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Zürich Verwaltungsgericht 16.07.2024 VB.2024.00416

16. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,819 Wörter·~9 min·5

Zusammenfassung

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis | Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass ihr Interesse an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses dasjenige der Beschwerdegegnerin 2 an der Durchsetzung der Honorarforderung überwiegen würde. Sodann hat die Beschwerdegegnerin 2 hinlänglich bzw. verschiedene Massnahmen getroffen, um einem Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für ihr ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses auszuweichen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits beschränkt sich mit Beschwerde darauf, die Qualität der Mandatsführung und die Höhe der Honorarforderung der Beschwerdegegnerin 2 zu rügen. Beides ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu prüfen (E. 3.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00416   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.07.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass ihr Interesse an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses dasjenige der Beschwerdegegnerin 2 an der Durchsetzung der Honorarforderung überwiegen würde. Sodann hat die Beschwerdegegnerin 2 hinlänglich bzw. verschiedene Massnahmen getroffen, um einem Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für ihr ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses auszuweichen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits beschränkt sich mit Beschwerde darauf, die Qualität der Mandatsführung und die Höhe der Honorarforderung der Beschwerdegegnerin 2 zu rügen. Beides ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu prüfen (E. 3.2). Abweisung.

  Stichworte: ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT ANWALTSGEHEIMNIS BERUFSGEHEIMNIS ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS HONORARFORDERUNG

Rechtsnormen: § 34 AnwG Art. 13 Abs. I BGFA Art. 321 StGB § 38b Abs. I lit. d VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00416

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

2.    RA B,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Eingabe vom 1. März 2024 ersuchte Rechtsanwältin B die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zwecks Durchsetzung ihrer Honoraransprüche.

B. Daraufhin setzte die Aufsichtskommission A mit Schreiben vom 20. März 2024 eine Frist von 20 Tagen an, um schriftlich zu erklären, ob sie Rechtsanwältin B für die Geltendmachung der Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis entbinde oder Einwendungen dagegen erhebe. Gleichzeitig räumte die Aufsichtskommission A die Möglichkeit ein, sich zu den Kosten des Entbindungsverfahrens zu äussern, welche ihr je nach Ausgang des Verfahrens auferlegt werden könnten. Ferner wies sie A darauf hin, dass weder die Qualität der Mandatsführung noch die Frage, ob bzw. in welcher Höhe die geltend gemachten Honoraransprüche von Rechtsanwältin B gerechtfertigt seien, geprüft würden, sondern lediglich, ob das Interesse von Rechtsanwältin B an der Entbindung höher wiege als das ihrige an der Beibehaltung des Berufsgeheimnisses. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang sie – A – zur Zahlung des Honorars verpflichtet sei, sei im Streitfall Sache der Zivilgerichte. Mit Eingabe vom 8. April 2024 beantragte A sinngemäss, das Entbindungsgesuch von Rechtsanwältin B sei abzuweisen.

C. Mit Beschluss vom 6. Juni 2024 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwältin B, ihr Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um ihre Honorarforderung durchzusetzen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- auferlegte die Aufsichtskommission A.

II.  

Daraufhin gelangte A mit Eingabe vom 7. Juli 2024 an die Aufsichtskommission und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses vom 6. Juni 2024. Die Aufsichtskommission liess diese Eingabe unter Beilage der Akten mit Schreiben vom 11. Juli 2024 zuständigkeitshalber bzw. zur Behandlung als Beschwerde dem Verwaltungsgericht zukommen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gestützt auf § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss den §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS. 175.2) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich sodann auch aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis werden vom Einzelrichter beurteilt, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 und Abs. 2 VRG).

1.2 Die Aufsichtskommission reichte die Akten zusammen mit der Beschwerde ein (vorn II.). Da sich diese als offensichtlich unbegründet erweist, konnte von der Durchführung eines Schriftenwechsels abgesehen werden (vgl. § 57 und § 58 VRG).

2.  

2.1 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Zu den Tatsachen, die unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen der Rechtsanwältin bzw. dem Rechtsanwalt und der Klientschaft. Deshalb setzt die klageweise Einforderung eines Honorars praxisgemäss eine vorgängige Befreiung der Anwältin bzw. des Anwalts von der Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1). Verweigert die Klientschaft die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit §§ 33 ff. AnwG). Gemäss § 34 Abs. 1 AnwG erhält die Klientschaft Gelegenheit, zum Gesuch der Anwältin oder des Anwalts Stellung zu nehmen. Darauf wird verzichtet, wenn von vornherein feststeht, dass die Klientschaft ausserstande ist, die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis zu befreien. Liegt keine Stellungnahme vor, wird von der Anwältin oder vom Anwalt die gewissenhafte Erklärung verlangt, dass mit der Befreiung keine höher zu wertenden Interessen verletzt werden (§ 34 Abs. 2 AnwG). Die Aufsichtskommission entbindet die Anwältin oder den Anwalt vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse an der Offenbarung deutlich höher ist als das Interesse der Klientschaft an der Geheimhaltung (§ 34 Abs. 3 AnwG).

2.2 Ob dem Ersuchen der Anwältin bzw. des Anwalts um Entbindung zu entsprechen ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt. Während eine Anwältin bzw. ein Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen verfügt, steht dem ein institutionell begründetes und je nach Situation auch ein individualrechtliches Interesse der Klientschaft auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 142 II 307 E. 4.3.3) ist im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Anwältin bzw. ein Anwalt von der Klientschaft grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen könnte, der die voraussichtlichen Kosten ihrer bzw. seiner Tätigkeit deckt. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf reduzieren, dass die Anwältin bzw. der Anwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb sie bzw. er einen solchen Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist sie dahingehend zu verstehen, dass die Anwältin bzw. der Anwalt alles Notwendige unternehmen muss, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. In diesem Zusammenhang kann eine Rolle spielen, ob die betreffende Anwältin bzw. der betreffende Anwalt während des laufenden Mandatsverhältnisses einen oder mehrere Kostenvorschüsse von der Klientschaft bezogen hat, weil sich damit letztlich die Höhe des zu Ende des Mandats noch offenen Honorarbetrags mindestens reduzierte (sofern die Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt haben). Wurden die verlangten Kostenvorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen ist – von der Klientschaft bezahlt, muss die Anwältin bzw. der Anwalt bei Rechnungsstellung für das noch ausstehende (Rest-)Honorar auch nicht mit Widerstand rechnen. Sie bzw. er hätte damit tatsächlich zu vermeiden versucht, für ihre bzw. seine Honorierung die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis beanspruchen zu müssen. Der Erhebung eines solchen Kostenvorschusses muss aber wohl jede Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat führen würde; namentlich die regelmässige Ausstellung von Teilrechnungen für bereits erbrachte Leistungen. Nach dem Gesagten ist die Einholung eines Kostenvorschusses demnach nicht in jedem Fall zwingend als bedingungslose Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten. Indes ist von der betroffenen Anwältin bzw. dem betroffenen Anwalt zu verlangen, dass sie bzw. er mindestens darlegt, ob sie bzw. er einen Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb sie bzw. er im konkreten Einzelfall darauf verzichtet hat (VGr, 7. Juni 2023, VB.2023.00181, E. 2.3; 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Der Entbindungsentscheid ermöglicht der gesuchstellenden Anwältin bzw. dem gesuchstellenden Anwalt nur, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Der Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie allfällige Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern von den Zivilgerichten zu beurteilen (VGr, 28. Juni 2022, VB.2021.00455, E. 2.3; 31. März 2022; VB.2021.00835, E. 2.3).

3.  

3.1 Die Aufsichtskommission erwog im Beschluss vom 6. Juni 2024, die Beschwerdegegnerin 2 bringe vor, am 4. Juni 2021 eine erste Akontorechnung über Fr. 3'000.- gestellt zu haben, welche am 6. Juni 2021 beglichen worden sei. Eine weitere Akontozahlung über Fr. 3'000.- sei am 29. Dezember 2021 erfolgt. Sie – die Beschwerdegegnerin 2 – habe mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass die Honorarzahlung nach Abschluss des Scheidungsverfahrens erfolgen solle, weil sie erst nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung über genügend Liquidität verfüge. Am 20. Februar 2022 sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin eine Zwischenrechnung über Fr. 22'129.45 erstellt worden. Diese Ausführungen – so die Aufsichtskommission – deckten sich mit den eingereichten Unterlagen, wonach Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 11'000.- geleistet worden seien. Bei dieser Ausgangslage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 während der Mandatsführung hinreichende Bemühungen unternommen habe, um das Honorar einzutreiben bzw. um ein Entbindungsverfahren zu vermeiden (E. 3.3).

Sodann erwog die Aufsichtskommission, die Beschwerdeführerin habe keine Geheimhaltungsinteressen vorgebracht, und auch den Akten seien keine anderweitig höher zu gewichtenden Interessen der Beschwerdeführerin zu entnehmen. In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2024 führe die Beschwerdeführerin lediglich aus, sie sei mit der Entbindung nicht einverstanden und erhebe Einwendungen, während ihre weiteren Ausführungen nicht die Frage des vorliegend zu beurteilenden Geheimhaltungsinteresses beträfen. Damit ergebe die Interessenabwägung, dass es der Beschwerdegegnerin 2 nicht zuzumuten sei, auf die gerichtliche Geltendmachung ihres Honorars zu verzichten. Die Bewilligung sei folglich unter Hinweis darauf zu erteilen, dass sich die Entbindung nur auf Sachverhalte beziehe, deren Darlegung zur Durchsetzung von Honoraransprüchen unerlässlich sei (E. 3.4).

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Erwägungen infrage stellen würde. Dass ihr Interesse an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses dasjenige der Beschwerdegegnerin 2 an der Durchsetzung ihrer Honorarforderung überwiegen würde, macht sie (weiterhin) nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Sodann erwog die Aufsichtskommission zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin 2 hinlänglich bzw. verschiedene Massnahmen getroffen hat, um einem Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für ihr ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses auszuweichen (vgl. vorn E. 2.2). Die Beschwerdeführerin ihrerseits beschränkt sich – soweit verständlich – mit Beschwerde darauf, die Qualität der Mandatsführung und die Höhe der Honorarforderung der Beschwerdegegnerin 2 zu rügen. Beides ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu prüfen, worauf sie die Aufsichtskommission bereits mit Schreiben vom 20. März 2024 aufmerksam machte (vorn I.B. und E. 2.3). Dasselbe gilt mit Bezug auf die angeblich fehlende Bereitschaft der Beschwerdegegnerin 2 zu einer gütlichen Einigung, womit es sich von vornherein erübrigt, den von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang offerierten Zeugen anzuhören.

Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin 2 vor Ihrem Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis vom 1. März 2024 im Umfang ihrer Honorarforderung ein Betreibungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin einleitete (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2023). Ob dies zulässig war, ist fraglich, kann aber offenbleiben (vgl. Lorenz Lauer, Das Anwaltshonorar, Dike Verlag, Zürich 2023, S. 258 ff., der die diesbezügliche Praxis der Aufsichtskommission, wonach es hierfür keiner Entbindung vom Anwaltsgeheimnis bedarf, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie weitere Stimmen in der Literatur als bundesrechtswidrig bezeichnet). Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 2 damit gegen Art. 13 Abs. 1 BGFA bzw. Art. 321 Ziff. 1 StGB verstossen haben sollte, was hier nicht zu beurteilen ist, führte dies nicht dazu, dass ihr ein schutzwürdiges und überwiegendes Interesse an der Entbindung zwecks Geltendmachung ihrer behaupteten Honorarforderung abgesprochen werden müsste. Dasselbe gilt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. April 2024 vorgetragenen Rüge, die Beschwerdegegnerin 2 habe mit gewissen Angaben im Entbindungsgesuch das Anwaltsgeheimnis verletzt.

Nach dem Gesagten durfte die Aufsichtskommission die Beschwerdegegnerin 2 vom Anwaltsgeheimnis entbinden, soweit dies erforderlich ist, um ihre Honorarforderung gegenüber der Beschwerdeführerin durchzusetzen. Ebenso wenig zu beanstanden ist, wenn die Aufsichtskommission bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin die Kosten des Entbindungsverfahrens auferlegte (§ 7 der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 [LS 215.12]; § 37 AnwG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

4.  

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie nicht beantragt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr. 1'105.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Beschwerdeführerin;

       b)    die Beschwerdegegnerschaft, jeweils unter Beilage von …;

       c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).