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Geschäftsnummer: VB.2024.00436 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.07.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung (Kostenbeschwerde)
Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Das Unterliegen wird in der Regel daran gemessen, mit welchen Anträgen der bzw. die Verfahrensbeteiligte durchdringt (E. 2.3.1). In der vorliegenden Konstellation, in welcher ein Nachbarrekurs durch das Baurekursgericht gutgeheissen wurde, ist es sachgerecht, dass sich die Amtsstelle, welche ein Baugesuch auf seine Übereinstimmung mit den massgeblichen Vorschriften zu prüfen hat (und dafür der Bauherrschaft nicht unerhebliche Gebühren in Rechnung stellt), an den Kosten des Rechtsmittelverfahrens beteiligen muss, wenn sich herausstellt, dass sie das Gesuch ungenügend geprüft und die Bewilligung zu Unrecht erteilt hat. Entsprechend ist es angezeigt, die Kosten des Rekursverfahrens je zur Hälfte den Beschwerdeführenden und der Baubehörde aufzuerlegen (E. 2.3.3). Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (E. 2.4). Gutheissung.
Stichworte: KOSTENVERLEGUNG RECHTLICHES GEHÖR VERFAHRENSKOSTEN
Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV § 13 Abs. 2 VRG § 14 VRG § 63 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2024.00436
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. Juli 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Sabrina Susanna Gubler
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Baubehörde Meilen,
Beschwerdegegnerin,
und
1. E,
2. D,
beide vertreten durch RA F,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung (Kostenbeschwerde),
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 12. September 2023 erteilte die Baubehörde Meilen B und A – unter Auflagen – die baurechtliche Bewilligung für die Änderung der Terrassengestaltung im Terrassenhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Meilen.
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben E und D mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Verweigerung der Baubewilligung sowie die Rückweisung der Sache an die Baubehörde Meilen zur Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs mit Entscheid vom 18. Juni 2024 gut. Demgemäss hob es den Beschluss der Baubehörde Meilen vom 12. September 2023 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an die Baubehörde Meilen zurück. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von total Fr. 4'705.- auferlegte es je zur Hälfte der solidarisch haftenden privaten Rekursgegnerschaft, folglich B und A.
III.
Hiergegen erhoben B und A mit Eingabe vom 24. Juli 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids in Bezug auf die Kostenfolge (Dispositivziffer II) insofern, als dass den Beschwerdeführenden die Kosten von Fr. 4'705.- alleine auferlegt worden sind; es seien die Kosten des Verfahrens vor dem Baurekursgericht von total Fr. 4'705.- den Beschwerdeführenden lediglich zu ½ (Fr. 2'352.50) und der Beschwerdegegnerin (Baubehörde Meilen) zu ½ (Fr. 2'352.50) aufzuerlegen. Eventualiter sei Dispositivziffer II hinsichtlich der Kostenverteilung gesamthaft aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung der Kostenverteilung einschliesslich Begründung an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Die Baubehörde Meilen beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Das Baurekursgericht beantragte die Gutheissung der Beschwerde unter Kostenfolge. E und D haben sich nicht vernehmen lassen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Baurekursgericht hiess den Rekurs der Nachbarn (Mitbeteiligte im vorliegenden Verfahren) mit dem angefochtenen Entscheid gut und auferlegte die Kosten des Verfahrens in der Höhe von total Fr. 4'705.- je zur Hälfte in solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden.
2.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe ihnen die Gerichtskosten zu Unrecht vollumfänglich und in Verletzung von § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG auferlegt. Zudem habe sie ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzt, da sie die Verlegung der Kosten nicht begründet habe.
2.3
2.3.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Das Unterliegen wird in der Regel daran gemessen, mit welchen Anträgen der bzw. die Verfahrensbeteiligte durchdringt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 50).
2.3.2 Das Baurekursgericht beantragt die Gutheissung der Beschwerde. In der Regel – so auch im vorliegenden Fall – seien die Kosten zur Hälfte der Bauherrschaft und zur andern Hälfte der Vorinstanz bzw. der Baubehörde Meilen aufzuerlegen.
2.3.3 Der Argumentation der Beschwerdeführenden und des Baurekursgerichts ist zu folgen. In der vorliegenden Konstellation, in welcher ein Nachbarrekurs durch das Baurekursgericht gutgeheissen wurde, ist es sachgerecht, dass sich die Amtsstelle, welche ein Baugesuch auf seine Übereinstimmung mit den massgeblichen Vorschriften zu prüfen hat (und dafür der Bauherrschaft nicht unerhebliche Gebühren in Rechnung stellt), an den Kosten des Rechtsmittelverfahrens beteiligen muss, wenn sich herausstellt, dass sie das Gesuch ungenügend geprüft und die Bewilligung zu Unrecht erteilt hat (VGr, 23. Februar 2005, VB.2004.00386, E. 4 mit Hinweis auf 9. Februar 2005, VB.2004.00481, E. 4).
Erweist sich die Kostenverlegung der Vorinstanz als rechtsverletzend, so ist sie aufzuheben und neu durch das Verwaltungsgericht vorzunehmen (§ 63 Abs. 1 VRG). Da sich die Beschwerde nicht gegen die Höhe der vorinstanzlichen Kosten wendet, ist lediglich der Kostenverleger neu zu bestimmen. Entsprechend der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es angezeigt, die Kosten des Rekursverfahrens je zur Hälfte den Beschwerdeführenden und der Baubehörde Meilen aufzuerlegen.
2.4 Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, das Baurekursgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, indem es seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.
2.4.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. VGr, 12. Dezember 2018, VB.2018.00574, E. 3.5 mit weiterem Hinweis; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37 f.).
2.4.2 Die Begründung in Bezug auf die Kostenverteilung ist im angefochtenen Entscheid (vgl. dort E. 5.1) äusserst kurz gehalten. In ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren äusserte sich die Vorinstanz dann ausführlicher. Diese Erläuterungen genügen, damit sich die Beschwerdeführenden danach über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben konnten, was sich auch daran zeigt, dass die Beschwerdeführenden nach der Stellungnahme der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren keinen Bedarf mehr sahen, sich zu äussern. Eine allfällige Gehörsverletzung ist damit geheilt.
2.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. In Abänderung von Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 18. Juni 2024 sind die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens je zur Hälfte den solidarisch haftenden Beschwerdeführenden und der Baubehörde Meilen aufzuerlegen.
3.
Gemäss § 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann auch eine Vorinstanz für kostenpflichtig erklärt werden, wenn die Kosten allein auf ihre Verfahrensfehler zurückgehen. Entsprechend sind hier die Kosten in Anwendung des Verursacherprinzips der Vorinstanz aufzuerlegen, welche die offenkundig unzutreffende Kostenverteilung im von ihr ausgefällten Rekursentscheid anerkannt und folgerichtig die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 48, 59). Der Beschwerdeführerin ist sodann zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 26).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
In Abänderung von Dispositivziffer II des Entscheids des Baurekursgerichts vom 18. Juni 2024 werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'705.-je zur Hälfte den solidarisch haftenden Beschwerdeführenden und der Baubehörde Meilen auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 155.-- Zustellkosten, Fr. 655.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Baurekursgericht auferlegt.
4. Das Baurekursgericht wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Baurekursgericht.