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Geschäftsnummer: VB.2024.00430 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.11.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Ablehnung Niederlassungsbewilligung
[Ablehnung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin wegen unzureichender Teilnahme am Wirtschaftsleben]. Laut Art. 77e Abs. 1 VZAE, welcher die Teilnahme am Wirtschaftsleben näher konkretisiert, nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu decken vermag. Dem Kriterium liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde (E. 2.2.2). Gemessen an den Kosten des sozialhilferechtlichen Grundbedarfs im Kanton Zürich in Höhe von Fr. … reicht das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin nicht aus, um ihre wirtschaftliche Selbständigkeit bzw. Unabhängigkeit langfristig sicherzustellen. Trotz Anpassung ihres möglichen Arbeitspensums, arbeitet die Beschwerdeführerin nach wie vor in einem Beschäftigungsgrad von bloss rund 50 % und ihr kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, inzwischen über existenzsichernde Einkünfte zu verfügen (E. 2.3.1). Bedeutsam in Bezug auf die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist zudem, dass sie im vorliegenden Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Damit impliziert sie selbst, mittellos zu sein, was in klarem Widerspruch zu ihren Angaben betreffend ihre finanzielle Unabhängigkeit steht (E. 2.3.2). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: ARBEITSFÄHIGKEIT ARBEITSPENSUM FINANZIELLE SELBSTÄNDIGKEIT NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SOZIALHILFERECHTLICHES EXISTENZMINIMUM SYRIEN TEILNAHME AM WIRTSCHAFTSLEBEN
Rechtsnormen: Art. 34 Abs. II AIG Art. 58a Abs. I lit. a AIG Art. 58a Abs. I lit. d AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 60 Abs. I VZAE Art. 77e Abs. I VZAE
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2024.00430
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. November 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die 2004 in Syrien geborene A reiste am 3. April 2013 gemeinsam mit ihren Eltern und ihren drei Geschwistern in die Schweiz ein, wo die Familie um Asyl ersuchte. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) anerkannte sie als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. Am 9. Oktober 2023 erhielten A und ihre Familie Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton Zürich.
Das Migrationsamt wies zwei Gesuche der Familie vom 14. Februar 2019 und 9. Februar 2021 um (vorzeitige bzw. ordentliche) Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Die zwischenzeitlich volljährige A ersuchte in der Folge am 27. Februar 2023 erneut um die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mangels zehnjährigem Aufenthalt lehnte das Migrationsamt ihr Gesuch wiederum ab.
Mit Entscheid vom 3. Juli 2023 anerkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) A als Staatenlose an.
Ein erneutes Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom 17. Juli 2023 lehnte das Migrationsamt mit Verfügung vom 21. März 2024 wiederum ab.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. Juni 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Juli 2024 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt zu verpflichten, ihr eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Ferner seien ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.- zuzusprechen.
Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion verzichteten auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Nach Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben, sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b) und sie integriert sind (lit. c). Nach Art. 60 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) müssen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein. Hierzu gehören die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG); die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).
Da nach Art. 34 Abs. 2 AIG kein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht, ist der Entscheid im pflichtgemässen Ermessen zu treffen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Überoder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).
2.2
2.2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt. Umstritten und somit zu prüfen ist hingegen, ob sie das Kriterium der hinreichenden Teilnahme am Wirtschaftsleben nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG erfüllt.
2.2.2 Laut Art. 77e Abs. 1 VZAE, welcher die Teilnahme am Wirtschaftsleben näher konkretisiert, nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu decken vermag. Dem Kriterium liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde (BGr, 16. Februar 2022, 2C_48/2021, E. 3.2). Hingegen ist es nicht erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit überdurchschnittlich erfolgreich ausgeübt oder eine besonders qualifizierte Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00816, E. 4.3). Ferner wird nicht vorausgesetzt, dass die ausländische Person ein hohes Einkommen erzielt. Entscheidend ist dagegen, dass sie für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (BGr, 24. Mai 2024, 2C_396/2023, E. 6.3; BGr, 1. Juni 2023, 2C_834/2022, E. 4.2.3).
2.2.3 Vorliegend erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Einreise in die Schweiz drei Jahre die Primarschule und ebenso lange die Sekundarschule besucht. Von August 2021 bis August 2023 habe sie eine Lehre als … bei der Institution C in D gemacht. Nachdem sie sich am 10. Juli 2023 beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet habe, habe die Beschwerdeführerin per 18. März 2024 nach mehrmonatiger Arbeitslosigkeit einen Arbeitsvertrag mit der Firma E in Zürich abgeschlossen. Obschon ein Arbeitspensum von 50 % bzw. von 21 Stunden pro Woche als ... sowie ein Bruttolohn von Fr. 21.66 bzw. Fr. 1'969.54 vereinbart worden seien, habe die Beschwerdeführerin nie Lohnabrechnungen eingereicht. Ein effektiver Stellenantritt sei daher nicht belegt. Ohnehin vermöge die Beschwerdeführerin ihren Unterhalt mit dem vereinbarten Einkommen offenkundig nicht selbständig zu bestreiten, beliefe sich doch nur schon der sozialhilferechtliche Grundbedarf für eine Person gemäss SKOS-Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) und die durchschnittlichen Mietkosten für eine 1,5-Zimmer-Wohnung im Kanton Zürich auf insgesamt Fr. 2'381.- (Fr. 1'031.- Grundbedarf sowie Fr. 1'350.- Mietkosten). Dass die Beschwerdeführerin noch bei ihren Eltern wohne, könne ihr hinsichtlich ihrer finanziellen Situation nicht zum Vorteil gereichen. Ferner sei nicht aktenkundig, dass sie sich um ein höheres Arbeitspensum bemüht hätte, obschon sie gegenüber dem RAV eine Arbeitsfähigkeit bzw. -bereitschaft von 100 % bekundet habe. Da die Beschwerdeführerin ihr Erwerbspotenzial somit unzureichend ausgeschöpft habe, könne ihr keine gelungene wirtschaftliche Integration bescheinigt werden.
2.3 Was die Beschwerdeführerin hiergegen einwendet, überzeugt nicht.
2.3.1 Zunächst beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend den sozialhilferechtlichen Grundbedarf für eine Person im Kanton Zürich zu Recht nicht. Die Beschwerdeführerin reichte vor dem Verwaltungsgericht neu Lohnabrechnungen ein, welche ihr folgende monatlichen Nettoeinnahmen bescheinigen: Fr. 839.55 (März 2024); Fr. 1'796.- (April 2024); Fr. 1'890.60 (Mai 2024) sowie Fr. 1'948.45 (Juni 2024). Bereits berücksichtigt bei den Nettoeinkünften der Beschwerdeführerin ist jeweils eine Ferien- und Feiertagsentschädigung und ihr Anteil am 13. Monatslohn. Gemessen an den Kosten des sozialhilferechtlichen Grundbedarfs im Kanton Zürich in Höhe von Fr. 2'381.- reicht das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin nicht aus, um ihre wirtschaftliche Selbständigkeit bzw. Unabhängigkeit langfristig sicherzustellen. Trotz Anpassung ihres möglichen Arbeitspensums, arbeitet die Beschwerdeführerin nach wie vor in einem Beschäftigungsgrad von bloss rund 50 % und ihr kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, inzwischen über existenzsichernde Einkünfte zu verfügen.
2.3.2 Bedeutsam in Bezug auf die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist zudem, dass sie im vorliegenden Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Damit impliziert sie selbst, mittellos zu sein, was in klarem Widerspruch zu ihren Angaben betreffend ihre finanzielle Unabhängigkeit steht.
2.3.3 Aus der Tatsache, dass ihrer Zwillingsschwester eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, wird hierdurch doch nicht automatisch ein entsprechender Anspruch ihrerseits begründet.
2.3.4 Die erwähnten psychischen Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin und eine damit allfällig verbundene, eingeschränkte Arbeitsfähigkeit werden nicht hinreichend substanziiert geltend gemacht, etwa mittels entsprechenden Arztberichten oder dergleichen. Ferner erwog bereits die Vorinstanz zu Recht, dass die Beschwerdeführerin dem RAV gegenüber angab, voll arbeitsfähig zu sein, weshalb ihr ein Arbeitspensum im Umfang von 100 % zugemutet werden kann.
2.3.5 Die Beschwerdeführerin erfüllt das Kriterium der hinreichenden Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG nach dem Gesagten somit nicht.
2.3.6 Im Gegensatz zu den pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind bei ihr auch anderweitig keine überdurchschnittlichen Integrationsleistungen ersichtlich, sondern diese entsprechen den üblichen Erwartungsanforderungen an eine gelungene Integration. Die Frage, wie schwer die strafrechtliche Verfehlung der Beschwerdeführerin dabei ins Gewicht fällt, kann aufgrund ihrer unzureichenden Teilnahme am Wirtschaftsleben offenbleiben.
2.3.7 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als unbegründet, da der Beschwerdeführerin der Nachweis über eine hinreichende Teilnahme am Wirtschaftsleben nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG misslungen ist. Folglich ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt vorliegend die unentgeltliche Rechtspflege.
3.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20 und 46).
3.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen: Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt. In der Beschwerde werden keine neuen Argumente genannt oder Beweismittel eingereicht, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten. Im Gegensatz dazu stellt die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachte wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit in ihrer Beschwerde teilweise selbst in Frage (vgl. Ziff. 2.9 der Beschwerde). Die Erfolgsaussichten der Beschwerde waren unter diesen Umständen verschwindend gering, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind. Ihr steht keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).