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Zürich Verwaltungsgericht 24.10.2024 VB.2024.00445

24. Oktober 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,992 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

wirtschaftliche Sozialhilfe | Im Zeitpunkt des Leistungsentscheids des Sozialzentrums wohnte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern sowie seinem älteren Bruder in einem Haushalt. Während des Rekursverfahrens verstarb sein Vater und zog sein Bruder aus der Wohnung aus. Der Bezirksrat passte daher den GBL an. Während des Beschwerdeverfahrens verstarb die Mutter des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer bis zum Ableben seiner Mutter effektiv einen monatlichen Mietzinsbeitrag geleistet hat, hat er nicht rechtsgenüglich dargetan (E. 4.1.2). Die Vorinstanzen haben ihm daher zu Recht keine Wohnkosten zugesprochen (E. 4.1.3). Auch seine Rügen betreffend die Bemessung des GBL sind unbegründet (E. 4.2). In Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet, sind neu eingetretene Tatsachen bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen (E. 4.3.1). Die aktuellen Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers sind unbekannt. Die Sache wird daher an das Sozialzentrum zurückgewiesen, damit dieses die aktuellen Wohnverhältnisse abkläre und die Sozialhilfeleistungen ab dem Todesdatum der Mutter neu beurteile (E. 4.3.2). Einzig das Versterben der Mutter kurz nach dem Rekursentscheid führt vorliegend zur Rückweisung und somit zur teilweisen Gutheissung. Dies rechtfertigt es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (E. 5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde, Rückweisung, im Übrigen Abweisung soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00445   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.10.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.01.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: wirtschaftliche Sozialhilfe

Im Zeitpunkt des Leistungsentscheids des Sozialzentrums wohnte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern sowie seinem älteren Bruder in einem Haushalt. Während des Rekursverfahrens verstarb sein Vater und zog sein Bruder aus der Wohnung aus. Der Bezirksrat passte daher den GBL an. Während des Beschwerdeverfahrens verstarb die Mutter des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer bis zum Ableben seiner Mutter effektiv einen monatlichen Mietzinsbeitrag geleistet hat, hat er nicht rechtsgenüglich dargetan (E. 4.1.2). Die Vorinstanzen haben ihm daher zu Recht keine Wohnkosten zugesprochen (E. 4.1.3). Auch seine Rügen betreffend die Bemessung des GBL sind unbegründet (E. 4.2). In Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet, sind neu eingetretene Tatsachen bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen (E. 4.3.1). Die aktuellen Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers sind unbekannt. Die Sache wird daher an das Sozialzentrum zurückgewiesen, damit dieses die aktuellen Wohnverhältnisse abkläre und die Sozialhilfeleistungen ab dem Todesdatum der Mutter neu beurteile (E. 4.3.2). Einzig das Versterben der Mutter kurz nach dem Rekursentscheid führt vorliegend zur Rückweisung und somit zur teilweisen Gutheissung. Dies rechtfertigt es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (E. 5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde, Rückweisung, im Übrigen Abweisung soweit Eintreten.

  Stichworte: GRUNDBEDARF KOSTENAUFLAGE NOVEN SUBSIDIARITÄT SUBSIDIARITÄTSPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTEN WOHNKOSTENANTEIL

Rechtsnormen: § 2 Abs. II SHG § 15 Abs. I SHG § 17 Abs. I SHV § 13 Abs. II VRG § 20a Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00445

Urteil

Der 3. Kammer

vom 24. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Samuel Boller.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend wirtschaftliche Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1988, wurde von Februar bis April 2023 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt, worauf er eine Arbeitsstelle antrat. Diese wurde während der Probezeit gekündigt, weshalb A am 22. August 2023 erneut einen Antrag auf wirtschaftliche Hilfe stellte. Zu dieser Zeit wohnte er mit seinen Eltern sowie seinem älteren Bruder in einem Haushalt. Mit Leistungsentscheid vom 22. August 2023 sprach ihm das Sozialzentrum B wirtschaftliche Unterstützung ab 1. September 2023 zu, wobei der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (fortan: GBL) auf Fr. 552.- (Ziff. 3) und der Betrag für die Miete auf Fr. 0.- festgelegt wurde. Weiter wurde die Übernahme der Kosten für Prämien, Selbstbehalte und Franchise nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) gemäss Originalabrechnungen der Krankenkasse, situationsbedingter Leistungen (SIL) sowie Zulagen gemäss dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) und den Richtlinien der Sozialbehörde der Stadt Zürich verfügt.

B. Mit Beschwerde (richtig: Gesuch um Neubeurteilung) vom 17. September 2023 beantragte A sinngemäss, der Leistungsentscheid vom 22. August 2023 sei neu zu beurteilen und es sei ihm angemessene wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von mindestens Fr. 3'874.05 pro Monat zu leisten. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2023 wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich das Gesuch um Neubeurteilung ab, soweit sie darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

II.  

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 12. Januar 2024 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 11. Dezember 2023, die Zusprache wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von mindestens Fr. 3'874.05 pro Monat sowie die Gewährung des "Menschenrechts auf Arbeit oder ausreichenden Verdienstersatz". Mit Rekursreplik vom 19. Februar 2024 teilte er mit, dass sein Vater am 14. Januar 2024 verstorben sei. Sein Bruder hatte sich bereits am 31. Dezember 2023 aus Zürich abgemeldet. Mit Beschluss vom 6. Juni 2024 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut, soweit er darauf eintrat, und beschloss, Ziffer 3 des Leistungsentscheids des Sozialzentrums B in Zürich vom 22. August 2023 sei wie folgt anzupassen:

-          GBL bis 31. Dezember 2023:            Fr. 552.-

-          GBL Januar 2024:                              Fr. 714.-

-          GBL ab Februar 2024:                       Fr. 789.-

Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 2. August 2024 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1.     Es sei der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 06.06.2024 abzuweisen und der Leistungsentscheid neu zu beurteilen.

2.       Es sei dem Beschwerdeführer das Menschenrecht auf Arbeit oder ausreichenden Verdienstersatz zu gewähren.

3.       Es seien dem Beschwerdeführer alle Wohnkosten inkl. Wohnnebenkosten seit Juli 2023 zu übernehmen bzw. rückwirkend zu erstatten.

4.       Es seien dem Beschwerdeführer alle situationsbedingten Leistungen (SIL) zu bezahlen bzw. zu erstatten.

5.       Es sei dem Beschwerdeführer monatliche Hilfe in der Höhe von mindestens Fr. 3'874.05 pro Monat zu leisten."

Dabei teilte er unter Verweis auf die beigelegte Todesbescheinigung mit, dass seine Mutter am 9. Juni 2024 verstorben sei. Die Vorinstanz erklärte am 8. August 2024 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2023 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 8. Mai 2023, VB.2021.00511, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Dem Beschwerdeführer wurden vorinstanzlich keine Mietkosten sowie für die Monate September bis Dezember 2023 ein GBL von Fr. 552.-, für den Monat Januar 2024 ein solcher von Fr. 714.- und ab Februar 2024 ein solcher von Fr. 789.- zugesprochen. Er verlangt demgegenüber monatliche Hilfe in der Höhe von insgesamt mindestens Fr. 3'874.05, dies unter Einschluss der Wohnkosten von Fr. 1'200.-. Der Streitwert liegt somit über Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehungsweise der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Der Streitgegenstand wird zudem durch den Antrag bestimmt (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge unzulässig (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, grundsätzlich aber nicht erweitern oder inhaltlich verändern (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48). Der Streitgegenstand wird bereits im Neubeurteilungsverfahren durch die gestellten Parteibegehren beschränkt (VGr, 5. März 2024, VB.2022.00572, E. 2 mit einlässlicher Begründung; VGr, 8. Februar 2024, VB.2022.00296, E. 2.6).

2.2 Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag Ziff. 2, es sei dem Beschwerdeführer "das Menschenrecht auf Arbeit oder ausreichenden Verdienstersatz" zu gewähren, war nicht Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens. Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten, soweit damit eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt verlangt würde. Auch die Vorinstanz trat auf diesen Antrag zu Recht nicht ein, was zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt führt. Soweit der Beschwerdeführer sich auf Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) beruft, so beschlägt dies grundsätzlich eine Rechtsfrage, die allerdings dahingehend zu beantworten ist, dass der Anspruch von Art. 12 BV einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel, um überleben zu können, garantiert. Die Sozialhilfe geht weiter als der Anspruch nach Art. 12 BV. Welche Ansprüche hier bestehen, richtet sich nach dem kantonalzürcherischen SHG (vgl. unten, E. 3; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/ Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. A., Zürich 2020, N. 917).

2.3 Mit Leistungsentscheid vom 22. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer Sozialhilfe ab 1. September 2023 zugesprochen (oben, Sachverhalt E. I.A). Nicht Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens war die Gewährung von Sozialhilfe für die Monate Juli und August 2023. Auf den Antrag Ziff. 3, es seien dem Beschwerdeführer alle Wohnkosten inkl. Wohnnebenkosten seit Juli 2023 zu übernehmen bzw. rückwirkend zu erstatten, ist daher insoweit nicht einzutreten, als er die im Juli und August 2023 angefallenen Kosten betrifft.

2.4 Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag Ziff. 4, es seien dem Beschwerdeführer alle situationsbedingten Leistungen (SIL) zu bezahlen bzw. zu erstatten, ist sodann gänzlich neu. Auch darauf ist nicht einzutreten.

2.5 Zu prüfen bleibt die Höhe der zugesprochenen wirtschaftlichen Hilfe. Konkret sind dabei die Anrechenbarkeit der Wohnkosten und die Höhe des GBL umstritten.

3.  

3.1 Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 14 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

3.2 Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL), den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung und den grundversorgenden situationsbedingten Leistungen (grundversorgende SIL) zusammen. Die materielle Grundsicherung wird individuell ergänzt durch fördernde situationsbedingte Leistungen (fördernde SIL), Integrationszulagen (IZU) und Einkommensfreibeträge (EFB; SKOS-Richtlinien in der Fassung vom 1. Januar 2021, Kap. C.1).

3.3 Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip soll die Sozialhilfe einer individuellen, konkreten und aktuellen Notlage abhelfen und entsprechend bemessen werden. Das Bedarfsdeckungsprinzip und das Prinzip von Treu und Glauben haben zur Folge, dass bei der erstmaligen Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs vom tatsächlichen Einkommen und von den tatsächlichen Lebenshaltungskosten auszugehen ist (Kantonales Sozialamt D, Sozialhilfe Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 6.2.05, 1. März 2021; VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 3.3).

3.4 Gemäss § 2 Abs. 2 SHG berücksichtigt die Sozialhilfe andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen. Die wirtschaftliche Hilfe ist somit subsidiär gegenüber allen Möglichkeiten der Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter sowie auch gegenüber freiwilligen Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Unter Leistungsverpflichtungen Dritter fallen alle privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche. Infrage kommen insbesondere Leistungen der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge, Ansprüche aus Verträgen, Zahlungen aufgrund der Verwandtenunterstützungspflicht oder freiwillige private Unterstützungen. Diese freiwilligen Leistun­gen Dritter werden grundsätzlich als Einnahmen im Unterstützungsbudget berücksichtigt, dies jedenfalls dann, wenn sie für die in der Bedarfsrechnung berücksichtigten Auslagen gedacht sind (vgl. SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu Kap. D.1, lit. a; Sozialhilfe-Behördenhand­buch, Kapitel 5.1.03, Ziff. 2 und 2.3, 1. März 2021; VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00560, E. 3.4). Nach dem in § 2 Abs. 2 SHG verankerten Subsidiaritätsprinzip wird Sozialhilfe mithin nur gewährt, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Das Subsidiaritätsprinzip ist Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist (BGE 141 I 153 E. 4.2).

3.5 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

4.  

4.1  

4.1.1 Der Beschwerdeführer macht monatliche Wohnkosten von Fr. 1'200.geltend. Im Zeitpunkt des Neubeurteilungsentscheids vom 11. Dezember 2023 lebte er mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder in der Elternwohnung, im Zeitpunkt des angefochtenen Rekursentscheids vom 6. Juni 2024 lebte er mit seiner Mutter weiterhin dort, im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bzw. seit dem Tod seiner Mutter am 9. Juni 2024 lebt er mutmasslich allein (vgl. oben, Sachverhalt). Im Neubeurteilungsverfahren machte er nicht geltend, die beanspruchten Mietkosten effektiv zu tragen. Erst in seiner Rekursschrift gab er an, seine Eltern würden jeden Monat über Fr. 500.verlangen für das Zimmer, wo er wohne. Einen Miet- oder Untermietvertrag, Rechnungen oder Zahlungsbelege, die die behaupteten Mietzahlungen an seine Eltern belegen würden, reichte der Beschwerdeführer nicht ein.

4.1.2 Erst mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer erstmals eine Mietzinsrechnung ein. Diese betrifft die 3-Zimmer-Wohnung an der bisherigen Adresse an der C-Strasse 01 in Zürich für den Monat Juli 2024, ist an seine Eltern selig adressiert und weist einen Mietzins von Fr. 807.50 aus. Der Beschwerdeführer irrt indes mit seiner Aussage, er habe mit dieser Mietzinsrechnung bewiesen, dass Wohnkosten schon immer bei ihm angefallen seien. Für einen solchen Beweis taugt das Dokument nicht, es belegt einzig die Höhe des Mietzinses, welcher indes sogar ungeteilt unter den geltend gemachten Fr. 1'200.- liegt und auch eine Mietzinsbeteiligung von Fr. 500.kaum rechtfertigen würde. Dass der Beschwerdeführer effektiv einen monatlichen Mietzinsbeitrag leistet bzw. vor dem Ableben seiner Mutter geleistet hat, hat er demnach nicht rechtsgenüglich dargetan.

4.1.3 Bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen ist von den faktischen Verhältnissen auszugehen. Mit Blick auf den Subsidiaritätsgedanken als grundlegendes Prinzip der öffentlichen Sozialhilfe sind daher Sozialhilfeleistungen auch subsidiär gegenüber Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (vgl. oben, E. 3.4). Ob die Eltern des Beschwerdeführers zu dessen Unterstützung verpflichtet waren oder nicht, spielt deshalb keine Rolle. Die Pro-Kopf-Aufteilung der Miet- und Nebenkosten erfolgt nur dann, wenn die Kosten beim Beschwerdeführer effektiv entstanden sind (BGr, 13. August 2014, 8C_475/2014, E. 3.3; VGr, 18. Dezember 2014, VB.2014.00560, E. 5.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanzen haben dem Beschwerdeführer daher zu Recht keine Wohnkosten zugesprochen.

4.2  

4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann die Höhe des GBL. In seinem Gesuch um Neubeurteilung listete er detailliert auf, welche Kosten für den Lebensunterhalt bei ihm anfallen würden. Dabei machte er zusammengefasst folgende monatlichen Beträge geltend:

-          Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren:                              Fr. 1'340.-

-          Bekleidung und Schuhe:                                                       Fr. 216.67

-          Körperpflege:                                                                        Fr. 25.-

-          Kleine Haushaltsgegenstände:                                              Fr. 16.67

-          Öffentlicher Verkehr inkl. Halbtaxabo:                                Fr. 280.-

-          Energieverbrauch:                                                                 Fr. 41.67

-          Laufende Haushaltsführung:                                                 Fr. 18.-

-          Nachrichtenübermittlung:                                                     Fr. 82.40

-          Bildung und Unterhaltung:                                                   Fr. 532.83

-          Übriges:                                                                                 Fr. 120.83

-          Mietzinsbeteiligung:                                                              Fr. 1200.-

Total:                                                                                    Fr. 3'874.07

Diese Aufstellung wiederholte der Beschwerdeführer in der Rekursschrift und verwies in seiner Beschwerde zur Begründung seines Antrags auf wirtschaftliche Hilfe von mindestens Fr. 3'874.05 pro Monat auf diese. Konkrete Rechtsverletzungen durch den vorinstanzlichen Entscheid machte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift keine geltend. Vor der Vorinstanz hatte er noch vorgebracht, der ihm (erstinstanzlich) zugesprochene GBL von Fr. 552.- sei zu wenig für eine Person im Vierpersonenhaushalt. Die einkommensschwächsten Haushalte der Schweiz verdienten nicht Fr. 552.- pro Monat und der Mindestlohn in Zürich betrage Fr. 4'349.- pro Monat.

4.2.2 Der GBL in Privathaushalten (Einzelpersonen oder familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften) umfasst die folgenden Ausgabenpositionen: Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren, Bekleidung und Schuhe, Energieverbrauch (ohne Wohnnebenkosten), allgemeine Haushaltsführung, persönliche Pflege; Verkehrsauslagen (örtlicher Nahverkehr), Nachrichtenübermittlung, Internet, Radio/TV, Bildung, Freizeit, Sport, Unterhaltung und Übriges. Der GBL wird nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt. Seit 1. Januar 2023 gelten folgende Beträge: Bei einem Einpersonenhaushalt Fr. 1'031.-, bei einem Zweipersonenhaushalt Fr. 789.-, bei einem Dreipersonenhaushalt Fr. 639.- und bei einem Vierpersonenhaushalt Fr. 552.- pro Person und Monat (SKOS-Richtlinien, Kapitel C.3.1).

4.2.3 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Leistungsentscheids mit seinem Bruder, seinem Vater sowie seiner Mutter in derselben Wohnung angemeldet gewesen. Folglich sei richtigerweise bei der Berechnung des Grundbedarfs auf einen Vierpersonenhaushalt abgestellt worden. In der Zwischenzeit habe sich der Bruder per Ende 2023 in Zürich abgemeldet, des Weiteren sei sein Vater am 14. Januar 2024 verstorben, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nun in einem Zweipersonenhaushalt mit seiner Mutter lebe. Diesbezüglich sei der Entscheid anzupassen, d.h. bis Ende 2023 sei von einem Grundbedarf von Fr. 552.- auszugehen, vom 1. bis zum 14. Januar 2024 sei ihm ein Grundbedarf von Fr. 319.50 (639.-/2) anzurechnen und für die Zeit vom 14. (richtig: 15.) bis 31. Januar 2024 sei ein Grundbedarf von Fr. 394.50 (789.-/2) zu berücksichtigen, woraus sich ein Grundbedarf für den Monat Januar 2024 von Fr. 714.- (319.50 + 394.50) ergebe. Ab Februar 2024 betrage der Grundbedarf sodann Fr. 789.-. Der Rekurs wurde diesbezüglich entsprechend teilweise gutgeheissen und der Leistungsentscheid angepasst (Dispositivziffer I).

4.2.4 Der GBL entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt somit das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar. Die Zusammensetzung der Ausgabenpositionen und die Höhe des GBL orientieren sich an einem eingeschränkten Warenkorb an Gütern und Dienstleistungen des untersten Einkommensdezils, das heisst der einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen gemäss Haushaltsbudgeterhebung des Bundesamts für Statistik (HABE). Auf diese Weise wird erreicht, dass der Lebensstandard von Unterstützten einem Vergleich mit Haushalten ohne Anspruch auf Unterstützung, die in sehr bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, standhält. Der GBL liegt sowohl unter dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für die Bemessung von Ergänzungsleistungen zu AHV und IV als auch unter dem von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums empfohlenen monatlichen Grundbetrag (Erläuterungen zu Kapitel C.3.1 der SKOS-Richtlinien; VGr, 3. Oktober 2023, VB.2023.00435, E. 2.2).

4.2.5 Der Beschwerdeführer unterlegte sein Vorbringen vor der Vorinstanz, die einkommensschwächsten Haushalte der Schweiz würden nicht Fr. 552.verdienen, lediglich pauschal mit einem Verweis auf das Bundesamt für Statistik. Mit dieser unsubstanziierten Behauptung vermag er die in den SKOS-Richtlinien festgelegten Pauschalbeträge nicht in Frage zu stellen. Er ist darauf hinzuweisen, dass der GBL bereits von seiner Konzeption her nicht dem Einkommen der einkommensschwächsten Haushalte entspricht, hat dieses doch auch weitere – von der Sozialhilfe separat vergütete – Positionen wie etwa Wohnkosten, medizinische Grundversorgung (insbesondere Krankenkassenprämien) und die grundversorgenden SIL abzudecken. In offenkundiger Weise übersteigen die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Positionen und deren Total von Fr. 3'874.07 (oben, E. 4.2.1) einen sehr bescheidenen Lebensstandard einer Einzelperson deutlich, dies auch dann, wenn die angegebenen Fr. 1'200.- für die vorliegend nicht zu berücksichtigenden Wohnkosten (vgl. oben, E. 4.1.3) herausgerechnet werden. Exemplarisch zeigt sich dies etwa daran, dass sich der Beschwerdeführer einen täglichen Betrag von Fr. 38.- für Nahrungsmittel und Getränke sowie jährlich einen Anzug mit Krawatte und Gürtel für Fr. 500.-, ein Handy für Fr. 800.-, einen Laptop für Fr. 2'400.- sowie einen Monitor für Fr. 1'150.zugestehen möchte. Als Nichterwerbstätiger kann sich der Beschwerdeführer sodann zum Vornherein nicht auf den in der Stadt Zürich geltenden Mindestlohn berufen, der im Übrigen noch nicht in Kraft getreten ist.

4.2.6 Der angefochtene Rekursentscheid vom 6. Juni 2024 ist nach dem Gesagten mit Blick auf den damaligen Sachverhalt nicht zu beanstanden.

4.3 Indes haben sich die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers kurz nach dem Rekursentscheid erneut geändert. Nachdem seine Mutter im Juni 2024 verstarb, liegt es nahe, dass der Beschwerdeführer nun die Wohnkosten tatsächlich zu tragen hat. Sollte er nun in einem Einpersonenhaushalt oder jedenfalls nicht mehr in einem Zweipersonenhaushalt leben, so veränderte sich sodann auch sein GBL.

4.3.1 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Neue Sachverhaltsentwicklungen können folglich in Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet, uneingeschränkt geltend gemacht werden und neu eingetretene Tatsachen sind bis zum Entscheidzeitpunkt zu berücksichtigen, sofern solche vom Streitgegenstand erfasst sind (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16, 18 f.; VGr, 14. September 2022, VB.2021.00591, E. 4.8).

4.3.2 Die aktuellen Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers sind unbekannt. Nicht klar ist, ob er weiterhin an der C-Strasse 01 in Zürich in der dortigen Dreizimmerwohnung lebt und/oder ob eine Wohngemeinschaft besteht bzw. aus sozialhilferechtlicher Sicht bestehen müsste. Die Sache ist daher an das Sozialzentrum B zurückzuweisen, damit dieses die aktuellen Wohnverhältnisse abkläre und die Sozialhilfeleistungen ab 10. Juni 2024 neu beurteile (Donatsch, § 52 N. 20). Die bis zu diesem Zeitpunkt zugesprochenen Sozialhilfeleistungen sind demgegenüber in ihrer Höhe nicht zu beanstanden (oben, E. 4.2.6). Der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 6. Juni 2024 ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde nur insoweit aufzuheben, als er den Leistungsanspruch ab dem 10. Juni 2024 betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

5.  

Der Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde insbesondere deshalb, weil er mit der Berechnung des GBL sowie der Nichtanrechnung der Wohnkosten durch die Vorinstanz nicht einverstanden war. In beiden diesen Punkten erwies sich der Rekursentscheid vom 6. Juni 2024 als rechtens (oben, E. 4.2.6). Auf drei weitere Anträge wird nicht eingetreten bzw. werden diese abgewiesen (vgl. oben, Sachverhalt E. III sowie E. 2). Zur Rückweisung zur Neubeurteilung des Leistungsanspruchs ab dem 10. Juni 2024 führte vorliegend einzig die Tatsache, dass die Mutter des Beschwerdeführers kurz nach dem Rekursentscheid verstarb (oben, E. 4.2.6 sowie E. 4.4). Trotz der teilweisen Gutheissung der Beschwerde liegt somit ganz überwiegend ein Obsiegen der Beschwerdegegnerin vor. Dies rechtfertigt es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm bereits mangels besonderen Aufwands nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.  

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Der vorliegende Entscheid ist daher bezüglich der Rückweisung nur direkt anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 6. Juni 2024 aufgehoben, soweit er den Leistungsanspruch ab dem 10. Juni 2024 betrifft.

       Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zu ergänzender Abklärung und zu neuem Entscheid über den Leistungsanspruch ab dem 10. Juni 2024 an das Sozialzentrum B zurückgewiesen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'295.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat D.