicht auf eine solche aufgrund einer individuellen Risikoeinschätzung – keine wesentlichen Mehrkosten erzeugt (Kiener/Kälin/Wyttenbach, § 6 N 408). Solches kann für die Einschätzung der individuellen Risiken vor jedem einzelnen Transport nicht angenommen werden. Die Beschwerdegegnerin brachte vielmehr im Rekursverfahren grundsätzlich nachvollziehbar vor, dass eine objektive Einschätzung des von einer zu transportierenden Person ausgehenden Risikos einer Fluchtgefahr oder einer Selbst- oder Fremdgefährdung nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand vorgenommen werden könnte und dass weder die Angaben der zu transportierenden Person noch deren äusserlicher Eindruck eine hinreichende Gefahrenabschätzung erlaubten. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen sinngemäss einwendet, der Beschwerdegegnerin könnten nebst den für die Durchführung des jeweiligen Transports erforderlichen Angaben auch weitere Informationen über die zu transportierenden Personen gegeben werden, damit eine individuelle Risikoeinschätzung möglich sei, lässt sie ausser Acht, dass ein solcher Datenaustausch bzw. die mit der Risikoeinschätzung verbundene Datenauswertung einen bedeutenden Mehraufwand generieren würde. Schliesslich ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass das mit individuellen Gefährdungseinschätzungen einhergehende Risiko von Fehleinschätzungen der von einer Person ausgehenden Fluchtgefahr oder Selbst- oder Fremdgefährdung mit Blick auf die infrage stehenden gewichtigen Sicherheitsinteressen wie auch auf die Schutzpflicht des Staates nicht in Kauf genommen werden kann.

6.3.5 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, eine Fesselung während der Fahrt sei offenkundig nicht erforderlich, weil die Transporte in einem Kastenwagen mit Zelle erfolgten, womit während der Fahrt keine Fluchtmöglichkeit bestehe. Auch Befreiungsversuche von Drittpersonen, Pannen oder medizinische Notfälle bzw. deren Vortäuschen durch die zu transportierenden Personen seien äusserst selten. Der Ein- und Ausstieg in den Kastenwagen erfolge schliesslich jeweils in einem gesicherten Bereich innerhalb des Gefängnisses bzw. des Polizeigebäudes, weshalb eine Fesselung auch dort nicht erforderlich sei.

Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Fesselung, wie oben in E. 6.2 dargelegt, auch der Verminderung einer Fremdgefährdung und damit dem Schutz der am Transport beteiligten Personen und allfälliger Dritter etwa in den gesicherten Zu- bzw. Ausstiegsbereichen dient. Diesem Schutz (grundrechtlich geschützter Positionen Dritter) ist ein hohes Gewicht zuzumessen, und es ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegnerin gegenüber ihren Mitarbeitenden eine besondere Fürsorgepflicht obliegt (vgl. § 39 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.1]). Dass Flucht- oder Befreiungsversuche nach Darstellung der Beschwerdeführerin beim von der Beschwerdegegnerin angewandten hohen Sicherheitsstandard selten sein mögen, lässt sodann nicht darauf schliessen, dass solche auch ohne entsprechende Sicherheitsmassnahmen wie die umstrittene Fesselung (weitgehend) ausblieben und die streitbetroffene Massnahme daher nicht erforderlich sei.

6.3.6 Den öffentlichen Interessen an der Verhinderung einer Flucht und der Vermeidung von Selbst- oder Fremdgefährdungen bei Gefangenentransporten ist ein hohes Gewicht zuzumessen. Entsprechend erweist es sich nicht als rechtsverletzend, dass die Beschwerdegegnerin einen hohen Sicherheitsstandard anwendet und verschiedene Sicherungsmassnahmen wie die Fesselung, den Ein- und Ausstieg in gesicherten Zonen, den Einsatz geschulten Personals und die Verwendung von Spezialfahrzeugen kombiniert, sodass bei Versagen einer oder mehrerer Massnahmen eine Flucht oder eine Selbst- oder Fremdgefährdung weiterhin verhindert oder deren Gefahr zumindest auf ein angemessenes Mass reduziert werden kann.

6.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich die umstrittene Fesselung der Hände von Gefangenen bzw. der Beschwerdeführerin während Transporten als erforderlich. Ein Übermass an Zwangsanwendung ist damit entgegen der Beschwerdeführerin nicht verbunden; von einer Verletzung des Folterverbots oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung kann nicht die Rede sein.

6.4  

6.4.1 Mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zu Recht erwägt, angesichts des hohen öffentlichen Interesses an der Verhinderung einer Flucht und der Vermeidung einer Gefährdung von Polizisten, unbeteiligten Dritten oder der zu transportierenden Person selbst erweise sich die Fesselung von Personen beim Transport regelmässig bzw. ausser bei Vorliegen von spezifischen, beispielsweise medizinisch begründeten Ausnahmen als zumutbar. Entgegen der Beschwerdeführerin überprüft die Vorinstanz sodann, ob die mit den streitbetroffenen Modalitäten einhergehenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im konkreten Fall verhältnismässig bzw. der Beschwerdeführerin persönlich zumutbar seien, und bejaht dies angesichts der jeweils kurzen Fahrzeiten sowie der von der Beschwerdegegnerin getroffenen Vorsichtsmassnahmen.

6.4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die streitbetroffenen Modalitäten der Gefangenentransporte lösten in ihr Stress aus. Sie habe in einem Schreiben an ihren Verteidiger erläutert, dass sie im Zweifelsfall lieber auf die Teilnahme an einer Einvernahme verzichte, als sich weiterhin so transportieren zu lassen, weil sie den Transport auf diese Weise als herabsetzend empfinde, und auch, weil sie sich bei einem Transport den Kopf angestossen habe und sich auf Transporten unsicher und ungeschützt fühle.

6.4.3 Es erscheint nachvollziehbar, dass der Transport in einem Gefangenenbus bzw. in einer darin befindlichen Einzelzelle für die jeweils mit Handschellen gefesselte Beschwerdeführerin mitunter belastend sein mag. Das subjektiv empfundene Missbehagen lässt indes die streitbetroffenen Gefangenentransporte – auch in medizinischer Hinsicht – nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. BGr, 25. Januar 2016, 1C_479/2015, E. 3.1). Daran ändert nichts, dass im Rahmen der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zahlreiche Einvernahmen bzw. damit verbundene (kurze) Transporte durchgeführt werden mögen.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt ihr verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    170.--     Zustellkosten, Fr. 2'370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion.

VB.2024.00512 — Zürich Verwaltungsgericht 20.11.2025 VB.2024.00512 — Swissrulings