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Zürich Verwaltungsgericht 13.03.2025 VB.2024.00502

13. März 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·4,975 Wörter·~25 min·5

Zusammenfassung

Nichtbestehen Abschlussprüfung | [Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens: Der Beschwerdeführer erzielte im Fachgespräch und in der Wiederholung des Fachgesprächs im Rahmen des abschliessenden Qualifikationsverfahrens zum Erlangen des Diploms als Dentalhygieniker HF je eine ungenügende Note, weshalb ihm das Diplom nicht erteilt wurde.] Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Anspruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen verletzt wurde. Die Fachgespräche wurden reglementskonform und objektiv durchgeführt (E. 4.3). Der Beschwerdeführer machte geltend, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden. Er brachte aber weder vor der Prüfung noch sogleich nach deren Abschluss vor, prüfungsunfähig zu sein. Auch ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellte er nicht (E. 4.4). Die Bewertung der beiden Fachgespräche ist nachvollziehbar und nicht rechtsverletzend (E. 5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00502   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.03.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Nichtbestehen Abschlussprüfung

[Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens: Der Beschwerdeführer erzielte im Fachgespräch und in der Wiederholung des Fachgesprächs im Rahmen des abschliessenden Qualifikationsverfahrens zum Erlangen des Diploms als Dentalhygieniker HF je eine ungenügende Note, weshalb ihm das Diplom nicht erteilt wurde.] Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Anspruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen verletzt wurde. Die Fachgespräche wurden reglementskonform und objektiv durchgeführt (E. 4.3). Der Beschwerdeführer machte geltend, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden. Er brachte aber weder vor der Prüfung noch sogleich nach deren Abschluss vor, prüfungsunfähig zu sein. Auch ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellte er nicht (E. 4.4). Die Bewertung der beiden Fachgespräche ist nachvollziehbar und nicht rechtsverletzend (E. 5). Abweisung.

  Stichworte: ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT MÜNDLICHE PRÜFUNG NICHTBESTEHEN QUALIFIKATIONSVERFAHREN WIEDERHOLUNGSPRÜFUNG

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 3 BBG Art. 8 Abs. 1 BV Art. 27 Abs. 1 BV Art. 29 Abs. 2 BV § 54 Abs. 1 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00502

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Ersatzrichterin Patricia Egli, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Prophylaxe Zentrum Zürich, Höhere Fachschule für Dentalhygiene,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtbestehen Abschlussprüfung,

hat sich ergeben:

I.  

A absolvierte am 29. Juni 2023 das Fachgespräch als Teil seines abschliessenden Qualifikationsverfahrens an der Höheren Fachschule für Dentalhygiene, Prophylaxe Zentrum Zürich. Am 30. Juni 2023 wurde ihm mitgeteilt, dass er die Note 3,6 erzielt habe. Die Wiederholung des Fachgesprächs fand am 16. August 2023 statt und wurde mit der Note 2,9 bewertet. Dieses Ergebnis wurde A am 18. August 2023 mitgeteilt. Da er damit die Bestehensvoraussetzungen nicht erfüllte, wurde ihm das Diplom als Dentalhygieniker HF nicht erteilt, was ihm am 8. September 2023 mitgeteilt wurde.

Am 14. September 2023 erhob A Einsprache gegen das Nichtbestehen des zweiten Fachgesprächs bei der Schulkommission der Höheren Fachschule für Dentalhygiene, Prophylaxe Zentrum Zürich. Mit Einsprache vom 6. Oktober 2023 wandte er sich sodann auch gegen das Nichtbestehen des ersten Fachgesprächs. Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2023 trat die Höhere Fachschule für Dentalhygiene, Prophylaxe Zentrum Zürich, auf die Einsprache betreffend das erste Fachgespräch nicht ein und wies die Einsprache gegen das zweite ab.

II.  

Am 3. Januar 2024 erhob A dagegen Rekurs beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation der Schweizerischen Eidgenossenschaft, welches den Rekurs am 17. Januar 2024 an die Bildungsdirektion des Kantons Zürich überwies. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 wies die Bildungsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Am 30. August 2024 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Fachgespräch als bestanden zu werten. Sinngemäss stellte er den Eventualantrag, das Fachgespräch sei zu wiederholen.

Die Bildungsdirektion verzichtete am 16. September 2024 auf Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 25. September 2024 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Es sei der Beschwerdeführer zudem aufzufordern, innert kurzer Nachfrist Anträge zur Beschwerde einzureichen, und es sei ihm sodann Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerdeantwort einzuräumen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Rekursentscheiden der Bildungsdirektion über Anordnungen betreffend Qualifikationsentscheide der höheren Fachschulen mit kantonalem Leistungsauftrag bzw. diesbezügliche Einspracheentscheide (§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG, SR 412.10] vom 13. Dezember 2002 und § 47 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 [EG BBG, LS 413.31]).

1.2 Der Beschwerdegegner wendet vorab ein, die Beschwerde weise keinen klaren Antrag auf, weshalb eine Nachfrist anzusetzen sei.

1.3 Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Das Erfordernis des Antrags besagt zunächst, dass der Beschwerdewille zum Ausdruck kommen muss. Sodann muss aus dem Antrag ersichtlich sein, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Allerdings ist die Praxis in Bezug auf diese Anforderungen nicht allzu streng, besonders bei juristischen Laien. Es genügt, wenn aus dem Zusammenhang heraus und unter Zuhilfenahme der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was die beschwerdeführende Partei will (VGr, 7. Dezember 2023, VB.2023.00508, E. 1.2; VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 1.3.1; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12). Es bedarf daher weder eines gesondert formulierten Rechtsbegehrens, noch kommt es auf juristisch korrekte Formulierungen an (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12). Bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wird zwar erwartet, dass sie die Anforderungen an eine Rechtsschrift kennen (vgl. VGr, 25. Oktober 2011, VB.2011.00483, E. 5.2; VGr, 30. Januar 2013, VB.2012.00791, E. 2.4.2), jedoch sind auch hier die Anforderungen mit Blick auf das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) zu handhaben.

1.4 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. August 2024 ist ausdrücklich als Beschwerde gekennzeichnet, weshalb der Beschwerdewille deutlich zum Ausdruck kommt. Klar ist sodann, dass sich die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 27. Juni 2024 der Bildungsdirektion des Kantons Zürich betreffend die Einspracheverfügung des Beschwerdegegners vom 1. Dezember 2023 richtet. Unter Berücksichtigung der Begründung der Beschwerde und der darin gestellten Rechtsbegehren 1−3 wird weiter deutlich, dass der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Fachgespräch als bestanden zu werten. Sinngemäss stellt er den Eventualantrag, das Fachgespräch sei zu wiederholen. Damit genügt die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen.

1.5 Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.).

2.2 Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht.

Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 22. Juni 2023, VB.2023.00140, E. 2.2; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00691, E. 2.2; VGr, 21. November 2017, VB.2017.00446, E. 2.2 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 88 f.).

3.  

3.1 Beim Beschwerdegegner handelt es sich um eine höhere Fachschule mit kantonaler Leistungsvereinbarung (§ 28 Abs. 3 EG BBG), die den eidgenössisch anerkannten Bildungsgang der Dentalhygiene HF anbietet. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften betreffend die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel auf (Art. 29 Abs. 3 BBG). Gestützt auf diese Bestimmung wurde die Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF, SR 412.101.61) erlassen. Gemäss deren Art. 8 Abs. 1 entwickeln und erlassen die Organisationen der Arbeitswelt in Zusammenarbeit mit den Bildungsanbietern die Rahmenlehrpläne, die vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zu genehmigen sind (Art. 8 Abs. 2 MiVo-HF).

3.2 Die Nationale Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé) und der Schweizerische Verband Bildungszentren Gesundheit und Soziales (BGS) haben den Rahmenlehrplan für Bildungsgänge der höheren Fachschulen "Dentalhygiene" mit dem geschützten Titel "dipl. Dentalhygienikerin HF" / "dipl. Dentalhygieniker HF" erarbeitet (Art. 20 Abs. 2 MiVo-HF, Anhang 1), der vom SBFI am 25. Juni 2021 in Kraft gesetzt wurde. In Ziff. 6.1 des Rahmenlehrplans wird den Bildungsanbietern die Kompetenz zugewiesen, ein Reglement über das Qualifikationsverfahren und die Promotion zu erlassen. Auf dieser Grundlage beruht die vom Beschwerdegegner eingeführte Prüfungsordnung vom 12. September 2022 (nachfolgend: Prüfungsordnung), die Promotionsordnung vom 12. September 2022 (nachfolgend: Promotionsordnung) und die Wegleitung Qualifikationsverfahren vom 12. September 2022 (nachfolgend: Wegleitung Qualifikationsverfahren).

3.3 Die Ausbildung zur dipl. Dentalhygienikerin HF / zum dipl. Dentalhygieniker HF gliedert sich in drei Jahre. Im dritten Ausbildungsjahr findet das abschliessende Qualifikationsverfahren statt. Das Qualifikationsverfahren besteht aus folgenden Diplomexamen, welche mindestens mit der Note 4 abgeschlossen werden müssen: a) Diplomarbeit, b) klinische Prüfung, c) Praktikumsqualifikation, d) Fachgespräch (Promotionsordnung, Ziff. 3; Wegleitung Qualifikationsverfahren, Ziff. 1.2). Bestehen Studierende das Qualifikationsverfahren nicht, haben sie die Möglichkeit, jeden nicht bestandenen Prüfungsteil einmal zu wiederholen. Ist das Resultat zum zweiten Mal ungenügend, ist das Qualifikationsverfahren definitiv nicht bestanden (Promotionsordnung, Ziff. 5; Wegleitung Qualifikationsverfahren, Ziff. 3.1.1).

3.4 Der Beschwerdeführer erzielte in der Diplomarbeit die Note 5,4, in der klinischen Prüfung die Note 4,4, im Praktikum die Note 5,5 und im ersten Fachgespräch die Note 3,6 (25 Punkte). Bei der Wiederholung des Fachgesprächs resultierte die Note 2,9 (20 Punkte), die im Einspracheverfahren auf 3,3 (23 Punkte) angehoben wurde. Der Beschwerdeführer hat damit die Bestehensvoraussetzung mindestens einer Note 4 im Fachgespräch nicht erreicht und das Qualifikationsverfahren zur Erlangung des Abschlusses als dipl. Dentalhygieniker HF nicht bestanden.

4.  

4.1 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, das Prüfungsverfahren sei fehlerbehaftet und prüfungsrechtlich zu beanstanden. 

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem ersten Fachgespräch seien ihm die Gründe für das Nichtbestehen nicht ausreichend mitgeteilt worden, sodass die Fehler teilweise im zweiten Fachgespräch wiederholt worden seien. Es habe lediglich ein kurzes Nachgespräch stattgefunden, in welchem dem Beschwerdeführer eröffnet worden sei, dass er knapp nicht bestanden habe. Auf Nachfrage des Beschwerdeführers sei dies damit begründet worden, dass er nicht strukturiert vorgegangen sei, inhaltlich sei aber alles gut gewesen.

4.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGE 134 I 83 E. 4.1). Daraus folgt auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. dazu BGE 142 II 49 E. 9.2; BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). Bei Prüfungsentscheiden darf sich die zuständige Behörde zunächst darauf beschränken, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie nach einer – allenfalls auch nur kurzen – mündlichen Erläuterung die schriftliche Begründung im Rechtsmittelverfahren (nach-)liefert und die Betroffenen Gelegenheit erhalten, in einem zweiten Schriftenwechsel umfassend dazu Stellung zu nehmen (BGr, 8. März 2024, 2D_8/2023, E. 4.1; BGr, 13. September 2019, 2C_505/2019, E. 4.2.1; BGr, 27. November 2015, 2D_29/2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Die mündliche Erläuterung muss – sofern sich nichts anderes aus dem kantonalen Recht ergibt – nicht protokolliert werden und darf sich auf die Darlegung beschränken, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von den Kandidierenden erwartet wurden und inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (BGr, 8. März 2024, 2D_8/2023, E. 4.1; BGr, 6. August 2019, 2D_10/2019, E. 4.2; BGr, 23. Januar 2015, 2D_54/2014, E. 5.3; BGr, 26. Oktober 2012, 2D_34/2012, E. 2.1). Aus dem kantonalen Recht (Art. 18 Abs. 2 KV; Art. § 10 Abs 1 VRG) ergeben sich in Bezug auf die Begründung des Prüfungsergebnisses darüber hinaus keine weitergehenden Ansprüche (vgl. BGr, 13. September 2019, 2C_505/2019, E. 4.2.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 32). 

4.2.2 Dem Beschwerdeführer wurde am 30. Juni 2023 schriftlich über Teams mitgeteilt, dass das Fachgespräch vom 29. Juni 2023 mit der Note 3,6 und damit ungenügend bewertet wurde. Unbestrittenermassen erläuterte die interne Prüfungsexpertin dem Beschwerdeführer die Beurteilung des Fachgesprächs am 4. Juli 2023 im persönlichen Gespräch. Der Beschwerdegegner führt dazu aus, dass im Gespräch alle Punkte der Prüfung besprochen worden seien und dem Beschwerdeführer gestützt auf die Prüfungsprotokolle und die Bewertungskriterien im Detail erläutert worden sei, weshalb er das Fachgespräch vom 29. Juni 2023 nicht bestanden habe. Dem Beschwerdeführer sei auch Gelegenheit gegeben worden, die Protokolle anhand der Tonaufnahmen der Prüfung zu verifizieren, was er jedoch abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer führte in seiner Rekursschrift vom 3. Januar 2024 vor Vorinstanz aus, dass ihm im Gespräch vom 4. Juli 2023 seine Fehler erläutert worden seien und er sich für eine Wiederholung des Fachgesprächs habe äussern können. Er sei jedoch verunsichert und nervös gewesen, sodass er nicht bei allen Unklarheiten nachgehakt habe. Vor Verwaltungsgericht vertritt der Beschwerdeführer nun im Wesentlichen die Auffassung, dass ihm lediglich mitgeteilt worden sei, dass er nicht strukturiert vorgegangen sei, ohne ihm jedoch weitere Fehler offenzulegen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, würde das Vorgehen des Beschwerdegegners keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen. Die mündlichen Erläuterungen nach der Bekanntgabe der Note dürfen kurz sein und sich summarisch auf die Darlegung der wesentlichen Gründe für die Bewertung der mündlichen Leistung beschränken (so auch Edgar Fischer/Christoph Jeremias/Peter Dieterich, Prüfungsrecht, 8. A., München 2022, N. 713). Dass sich die mündliche Besprechung vom 4. Juli 2023 nach den Aussagen des Beschwerdeführers auf den Hauptkritikpunkt des nicht strategischen Vorgehens in dem ersten Fachgespräch bezogen haben soll, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Eine ausführliche schriftliche Begründung, die sich auch mit den weiteren Fehlern, der unvollständigen Anamnese, dem fehlenden Grund der Konsultation, der fehlenden Prognose und der unklaren Unterscheidung zwischen der Hauptproblematik und dem Schwerpunkt befasst, wurde sodann mit den Prüfungsprotokollen und den Bewertungskriterienbogen in dem anschliessenden Einspracheverfahren geliefert, und der Beschwerdeführer konnte dazu umfassend Stellung nehmen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich die Begründung der internen Prüfungsexpertin im Rahmen des mündlichen Gesprächs vom 4. Juli 2023 auf die ungenügende Note des ersten Fachgesprächs bezogen hat. Da das Fachgespräch die Reflexion einer konkreten beruflichen Situation bezweckt (Promotionsordnung, Ziff. 3 d; Wegleitung Qualifikationsverfahren, Ziff. 1.2 d), kann das korrekte Vorgehen resp. können mögliche Fehler im Falle der Wiederholung des Fachgesprächs grundsätzlich nicht Gegenstand der Begründung des ersten Fachgesprächs sein.

4.2.3 Der Beschwerdegegner kam somit seiner Begründungspflicht nach. Eine Verletzung der Garantie des rechtlichen Gehörs von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor.

4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter zusammengefasst vor, das Prüfungsverfahren sei mit Verstössen gegen das Gebot der Chancengleichheit aus Art. 8 Abs. 1 BV sowie das Grundrecht der freien Berufswahl aus Art. 27 Abs. 2 BV behaftet. Das Bewertungs- und Prüfungsverfahren sei nicht hinreichend objektivitäts- und neutralitätssichernd ausgestaltet gewesen.

4.3.1 Aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) wird für das Prüfungsrecht der Grundsatz der Chancengleichheit abgeleitet. Für die Prüfungsgestaltung ist die Chancengleichheit insofern wegleitend, als für alle Prüfungskandidierenden im Sinn formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollen. Dazu zählen insbesondere eine materiell gleichwertige Aufgabenstellung und ein geordneter Verfahrensablauf. Gleiche Bedingungen ermöglichen es allen Kandidierenden, einen ihren tatsächlichen Fähigkeiten entsprechenden Leistungsnachweis abzulegen; ungleiche Bedingungen verletzen dagegen grundsätzlich das Gleichbehandlungsgebot (BGE 147 I 73 E. 6.2 mit Hinweisen). Nicht jede Unstimmigkeit im Prüfungsverfahren kann aber zum Anlass genommen werden, das Prüfungsergebnis in Frage zu stellen: Mängel im Prüfungsverfahren sind nur dann rechtserheblich, wenn sie das Prüfungsergebnis entscheidend beeinflussen können oder beeinflusst haben (BGE 147 I 73 E. 6.7).

4.3.2 Nach Art. 27 Abs. 1 BV ist die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet. Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Indessen verschafft die Wirtschafts- als Berufswahlfreiheit keinen Anspruch darauf, dass ein infrage kommender privatwirtschaftlicher Beruf von allen Personen ungeachtet ihrer individuellen Fähigkeiten ergriffen und ausgeübt werden kann (BGE 122 I 130 E. 3c/aa; BGr, 8. März 2024, 2D_8/2023, E. 5.1; BGr, 15. April 2016, 8C_930/2015, E. 6.2).

4.3.3 Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Durchführung seiner Fachgespräche aus verfahrensrechtlicher Sicht das Gebot der Chancengleichheit verletze, legt er nicht hinreichend substanziiert dar, inwieweit der Verfahrensablauf bei seinen Fachgesprächen gestört wurde oder im Vergleich zu anderen Kandidierenden unterschiedliche Bedingungen geherrscht hätten. Auch den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Anspruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen verletzt wurde. Die Vorgaben der Prüfungsreglemente, die auf die Sicherung einer objektiven Bewertung des Fachgesprächs zielen, sind vorliegend ebenfalls eingehalten worden. Gemäss den einschlägigen Reglementen wird die Beurteilung des Fachgesprächs von je einer schulinternen Fachperson und einer externen Expertin oder einem externen Experten aus der Praxis durchgeführt. Letztere können von den Organisationen der Arbeitswelt gestellt werden. Beim Beschwerdegegner setzt sich das Expertenteam in der Regel aus einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt und einer dipl. Dentalhygienikerin HF zusammen. Die Experten verfügen über Berufserfahrung und sind mit dem Schulcurriculum des Beschwerdegegners und den Konzepten, die in der Ausbildungsklinik angewendet werden, vertraut (Promotionsordnung, Ziff. 3.4; Wegleitung Qualifikationsverfahren, Ziff. 1.3). Die Bewertung durch mehrere fachlich kompetente Expertinnen und Experten objektiviert nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Leistungsbeurteilung (BGr, 8. März 2024, 2D_8/2023, E. 4.4.2; BGr, 13. September 2019, 2C_505/2019, E. 4.1.1). Das Fachgespräch wird zudem aufgenommen und schriftlich protokolliert (Prüfungsordnung, Ziff. 6.3). Sowohl das erste Fachgespräch vom 29. Juni 2023 als auch das zweite Fachgespräch vom 16. August 2023 wurde schriftlich protokolliert und aufgenommen. Bei beiden Fachgesprächen ist den entsprechenden Protokollen zudem zu entnehmen, dass sich das Expertenteam korrekt wie reglementarisch vorgesehen aus einem Zahnarzt und einer dipl. Dentalhygienikerin HF zusammensetzte, um eine objektive und unabhängige Bewertung zu garantieren. Mit Blick auf Art. 27 Abs. 1 BV ist schliesslich festzuhalten, dass dieser keinen Anspruch auf freien Zugang zu einer Tätigkeit wie der vorliegenden vermittelt, bei der zur Wahrung der öffentlichen Gesundheit mittels Prüfungen sichergestellt werden muss, dass die Personen über die fachlich erforderlichen Kenntnisse verfügen, um einwandfrei als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker tätig zu sein. Dass diese Prüfungen nicht verhältnismässig ausgestaltet wären, bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor.

4.3.4 Da für den Beschwerdeführer bei der Ablegung der Fachgespräche die gleichen Bedingungen wie für alle anderen Kandidierenden hergestellt und das Verfahren und die Durchführung der Fachgespräche reglementskonform und objektiv vorgenommen wurden, sind die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Prüfungsverfahren vorliegend gewahrt worden.

4.4 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Dozierenden hätten ihm jegliche Hilfe bei der Vorbereitung auf das zweite Fachgespräch verweigert. Entsprechend habe er, obwohl er es aktiv versucht habe, nicht erfahren können, wo seine Fehler liegen würden und an welchen Stellen er sich verbessern könne.

4.4.1  Im Qualifikationsverfahren werden die Resultate der einzelnen Diplomexamina schriftlich über Teams mitgeteilt. Zu einem späteren Zeitpunkt findet die Besprechung mit den internen Experten statt (Promotionsordnung, Ziff. 3.5; Wegleitung Qualifikationsverfahren, Ziff. 1.7). Die Prüfungsordnung präzisiert in zeitlicher Hinsicht, dass die mündliche Besprechung bei Fachgesprächen mit der internen Dozentin in der Regel innerhalb von 14 Tagen stattfindet (Prüfungsordnung, Ziff. 6.3).

4.4.2 Die in den rechtlichen Grundlagen des Qualifikationsverfahrens vorgesehene Besprechung mit der internen Expertin fand unbestrittenermassen am 4. Juli 2023 und damit wie vorgeschrieben statt. Darüber hinaus besteht jedoch keine Grundlage für eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte zusätzliche Hilfestellung der Dozierenden bei der Vorbereitung auf das zweite Fachgespräch. Vielmehr ist jeder nicht bestandene Teil der Diplomexamina zu den gleichen Bedingungen wie im ersten Qualifikationsverfahren durchzuführen (Wegleitung Qualifikationsverfahren, Ziff. 3.2). Eine zusätzliche Hilfe für den Beschwerdeführer bei der Vorbereitung auf das zweite Fachgespräch findet nicht nur in den Prüfungsreglementen des Qualifikationsverfahrens keine Grundlage, sondern würde darüber hinaus auch im Widerspruch zu der aus Art. 8 Abs. 1 BV folgenden Chancengleichheit stehen, die im Sinn formaler Gleichheit möglichst gleiche Bedingungen für alle Prüfungskandidierenden fordert.

4.5 Der Beschwerdeführer führt sodann aus, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit starker Prüfungsangst, welche der Schulkommission bekannt sei. Es sei davon auszugehen, dass die Experten hierauf hingewiesen worden seien. Spätestens nach dem ersten Fachgespräch hätten sie vom Beschwerdeführer davon erfahren. Die Prüfungssituation habe sich für den Beschwerdeführer aufgrund dieser Belastung als besonders schwierig gestaltet, als der Experte immer wieder ins Gespräch eingegriffen habe, wodurch er ihn stark unter Druck gesetzt habe.

4.5.1 Die Rechtsprechung verlangt mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dass gesundheitliche Prüfungsverhinderungsgründe rechtzeitig geltend gemacht werden. Im Grundsatz wird vorausgesetzt, dass sich die betroffene Person entweder vorgängig dispensieren lässt, zumindest aber die Prüfungsunfähigkeit gleich im Anschluss an die Prüfung – jedenfalls vor Erhalt des Prüfungsresultats – vorbringt und belegt (vgl. BGE 147 I 73 nicht publ. E. 7.1).

Zum Schutz der Chancengleichheit aller Prüflinge im Prüfungsverfahren ist eine Pflicht zur schnellstmöglichen Geltendmachung nicht nur im Fall einer gesundheitlich bedingten, vorübergehenden Prüfungsunfähigkeit angezeigt, sondern auch dann, wenn andere Verfahrensmängel in Frage stehen. Der Anspruch eines Prüfungskandidaten auf Beseitigung des Mangels und dessen Folgen erlischt demzufolge, wenn er trotz Kenntnis des Verfahrensmangels die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Prüfungsverfahren einlässt (BGE 147 I 73 nicht publ. E. 7.2; BGr, 6. August 2020, 2C_506/2020, E. 5.4; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 4.6; VGr, 11. Januar 2024, VB.2023.00623, E. 3.2). Wesentliche Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit sind folglich so früh wie möglich vorzubringen, selbst wenn noch nicht feststeht, ob sie sich ausschlaggebend auf das Prüfungsergebnis auswirken werden. Durch die Pflicht zur baldmöglichsten Rüge eines Verfahrensmangels soll verhindert werden, dass jemand in Kenntnis des Mangels die Prüfung ablegt und nachträglich im Fall des Scheiterns unter Anrufung dieses Grundes die Aufhebung des Prüfungsresultats verlangt und sich so eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit verschafft (vgl. BGE 147 I 73 nicht publ. E. 7.2; Fischer/Jeremias/Dieterich, a. a. O., N. 265 ff.).

4.5.2 Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, dass ihm aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung ein Nachteilsausgleich für das Fachgespräch hätte gewährt werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass er den Beschwerdegegner über seine gesundheitliche Beeinträchtigung unverzüglich und unter Beilage eines entsprechenden ärztlichen Attests hätte informieren und um einen Nachteilsausgleich nachsuchen müssen (vgl. VGr, 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 5.2.; ferner VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00349, E. 4.2). Dieses Vorgehen ist auch in den einschlägigen Prüfungsreglementen niedergelegt (vgl. Promotionsordnung, Ziff. 5; Wegleitung Qualifikationsverfahren, Ziff. 1.5, 3.1.1). Der Beschwerdeführer hätte daher bereits vor Antritt des ersten Fachgesprächs ein solches Gesuch stellen müssen, zumindest aber die gesundheitliche Beeinträchtigung gleich im Anschluss an die Prüfung – vor Mitteilung des negativen Prüfungsresultats – vorbringen und belegen müssen. Für dieses Vorgehen finden sich jedoch in den Akten keine Hinweise. Vielmehr hat der Beschwerdeführer erst im Einspracheverfahren und damit nach Erhalt der negativen Prüfungsresultate seine gesundheitliche Beeinträchtigung schriftlich vorgebracht. Der Beschwerdeführer ist somit im Wissen um seine gesundheitliche Beeinträchtigung zum ersten und sodann auch zum zweiten Fachgespräch angetreten. Beim zweiten Fachgespräch hat er auch nicht die vom Beschwerdegegner vorgesehene Frist abgewartet (Promotionsordnung, Ziff. 5.2; Wegleitung Qualifikationsverfahren, Ziff. 3.2). Vielmehr wurde auf seinen Wunsch die Wiederholung des Fachgesprächs auf August 2023 vorgezogen. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer darüber informiert, dass bei einer Wiederholung des Fachgesprächs eine Verlängerung bis Mitte Dezember von der Schule vorgegeben werde, um dem Studenten eine optimale Vorbereitung zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer hat hierauf unterschriftlich bestätigt, dass er die volle Verantwortung für seine Entscheidung der vorgezogenen Wiederholung übernehme (vgl. "Abschliessendes Qualifikationsverfahren / Fachgespräch" vom 6. Juli 2023). Dass der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig und insbesondere mit Blick auf das zweite Fachgespräch ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellte, kann vor diesem Hintergrund nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die von ihm vorgebrachte gesundheitliche Beeinträchtigung nicht schon vor der Prüfung oder zumindest sogleich nach deren Abschluss hätte geltend machen können. Er hat den Anspruch auf Geltendmachung allfälliger diesbezüglicher Verfahrensmängel folglich verwirkt.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Bewertung des ersten Fachgesprächs vom 29. Juni 2023.

5.1.1 In Bezug auf das Kriterium 2 bringt der Beschwerdeführer vor, die Experten seien von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Er habe entgegen der Darstellung erkannt, dass der Zahn 43 dunkler sei, und habe interpretiert, dass er abgestorben sein könnte. Auf Nachfrage des Experten habe der Beschwerdeführer sodann das konkrete Vorgehen und mögliche Ursachen für die Verdunklung erläutert. Auch die Furkation habe der Beschwerdeführer genannt. Ebenso habe er den Knochenverlust erkannt und ihn als eine Wurzelresorption definiert. Die Tonbandaufnahme zeige auch, dass der Beschwerdeführer die Befunde interpretiert habe, indem er mögliche Ursachen benannte und Rückschlüsse zog. Unter Berücksichtigung dieser fälschlicherweise als nicht erkannt gewerteten Aspekte sei die Bepunktung für dieses Kriterium hochzusetzen.

5.1.2 Gegenstand des Kriteriums 2 stellte die "Interpretation der vorgelegten Befunde" dar. Der Beschwerdeführer erreichte dabei drei von sechs Punkten. Die Abzüge wurden vom Expertenteam im Kommentar damit begründet, dass er "keine Interpretation, nur Fakten gelesen" und "keinerlei Rückschlüsse, Gründe, Annahmen, Begründungen" geäussert habe. Daneben wurden auch falsche Feststellungen (Erosionen zuerst erwähnt bei Implantaten statt bei Abdeckungen) oder fehlende Befunde (46 Karies in Furkation nicht erkannt) genannt. Mit Blick auf die Zielsetzung dieses Kriteriums der Interpretation der vorgelegten Befunde ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass ein blosses Aufzählen von verschiedenen Aspekten ohne Interpretation den Anforderungen der Aufgabe nicht entsprechen kann. Bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Thematik "43 dunkler à CO2 pos?" ist weder im Protokoll des Fachgesprächs noch im Bewertungsbogen ein Häkchen gesetzt. Der Beschwerdegegner führt dazu aus, dass dem Beschwerdeführer nicht selber aufgefallen sei, dass die Zahnkrone des 43 dunkler sei, sondern erst nachdem er vom Experten zum Ende der Prüfung darauf aufmerksam gemacht worden sei. Er hätte dies ohne Hinweis selber gleich zu Beginn der Prüfung erkennen müssen. Diese Darstellung entspricht den Tonbandaufnahmen, auf denen der Experte den Beschwerdeführer am Ende der Prüfung explizit auffordert, den Zahn 43 anzuschauen, am besten auf dem Foto (Tonband, 23:12). Dass das Expertenteam vor diesem Hintergrund diesen Aspekt bei der Interpretation der vorgelegten Befunde nicht als selbständig erbrachte Eigenleistung bewertete, ist auch mit Blick auf die eingeschränkte Prüfungsdichte des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Im Protokoll des Fachgesprächs und auf dem Bewertungsbogen ist sodann bei der Thematik "Furkationsbefall bis F3 36 und 46" jeweils ein Häkchen gesetzt, weshalb diese Aussagen des Beschwerdeführers entgegen seinen Vorbringen in die Bewertung miteinflossen. In Bezug auf die Thematik "15 Knochenverlust und verbreiterter Desmodontalspalt à okklusales Trauma?" hat der Beschwerdeführer zwar den Begriff des Knochenverlusts im Laufe des Gesprächs erwähnt, jedoch nicht die anderen unter diesem Punkt zu erwähnenden Aspekte, die für eine Interpretation der Befunde wesentlich waren. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Punkte sind damit entweder bereits bei der Bewertung berücksichtigt worden oder aufgrund mangelnder Eigenleistung oder mangelnder Vollständigkeit nicht in die Bewertung eingeflossen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich die Bewertung von Kriterium 2 daher nicht als rechtsverletzend.

5.1.3 Zu Kriterium 4 bringt der Beschwerdeführer vor, es sei unzutreffend, dass er die Hauptproblematik nicht erkannt habe. Er habe sowohl Implantate als auch die BOP benannt. Dies sei zudem nicht, wie im Bewertungsbogen dargestellt, auf Nachfrage erfolgt. Auch die Paradontitis des 15 habe der Beschwerdeführer erkannt. Selbst wenn Nachfragen erforderlich gewesen wären, wäre unter Berücksichtigung der genannten Aspekte eine Bewertung mit nur einem Punkt nicht gerechtfertigt.

5.1.4 Das Kriterium 4 hatte die "Hauptproblematik" und den "Schwerpunkt der Behandlung" zum Gegenstand. Im Bewertungsbogen wurde dazu festgehalten, dass die Hauptproblematik und der Schwerpunkt "nur auf Nachfragen" und "nicht selbständig" erwähnt worden seien. Zudem wurden die vom Beschwerdeführer genannten Aspekte (Immunsuppressiva, Zahnsteinentfernung, Parodontitisbehandlung) nicht als Schwerpunkt oder Hauptproblematik qualifiziert. Wie auch der Tonbandaufzeichnung zu entnehmen ist (16:29−18:38), hat der Beschwerdeführer die Hauptproblematik und den Schwerpunkt der Behandlung nur auf Nachfrage des Expertenteams thematisiert. Zudem konnte er diese nicht selbständig korrekt bestimmen, sondern hat auf Nachfrage einen unzutreffenden Schwerpunkt und als Hauptproblematiken unzutreffende Behandlungsformen genannt. Dass der Beschwerdeführer Aspekte erwähnte, die auch problematisch sein können, oder in anderem Zusammenhang die Punkte "Implantate" und "BOP" erwähnte, ist kein Anlass für eine zusätzliche Punktvergabe, weil das Kriterium 4 das Erkennen der Hauptproblematik, d. h. der zentralen Problematik, zum Gegenstand hatte und nicht das Erkennen weiterer möglicher Probleme. Damit vermag der Beschwerdeführer bei der Bewertung von Kriterium 4 keinen offensichtlichen Mangel darzutun. 

5.1.5 In Bezug auf das Kriterium 6 rügt der Beschwerdeführer, die Bewertung dieses Kriteriums mit vier Punkten sei nicht gerechtfertigt. Der Kommentar im Behandlungsplan zeige, dass der Beschwerdeführer den Fall gut eingeschätzt habe. Er habe beide Zusatzfragen zutreffend beantwortet. Prognose und Restproblematik seien von ihm bereits zu Beginn erwähnt worden.

5.1.6 Das Kriterium 6 umfasste die "Falleinschätzung", bei der Ausführungen zur Analyse der Befunde, zur Prognose und zur Restproblematik erwartet wurden. Der Beschwerdeführer erzielte dabei vier von sechs Punkten. Im Bewertungsformular wurde unter dem Kommentar vermerkt, dass der Beschwerdeführer sowohl die Prognose als auch die Restproblematik ganz vergessen habe. Diese Einschätzung ist auch mit Blick auf die Tonbandaufzeichnung nachvollziehbar. Weder die Prognose noch die Restproblematik wurden als solche thematisiert. Dass einzelne Aspekte in anderem Zusammenhang zu Beginn erwähnt wurden, kann nicht als vollständige Beantwortung dieser Punkte qualifiziert werden. Der Abzug von zwei Punkten bei diesem Kriterium ist daher nachvollziehbar. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Protokoll und dem Beurteilungsbogen eine Zusatzfrage korrekt beantwortet hat, nichts zu ändern. Es erscheint sachgerecht, dass in der Bewertung die nicht beantworteten zentralen Hauptaspekte nach der Prognose und der Restproblematik höher gewichtet werden als allfällig beantwortete Zusatzfragen. Eine Rechtsverletzung ist in dieser Bewertung folglich nicht zu erblicken.

5.1.7 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Heranziehung des Kriteriums 7 als eigenes Kriterium sei unzulässig. Das Kriterium 7 sei vielmehr eine Zusammenfassung der vorangegangenen Kriterien. Die zusammenfassende Auflistung der angeblichen Mängel führe zu zahlreichen unzulässigen Doppelwertungen.

5.1.8 Gegenstand von Kriterium 7 bildete die "Präsentation und Fallerfassung", wobei als Unterkriterien "Struktur/Fachsprache/Theoriewissen" definiert wurden. Gefragt waren ein gutes Vernetzen des Fachwissens, Zusammenhänge erkennen und aufzeigen, eine strukturierte Herangehensweise, präsentes Theoriewissen und die Anwendung einer angemessenen Fachsprache. Das Kriterium 7 bezieht sich somit nicht auf ein weiteres inhaltliches Thema, sondern beurteilt die aufgezählten vorwiegend formalen Aspekte der Präsentation des Falles mit Blick auf das gesamte Fachgespräch. Bei Kriterium 7 erzielte der Beschwerdeführer drei von sechs Punkten. Die Vorinstanz erwog hierzu zu Recht, dass das Bewertungsformular und das Protokoll teilweise nochmals inhaltliche Mängel aufzählten, die der Beschwerdeführer nicht gesehen, gewusst oder genannt habe. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen für sich allein keine hinreichende Begründung von Abzügen in Bezug auf die zuvor genannten vorwiegend formalen Aspekte darstellen, auch wenn sie als beispielhafte Aufzählung des nicht abrufbaren Theoriewissens verstanden werden können. Jedoch wurde im Kommentar der Experten zu diesem Kriterium auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer "sehr viel Hilfe" benötigt habe, was sich auf die gesamte unter diesem Kriterium zu bewertende selbständige, strukturierte Herangehensweise und Präsentation des Falles bezieht. Der Hauptkritikpunkt der unstrukturierten Herangehensweise wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen auch bereits im mündlichen Gespräch vom 4. Juli 2023 mitgeteilt. Zusätzlich wurde im Kommentar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei "13 Schmelzriss sehr unsicher" und "zu zögerlich" war. Auch daraus ergibt sich eine nachvollziehbare Begründung für Abzüge bei der Abrufbarkeit resp. Präsenz von Theoriewissen. Die Kommentare ermöglichen daher gesamthaft, die Abzüge unter diesem Kriterium nachzuvollziehen. Bei der Berücksichtigung dieser vorwiegend formalen Aspekte des Fachgesprächs liegen denn auch keine vom Beschwerdeführer geltend gemachten Doppelbewertungen von inhaltlichen Fehlern vor. Vor diesem Hintergrund und im Lichte der eingeschränkten Prüfungsdichte des Verwaltungsgerichts erweist sich die Bewertung nicht als rechtsverletzend.

5.2 Der Beschwerdeführer beanstandet auch die Bewertung des zweiten Fachgesprächs vom 16. August 2023.

5.2.1 In Bezug auf Kriterium 2 rügt er, dass die Experten pauschal behaupten würden, der Beschwerdeführer vermische Befunde, ohne dies näher auszuführen. Wesentlich für die Begründung sei, dass sie eindeutig erkennen lasse, auf welcher Grundlage die Beurteilung durch den Prüfer erfolgt sei. Er habe Richtiges als richtig und Unrichtiges als unrichtig klar zu kennzeichnen.

5.2.2 Bei Kriterium 2 zur Thematik "Interpretation der vorgelegten Befunde" erzielte der Beschwerdeführer zunächst zwei, aufgrund der Korrektur im Einspracheentscheid dann drei von sechs Punkten. Im Protokoll des Fachgesprächs wurden zu den einzelnen Aspekten, die vom Kandidaten unter diesem Kriterium thematisiert werden mussten, jeweils Häkchen gesetzt für Punkte, die im Gespräch erwähnt wurden. Ebenso wurde im Bewertungsformular bei den entsprechenden Aspekten jeweils explizit festgehalten, welche Punkte bei den Ausführungen des Beschwerdeführers fehlten. Im Kommentar des Expertenteams wurden sodann wiederum unter Bezugnahme auf die konkreten Aussagen des Beschwerdeführers die falschen Aussagen aufgelistet. Es liegt somit eine detailliert nachvollziehbare Bewertung und nicht, wie der Beschwerdeführer rügt, eine pauschale Behauptung der Experten vor. Der Abzug von drei Punkten ist damit hinreichend begründet und nachvollziehbar.

5.2.3 Mit Blick auf Kriterium 4 bringt der Beschwerdeführer vor, die Experten würden dieses Kriterium mit zwei Punkten bewerten, obwohl der Beschwerdeführer lediglich eine Hauptproblematik nicht benannt habe.

5.2.4 Bei Kriterium 4 erzielte der Beschwerdeführer zwei von sechs Punkten. Dem Protokoll und dem Bewertungsbogen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die Hauptproblematik "PUS 37, 36" nicht erwähnte, jedoch die zwei weiteren Aspekte "Paro mit Furkationsbefall" und "36 Karies". Jedoch bildete auch der "Schwerpunkt der Behandlung" Teil dieser Aufgabe, bei dem der Beschwerdeführer keine der beiden korrekten Vorgehen zu benennen wusste. Dem Kommentar des Expertenteams ist weiter zu entnehmen, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer nicht erkannten Problematik "PUS 37, 36" das Risiko eines Zahnverlusts besteht. Unter Berücksichtigung des nicht korrekt benannten Schwerpunkts der Behandlung und unter Gewichtung der für die Zahngesundheit einer Person zentralen nicht benannten Hauptproblematik "PUS 37, 36" unter diesem Kriterium erscheint ein Abzug von vier Punkten daher hinreichend begründet und gerechtfertigt. Eine Rechtsverletzung ist in dieser Bewertung folglich nicht zu erblicken.

5.2.5 In Bezug auf Kriterium 7 führt der Beschwerdeführer aus, dass zahlreiche unzulässige Doppelbewertungen stattfinden würden. Die Experten würden unter Kriterium 7 sämtliche Monita zusammenfassend heranziehen, um die Bewertung mit zwei Punkten zu rechtfertigen.

5.2.6 Gegenstand des Kriteriums 7 bildete die "Präsentation und Fallerfassung", wobei die Struktur, die Fachsprache und das Theoriewissen als Aspekte der Bewertung dienten. Erwartet wurde ein gutes Vernetzen des Fachwissens, Zusammenhänge erkennen und aufzeigen, eine strukturierte Herangehensweise, präsentes Theoriewissen und die Anwendung einer angemessenen Fachsprache. Bei Kriterium 7 erzielte der Beschwerdeführer zwei von sechs Punkten. Die Begründung für die Abzüge im Bewertungsformular beim Kommentar der Experten ist detailliert und kriterienbezogen. In Bezug auf die Präsentation wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer die anzustrebende Struktur keinesfalls eingehalten habe, sondern zwischen den Aspekten hin- und herspringe. Die Herangehensweise wurde als chaotisch bezeichnet. Zudem habe kein Vernetzen stattgefunden, sondern der Beschwerdeführer habe einfach Fakten ohne Zusammenhang erwähnt. Diese Kommentare ermöglichen daher, die Abzüge unter diesem Kriterium gesamthaft nachzuvollziehen. Die beispielhafte Aufzählung von falschen Antworten verdeutlicht lediglich, dass das Theoriewissen nicht präsent und für die Präsentation des Falles nicht abrufbar war. Die Begründung der Abzüge ist daher nachvollziehbar. Es liegen keine vom Beschwerdeführer geltend gemachten Doppelbewertungen von inhaltlichen Fehlern vor. Die Bewertung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als rechtswidrig.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und ist entsprechend schon deshalb nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (VGr, 14. Juli 2022, VB.2021.00854, E. 7 mit Hinweisen).

7.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021, 2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion.