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Geschäftsnummer: VB.2024.00424 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.03.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.07.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer türkischen Staatsangehörigen nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft] Die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns dauerte weniger als drei Jahre (E. 4). Die Beschwerdeführerin hat keine eheliche Gewalt glaubhaft gemacht, die einen nachehelichen Härtefall zu begründen vermag (E. 5.3). Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in der Türkei ist nicht stark gefährdet (E. 5.4) und es besteht kein Anlass, beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen (E. 7). Abweisung.
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG HÄUSLICHE GEWALT NACHEHELICHER HÄRTEFALL PSYCHISCHE GEWALT VORLÄUFIGE AUFNAHME
Rechtsnormen: Art. 50 AIG Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00424
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. März 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, eine 1983 geborene türkische Staatsangehörige, reiste am 30. Oktober 2021 in die Schweiz ein. Am 18. November 2021 heiratete sie in Zürich den Schweizer Bürger B, woraufhin ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilte.
Am 7. Juni 2022 teilte B dem Migrationsamt mit, dass sein Ehewille erloschen sei. Mit Eheschutzurteil vom 9. Juni 2023 bewilligte das Bezirksgericht Dielsdorf A und B das Getrenntleben und nahm davon Vormerk, dass sie bereits seit dem 28. November 2022 getrennt lebten.
Am 16. April 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vom 2. November 2022 ab.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 17. Juni 2024 ab.
III.
Am 15. Juli 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei das Verfahren an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen, subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme für sie zu beantragen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 19. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wohnen seit dem 28. November 2022 nicht mehr zusammen. Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG kommt der Beschwerdeführerin daher kein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu.
3.
Art. 50 AIG, der unter bestimmten Umständen einen Aufenthaltsanspruch nach Auflösung der Ehegemeinschaft vorsieht, wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst und erweitert. Ziel der Gesetzesänderung war die Gewährleistung besseren ausländerrechtlichen Schutzes für alle Ausländerinnen und Ausländer, die häusliche Gewalt erleiden (BBl 2023 2418 S. 2). Neu haben nicht nur Ehegattinnen und Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern sowie von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter Umständen Anspruch auf Beibehaltung ihrer bisherigen Bewilligung, sondern auch Ehegattinnen und Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung oder von vorläufig aufgenommenen Personen. Zudem wurde der Begriff der häuslichen Gewalt konkretisiert, indem neu mögliche Hinweise auf häusliche Gewalt im Gesetz aufgeführt werden. Gemäss dem neuen Absatz 4 der Bestimmung kommt neu auch Personen, denen eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Konkubinatspartner oder ihrer Konkubinatspartnerin erteilt wurde, unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf Beibehaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung des Konkubinats zu.
Gemäss Art. 126g AIG ist auf Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden, bereits das neue Recht anwendbar. Entsprechend ist vorliegend bereits die neu in Kraft getretene Fassung von Art. 50 AIG anzuwenden.
4.
4.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG).
4.2 Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 5.2). Die relevante eheliche Gemeinschaft kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall aber auch schon während und trotz des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; VGr, 2. August 2022, VB.2022.00369, E. 3.2).
4.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben am 18. November 2021 geheiratet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin teilte dem Migrationsamt am 7. Juni 2022 erstmals mit, dass sein Ehewille erloschen sei. Später gab er an, sein Ehewille sei bereits im Januar 2022 erloschen. Die Beschwerdeführerin führte im August 2022 gegenüber dem Migrationsamt aus, dass sie und ihr Ehemann seit dem 4. Juni 2022 keine Beziehung mehr führen würden. Am 28. November 2022 zog der Ehemann der Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die eheliche Gemeinschaft hat damit weniger als drei Jahre gedauert. Die Beschwerdeführerin kann daher aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vor, da ihr Ehemann psychischen Druck auf sie ausgeübt habe, ihre Wiedereingliederung in der Türkei gefährdet sei und sie sich erfolgreich in der Schweiz integriert habe.
5.2 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die Ehegattin beziehungsweise der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde oder die Ehegattin beziehungsweise der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. a–c AIG).
5.3
5.3.1 Häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG kann physischer oder psychischer Natur sein. Massgebend ist, wie bereits nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob der betroffenen Person nicht länger zugemutet werden kann, die eheliche Gemeinschaft fortzuführen. Dies ist der Fall, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist (BBl 2023 2418 S. 10).
Nach der bisherigen Praxis bedeutet häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Psychische beziehungsweise sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 6. März 2024, 2C_465/2023, E. 4.1 – 14. Dezember 2023, 2C_435/2023, E. 5.1 – 12. Oktober 2022, 2C_1016/2021, E. 4.2).
Gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6 AIG haben die zuständigen Behörden bei der Beurteilung, ob die gesuchstellende Person Opfer häuslicher Gewalt wurde, insbesondere die folgenden Hinweise zu berücksichtigen: die Anerkennung als Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG, SR 312.5) durch die dafür zuständigen Behörden, die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle, polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers, Arztberichte oder andere Gutachten, Polizeirapporte und Strafanzeigen oder strafrechtliche Verurteilungen. Dabei liegt es an der betroffenen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht solche Hinweise den Migrationsbehörden bekannt zu geben (BBl 2023 2418 S. 10).
5.3.2 In ihrer Stellungnahme zur Trennung vom 3. August 2022 machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, in ihrer Ehe psychische Gewalt erlebt zu haben. Am 24. Oktober 2022 führte sie gegenüber dem Migrationsamt aus, sie sei sehr an einer guten Integration in der Schweiz interessiert. Sie wolle so schnell wie möglich Deutsch lernen, um in der Schweiz in ihrem Beruf als Krankenschwester tätig sein zu können. Ihr Ehemann habe ihr zwar schliesslich einen Deutschkurs bezahlt, aber zeige kein Verständnis dafür, wenn sie in ihrem Zimmer Deutsch lerne. Sodann habe er sie oft unter Druck gesetzt und mit der Scheidung gedroht, damit sie seinen Wünschen nachkomme, wobei sein Wunsch eine traditionelle Ehe sei. Dies würde für sie bedeuten, dass sie nicht auswärts arbeiten dürfte, den Haushalt übernehmen und ihrem Ehemann gehorchen müsste. In ihrem Rekurs machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann habe ihr kurz nach der Heirat gedroht, ihr den Deutschkurs nicht zu bezahlen, wenn sie seinen Wünschen nicht nachkomme. Wenn sie nicht geputzt habe, habe er sie beleidigt und ihr Geld entgegengeworfen. Auch habe er mit der Scheidung gedroht, wenn sie seine Wünsche nicht erfüllt habe. In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin bezüglich der von ihr geltend gemachten erlittenen psychischen Gewalt insbesondere aus, ihr Ehemann habe psychischen und sozialen Druck auf sie ausgeübt und sie sowie ihre Mutter beschimpft und beleidigt. Er habe dies getan, damit sie seinem Wunsch nachgebe und ihr Leben nach seinen Vorschriften und seiner Einstellung richte und ihm wie eine Sklavin diene. Er habe sie weder Deutsch lernen noch Arbeiten lassen und habe ihr kein Geld gegeben. Er habe auch ihre Familie in die Konfliktsituation involviert und dabei falsche Anschuldigungen gemacht.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin äusserte sich zum Verlauf der Ehe wie folgt: Im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens gab er gegenüber dem Migrationsamt an, die Beschwerdeführerin über seine Cousine kennengelernt zu haben. Sie hätten seit rund einem Jahr täglich per Telefon oder Videotelefonie Kontakt. Da sein Wunsch nach einer Familie mit Kindern sehr gross sei, wolle er möglichst bald heiraten. In der Folge reiste die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2021 in die Schweiz ein; am 18. November 2021 heirateten sie und ihr Ehemann. Mit Schreiben vom 7. und vom 28. Juni 2022 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin dem Migrationsamt mit, dass er sich scheiden lassen wolle. Die Beschwerdeführerin wohne bei ihm, aber sie hätten getrennte Zimmer. Sein Ehewille sei im Januar 2022 erloschen. Trotz wiederholten Versuchen seinerseits habe die Beschwerdeführerin kein Interesse an einer Beziehung oder an der Teilnahme an gemeinsamen sozialen Aktivitäten. Er habe seinen Kinderwunsch sowie seinen Wunsch nach einem gemeinsamen Leben vor der Hochzeit klar kommuniziert, die Beschwerdeführerin habe aber zu seiner tiefen Enttäuschung andere Vorstellungen. Am 10. Juni 2022 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Dielsdorf eine Scheidungsklage ein. Da die Beschwerdeführerin mit der Scheidung nicht einverstanden war, zog er die Scheidungsklage am 29. November 2022 wieder zurück.
5.3.3 Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns ist davon auszugehen, dass durchaus ein Konflikt beziehungsweise eine Meinungsverschiedenheit bezüglich der Beziehungsgestaltung bestand. Aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen war der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht gewillt, die Beziehung fortzuführen. Darin ist keine psychische Gewalt zu erblicken. Dass der Ehemann die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang systematisch psychisch unter Druck gesetzt hat, lässt sich nicht erstellen. Hinweise im Sinn von Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1–6 AIG liegen keine vor. Die Beschwerdeführerin hat auch sonst keine Beweise für eine systematische und zeitlich anhaltende psychische Misshandlung im Sinn einer psychischen Oppression durch ihren Ehemann vorgelegt. Ihre entsprechenden Ausführungen fallen ferner unsubstanziiert aus und wirken unglaubhaft. Zudem sind sie nachgeschoben, da die Beschwerdeführerin die geltend gemachte psychische Gewalt gegenüber dem Migrationsamt erst erwähnte, nachdem ihr der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung angedroht worden war. Gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin spricht auch, dass sie bereits ab dem 10. Januar 2022 einen täglich stattfindenden Deutschkurs besuchte und es ihr Ehemann war, der im Juni 2022 eine Scheidungsklage eingereicht hat.
Insgesamt hat die Beschwerdeführerin keine eheliche Gewalt glaubhaft gemacht, die einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen vermag.
5.4
5.4.1 Bei der Beurteilung der Frage, ob die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ist nicht entscheidend, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde (BGE 139 II 393 E. 6). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privatund Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen ihrer Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2). Der blosse Umstand, dass die Sicherheits-, Wirtschafts- und gesundheitliche Versorgungslage in der Schweiz besser ist als im Heimatland, genügt sodann praxisgemäss nicht, um vom Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls ausgehen zu können; dies gilt auch, wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache korrekt beherrscht, eine Arbeitsstelle hat, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen vermag und hier auch nicht straffällig geworden ist. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten würde (BGr, 15. September 2022, 2C_549/2022, E. 3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00330, E. 6.1.2).
5.4.2 Die heute 41-jährige Beschwerdeführerin reiste im Alter von 38 Jahren aus der Türkei in die Schweiz ein, um ihren heutigen Ehemann zu heiraten. Zuletzt lebte sie in der Türkei in der Stadt C. Sie verfügt über ein Bachelordiplom in Chemie sowie über ein Bachelordiplom in Krankenpflege. Von 2016 bis 2019 war sie bereits einmal verheiratet, im Jahr 2019 wurde ihre erste Ehe nach drei Ehejahren einvernehmlich geschieden. Hinweise auf gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin bestehen nicht. Kinder hat sie keine.
In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, sie komme aus einer sehr konservativen Familie in der Türkei und sei nun bereits zum zweiten Mal geschieden. Ihre Familie würde eine zweite Scheidung nicht akzeptieren. Sie könne daher in der Türkei nicht auf ihr familiäres Beziehungsnetz zählen. In Anbetracht der hohen Inflation und Arbeitslosigkeit in der Türkei habe sie ernsthafte Angst, in völlige Armut zu fallen. Zudem drohe ihr als geschiedene Frau in der Türkei Diskriminierung.
5.4.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in der Türkei weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Obwohl die Gewalt gegenüber Frauen in der Türkei jüngst zunahm und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention; SR. 0.311.35) ausgetreten ist, ist eine Rückkehr auch für geschiedene Frauen derzeit nicht generell unzumutbar (vgl. BVGr, 26. Februar 2025, E-181/2025, E. 9.3 – 8. November 2024, E-4103/2024, E. 9.3 – 17. Oktober 2024, E-4453/2024, E. 6 f.).
5.4.4 Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Einreise in die Schweiz bereits während zwei Jahren als geschiedene Frau in der Türkei gelebt. Der Umstand, dass sie eine geschiedene Frau ist, mag die Rückkehr in die Türkei allenfalls erschweren, steht dieser aber nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BGr, 4. November 2024, 2C_658/2023, E. 4.7.1 – BGr, 10. Juni 2020, 2C_213/2020, E. 4.3 – 23. Januar 2020, 2C_878/2018, E. 6.4 f.). Inwiefern ihre Wiedereingliederung stark gefährdet sein sollte, legt sie nicht substanziiert dar. Hinweise, dass ihr aufgrund der Scheidung beziehungsweise Trennung Gewalt droht, bestehen keine. Angesichts ihres Alters und ihrer Ausbildung ist ihr eine Wiedereingliederung in der Türkei möglich und zumutbar.
5.5 Gemäss telc-Zertifikat vom 10. Juni 2024 verfügt die Beschwerdeführerin über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Seit Anfang 2023 arbeitet sie als Unterhaltsreinigerin im Stundenlohn. Zudem macht sie geltend, demnächst in der Schweiz als Krankenschwester arbeiten zu können. Die Beschwerdeführerin hat sich folglich in der Schweiz durchaus integriert. Die Integration der Beschwerdeführerin ist aber nicht derart ausgeprägt, dass sie der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entgegensteht.
5.6 Zusammenfassend liegen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vor, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen.
5.7 Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit rund 3 ½ Jahren in der Schweiz auf. Eine Aufenthaltsbewilligung wurde der Beschwerdeführerin zwecks Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt. Die Beziehung zu ihrem Ehemann scheiterte aber bereits nach wenigen Monaten. Am 15. August 2022 – mithin weniger als 10 Monate nach der Einreise – teilte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen beziehungsweise nicht zu verlängern, da die eheliche Gemeinschaft aufgegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Ausbildung, ist arbeitsfähig und verbrachte ihr bisheriges Leben in der Türkei, weshalb sie mit den Gegebenheiten in ihrer Heimat nach wie vor vertraut sein dürfte. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erweist sich daher als verhältnismässig.
6.
Die Beschwerdeführerin kann aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Sie hält sich erst seit rund 3 ½ Jahren in der Schweiz auf und besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur bestehen keine.
7.
Die Vorinstanzen haben davon abgesehen, der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
Die Weigerung der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens beziehungsweise in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich nach dem unter E. 5.4 ff. Gesagten als nicht rechtsverletzend.
8.
Ordnen die kantonalen Migrationsbehörden die Wegweisung einer ausländischen Person an, prüfen sie die Wegweisung umfassend und berücksichtigen allfällige Vollzugshindernisse. Sofern das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ausgeschlossen werden kann, haben sie gestützt auf Art. 83 Abs. 6 AIG beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme der betroffenen Ausländerin oder des betroffenen Ausländers zu beantragen (vgl. VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00356, E.7.1 – 9. November 2021, VB.2021.00484, E. 5.4 mit Hinweis; BVGr, 5. November 2018, E-5989/2018, E. 5.4 – 1. März 2018, E-6704/2017, E. 8.2 – 9. Januar 2014, D-5025/2014, E. 3).
Wie unter E. 5.4 dargelegt, besteht kein Anlass, beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin zu beantragen.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht der ohnehin nicht durch eine Rechtsbeiständin oder einen Rechtsbeistand vertretenen unterliegenden Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
11.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.