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Zürich Verwaltungsgericht 05.12.2024 VB.2024.00486

5. Dezember 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,577 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Schulzuteilung | [Die Beschwerdeführerin wies die 2012 geborene Tochter der Beschwerdegegnerschaft Anfang Juni 2024 dem Schulhaus F zu. Dagegen rekurrierten die Eltern bei der Vorinstanz, welche das Rechtsmittel guthiess und das Mädchen – antragsgemäss – dem Schulhaus G zuwies, da mehrere Rekurse in anderen Verfahren gutgeheissen und insgesamt 6 Jugendliche nachträglich der Schule F zugeteilt worden seien, sodass dort die Höchstzahl von 18 Schülerinnen und Schülern überschritten werde.] Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (E. 1.2). Der betrachtete Schulweg ist einer Oberstufenschülerin bzw. einem Oberstufenschüler sowohl in Bezug auf seine Länge wie auch seine Gefährlichkeit ohne Weiteres zumutbar. Die Beschwerdegegnerschaft macht(e) zudem auch keine Interessen geltend, die die Zuteilung ihrer Tochter in ein anderes Schulhaus gerechtfertigt hätten (E. 4.1). Bei dieser Ausgangslage bestand für die Vorinstanz kein Anlass, in den Ermessensentscheid der Beschwerdeführerin einzugreifen. In jedem Fall durfte sie aber nach der Feststellung einer Überschreitung der zulässigen Höchstzahlen in den Klassen 1. Sek BC im Schulhaus F infolge Gutheissung mehrerer Rekurse Dritter nicht einfach selbst eine Neuzuteilung der Tochter der Beschwerdegegnerschaft vornehmen, deren Zuteilungsentscheid nicht zu beanstanden war (E. 4.2). Bei diesem Ausgang wäre die Beschwerde an und für sich gutzuheissen und D in Bestätigung der Ausgangsverfügung wieder dem Schulhaus F zuzuteilen. Eine Umteilung erwiese sich jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unverhältnismässig (E. 4.3). Korrektur der Nebenfolgenregelung im Rekursentscheid (E. 5). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00486   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.12.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Schulzuteilung

[Die Beschwerdeführerin wies die 2012 geborene Tochter der Beschwerdegegnerschaft Anfang Juni 2024 dem Schulhaus F zu. Dagegen rekurrierten die Eltern bei der Vorinstanz, welche das Rechtsmittel guthiess und das Mädchen – antragsgemäss – dem Schulhaus G zuwies, da mehrere Rekurse in anderen Verfahren gutgeheissen und insgesamt 6 Jugendliche nachträglich der Schule F zugeteilt worden seien, sodass dort die Höchstzahl von 18 Schülerinnen und Schülern überschritten werde.] Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (E. 1.2). Der betrachtete Schulweg ist einer Oberstufenschülerin bzw. einem Oberstufenschüler sowohl in Bezug auf seine Länge wie auch seine Gefährlichkeit ohne Weiteres zumutbar. Die Beschwerdegegnerschaft macht(e) zudem auch keine Interessen geltend, die die Zuteilung ihrer Tochter in ein anderes Schulhaus gerechtfertigt hätten (E. 4.1). Bei dieser Ausgangslage bestand für die Vorinstanz kein Anlass, in den Ermessensentscheid der Beschwerdeführerin einzugreifen. In jedem Fall durfte sie aber nach der Feststellung einer Überschreitung der zulässigen Höchstzahlen in den Klassen 1. Sek BC im Schulhaus F infolge Gutheissung mehrerer Rekurse Dritter nicht einfach selbst eine Neuzuteilung der Tochter der Beschwerdegegnerschaft vornehmen, deren Zuteilungsentscheid nicht zu beanstanden war (E. 4.2). Bei diesem Ausgang wäre die Beschwerde an und für sich gutzuheissen und D in Bestätigung der Ausgangsverfügung wieder dem Schulhaus F zuzuteilen. Eine Umteilung erwiese sich jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unverhältnismässig (E. 4.3). Korrektur der Nebenfolgenregelung im Rekursentscheid (E. 5). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: ANGEMESSENHEITSPRÜFUNG AUFSICHTSRECHTLICHES EINGREIFEN ERMESSEN KLASSENGRÖSSE KLASSENZUTEILUNG SCHULZUTEILUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZUMUTBARER SCHULWEG

Rechtsnormen: Art. 19 BV § 21 Abs. 2 VRG Art. 25 VSV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00486

Urteil

der 4. Kammer

vom 5. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

Stadt Winterthur, vertreten durch die Schulpflege Winterthur,

vertreten durch lic. iur. A,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.    B,

2.    C,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Schulzuteilung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 teilte der Ausschuss Schülerinnen und Schüler der Schulpflege der Stadt Winterthur C und B mit, dass ihre im Januar 2012 geborene Tochter D für das Schuljahr 2024/2025 der Schule F zugeteilt werde. Gleichentags informierte die Schulleitung der Sekundarschule F die Eltern über die Schul- und Klassenzuteilung der Jugendlichen in die Klasse 1. Sek BC Bx von E im Schulhaus F.

II.  

Dagegen rekurrierten C und B beim Bezirksrat Winterthur, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. August 2024 guthiess und D der Klasse 1. Sek BC By im Schulhaus G zuteilte (Dispositiv-Ziff. I); die Verfahrenskosten auferlegte der Bezirksrat der Stadt Winterthur (Dispositiv-Ziff. II) und entzog einer Beschwerde in Dispositiv-Ziff. III die aufschiebende Wirkung.

III.  

Am 22. August 2024 erhob die Stadt Winterthur Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 8. August 2024 aufzuheben.

C und B reichten am 4. September 2024 eine Beschwerdeantwort ein. Der Bezirksrat Winterthur schloss mit Vernehmlassung vom 6. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich die Stadt Winterthur am 7. Oktober 2024.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c; zum Ganzen Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 102 ff. und 116 ff.).

Der angefochtene Beschluss stuft die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Zuteilung von D in die Klasse 1. Sek BC Bx im Sekundarschulhaus F für das Schuljahr 2024/2025 zwar als rechtmässig ein, heisst den Rekurs von deren Eltern jedoch dennoch gut und teilt die Jugendliche antragsgemäss einer 1. Klasse im Sekundarschulhaus G zu, um so für vier andere von Rekursverfahren betroffene Jugendliche, die sie wegen eines als unzumutbar eingestuften Schulwegs dem Schulhaus F zuwies, Platz zu schaffen. Wie sich sogleich zeigt, fällt die Festlegung der Einzugsgebiete ihrer Schulen und die Schulhausund Klassenzuteilung grundsätzlich in den Autonomiebereich der Beschwerdeführerin. Sie ist damit im Sinn von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b und lit. c VRG in ihrer Stellung als Hoheitsträgerin in schulrechtlichen Dingen in ihren schutzwürdigen Interessen verletzt und zur Beschwerde legitimiert (vgl. zum Ganzen VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545, E. 1.2 – 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 1.1 – 1. September 2020, VB.2020.00134, E. 1 Abs. 2 mit Hinweisen; BGr, 29. Juli 2014, 2C_274/2014, E. 1.2; einschränkend bzw. kritisch VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00559, E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen, namentlich auf BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013, E. 1.3.1).

1.3 Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht.

Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 VSG am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort folgt allerdings nicht das Recht, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 102). Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen obliegt vielmehr der Schulpflege (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG) bzw. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen der Schulleitung (§ 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG). Ihnen kommt in diesem Zusammenhang ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) statuierten Kriterien zu orientieren hat (vgl. statt vieler VGr, 13. September 2023, VB.2023.00457, E. 3.1, und 5. Januar 2022, VB.2021.00559, E. 3.2).

2.2 Als massgebliche Zuteilungskriterien nennt § 25 Abs. 1 VSV die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs sowie eine ausgewogene Zusammensetzung der Klassen (Satz 1) namentlich hinsichtlich Leistungsfähigkeit, sozialer und sprachlicher Herkunft der Schülerinnen und Schüler und der Verteilung der Geschlechter (Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die auf der Sekundarstufe in der Abteilung B 23 Schülerinnen und Schüler beträgt bzw. bei einer Klasse mit Schülerinnen und Schülern der Abteilungen B und C (kombinierte Klasse) 18 Kinder respektive Jugendliche (§ 21 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 3 und Abs. 2 VSV).

Bei der Anwendung dieser Regelung haben Schulpflege und Schulleitung entsprechend dem Rechtsgleichheitsgebot ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Kriterien und allen betroffenen Schülerinnen und Schülern herzustellen, was äusserst komplex ist. Insofern heisst Ausgewogenheit nicht, dass beispielsweise alle Schülerinnen und Schüler einer Stufe einen gleich langen Schulweg aufweisen müssen; dies ist angesichts der in Ausgleich zu bringenden Kriterien gar nicht möglich. Massgebend ist, dass das Ausgleichsergebnis der fünf Kriterien für alle Schülerinnen und Schüler rechtsgleich und nicht willkürlich ist (zum Ganzen VGr, 5. Januar 2022, VB.2021.00698, E. 3.5 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin informierte die Erziehungsberechtigten der zukünftigen Sekundarschülerinnen und -schüler der Anforderungsstufe B der Stadt Winterthur Anfang Juni 2024 darüber, dass es im neuen Schuljahr aufgrund der hohen Anzahl an "Sek B Schülerinnen und Schülern" zu grösseren Verschiebungen innerhalb des gesamten Stadtgebiets – so insbesondere den Gebieten Seen, Mattenbach, Gutschick und Altstadt – komme. Statt dem näher gelegenen Sekundarschulhaus G (Distanz rund 800 m) wurde die Tochter der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners, die im Stadtteil Seen wohnen, daher mit der Ausgangsverfügung dem weiter entfernten Schulhaus F (Distanz rund 2'000 m) zugeteilt. Im Rekursverfahren führte die Beschwerdeführerin dazu näher aus, auf eine ausgewogene Verteilung der Schülerinnen und Schüler nach Zahl (vgl. 1. Sek BC Bx im Schulhaus F: 18 Kinder [8 Schüler und 10 Schülerinnen mit der Tochter der Beschwerdegegnerschaft]; 1. Sek BC By im Schulhaus F: 17 Kinder [10 Schüler und 7 Schülerinnen]; 1. Sek BC Bx im Schulhaus G: 17 Kinder [10 Schüler und 7 Schülerinnen]; 1. Sek BC By im Schulhaus G: 16 Kinder [10 Schüler und 6 Schülerinnen]), Geschlecht und sozialer bzw. sprachlicher Herkunft geachtet zu haben sowie darauf, dass die betroffenen Sekundarschülerinnen und -schüler ihren – in allen Fällen noch als zumutbar eingestuften – Schulweg gemeinsam mit anderen Kindern aus der Nachbarschaft zurücklegen könnten. So sei denn auch eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern im Umfeld von D der Schule F zugeteilt worden.

Dem hielt die Beschwerdegegnerschaft im Rekursverfahren entgegen, für ihre Tochter sei nur schwer verständlich, weshalb sie als einzige aus der Gruppe ihrer Freundinnen respektive Kolleginnen dem am weitesten entfernten Schulhaus F zugeteilt worden sei. D sei auch eine wichtige Bezugsperson für ihren jüngeren Bruder, der auf Beginn des Schuljahrs eingeschult werde. Für sie als Eltern "wären die Kinder mit so weiten Wegen und Schulen auseinander nicht mehr unter Kontrolle". Schliesslich sei es ihrer Tochter aufgrund ihrer kurzen Mittagspause und des langen Schulwegs nicht mehr möglich, über Mittag nach Hause zu kommen, um mit der Familie zu essen und zu beten.

3.2 Die Vorinstanz schliesst sich der Einschätzung der Beschwerdeführerin an und gelangt nach einer Prüfung der Einwendungen der Beschwerdegegnerschaft zum (Zwischen-)Fazit, dass sich eine Umteilung der Jugendlichen grundsätzlich nicht rechtfertige.

Im Anschluss nimmt die Vorinstanz dann allerdings nichtsdestotrotz in Gutheissung des Rekurses der Beschwerdegegnerschaft genau eine solche Umteilung vor. Begründet wird dieser Schritt damit, dass mehrere Rekurse in anderen Verfahren hätten gutgeheissen werden müssen und insgesamt sechs Jugendliche nachträglich der Schule F zugeteilt worden seien (vgl. die Verfahren VB.2024.00483, VB.2024.00484, VB.2024.00485, VB.2024.00487). Die besagten Jugendlichen seien allesamt auf der Sekundarstufe B. Bei ihrer Umteilung zum Schulhaus F werde dort die Höchstanzahl von 18 Schülerinnen und Schülern pro (kombinierte) Klasse überschritten. In einer Gesamtbetrachtung sei D daher trotz fehlendem Anspruch der Schule G zuzuteilen, damit für die Jugendlichen, welche dem Schulhaus F zuzuteilen seien, Platz geschaffen werden könne.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin legt nachvollziehbar dar, bei der auf Beginn des Schuljahrs 2024/2025 vorgenommenen Schul- und Klassenzuteilung der Schülerinnen und Schüler, die neu in die Abteilung B der Sekundarstufe eintraten, darauf geachtet zu haben, dass trotz der notwendig gewordenen Verschiebungen der Einzugsgebiete alle betroffenen Kinder einen von der Distanz her zumutbaren Schulweg haben und möglichst ausgewogen auf die einzelnen Klassen verteilt sind. Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 25 VSV) und ist nicht zu beanstanden, zumal es deutliche Abweichungen zwischen den einzelnen Klassen einer Stufe sowie Abteilung sowohl aus pädagogischen Gründen als auch im Hinblick auf eine optimale räumliche Auslastung der Schulstandorte zu vermeiden gilt (VGr, 21. November 2018, VB.2018.00430, E. 4.2 Abs. 2; ferner BGr, 3. Juli 2020, 2C_982/2019, E. 5.2; VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 3.2.4, und 21. Januar 2009, VB.2008.00537, E. 4.2.3; Plotke, S. 103).

Dass die Beschwerdeführerin im konkreten Fall dem Wunsch von D, möglichst mit ihren Freundinnen bzw. Freunden dem näher gelegenen Schulhaus G zugeteilt zu werden, nicht entsprach, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Wünsche der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Eltern im Hinblick auf die Zuteilung kein massgebliches Kriterium bzw. jedenfalls nicht ausschlaggebend sind. Es besteht, wie bereits erwähnt, im vorliegenden Kontext keine freie Wahl des Schulhauses und der Klasse und kein Anspruch auf eine bestimmte bzw. wunschgemässe Zuteilung. Weder dargetan noch ersichtlich ist sodann, inwiefern bzw. weshalb die bald dreizehnjährige Tochter der Beschwerdegegnerschaft bei der Bewältigung des Schulwegs (noch) auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen sein sollte. Dieser ist einer Oberstufenschülerin bzw. einem Oberstufenschüler sowohl in Bezug auf seine Länge wie auch seine Gefährlichkeit ohne Weiteres zumutbar. Nutzt die Tochter der Beschwerdegegnerschaft für die betrachtete Strecke von 2,0 km Länge das Fahrrad, was von einer Oberstufenschülerin bzw. einem Oberstufenschüler erwartet werden darf, benötigt sie für den Weg vom und zum Schulhaus F lediglich 7 bis 8 Minuten. Entgegen ihren Eltern ist es D daher auch an Tagen, an denen ihr bloss 65 Minuten für die Mittagspause zur Verfügung stehen, möglich, über Mittag zu Hause zu essen und mit der Familie zu beten (siehe zum Ganzen VGr, 21. November 2024, VB.2024.00474, E. 6.2 mit Hinweisen).

4.2 Bei dieser Ausgangslage bestand für die Vorinstanz kein Anlass, in den Ermessensentscheid der Beschwerdeführerin einzugreifen.

Zwar gehört es zur besonderen Eigenschaft des Rekurses, dass damit sämtliche Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens gerügt werden können. Die Ermessenskontrolle ist damit nicht auf die Prüfung einer rechtsfehlerhaften Ermessensausübung durch die Verwaltungsbehörde beschränkt, sondern die Rekursinstanz kann auch prüfen, ob das Ermessen unzweckmässig ausgeübt wurde (zum Ganzen Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 49). Dies heisst aber nicht, dass sie ohne hinreichenden Grund ihr eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde setzen darf. Auch erscheint fraglich, ob die Rekursinstanz den Grund für ein Eingreifen – wie hier geschehen – selbst setzen bzw. in diesem Zusammenhang auf gleichentags in einem anderen Verfahren gefällte (nicht rechtskräftige) Entscheide betreffend die Schulzuteilung von Schülerinnen bzw. Schülern gleichen Jahrgangs und gleicher Stufe verweisen darf, welche die zuvor als angemessen eingestufte Ermessensausübung der Verwaltungsbehörde nunmehr infrage stellen. In jedem Fall durfte die Vorinstanz vorliegend aber nach der Feststellung einer Überschreitung der zulässigen Höchstzahlen in den Klassen 1. Sek BC im Schulhaus F infolge Gutheissung mehrerer Rekurse Dritter nicht einfach selbst eine Neuzuteilung der Tochter der Beschwerdegegnerschaft vornehmen, deren Zuteilungsentscheid nicht zu beanstanden war, kommt der Beschwerdeführerin doch auch dahingehend ein (grosses) Auswahlermessen zu, ob und wie sie einem neu eingetretenen Ungleichgewicht der Kriterien nach § 25 VSV begegnen will.

Soweit die Vorinstanz diesbezüglich einwendet, die Beschwerdeführerin hätte keine Zeit mehr gehabt, nach Entscheidfällung rechtzeitig vor Beginn des neuen Schuljahrs neue Schulhaus- und Klassenzuteilungen vorzunehmen, sodass sie in ihrer Funktion als Aufsichtsinstanz habe tätig werden müssen, ist ihr nicht zu folgen. Zum einen nimmt die Vorinstanz die streitgegenständliche Umteilung direkt im – einen konkreten Fall betreffenden – Rekursentscheid vor und wären die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Eingreifen gegenüber dem Zuteilungsentscheid der Beschwerdeführerin auch gar nicht gegeben gewesen (vgl. dazu Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 81, wonach die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Eingreifen gegenüber Verfügungen und Entscheiden nur dann gegeben seien, wenn klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen missachtet worden seien; bei einfachen Rechtsverletzungen und unzweckmässiger Ermessensausübung dürfe die Aufsichtsinstanz nicht einschreiten). Namentlich ist die seitens der Vorinstanz beanstandete Regelung im beschwerdeführerischen Organisationsstatut betreffend die Zweiteilung der Zuständigkeit bei der Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den verschiedenen Schulen und zu den Klassen vom Gesetzgeber vorgeschrieben und verstösst sie jedenfalls nicht gegen das Verfassungsrecht. Zum anderen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – wie sie betont – innert wenigen Tagen selbst geeignete Massnahmen hätte ergreifen können.

4.3 Die Beschwerde ist somit offensichtlich begründet und wäre gutzuheissen mit der Folge, dass D in Bestätigung der Ausgangsverfügung wieder dem Schulhaus F zuzuteilen wäre. In diesem Zusammenhang gilt es allerdings zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nicht um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht hat. D besucht folglich seit bald einem halben Jahr das Schulhaus G. Gleiches gilt für zwei weitere Schülerinnen der Abteilung B der Sekundarstufe in der Stadt Winterthur, die ebenfalls auf erhobenen Rekurs hin mit gleicher Begründung von der Vorinstanz anstelle des Schulhauses F dem Schulhaus G zugeteilt wurden.

Die erneute Umteilung aller betroffenen Kinder bzw. Jugendlichen nach bald einem Semester und nach der damit verbundenen Eingewöhnung in der neuen Stufe wie auch Klasse würde indes nicht nur dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Wie die Beschwerdeführerin selbst betont, musste sie die Stellenplanung auch bereits anpassen bzw. Lehrpersonen anderen Klassen zuteilen. Als Interesse an der Gutheissung ihres Rechtsmittels führt die Beschwerdeführerin denn auch primär die Vermeidung der Schaffung eines Präjudizes bzw. von Präzedenzfällen an. An der Korrektur des Einzelfalls bzw. der genannten Einzelfälle besteht nur ein untergeordnetes öffentliches Interesse.

Unter diesen besonderen Umständen erwiese sich die Aufhebung des vorinstanzlichen Zuteilungsentscheids als unverhältnismässig und ist es der Tochter der Beschwerdegegnerschaft ausnahmsweise zu gestatten, weiterhin die Klasse 1. Sek BC By im Schulhaus G zu besuchen.

5.  

Die Abweisung der Beschwerde ist einzig auf den Zeitablauf seit dem Rekursentscheid bzw. die veränderten Verhältnisse zurückzuführen. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich als fehlerhaft. Es rechtfertigt sich deshalb, die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung zu korrigieren und die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen unter solidarischer Haftung.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen.

7.  

Die – in Anbetracht der vergleichbaren Sach- und Rechtslage im vorliegenden und den Parallelverfahren VB.2024.00488 und VB.2024.00489 – angemessen zu reduzierenden Gerichtskosten sind nach dem Verursacherprinzip der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).

Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). Schon deshalb ist dem Antrag der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Parteientschädigung nicht zu entsprechen (vgl. VGr, 23. Juni 2022, VB.2022.00280, E. 2.3 mit Hinweis).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids vom 8. August 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerschaft auferlegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksrat Winterthur auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Winterthur.