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Geschäftsnummer: VB.2024.00447 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.12.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Löschung im Handelsregister
[Das Handelsregisteramt verfügte die Löschung der Beschwerdeführerin von Amtes wegen, da sie keine Geschäftstätigkeit und verwertbaren Aktiven mehr aufweise. Hiergegen erhob diese Beschwerde, nachdem sie zuvor die Fristen zur Mitteilung ihres Interesses an der Aufrechterhaltung ihres Eintrags im Handelsregister verstreichen lassen hatte.] Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren erstmals materielle Einwendungen gegen die Löschung vor und stellt dabei weder in Abrede, dass das Handelsregisteramt den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vorgegangen sei, noch macht sie geltend, dass sie sich auf dessen Aufforderung hin gemeldet hätte (E. 2.3). Die Frist, die nach Art. 934 Abs. 2 Satz 1 OR der Rechtseinheit vor ihrer Löschung anzusetzen ist, damit sie ihr Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Eintrags im Handelsregister mitteilen kann, ist auch nach neuem Recht eine Verwirkungsfrist (E. 2.4). Die materiellen Einwendungen erst mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht sind damit verspätet und nicht zu hören, da ansonsten die Frist faktisch bis zur Rechtskraft der Löschungsverfügung verlängert würde und das Verwaltungsgericht entgegen der gesetzlichen Logik anstelle der Zivilgerichte über die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen zur Löschung von Amtes wegen nach Art. 934 OR entscheiden müsste (E. 2.6). Es ist mit Blick auf den Grundsatz der Registerwahrheit zulässig, die Löschung schon vor Eingang der entsprechenden Zustimmungen der Steuerbehörden zu verfügen und die Durchführung des Löschungsverfahrens im Handelregister einzutragen, solange die konstitutive Eintragung der definitiven Löschung ins Handelsregister erst nach Eingang der steuerbehördlichen Zustimmungen eingetragen wird (E. 3.6-3.7). Abweisung.
Stichworte: HANDELSREGISTER LÖSCHUNG VON AMTES WEGEN
Rechtsnormen: Art. 171 DBG Art. 152 Abs. 1 HRegV Art. 152 Abs. 2 HRegV Art. 95 MWSTG Art. 934 Abs. 1 OR Art. 934 Abs. 2 OR Art. 934 Abs. 3 OR § 11 Abs. 1 VStV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00447
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Löschung im Handelsregister,
hat sich ergeben:
I.
Die A AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in B, ist im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt im Wesentlichen den Betrieb eines Leasinggeschäfts mit Luftfahrzeugen, die Finanzierung, die Vermittlung und den Handel mit Luftfahrzeugen, Flugmaterial oder Zubehör sowie Beratungsdienstleistungen in diesem Bereich.
Am 5. Juli 2024 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich gestützt auf Art. 153 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) in Verbindung mit Art. 934 Abs. 1 f. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) was folgt:
" 1. Die A AG wird von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht.
2. Bei der A AG wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung Folgendes in das Handelsregister eingetragen:
«Das amtliche Verfahren zur Löschung der Rechtseinheit gemäss Art. 934 OR i.V.m. Art. 153 HRegV ist gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 05.07.2024 abgeschlossen. Die Rechtseinheit kann mangels Zustimmung der Eidgenössischen und kantonalen Steuerverwaltungen noch nicht gelöscht werden.»
3. Gehen die Löschungszustimmungen der Eidgenössischen und kantonalen Steuerverwaltungen beim Handelsregisteramt nach dem Erlass dieser Verfügung und dem Eintrag in das Handelsregister gemäss Ziff. 2 ein, wird Folgendes eingetragen:
«Die Rechtseinheit wird gemäss Art. 153 Abs. 1 HRegV i.V.m. Art. 934 Abs. 2 Satz 3 OR von Amtes wegen gelöscht, weil diese keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist, keine verwertbaren Aktiven mehr hat und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht wurde.»
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]"
II.
Hiergegen erhob die A AG, vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift, C, am 5. August 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Handelsregisteramts vom 5. Juli 2024 unter Kostenauflage an die Gesellschaft selbst. Das Handelsregisteramt verlangte am 29. August 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (Art. 942 Abs. 1 f. OR in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; VGr, 21. Juli 2023, VB.2023.00159, E. 1.1 – 25. Mai 2023, VB.2023.00011, E. 1.1 – 11. April 2023, VB.2022.00783, E. 1.1). Es liegt kein Fall von Art. 934 Abs. 3 OR oder Art. 939 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 HRegV vor. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung einer Aktiengesellschaft geht das Bundesgericht – sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – von einem Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aus (BGr, 11. April 2011, 4A_638/2010, E. 1.1; VGr, 18. August 2020, VB.2020.00356, E. 1.2). Anhaltspunkte für einen tieferen Streitwert sind vorliegend nicht ersichtlich. Entsprechend ist die Sache in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
2.1 Art. 934 OR statuiert, dass das Handelsregisteramt eine Rechtseinheit, welche keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr aufweist, aus dem Handelsregister löscht (Abs. 1). Das Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags mitzuteilen. Bleibt diese Aufforderung ergebnislos, so fordert es weitere Betroffene durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) auf, ein solches Interesse mitzuteilen. Bleibt auch diese Aufforderung ergebnislos, so wird die Rechtseinheit gelöscht (Abs. 2). Machen hingegen weitere Betroffene ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zum Entscheid (Abs. 3).
War gemäss Art. 934 Abs. 2 OR in der Fassung vor dem 1. Januar 2023 noch ein dreimaliger Aufruf im SHAB notwendig (vgl. VGr, 1. Juni 2022, VB.2021.00756, E. 2.1), reicht seither ein einmaliger Aufruf aus (vgl. AS 2020 4005).
Die Art. 152 ff. HRegV enthalten die Ausführungsbestimmungen zu den amtlichen Verfahren. Das Handelsregisteramt fordert eine Rechtseinheit, welche keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist und über keine verwertbaren Aktiven mehr verfügt, zunächst auf, innert einer zu setzenden Frist die Löschung anzumelden oder darzulegen, dass eine solche nicht erforderlich ist (Art. 934 Abs. 2 Satz 1 OR in Verbindung mit Art. 152 Abs. 1 HRegV); das Handelsregisteramt weist dabei auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 152 Abs. 2 HRegV). Die Aufforderung wird entweder mit eingeschriebenem Brief an das Rechtsdomizil der Rechtseinheit oder nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr zugestellt (Art. 152a Abs. 1 HRegV). Erfolgt innerhalb der angesetzten Frist keine Meldung seitens des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans, veranlasst das Handelsregisteramt eine Publikation (Rechnungsruf) im SHAB, in der weitere Betroffene (vgl. zu diesem Begriff unten E. 2.5) aufgefordert werden, innert einer bestimmten Frist ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Rechtseinheit schriftlich mitzuteilen (Art. 934 Abs. 2 Satz 2 OR). Wird auch innert Frist seit den Publikationen im SHAB kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht – und kommt es damit nicht zur Überweisung an das Gericht –, schreitet das Handelsregisteramt zur Löschung der Rechtseinheit im Handelsregister (vgl. Art. 934 Abs. 2 Satz 3 OR; zum Ganzen: Rino Siffert, Handelsregisterverfahren, REPRAX 2/2021, S. 120 ff., 123 f. [nachfolgend: Siffert, Handelsregisterverfahren]; derselbe, Das Handelsregister [Art. 927–943 OR], Berner Kommentar, Bern 2021 [nachfolgend Siffert, Berner Kommentar], Art. 934 OR N. 12 ff. und 28 ff.; VGr, 1. Juni 2022, VB.2021.00756, E. 2.1, und 28. Oktober 2021, VB.2021.00281, E. 2.1, beide mit Hinweisen).
2.2 Im vorliegenden Fall meldete das Stadtammann- und Betreibungsamt der Stadt D dem Beschwerdegegner am 7. März 2024, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Verlustschein ausgestellt worden war; eine Kopie davon legte es der Meldung bei. Daraufhin forderte der Beschwerdegegner die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin am 8. April 2024 gestützt auf Art. 934 Abs. 2 Satz 1 OR in Verbindung mit Art. 152 ff. HRegV mit eingeschriebener, an das Domizil der Gesellschaft adressierter Sendung auf, innert 30 Tagen "entweder die Löschung anzumelden (sofern sich die Gesellschaft bereits in Liquidation befindet und die Anforderungen an die Löschung erfüllt sind) oder mitzuteilen, dass die Eintragung aufrecht erhalten bleiben soll". Des Weiteren wies der Beschwerdegegner auf das weitere Vorgehen nach Art. 934 Abs. 2 OR im Unterlassungsfall hin. Diese Sendung wurde an der Domiziladresse der Beschwerdeführerin am 11. April 2024 entgegengenommen. Nach Ablauf der gesetzten Frist bzw. nachdem diese Aufforderung ergebnislos geblieben war, veranlasste der Beschwerdegegner androhungsgemäss die SHAB-Publikation, welche am 29. Mai 2024 erfolgte. Auch innert der dort gesetzten 30-tägigen bzw. bis zum 28. Juni 2024 laufenden Frist wurde kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Beschwerdeführerin im Handelsregister angemeldet.
2.3 Die Beschwerdeführerin liess sich mit Beschwerde vom 5. August 2024 erstmals überhaupt vernehmen und brachte im Wesentlichen vor, es habe zwar vereinzelt Probleme bei ihrer Erreichbarkeit und der Bezahlung von Rechnungen gegeben, sie sei aber grundsätzlich weiterhin aktiv. Es dauere bloss sehr lange, bis im komplexen Umfeld, in welchem sie tätig sei, Projekte umgesetzt und finanzielle Erlöse erzielt werden könnten. Um die offenen Rechnungen werde sich ein Treuhänder kümmern. Sie beantragte die Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister. Dabei stellte sie weder in Abrede, dass der Beschwerdegegner den dargelegten gesetzlichen Vorgaben entsprechend vorgegangen sei, noch machte sie geltend, dass sie sich auf dessen Aufforderung hin – innert Frist – gemeldet hätte.
2.4 Der seit dem 1. Januar 2021 geltende Art. 934 Abs. 2 Satz 1 OR bezweckt, dass eine Mitteilung der betroffenen Rechtseinheit innert der ihr angesetzten Frist, dass sie ein Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Eintrags im Handelsregister habe, zur Einstellung des Löschungsverfahrens führt; eine Begründung oder Belege für das tatsächliche Fortbestehen der Geschäftstätigkeit sind nicht notwendig (vgl. BBl 2015 3617, S. 3643; Siffert, Berner Kommentar, Art. 934 N. 23; David Equey, Le nouveau droit du registre du commerce, Bern 2023, Rz. 153; a. A. Clemens Meisterhans/Michael Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 4. A., Zürich 2021, [Art. 152] Rz. 642, wonach weiterhin das Fortbestehen der Geschäftstätigkeit zu begründen und belegen ist). Fraglich ist, wie mit einer solchen Mitteilung durch das oberste Leitungsorgan umzugehen ist, wenn sie erst nach Ablauf der vom Handelsregisteramt gesetzten Frist oder sogar erst im Rahmen der Beschwerde gegen die Löschungsverfügung erfolgt. Nach der Rechtsprechung zum alten Recht handelte es sich bei der (damals 30-tägigen) Frist nach Art. 155 Abs. 1 aHRegV (vgl. AS 2007 4851) in der ersten Stufe des Löschungsverfahrens um eine gesetzliche Verwirkungsfrist; sprach sich das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der betroffenen Gesellschaft erst nach Ablauf dieser Frist für die Aufrechterhaltung der Eintragung im Handelsregister aus, war es demnach grundsätzlich nicht mehr zu hören (vgl. VGr, 8. März 2017, VB.2016.00735, E. 3.4). Das neue Recht sieht in Art. 152 Abs. 1 HRegV in Verbindung mit Art. 934 Abs. 2 OR nun jedoch vor, dass die entsprechende Mitteilungsfrist vom Handelsregisteramt zu bestimmen ist, womit diese grundsätzlich auch erstreckbar ist (Siffert, Berner Kommentar, Art. 934 N. 20). Dies ändert jedoch nichts an der Qualifikation der Frist nach Art. 934 Abs. 2 Satz 1 OR als Verwirkungsfrist: Zwar können Verwirkungsfristen in der Regel weder unterbrochen noch gehemmt oder erstreckt werden, dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, N. 782). Es ist aus den Materialien zur Gesetzesrevision nicht ersichtlich, dass durch die Überführungen der Verfahrensbestimmungen von Art. 155 Abs. 1 aHRegV in das OR diesbezüglich eine Änderung hätte vorgenommen werden sollen, zumal die zweistufige Verfahrensstruktur (im ersten Schritt Fristansetzung an die Rechtseinheit selbst und im zweiten Schritt an weitere Betroffene) beibehalten wurde. Ohnehin ist auch unter dem neuen Recht zusammen mit der Fristansetzung auf die Säumnisfolgen hinzuweisen (Art. 152 Abs. 2 HRegV), womit der Adressatin der Fristansetzung – der Rechtseinheit, deren Löschung infrage steht – klar sein muss, dass ihr bei Untätigkeit ein Rechtsverlust droht. Bei der durch das Handelsregisteramt in Anwendung von Art. 934 Abs. 2 Satz 1 OR in Verbindung mit Art. 152 HRegV der Rechtseinheit anzusetzenden Frist zur Mitteilung eines Interesses an der Aufrechterhaltung ihres Eintrags im Handelsregister handelt es sich somit auch unter neuem Recht um eine Verwirkungsfrist. Die im Namen der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vermag folglich die fristgerechte Mitteilung des Aufrechterhaltungsinteresses nicht zu ersetzen und führt nicht automatisch zur Abschreibung des Löschungsverfahrens.
2.5 Immerhin hielt das Verwaltungsgericht in VB.2016.00735 fest, dass die Frist nach Art. 155 Abs. 2 aHRegV, welche in der zweiten Stufe des amtlichen Löschungsverfahrens Gesellschaftern und Gläubigern durch Publikation im SHAB eingeräumt wird, um ihrerseits ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags der Rechtseinheit im Handelsregister anzumelden, keine Verwirkungsfrist ist, da es an einer Säumnisandrohung fehle, und entsprechende Mitteilungen deshalb auch nach Ablauf der Frist bis zum Vollzug der Löschung zu berücksichtigen seien; diesfalls hätte eine Überweisung ans Zivilgericht zu erfolgen (VGr, 8. März 2017, VB.2016.00735, E. 3.4). Ob dieser Schluss sich mit der Neufassung der Verfahrensbestimmungen in Art. 934 Abs. 2 OR und der Anwendbarkeit von Art. 152 Abs. 2 HRegV auf die Fristansetzungen in beiden Stufen des Löschungsverfahrens noch halten lässt, ist fraglich, kann hier aber offenbleiben. Denn C, welcher die vorliegende Beschwerde im Namen der Gesellschaft als Verwaltungsratspräsident mit Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnete, ist kein "weiterer Betroffener" gemäss Art. 934 Abs. 2 Satz 2 OR. Gemäss gesetzgeberischer Intention handelt es sich bei weiteren Betroffenen ähnlich wie nach altem Recht um Gesellschafter, Gläubiger und Schuldner der Rechtseinheit (vgl. BBl 2015 3617, S. 3644; Siffert, Berner Kommentar, Art. 934 N. 26). Hingegen schliesst die Formulierung "weitere Betroffene" in Art. 934 Abs. 2 Satz 2 OR die Rechtseinheit selbst, welche in Art. 934 Abs. 1 Satz 1 OR genannt wird, aus. Mit anderen Worten kann zwar in der zweiten Stufe des Löschungsverfahrens nach Art. 934 Abs. 2 Satz 2 OR ein Gesellschafter der betroffenen Rechtseinheit ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Eintrags geltend machen. Nicht mehr aber das oberste Leitungsorgan der Rechtseinheit selbst.
2.6 Damit ist festzuhalten, dass die Mitteilung betreffend die Fortführung der Geschäftsaktivitäten durch die Beschwerdeführerin erst in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verspätet war, da sie nicht innert der Frist von Art. 934 Abs. 2 Satz 1 OR erfolgte. Die entsprechenden materiellen Vorbringen haben daher unbeachtlich zu bleiben. Würde dies anders gehandhabt, wäre die durch das Handelsregisteramt in der ersten Stufe des Löschungsverfahrens der zu löschenden Rechtseinheit anzusetzende Frist wirkungslos, da sie sich faktisch immer bis zur Rechtskraft der Löschungsverfügung verlängern würde, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprechen kann. Ausserdem ergibt sich aus dem Gesetz, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist für den Entscheid über die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen von Art. 934 Abs. 1 OR (das heisst das Fehlen einer Geschäftstätigkeit und von verwertbaren Aktiven bei der zu löschenden Rechtseinheit): Meldet sich die Rechtseinheit in der ersten Verfahrensstufe fristgerecht und teilt ein Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Eintrags an, wird das Löschungsverfahren abgeschrieben und (nach neuem Recht) verbleibt gar kein Spielraum mehr, um die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 934 Abs. 1 OR weiter zu prüfen. Tut die Rechtseinheit dies nicht, hat sie ihr Recht verwirkt, zu den materiellen Voraussetzungen der Löschung nach Art. 934 OR Ausführungen zu machen. Geht dann in der zweiten Verfahrensstufe seitens eines "weiteren Betroffenen" eine Mitteilung ein, so obliegt der Entscheid über die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 934 Abs. 1 OR nach dem Willen des Gesetzgebers dem Zivilgericht und nicht den Verwaltungsbehörden und -gerichten (vgl. Art. 934 Abs. 3 OR).
3.
3.1 Die Löschung von Amtes wegen von Rechtseinheiten ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven durch das Handelsregisteramt setzt sodann voraus, dass die Steuerbehörden des Bundes und des Kantons der Löschung zugestimmt haben (vgl. Siffert, Berner Kommentar, Art. 934 N. 29 mit Hinweisen; derselbe, Handelsregisterverfahren, S. 125; derselbe, Die Löschung von Amtes wegen bei Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven, REPRAX 2/2017, S. 84 ff., 91; noch zum alten Recht BGr, 3. Juli 2002, 4A.3/2002, E. 4.1). Dies sehen steuerrechtliche Bestimmungen ausdrücklich vor: Gemäss Art. 171 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) darf eine juristische Person im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer dem Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldete Steuer bezahlt oder sichergestellt ist. Art. 11 Abs. 1 der Verrechnungssteuerverordnung vom 19. Dezember 1966 (VStV, SR 642.211), Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV, SR 641.101) und Art. 95 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) enthalten entsprechende Vorschriften, wobei die Löschung in diesen Fällen eine Anzeige an die Eidgenössische Steuerverwaltung bzw. deren Zustimmung voraussetzt.
Die Handelsregisterämter sind demnach verpflichtet, vor der Löschung einer juristischen Person im Handelsregister die jeweiligen Steuerbezugsbehörden anzufragen bzw. deren Zustimmung zur Löschung einzuholen. Diese Vorschrift dient der Sicherung geschuldeter Steuern ("Löschungssperre mit Zustimmungsverfahren"; vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 171 N. 1 ff.; Hans Frey, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 171 N. 4 f.; Ralf Imstepf, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2015, Art. 95 N. 2–4; betreffend den Fall der Anmeldung zur Löschung vgl. Art. 65 Abs. 2 Satz 2 HRegV).
3.2 Wie sich aus früheren Entscheiden des Verwaltungsgerichts ergibt, pflegte der Beschwerdegegner unter der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Rechtslage zunächst die Praxis, Löschungen nach Art. 934 OR vorzunehmen, ohne zuvor die vorgeschriebene Zustimmung der kantonalen und eidgenössischen Steuerbehörden einzuholen. Dies wurde vom Verwaltungsgericht als rechtswidrig qualifiziert und die entsprechenden Löschungsverfügungen wurden aufgehoben (vgl. VGr, 1. Juni 2022, VB.2021.00756, E. 3.3.1 ff., und 28. Oktober 2021, VB.2021.00281, E. 3.2.1 ff.). Das im vorliegenden Fall gewählte Vorgehen unterscheidet sich hiervon insofern, als dass noch vor Verfügungserlass eine Mitteilung an die Steuerbehörde erfolgte und zudem eine zweistufige Eintragung ins Handelsregister verfügt wurde (vgl. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung), wobei die zweite Stufe – das heisst der eigentliche Vollzug der Löschung – erst nach Eingang der steuerbehördlichen Zustimmung ausgelöst wird. Es stellt sich die Frage der Zulässigkeit dieses Vorgehens.
3.3 Die steuerrechtlichen Regelungen, die die Löschung von juristischen Personen im Handelsregister von der Zustimmung der Steuerbehörden abhängig machen, bezwecken wie erwähnt die Sicherung der geschuldeten Steuern. Der juristischen Person soll nicht die Möglichkeit geboten werden, sich durch Auflösung ihrer Steuerschuld zu entziehen (Imstepf, Art. 95 MWSTG N. 2). Würde die Rechtspersönlichkeit der juristischen Person erlöschen, bevor die entsprechenden Zustimmungen der Steuerbehörden vorliegen, stünde dies folglich im Widerspruch zu den steuerrechtlichen Regelungen von Art. 171 DBG, Art. 95 MWSTG, Art. 11 Abs. 1 VStV und Art. 7 Abs. 1 StV. Der Beschwerdegegner hat mit anderen Worten auch bei der Löschung von Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und verwertbare Aktiven im Verfahren nach Art. 934 Abs. 1 OR ein Vorgehen zu wählen, welches sicherstellt, dass die Rechtspersönlichkeit der zu löschenden Gesellschaft nicht endet, bevor die Zustimmungen der Steuerbehörden eingegangen sind (VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00281, E. 3.2.2). Dass es mehrere Jahre dauern kann, bis die Steuerbehörden ihre Zustimmung zur Löschung erteilen, steht zwar in einem gewissen Widerspruch zu den kurzen Fristen im Löschungsverfahren, erlaubt aber keine Abweichung von den dargelegten Grundsätzen (vgl. VGr, 1. Juni 2022, VB.2021.00756, E. 3.3.4 mit Hinweisen).
3.4 Im vorliegenden Fall besteht die Verfügung des Beschwerdegegners im Wesentlichen aus zwei Teilen. Zum einen verfügt er in Dispositiv-Ziff. 1 die Löschung der Beschwerdeführerin von Amtes wegen im Handelsregister und zum anderen regelt er in Dispositiv-Ziff. 2 und 3 die entsprechenden Eintragungen im Register, wonach der Vollzug der Löschung im Handelsregister von der Zustimmung der Steuerbehörden abhängt. Mit anderen Worten unterscheidet er zwischen der Anordnung der Löschung und deren Vollzug.
3.5 Zwar hat das Verwaltungsgericht bereits in VB.2021.00281 und VB.2021.00756 festgehalten, dass die Löschung nur dann verfügt werden darf, wenn die Steuerbehörden des Bundes und des Kantons vorab zugestimmt haben (VGr, 1. Juni 2022, VB.2021.00756, E. 3.3.4), respektive dass die Zustimmung der Steuerbehörden vor Erlass der entsprechenden Verfügung einzuholen ist (VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00281, E. 3.2.2). Dies entspricht teilweise auch der diesbezüglichen Literatur, wobei unklar ist, ob die entsprechenden Formulierungen jeweils bewusst gewählt wurden (vgl. Meisterhans/Gwelessiani, [Art. 152 HRegV] Rz. 644; Manfred Küng et al., Handbuch für das Handelsregister Band VII, Kommentar zur Handelsregisterverordnung, Zürich 2000, Art. 89 aHRegV N. 8; Thomas Koch, Das Zwangsverfahren des Handelsregisterführers, Basel 1997, S. 239 f.). Andere Autoren sprechen hingegen von der Vornahme der Löschung, welche von der Zustimmung der Steuerbehörden abhänge (vgl. Siffert, Berner Kommentar, Art. 934 N. 29 und ders., Handelsregisterverfahren, S. 125; so wohl auch Equey, Rz. 153: "avant de procéder à la radiation").
3.6 Letztlich steht die Auffassung, wonach bereits für die Verfügung der Löschung einer juristischen Person im Verfahren nach Art. 934 OR die entsprechenden steueramtlichen Zustimmungen vorliegen müssen, im Konflikt mit dem handelsregisterrechtlichen Grundsatz, wonach Einträge im Handelsregister wahr sein müssen und weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen dürfen (vgl. Art. 929 Abs. 1 OR). So beabsichtigt Art. 934 Abs. 1 OR gerade diese Registerwahrheit zu schützen, indem Rechtseinheiten, die ihre Geschäftstätigkeit aufgegeben und faktisch liquidiert wurden, von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht werden (Siffert, Berner Kommentar, Art. 934 N. 3). Würden die steuerrechtlichen Vorschriften derart streng verstanden, dass das Handelsregisteramt erst nach Erhalt der steueramtlichen Zustimmungen überhaupt einen Entscheid über das Vorliegen der Löschungsvoraussetzungen nach Art. 934 OR fällen kann, liefe dies der ratio legis dieser (hierarchisch auf gleicher Stufe stehenden) Norm entgegen, indem zahlreiche Gesellschaften, die die entsprechenden Voraussetzungen zur Löschung erfüllen würden, im Handelsregister eingetragen blieben und die Öffentlichkeit (fälschlicherweise) vom Fortbestand von deren Geschäftstätigkeit und vom Vorhandensein von verwertbaren Aktiven ausgehen könnte. Ausserdem ist eine so strenge Auslegung auch aus steuerrechtlicher Sicht nicht notwendig, da alleine die Verfügung der Löschung, solange diese noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, noch nicht den Untergang der Rechtspersönlichkeit zur Folge hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erlöscht die Rechtspersönlichkeit bei einer juristischen Person, die im Verfahren nach aArt. 938a OR (welcher im Wesentlichen dem heutigen Art. 934 OR entspricht, vgl. Martin K. Eckert/Alex Enzler, in: Rolf Watter/Hans-Ueli Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. A., Basel 2024, Art. 934 N. 1) erst mit der Eintragung der Löschung im Handelsregister; die Eintragung der Löschung hat mithin konstitutive Wirkung (BGr, 3. Juli 2002, 4A.3/2002, E. 4.1). Vor diesem Hintergrund scheint das hier gewählte Vorgehen des Beschwerdegegners, zunächst mittels "Zwischenpublikation" den Abschluss des Löschungsverfahrens nach Art. 934 OR im Handelsregister anzuzeigen, den definitiven Vollzug der Löschung jedoch vom Eingang der entsprechenden steueramtlichen Zustimmungen abhängig zu machen, als sachgerecht. So wird sichergestellt, dass die Rechtspersönlichkeit der zu löschenden Gesellschaft für Zwecke der Steuersicherstellung vorderhand weiter existiert, die Öffentlichkeit jedoch über das Fehlen einer Geschäftstätigkeit und das Fehlen von verwertbaren Aktiven informiert wird.
3.7 Folglich ist die Praxis des Verwaltungsgerichts insofern zu präzisieren, als dass bloss der Vollzug der Löschung im Handelsregister – mithin die entsprechende konstitutive Eintragung – von der Zustimmung der Steuerbehörden abhängt. Hieraus folgt, dass die angefochtene Verfügung diesbezüglich nicht zu beanstanden ist.
4.
4.1 Da nach dem Gesagten keine Verfahrensfehler seitens des Beschwerdegegners ersichtlich sind und materielle Einwendungen seitens der Beschwerdeführerin gegen das Vorliegen der Löschungsvoraussetzungen nach Ablauf der Frist von Art. 934 Abs. 2 Satz 1 OR nicht mehr zulässig sind, ist die Löschungsverfügung nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert Fr. 30'000.- übersteigt (vgl. vorn 1.2), ist insofern auf das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.