Verletzung von Berufsregeln | Verletzung von Berufsregeln (Verjährung; Rechnungsstellung und Orientierung). Die Verfügungen der Aufsichtskommission sind als Untersuchungshandlungen im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BGFA zu qualifizieren, welche die Verjährungsfrist der disziplinarischen Verfolgung unterbrochen haben. Der Endentscheid der Aufsichtsbehörde erging vor Ablauf eines Jahres (E. 2.3). Dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 und 2 BGFA nach bezieht sich die disziplinarische Verfolgungsverjährung auf die Aufsichtsbehörde. Nur (jede) "Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde" wird als verjährungsunterbrechend bezeichnet, wogegen Verfahrenshandlungen von Gerichten vom Wortlaut her – im Gegensatz zu anderen Bundesgesetzen, welche Disziplinarverfahren regeln – kein solcher Effekt zuerkannt wird (E. 2.4). Lehre und Rechtsprechung zu Art. 19 BGFA. Das Verwaltungsgericht ist keine Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 19 Abs. 1 und 2 BGFA. Der Einwand des Eintritts der Verfolgungsverjährung während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht erweist sich als unbegründet (E. 2.5). Die Aufsichtskommission ist keine richterliche Behörde und keine Strafverfolgungsbehörde; Art. 6 Abs. 1 EMRK ist nicht anwendbar (E. 3.1–4). Grundsätze der Rechnungsstellung und Aufklärung; Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA (E. 5). Verweigerung Herausgabe Restguthaben von Kostenvorschuss; Verletzung von Art. 12 lit. h BGFA (E. 6). Abweisung.
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Geschäftsnummer: VB.2024.00460 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.07.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Verletzung von Berufsregeln
Verletzung von Berufsregeln (Verjährung; Rechnungsstellung und Orientierung). Die Verfügungen der Aufsichtskommission sind als Untersuchungshandlungen im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BGFA zu qualifizieren, welche die Verjährungsfrist der disziplinarischen Verfolgung unterbrochen haben. Der Endentscheid der Aufsichtsbehörde erging vor Ablauf eines Jahres (E. 2.3). Dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 und 2 BGFA nach bezieht sich die disziplinarische Verfolgungsverjährung auf die Aufsichtsbehörde. Nur (jede) "Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde" wird als verjährungsunterbrechend bezeichnet, wogegen Verfahrenshandlungen von Gerichten vom Wortlaut her – im Gegensatz zu anderen Bundesgesetzen, welche Disziplinarverfahren regeln – kein solcher Effekt zuerkannt wird (E. 2.4). Lehre und Rechtsprechung zu Art. 19 BGFA. Das Verwaltungsgericht ist keine Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 19 Abs. 1 und 2 BGFA. Der Einwand des Eintritts der Verfolgungsverjährung während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht erweist sich als unbegründet (E. 2.5). Die Aufsichtskommission ist keine richterliche Behörde und keine Strafverfolgungsbehörde; Art. 6 Abs. 1 EMRK ist nicht anwendbar (E. 3.1–4). Grundsätze der Rechnungsstellung und Aufklärung; Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA (E. 5). Verweigerung Herausgabe Restguthaben von Kostenvorschuss; Verletzung von Art. 12 lit. h BGFA (E. 6). Abweisung.
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
betreffend Verletzung von Berufsregeln,
hat sich ergeben:
I.
A. Rechtsanwalt A wurde mit Eingabe vom 7. Oktober 2023 von B (Verzeiger) bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) wegen Verletzung von Berufsregeln und unter sinngemässer Beantragung aufsichtsrechtlicher Massnahmen verzeigt.
B. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 eröffnete die Aufsichtskommission ein Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a, h und i des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [BGFA; SR 935.61]).
C. Mit Beschluss vom 6. Juni 2024 auferlegte die Aufsichtskommission A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. h und i BGFA eine Busse von Fr. 1'000.-. Im Übrigen stellte sie das Verfahren ein. Die Kosten wurden zu zwei Dritteln A auferlegt.
II.
Dagegen führte Rechtsanwalt A am 15. August 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 6. Juni 2024 und die Neubeurteilung durch das Verwaltungsgericht. Eventualiter sei die Sache zwecks Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Aufsichtskommission verzichtete am 29. August 2024 auf eine Beschwerdeantwort und reichte ihre Akten ein. Rechtsanwalt A machte mit Eingabe vom 26. September 2024 (recte: 2025; eingegangen am 29. September 2025) geltend, seine Beschwerde sei gutzuheissen, da die Verjährung eingetreten sei. Diese Eingabe wurde der Aufsichtskommission zur Kenntnisnahme zugestellt. Weitere Eingaben sind keine erfolgt.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen Anordnungen in Anwendung des BGFA kann gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach ständiger Praxis fallen Beschwerden gegen Disziplinarbussen nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit für vermögensrechtliche Angelegenheiten nach § 38b Abs. 1 lit. c VRG; die Beschwerde ist somit von der Kammer zu entscheiden (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 VRG e contrario; VGr, 21. November 2024, VB.2024.00007, E. 1.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Verjährungsfrist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 BGFA eingetreten sei, da seit der Zusendung des "Protokolls" vom 19. August 2024 (verwaltungsgerichtliche Präsidialverfügung, mit welcher die Aufsichtskommission zur Vernehmlassung und zum Einreichen der Akten eingeladen wurde) seitens des Verwaltungsgerichts keine Verfahrensschritte mehr unternommen worden seien.
2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BGFA verjährt die disziplinarische Verfolgung ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat. Diese Frist wird gemäss Art. 19 Abs. 2 BGFA durch jede Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde unterbrochen. Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall (Art. 19 Abs. 3 BGFA). Stellt die Verletzung der Berufsregeln eine strafbare Handlung dar, gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist (Art. 19 Abs. 4 BGFA).
Der Eintritt der Verjährung hat zur Folge, dass das Recht der Aufsichtsbehörde, Berufsregelverstösse mit einer Disziplinarmassnahme zu ahnden, erlischt. Ist die Frist abgelaufen, steht die Verjährung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens entgegen, läuft sie während des Verfahrens ab, führt dies zur Einstellung des Verfahrens; die Aufsichtsbehörde kann diesfalls die festgestellten Verstösse nicht mehr ahnden (BGr, 26. Juni 2023, 2C_137/2023, E. 8.1.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Untersuchungshandlungen müssen von der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgehen (Tomas Poledna in: Walter Fellman/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich etc. 2011 [BGFA-Kommentar], Art. 19 N. 8). Als Untersuchungshandlung gilt dabei jede Massnahme, welche der Förderung des Disziplinarverfahrens dient und nach aussen in Erscheinung tritt. In Betracht fallen beispielsweise die formelle Eröffnung des Verfahrens, die Aufforderung zur Stellungnahme oder die Einvernahme des Angeschuldigten oder von Zeugen (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 747; vgl. BGr, 6. September 2005, 2A.168/2005, E. 3.1).
2.3 Vorliegend begann die Frist zur disziplinarischen Verfolgung und damit die relative Verjährungsfrist von einem Jahr gemäss Art. 19 Abs. 1 BGFA mit der tatsächlichen Kenntnisnahme der Vorinstanz des beanstandeten Vorfalls mit Eingang der Verzeigung am 10. Oktober 2023 zu laufen. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 eröffnete die Vorinstanz ein Disziplinarverfahren und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 11. April 2024 wurde der Referent bezeichnet. Mit Beschluss vom 6. Juni 2024 schloss die Vorinstanz das Disziplinarverfahren mit dem Entscheid in der Sache ab.
Die Verfügungen der Vorinstanz sind ohne Weiteres als Untersuchungshandlungen im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BGFA (vgl. oben E. 2.2) zu qualifizieren, welche die Verjährungsfrist der disziplinarischen Verfolgung unterbrochen haben. Der Endentscheid der Aufsichtsbehörde erging somit vor Ablauf eines Jahres.
2.4 Dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 und 2 BGFA nach bezieht sich die disziplinarische Verfolgungsverjährung auf die Aufsichtsbehörde und deren Untersuchungshandlungen ("acte d’instruction de l’autorité de surveillance", "atto istruttorio dell’autorità di sorveglianza"). Erfasst wird mithin die disziplinarische Verfolgung durch die Aufsichtsbehörde. Als Aufsichtsbehörde gilt nach Art. 14 BGFA die vom Kanton zu bestimmende Behörde, welche die Anwältinnen und Anwälte beaufsichtigt. Im Kanton Zürich ist dies die Aufsichtskommission (§ 21 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [AnwG; LS 215.1]), welcher (nebst anderem) die Durchführung der Disziplinarverfahren obliegt (§ 21 Abs. 2 lit. c sowie §§ 30 ff. AnwG). Art. 19 Abs. 1 BGFA lässt den Lauf der einjährigen relativen Verjährungsfrist mit Kenntnis des Vorfalls durch die Aufsichtsbehörde beginnen; abgestellt wird somit nicht auf den Zeitpunkt der Berufsregelverletzung an sich, sondern auf die Perspektive der für die disziplinarische Verfolgung zuständigen Aufsichtsbehörde. Bei Art. 19 Abs. 2 BGFA fällt sodann auf, dass nur (jede) "Untersuchungshandlung der Aufsichtsbehörde" als verjährungsunterbrechend bezeichnet wird, wogegen Verfahrenshandlungen von Gerichten vom Wortlaut her kein solcher Effekt zuerkannt wird (vgl. demgegenüber etwa Art. 46 Abs. 2 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG; SR 811.11], Art. 22 Abs. 2 des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 2016 [GesBG; SR 811.21] und Art. 33 Abs. 2 des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2011 [PsyG; SR 935.81]). Dies legt nahe, dass der Gesetzgeber mit Art. 19 Abs. 1 und 2 BGFA einzig das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde der relativen einjährigen Verjährungsregelung unterstellen wollte. Entsprechend besteht auch keine Bestimmung, wonach die Verfolgungsverjährung während eines gerichtlichen Verfahrens ruht (so beispielsweise in Art. 70 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 [ZDG; SR 824.0] und Art. 184 Abs. 2 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [MStG; SR 321.0]), sondern mit Art. 19 Abs. 3 BGFA nur eine absolute Verjährungsfrist, deren Geltungsbereich vom Wortlaut her ("in jedem Fall") – anders als die Abs. 1 und 2 – nicht auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde beschränkt sein dürfte. Den Materialien zum BGFA bzw. zu dessen Art. 19 (Art. 17 im Entwurf) lässt sich ebenfalls nichts entnehmen, woraus sich eine Ausdehnung der Abs. 1 und 2 der Bestimmung auf andere, insbesondere gerichtliche Instanzen, welche nach der Aufsichtsbehörde mit deren Disziplinarentscheid als Rechtsmittelinstanzen befasst sind, ableiten liesse (vgl. Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, BBl 1999 6013, S. 6061).
2.5 Der Lehre lässt sich ebenfalls nichts anderes entnehmen, als dass die Unterbrechungshandlungen von der zuständigen Aufsichtsbehörde ausgehen müssen (vgl. Poledna, BGFA-Kommentar, Art. 19 N. 1 ff.; Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 747). Das Bundesgericht erachtete indes auch verfahrensleitende Anordnungen der Rechtsmittelinstanz als Unterbrechungshandlungen im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BGFA, wenn diese der Abwicklung des Disziplinarverfahrens dienten (wobei es in diesem Fall um erst nach Abschluss des betreffenden Prozesses aufgegriffene beanstandete Äusserungen ging; BGr, 23. Januar 2006, 2A.496/2005, E. 3.2). Das Bundesgericht hat es sodann offengelassen, ob ein obergerichtlicher Rückweisungsentscheid an die Aufsichtskommission eine Unterbrechungshandlung darstellte (BGr, 24. Mai 2011, 2C_665/2010, E. 3.5). In einem weiteren vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall, in welchem verfahrensleitende Anordnungen der Rechtsmittelinstanz ebenfalls als Unterbrechungshandlungen im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BGFA eingestuft wurden, war hingegen – anders als vorliegend – zunächst über gestellte Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Aufsichtskommission zu befinden, welche dem betreffenden Beschwerdeführer zunächst eine Eingangsanzeige, aber noch keine Verfügung zur formellen Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zugestellt hatte. Das Bundesgericht bezog die Unterbrechungshandlungen zwar auf verfahrensleitende Anordnungen der Rechtsmittelinstanz, diese dienten jedoch der Abwicklung des Disziplinarverfahrens (BGr, 15. September 2016, 2C_1065/2016, E. 2.3). Mit Verweis auf diesen Entscheid hielt das Bundesgericht in der Folge jedoch unmissverständlich fest, dass es nicht Sache der Gerichte sei, die Rolle von Aufsichtsbehörden zu übernehmen (BGr, 31. August 2023, 1C_583/2021, E. 2.6). Ob die relative Verjährung im Rechtsmittelverfahren überhaupt eintreten kann, hat das Bundesgericht offengelassen (vgl. BGr, 6. September 2005, 2A.168/2005, E. 3.1) und soweit ersichtlich bislang auch noch nicht abschliessend geklärt (so zuletzt auch nicht in BGr, 26. Juni 2023, 2C_137/2023, E. 8.1.2). Entgegen der von Sterchi in einem Aufsatz geäusserten Meinung, wonach das Gericht funktionell an die Stelle der Aufsichtskommission trete und nur noch dieses den Verjährungseintritt verhindern könne (Martin Sterchi, Verjährung von Disziplinarmassnahmen, in: Anwaltsrevue, BGFA – aktuell, 8/2007 S. 356 ff.), nimmt das Gericht in seiner Funktion und Eigenschaft als gerichtliche Rechtsmittelinstanz für Beschwerden gegen die Entscheide der Aufsichtskommission nicht deren Funktion und Stellung im Disziplinarverfahren ein. Ebenso wenig tritt die Rechtsmittelinstanz bzw. namentlich das Verwaltungsgericht als höhere Aufsichtsbehörde auf. Dem Verwaltungsgericht kommt auch nicht die Kompetenz zu, schärfere Disziplinarmassnahmen auszusprechen. Insofern führt die Auslegung des klaren Wortlauts von Art. 19 Abs. 1 und 2 BGFA auch im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu einer Anwendung der Bestimmung auf die gerichtliche Rechtsmittelinstanz, wenn dem Rechtsmittelverfahren ein durch einen Endentscheid der Aufsichtsbehörde abgeschlossenes Disziplinarverfahren vorausging. Wenn ein solcher Entscheid beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten wird, ist das Disziplinarverfahren vor der Aufsichtskommission beendet. Weitere Untersuchungshandlungen sind in diesem Zeitpunkt nicht mehr notwendig, um die relative Verjährung der (abgeschlossenen) disziplinarischen Verfolgung zu unterbrechen. Gemäss Fellmann bewirkt die Verjährung der disziplinarischen Verfolgung, dass die Aufsichtsbehörde wegen der fraglichen Berufspflichtverletzung keine Disziplinarmassnahme mehr anordnen darf (Anwaltsrecht, Rz. 750). Vorliegend hat die Aufsichtsbehörde die Disziplinarmassnahme bereits – und zwar wie erwähnt innerhalb eines Jahres seit der letzten Untersuchungshandlung – angeordnet. Dass der Beschwerde an das Verwaltungsgericht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG) führt zu keiner anderen Beurteilung, wird dadurch doch lediglich die Vollstreckung der disziplinarrechtlichen Sanktionierung gehemmt. Das abgeschlossene Disziplinarverfahren an sich wird dadurch nicht tangiert. Das Verwaltungsgericht ist somit nach dem Gesagten keine Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 19 Abs. 1 und 2 BGFA. Der Einwand des Eintritts der Verfolgungsverjährung während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erweist sich als unbegründet.
2.6 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die absolute Verjährung bzw. Verwirkungsfrist gemäss Art. 19 Abs. 3 BGFA aufgrund des sich – ohne diesen an dieser Stelle notwendig näher darzulegenden – zwischen 2017 bis spätestens 2023 ereigneten Sachverhalts noch nicht eingetreten ist.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Disziplinarverfahren sei den strafrechtlichen Schutzgarantien von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) zu unterstellen. Die strafrechtlichen Verfahrensgarantien unter Art. 6 EMRK, insbesondere die Unschuldsvermutung, seien durch die Vorinstanz mehrfach verletzt worden.
3.2 Bezüglich der Stellung der Aufsichtskommission hat das Bundesgericht festgehalten, es handle sich bei ihr nicht um eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie sei eher in die Nähe einer Verwaltungsbehörde denn in jene eines Gerichts zu rücken. Sie "ahnde" unmittelbar Verstösse gegen die dem Rechtsanwalt durch das Anwaltsgesetz auferlegten Pflichten, das heisst sie sanktioniere zum Schutz des Publikums, der Rechtspflege und der Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft direkt standeswidriges Verhalten. Die Aufsichtskommission wahre damit in einem umfassenden Sinn das öffentliche Interesse an der ordnungsgemässen Ausübung des Anwaltsberufs. Wenn sie einen Anwalt disziplinarisch bestrafe, verfolge sie selbst dieses Ziel (zum Ganzen BGE 126 I 228 E. 2c/bb, cc, 3a; VGr, 19. Dezember 2012, VB.2012.00586, E. 5.1).
3.3 Ebenso wenig ist die Aufsichtskommission eine Strafverfolgungsbehörde. Wenn der Beschwerdeführer sich unter Berufung auf die sog. Engel-Kriterien (zurückgehend auf EGMR, 8. Juni 1976, Engel c. Niederlande, 5100/71; zum Ganzen BGE 140 II 384 E. 3.2.1, 139 I 72 E. 2.2.2 mit Hinweisen) auf den Standpunkt stellt, Disziplinarmassnahmen wirkten immer auch abschreckend, weshalb die Aufsichtskommission als Strafbehörde im Sinn von Art. 6 EMRK amte, dringt er damit nicht durch. Dem den Beschwerdeführer betreffenden Disziplinarverfahren kommt nicht pönaler, sondern administrativer Charakter zu, handelt es sich doch nach der entsprechenden rechtstechnischen Qualifikation auch nicht um ein Strafverfahren. Disziplinarmassnahmen erfassen nur einen beschränkten Adressatenkreis und nicht die Allgemeinheit, weshalb sie mangels generalpräventiven Charakters (vgl. oben E. 3.2) auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits wegen ihrer Natur nicht als Strafe verstanden werden. Auch ein Abstellen auf die Sanktion führt nicht zu einer strafrechtlichen Einordnung, zumal einfache disziplinarrechtliche Bussen – überdies ohne Androhung einer Umwandlung in eine Haftstrafe – nicht als Strafen im Sinn der EMRK gelten (vgl. hierzu BGE 128 I 346 E. 2.1; Isabelle Häner, Mindestgarantien für Strafverfahren und ihre Bedeutung für verwaltungsrechtliche Sanktionen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Verwaltungsstrafrecht und sanktionierendes Verwaltungsrecht, Zürich 2010, S. 19 ff., 38 f.).
3.4 Wie auch vom Verwaltungsgericht bereits mehrfach erwogen, stellt das Verfahren vor der Aufsichtskommission demnach weder ein Strafverfahren noch ein gerichtliches Verfahren dar, weshalb Art. 6 Abs. 1 EMRK als nicht anwendbar erklärt wurde (VGr, 23. August 2018, VB.2018.00342, E. 3.3, VGr, 26. August 2010, VB.2010.00308, E. 3.2). Das Verwaltungsgericht erwog zudem, dass der durch Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV geschützte Grundsatz "in dubio pro reo" im strittigen Disziplinarverfahren nicht anzuwenden ist (vgl. VGr, 26. August 2010, VB.2010.00308, E. 3.2 mit Hinweisen). Demzufolge führen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu keinem anderen Schluss, als dass die Anwendbarkeit der Unschuldsvermutung im Verfahren vor der Aufsichtskommission zu verneinen ist.
3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in der Sache die Unschuldsvermutung appliziert, indem sie zunächst zu seinen Gunsten davon ausgegangen sei, dass er den Verzeiger zu Beginn des Mandats über seine Honorierungsgrundsätze orientiert habe. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Vorinstanz würdigte vielmehr die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente in Bezug auf den Vorwurf der unterlassenen Orientierung. Sie kam in der Erstellung des Sachverhalts zum Schluss, es sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe den Verzeiger zu Beginn des Mandats "mit grosser Wahrscheinlichkeit telefonisch" über seine Honorierungsgrundsätze orientiert. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
Da es sich um kein Strafverfahren handelt, geht der Beschwerdeführer zudem fehl, wenn er sich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum im Sinn von Art. 21 des Strafgesetzbuchs (StGB) beruft, welchen ihm die Vorinstanz hätte zugutehalten müssen, da sie als Vorinstanz zu den angeblich periodischen Rechenschaftspflichten widersprüchliche Positionen einnehme, was einen zusätzlichen Rechtsbruch darstelle.
3.6 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe seinen wesentlichen Einwand, dass bei erster Ansprache im Sommer 2023 hinsichtlich das in das Halbjahr 2017 zurückliegende Mandat unverzüglich Rechenschaft abgelegt worden sei, unbehandelt gelassen. Die Vorinstanz hat sich jedoch mit den zu behandelnden Sachverhalts- und Rechtsfragen ausreichend auseinandergesetzt. Sie hat die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen im Wesentlichen behandelt und die Vorwürfe gewürdigt. Der vorinstanzliche Entscheid benennt die relevanten entgegenstehenden Interessen, erwähnt die wesentlichen Argumente und erweist sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers als genügend begründet im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV. Dem Beschwerdeführer war es möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen. Die Begründung durfte sich auf jene Aspekte beschränken, die die Vorinstanz aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich betrachtete (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 25).
3.7 Insgesamt ist den prozessualen Einwänden des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden.
4.
4.1 Der Verzeiger machte geltend, den Beschwerdeführer im Sommer 2017 kontaktiert und um eine Rechtsauskunft gebeten zu haben. Den in der Folge vom Beschwerdeführer verlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'662.- habe er am 14. Juli 2017 geleistet. In den darauffolgenden zwei Monaten habe zwischen dem Beschwerdeführer und ihm ein E-Mail-Verkehr zum ihn interessierenden rechtlichen Problem stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe ihn zu Beginn des Mandates nicht über dessen Honorarbedingungen informiert und in der Folge weder Aufwände bekanntgegeben noch eine Rechnung gestellt. Am 26. April 2023 habe er vom Beschwerdeführer die Rückzahlung des Kostenvorschusses verlangt und das Mandat beendet. Zwischen dem 22. Juni 2023 und dem 13. Juli 2023 habe der Beschwerdeführer ihm drei Nachrichten geschrieben mit dem sinngemässen Inhalt, die Rückforderung des Kostenvorschusses sei verjährt und er gehe davon aus, dass der Verzeiger den Kostenvorschuss zugunsten eines Mandats des Beschwerdeführers für den Sohn der Lebenspartnerin des Verzeigers stehen lassen wolle. Der Vorschuss sei bis heute nicht zurückbezahlt worden.
4.2 Der Beschwerdeführer anerkannte, den Verzeiger in der zweiten Jahreshälfte 2017 anwaltlich beraten zu haben. Der Kostenvorschuss hatte sich auf Fr. 5'562.- (nicht Fr. 5'662.-) belaufen.
4.3 Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er habe durch das Unterlassen der Information des Verzeigers bei Mandatsübernahme über die Grundsätze seiner Rechnungsstellung Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a und i BGFA verletzt, stellte die Vorinstanz das Verfahren ein.
4.4 Hingegen erwog die Vorinstanz, dass Art. 12 lit. i BGFA dadurch verletzt sei, dass der Beschwerdeführer die Rechnungsstellung zuhanden des Verzeigers unterlassen habe. Der Verzeiger habe die Beendigung des Mandats per 26. April 2023 geltend gemacht; es könne jedoch auch mit Fug angenommen werden, dass das Mandat bereits ca. per Ende 2017 beendet worden sei. So oder anders seien seit Mandatsende bis heute keine zehn Jahre verstrichen. Für Forderungen des Klienten des Anwalts komme die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR zur Anwendung, zumal der Verzeiger keine der in Art. 128 Ziff. 3 OR genannten Eigenschaften erfülle, womit entgegen dem Beschwerdeführer keine fünfjährige Verjährungsfrist Anwendung finde (vgl. unten E. 5). Zudem sei Art. 12 lit. h BGFA dadurch verletzt, dass der Beschwerdeführer die Herausgabe des Restguthabens von rund Fr. 1'700.- aus dem nicht vollständig durch anwaltliche Aufwendungen verbrauchten Kostenvorschuss bis heute verweigere (vgl. unten E. 6).
5.
5.1 Art. 12 lit. i BGFA verlangt von den Anwältinnen und Anwälten, die Klientschaft bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären und jene periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. Nach dieser Bestimmung ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, seine Klientschaft auf Verlangen hin jederzeit über die Höhe des in diesem Zeitpunkt geschuldeten Honorars zu orientieren (Fellmann, BGFA-Kommentar, Art. 12 N. 171; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 174 Rz. 356 ff.). Die Auskunft hat innert nützlicher Frist zu erfolgen. Die Klienten können sodann jederzeit eine hinsichtlich der einzelnen Bemühungen des Anwalts und die für jede einzelne derselben aufgewendete Zeit detaillierte Rechnung verlangen (vgl. Fellmann, BGFA-Kommentar, Art. 12 N. 172, auch zum Folgenden; vgl. ferner Giovanni Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 200). Ob die Abrechnung nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist, bleibt ohne Bedeutung. Der Anwalt hat auf erstes Verlangen der Klientschaft so bald als möglich und zweckmässig abzurechnen; in zeitlicher Hinsicht sind vor allem dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Anwalt vorerst eine nicht genau spezifizierte Abrechnung vorgelegt hat und der Klient anschliessend Detaillierung verlangt (Fellmann, BGFA-Kommentar, Art. 12 N. 173). Eine speditive und detaillierte Abrechnung über die getätigten Bemühungen kann Anwältinnen und Anwälten ohne Weiteres zugemutet werden, weil sie sich bei ordnungsgemässer Buchführung ohne grossen Zusatzaufwand bewerkstelligen lässt (vgl. Testa, S. 201 f.).
5.2 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang das vorinstanzliche Zitat von Fellmann aus dem BGFA-Kommentar als unvollständig rügt, ist anzumerken, dass die Vorinstanz einerseits nicht wörtlich zitierte und andererseits mehrere Quellen angab, um die Berufspflicht gemäss Art. 12 lit. i BGFA zu umschreiben. Den Meinungsstreit über die ohne Weiteres oder nur auf Verlangen des Klienten anfallende periodische Informationspflicht hat die Vorinstanz erwähnt. Es kann indes offenbleiben, inwiefern sie gemäss der Rüge des Beschwerdeführers gehalten gewesen wäre, die verschiedenen Meinungen hierzu in ihrem Entscheid näher zu erörtern. Wenn der Beschwerdeführer insbesondere auf die Auslegung des Obergerichts des Kantons Zürich, nach welcher die periodische Informationspflicht lediglich auf Verlangen des Klienten ausgelöst werde (vgl. hierzu Fellmann, BGFA-Kommentar, Art. 12 N. 171a mit Verweis auf SJZ 103/2007 S. 101; Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 504), verweist, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ihrer eigenen konstanten Praxis in der Sache folgte, welche überdies befürwortende Stimmen in der Lehre findet (vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 504). Da die Beendigung des Mandats und damit eine periodische Rechnungsstellung während des Mandats vorliegend ausser Frage steht, wäre ohnehin aufgrund der vom Verzeiger geltend gemachten Herausgabe des Kostenvorschusses eine Schlussabrechnung des Beschwerdeführers fällig gewesen.
Schliesslich tangieren die örtliche und organisatorische Nähe der Aufsichtskommission als auch ihre partielle Besetzung durch Mitglieder des Obergerichts (vgl. § 19 Abs. 1 lit. a und § 20 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [AnwG; LS 215.1]) weder ihre Unabhängigkeit vom Obergericht noch ihre unabhängige Entscheidkompetenz.
5.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Falschanwendung der bundesrechtlichen Verrechnungs- und Verjährungsregeln vor. Es stehe fest und sei von der Vorinstanz negiert worden, dass er im Rahmen des Aufsichtsverfahrens im Hinblick auf seine gesamte Honorarforderung die Verrechnung nach Art. 120 ff. des Obligationenrechts (OR) erklärt habe. Zudem sei der Anspruch des Verzeigers auf das Restguthaben verjährt.
5.4 Der Beschwerdeführer berief sich bereits vor der Vorinstanz auf die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Abs. 3 OR. Die Vorinstanz erwog, der Verzeiger erfülle keine der Eigenschaften der in Art. 128 Abs. 3 OR genannten Personen und die Rückforderung des geleisteten Kostenvorschusses sei keine Honorarforderung. Für Forderungen des Klienten des Anwalts komme folglich die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 127 OR zur Anwendung. Der Einwand des Beschwerdeführers einer Falschanwendung der bundesrechtlichen Verjährungsregeln ist mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz nicht stichhaltig: Die Frist von Art. 128 Abs. 3 OR gilt für die beruflichen Forderungen von Anwälten (vgl. hierzu Robert K. Däppen in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A., Basel 2020, Art. 128 N. 12). Aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt sich ohne Weiteres, dass die Bestimmung auf den Klienten, welcher einen Anspruch auf Rückzahlung eines Kostenvorschusses geltend macht, keine Anwendung findet. Entgegen dem Beschwerdeführer ist die vorinstanzliche Begründung auch ohne weitere Angaben von Gerichtspräjudizien und einer einschlägigen Rechtsprechung rechtsgenügend (vgl. oben E. 3.6).
5.5 Eine detaillierte Abrechnung liegt bis heute nicht vor; die Pro-forma-Rechnung vom 28. Februar 2024 gibt keinen weiteren Aufschluss. Der Betrag des Restguthabens aus dem Kostenvorschuss des Verzeigers ist deshalb nicht nachvollziehbar. Selbst mit der Bezahlung der Rechnung (aus dem Kostenvorschuss) hätte der Verzeiger nicht auf die Detaillierung derselben verzichtet. Der Auftraggeber kann auch nach erfolgter Bezahlung des Honorars noch ein legitimes Interesse an der Detaillierung der Rechnung haben (vgl. BGr, 18. Juni 2012, 2C_133/2012, E. 4.3.2; Brunner/Henn/Kriesi, S. 175 Rz. 361 f.). Den Ausführungen der Vorinstanz, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, wonach die an sich zulässige Verrechnung von Klientenansprüchen mit offenen Honorarforderungen zulässig sei, aber voraussetze, dass letztere beziffert und auf Verlangen des Klienten mit einer detaillierten Abrechnung belegt werde, ist somit nichts hinzuzufügen.
5.6 Es ist nicht zu beanstanden und entgegen dem Beschwerdeführer kein Bundesrecht verletzt, wenn die Vorinstanz die von ihm im Rahmen des Aufsichtsverfahrens geltend gemachte Verrechnung in der Höhe von ca. Fr. 2'500.-, welche aus der behaupteten Kostenpflicht des Verzeigers für die Rechenschaftspflicht resultiere, als unbehilflich bezeichnete. Die im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu tätigende "Rechenschaftsablegung" bzw. die vom Beschwerdeführer in dessen Rahmen erstellte (Pro-forma-)Rechnung stellen keine Leistungen zugunsten des Klienten dar und es kann diesbezüglich auch keine Verrechnung geltend gemacht werden. Zu rapportieren wären die effektiv getätigten Leistungen gewesen. Soweit aus den Akten ersichtlich, wären dies die per E-Mail erteilten Rechtsauskünfte, welche in einer Honorarforderung resultieren sollen. Die Vorinstanz hat mit dem Verweis auf das mutmassliche Restguthaben, zu dessen Geltendmachung eine detaillierte Abrechnung benötigt würde, den Sachverhalt entgegen dem Beschwerdeführer, der geltend macht, die Vorinstanz hätte sagen sollen, was denn zu rapportieren gewesen wäre, rechtsgenügend erstellt. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer den Verzeiger im Jahr 2023 mehrmals bezüglich der Rückzahlung des Kostenvorschusses "vertröstete", indem u. a. Ferienabwesenheiten der Rechnungsabteilung geltend gemacht wurden. Es kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn daraus erkennbar sein soll, dass unverzüglich Rechenschaft für das Mandat aus dem Halbjahr 2017 abgelegt worden sei. Zudem wurde seitens des Beschwerdeführers auf ein noch nicht bestehendes Mandat verwiesen ("Einführung des Sohnes der Lebenspartnerin des Verzeigers"), welchem lediglich eine Anfrage des Verzeigers zugrunde lag, ob der Beschwerdeführer für eine sportrechtliche Anfrage die richtige Ansprechperson sei. Der Beschwerdeführer kann sich demnach auch nicht auf eine "Umbuchung" des Restbetrags des Kostenvorschusses auf ein allfälliges zukünftiges bzw. nicht zustande gekommenes Mandat berufen. Sachliche Gründe, welche ausnahmsweise eine längere Verzögerung rechtfertigten, wurden nicht vorgebracht. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Verzeigers ist schliesslich, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend erwog, nicht ersichtlich.
5.7 Die vorinstanzliche Würdigung, der Beschwerdeführer habe gegen Art. 12 lit. i BGFA verstossen, ist somit nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer auch eine Berufsregelverletzung im Sinn von Art. 12 lit. h BGFA vorgeworfen werden kann.
6.2 Gemäss Art. 12 lit. h BGFA haben die Anwältinnen und Anwälte die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen aufzubewahren. Daraus ergibt sich auch die Pflicht, die anvertrauten Vermögenswerte auf ein entsprechendes Begehren des Klienten hin sofort herauszugeben. Diese Pflicht steht jedoch unter dem Vorbehalt des Verrechnungsrechts (vgl. Fellmann, BGFA-Kommentar, Art. 12 N. 156; Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 489; BGr, 25. März 2024, 2C_164/2023, E. 4.3.1).
6.3 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer bestreite nicht, dem Verzeiger den Kostenvorschuss nicht (auch nicht teilweise) zurückbezahlt zu haben, stelle sich jedoch auf den Standpunkt, keine Rückzahlung zu schulden. Obwohl nicht detailliert belegt, sei im Rahmen des Disziplinarverfahrens davon auszugehen, dass der Verrechnungsanspruch in der behaupteten Höhe von Fr. 3'860.- bestehe. Bezüglich der verbleibenden Differenz von ca. Fr. 1'700.- mache der Beschwerdeführer einzig und unbehilflich geltend, diese Forderung des Verzeigers verrechne er mit einem durch ihn eigentlich abenteuerlich konstruierten Entschädigungsanspruch, den er aus dem vorliegenden Disziplinarverfahren gegen den Verzeiger habe. Da er die Herausgabe des Restguthabens bis heute verweigere, habe der Beschwerdeführer auch Art. 12 lit. h BGFA verletzt.
6.4 Soweit der Beschwerdeführer der Herausgabe die Verjährungs- respektive Verrechnungseinrede entgegenstellt, ist auf obige Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 5). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was gegen seine Herausgabepflicht des Restbetrags an den Verzeiger spräche. Die Vorinstanz stellte demnach zu Recht auch eine Verletzung von Art. 12 lit. h BGFA fest.
7.
7.1 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies die Verwarnung, der Verweis, die Busse bis zu Fr. 20'000.- sowie das befristete und das dauernde Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme sind insbesondere die Schwere der Berufsregelverletzung, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Der Einsicht und der Reue der bzw. des Fehlbaren kann ebenfalls Bedeutung beigemessen werden (Brunner/Henn/Kriesi, S. 251 Rz. 50). Anders als im Strafrecht ist bei der Wahl der Disziplinarmassnahme nicht primär das Verschulden massgebend, vielmehr ist die Massnahme zu wählen, die zur Verhinderung weiterer Berufspflichtverletzungen am besten geeignet erscheint (Fellmann, Anwaltsrecht, Rz. 744). Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (zum Ganzen VGr, 7. November 2024, VB.2023.00706, E. 8.1; 24. August 2023, VB.2022.00461, E. 7.1; 24. November 2022, VB.2022.00235, E. 5.1, je mit Hinweisen).
7.2 Der Aufsichtskommission steht bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Die gewählte Massnahme muss zu Art und Schwere der begangenen Pflichtwidrigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen und darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um den Schutz des rechtsuchenden Publikums zu gewährleisten und Störungen des geordneten Gangs der Rechtspflege zu verhindern (BGE 106 Ia 100 E. 13c).
7.3 Die Vorinstanz ging davon aus, als Motiv sei beim Beschwerdeführer nicht primär Bereicherungsabsicht zu vermuten, zumal er dem Verzeigten offenbar angeboten habe, das Restguthaben auf noch zu erbringende Leistungen in einem ehemals angedachten Mandat anzurechnen. Der Beweggrund des Beschwerdeführers scheine zunächst eher in Nachlässigkeit bestanden zu haben, welche sich zunehmend in Uneinsichtigkeit gegenüber dem Verzeiger gewandelt habe. Das Verschulden wiege insgesamt nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung, dass sich der Verzeiger zur Bereinigung des Ausstands über fünf Jahre Zeit gelassen habe und der Beschwerdeführer keine disziplinarrechtlichen Vorgänge aufweise, erscheine eine Busse im Betrag von Fr. 1'000.- angemessen.
7.4 Die ausgesprochene Busse bewegt sich im unteren Bereich des Bussenrahmens und hält mit Blick auf das fehlbare Verhalten des Beschwerdeführers und die Umstände einer Rechtskontrolle stand.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm mangels Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).