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Zürich Verwaltungsgericht 17.05.2025 VB.2024.00399

17. Mai 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,451 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung) | [Rückstufung infolge von Straffälligkeit und mutwilliger Schuldenwirtschaft] Voraussetzungen für die Rückstufung einer vor dem 1. Januar 2019 erteilten Niederlassungsbewilligung (E. 2). Offengelassen, ob allein wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers trotz Verwarnung ein hinreichender Rückstufungsgrund vorliegt (E. 3.2). Eine mutwillige Schuldenwirtschaft ist gegeben, da der Beschwerdeführer Hauptverantwortlicher für den Konkurs von drei Gesellschaften innerhalb von rund sieben Jahren ist (E. 3.3). Die Rückstufung ist verhältnismässig, insbesondere ist kein milderes Mittel ersichtlich, das zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer führen könnte (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00399   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.05.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.02.2026 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung)

[Rückstufung infolge von Straffälligkeit und mutwilliger Schuldenwirtschaft] Voraussetzungen für die Rückstufung einer vor dem 1. Januar 2019 erteilten Niederlassungsbewilligung (E. 2). Offengelassen, ob allein wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers trotz Verwarnung ein hinreichender Rückstufungsgrund vorliegt (E. 3.2). Eine mutwillige Schuldenwirtschaft ist gegeben, da der Beschwerdeführer Hauptverantwortlicher für den Konkurs von drei Gesellschaften innerhalb von rund sieben Jahren ist (E. 3.3). Die Rückstufung ist verhältnismässig, insbesondere ist kein milderes Mittel ersichtlich, das zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer führen könnte (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG RÜCKSTUFUNG SCHULDENWIRTSCHAFT STRAFFÄLLIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 58a lit. a AIG Art. 63 Abs. 2 AIG Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00399

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1983 geborener Staatsangehöriger von Nordmazedonien, reiste 2004 in die Schweiz ein und erhielt hier eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, einer Schweizer Bürgerin. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor. Seit 2009 ist A im Besitz der Niederlassungsbewilligung.

Am 14. März 2024 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A und ordnete an, nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung werde ihm unter Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei erforderlich, dass diese Bedingungen eingehalten würden.

II.  

Einen hiergegen geführten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 4. Juni 2024 ab.

III.  

Am 5. Juli 2024 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 4. Juni 2024 aufzuheben, eventualiter sei er zu verwarnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, reichte jedoch am 13. November 2024 und am 15. Mai 2025 ergänzende Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.20) widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn eine ausländische Person die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt. Es handelt sich dabei um eine Rückstufung von der Niederlassungs- auf die Aufenthaltsbewilligung. Als Integrationskriterien nach Art. 58a AIG gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenz (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).

2.2 Die Rückstufung ist bereits zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht. Es ist nicht erforderlich, dass auch ein Widerrufsgrund vorliegt (BGE 148 II 1 E. 2.1 f.; BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 3.3, und 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit Hinweis; VGr, 14. März 2024, VB.2023.00429, E. 2.1, und 3. Dezember 2020, VB.2020.00305, E. 3.2). Die Rückstufung einer altrechtlich (sprich: vor dem 1. Januar 2019) erteilten Niederlassungsbewilligung unter dem neuen Recht muss im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann besteht ein genügendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit 1. Januar 2019 gültigen Recht (BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2 mit Hinweisen). Sachverhaltselemente, die vor dem 1. Januar 2019 eingetreten sind, dürfen mitberücksichtigt werden, um die neue Situation im Licht der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend zu klären (BGE 148 II 1 E. 5; BGr, 8. März 2024, 2C_232/2023, E. 3.3; VGr, 14. März 2024, VB.2023.00429, E. 2.1, und 8. Februar 2023, VB.2022.00488, E. 2.1 Abs. 2, auch zum Folgenden). Dabei ist die Rückstufung jedoch auf Sachverhalte abzustützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum fortdauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 4.2).

2.3 Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben (vgl. zum Ganzen BGE 148 II 1 E. 2.1 f. mit weiteren Hinweisen; BGr, 8. März 2024, 2C_232/2023, E. 3.1, und 16. Februar 2022, 2C_48/2021, E. 3). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt laut Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt.

3.  

3.1 Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner begründeten die Rückstufung mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und einer mutwilligen Schuldenwirtschaft. Vorab ist hierzu festzuhalten, dass die in der Beschwerde verschiedentlich geäusserte Ansicht, eine Rückstufung könne nur ausgesprochen werden, wenn auch die Voraussetzungen für einen Bewilligungswiderruf und für eine Wegweisung aus der Schweiz erfüllt seien, nicht zutrifft (vorne E. 2.2).

3.2 Weiter hält der Beschwerdeführer dem Vorwurf der Straffälligkeit entgegen, es fielen lediglich zwei Bagatelldelikte in den relevanten Zeitraum nach dem 1. Januar 2019. Diese würden eine Rückstufung nicht rechtfertigen. Auch insofern kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere aufgrund seiner Verurteilung vom 2. August 2022 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Mai 2022, besteht ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit. Davon ist namentlich deshalb auszugehen, weil er diese Straftaten – ebenso wie die von ihm im Juni 2019 verübte Geschwindigkeitsüberschreitung und das im Oktober 2020 zumindest eventualvorsätzlich begangene Delikt des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis – während laufender Probezeit verübt hat. Auch wenn im Einzelnen nicht von erheblicher Tatschwere auszugehen ist, steht die aus der genannten Delinquenz aufscheinende Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers doch sinnbildlich für ein bereits vor dem 1. Januar 2019 durch wiederholte Straffälligkeit trotz Verwarnung entstandenes und nach diesem Zeitpunkt in relevanter Weise fortdauerndes Integrationsdefizit im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE. Entgegen dem Beschwerdeführer kann sodann zumindest in Bezug auf die im Mai 2022 begangenen Straftaten nicht gesagt werden, dass es sich um blosse Bagatelldelikte handelt, hat er doch andere Verkehrsteilnehmer durch sein Verhalten – zumindest abstrakt – an Leib und Leben gefährdet (vgl. BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 5.2.1 mit Hinweis). Ob wegen der Straffälligkeit allein ein hinreichender Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a Abs.  1 lit. a AIG vorliegt, kann jedoch – wie sich sogleich zeigt – offenbleiben.

3.3  

3.3.1 Dem Vorwurf der mutwilligen Schuldenwirtschaft hält der Beschwerdeführer entgegen, es sei nicht erkennbar, dass er – wie in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefordert – in mutwilliger Weise juristische Personen gegründet und diese in beherrschender Stellung in den Konkurs habe fallen lassen. Vielmehr habe er den Konkurs seiner Gesellschaften mehrmals abwenden können.

3.3.2 Eine Verschuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist, wovon nicht leichthin auszugehen ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1, und 5. Juni 2024, 2C_637/2023, E. 4.2 auch zum Folgenden). Ein mutwilliges Verhalten im Sinn von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.1 – 31. Mai 2024, 2C_490/2023, E. 5.2 – 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 2.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (BGr, 19. August 2024, 2C_570/2023, E. 4.2.2, und 31. Mai 2024, 2C_490/2023, E. 5.3 mit Hinweisen).

3.3.3 Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.3 mit Hinweisen). Die ausländische Person ist allerdings nach Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt. In solchen Konstellationen obliegt es der ausländischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen. Kann sie das nicht, ist der Tatbestand als erfüllt zu betrachten (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.4.3, und 20. November 2020, 2C_673/2020, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; VGr, 14. März 2024, VB.2023.00429, E. 4.1.3).

3.3.4 Auch wenn bei der Rückstufung betragsgemäss tiefere Anforderungen an die Verschuldung zu stellen sind als beim Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der Schweiz (VGr, 14. März 2024, VB.2023.00429, E. 4.1.1 – 24. November 2022, VB.2022.00227, E. 3.1 – 17. Februar 2022, VB.2021.00587, E. 3.1), reichen die privaten Schulden des Beschwerdeführers von rund Fr. 13'000.- nicht aus, um von einem Rückstufungsgrund auszugehen. Wesentlich ist hier demnach die Frage, ob die im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit aufgelaufenen Verbindlichkeiten diesen Tatbestand erfüllen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die fraglichen Gesellschaften als juristische Personen ein vom Beschwerdeführer als natürliche Person getrenntes Dasein führen bzw. führten (vgl. BGr, 2. März 2021, 2C_764/2020, E. 3.3.2, und 30. Oktober 2020, 2C_354/2020, E. 3.3.3 mit Hinweisen). Überdies birgt jedes wirtschaftliche Handeln Risiken und können berufliche Rückschläge einer selbständig erwerbenden Person nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden (BGr, 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 3.4.3 mit Hinweisen, und 2. März 2021, 2C_764/2020, E. 3.3.2; VGr, 7. November 2024, VB.2024.00091, E. 4.2). Gleichzeitig kann das Festhalten an einer unrentablen selbständigen Tätigkeit mutwillig sein (BGr, 19. Januar 2024, 2C_1043/2022, E. 4.4, und 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 3.4.3 mit Hinweis). Werden in beherrschender Stellung juristische Personen gegründet und daraufhin mutwillig überschuldet und in Konkurs fallengelassen, kann dies für sich allein eine schwerwiegende Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründen (BGr, 30. Oktober 2020, 2C_354/2020, E. 2.5 mit Hinweisen).

3.3.5 Der Beschwerdeführer war von Juni 2013 bis September 2017 geschäftsführender Gesellschafter der C GmbH. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom 13. Mai 2020 wurde er wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung mit einer Geldstrafe und einer Busse bestraft. Gemäss Feststellungen im Strafbefehl waren gegen die Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung im August 2018 64 Betreibungen im Betrag von über Fr. 600'000.- eingeleitet worden. Davon seien Forderungen über rund Fr. 460'000.bereits geltend gemacht worden, als der Beschwerdeführer noch als Geschäftsführer geamtet habe. Trotz der begründeten Besorgnis der Überschuldung habe er es unterlassen, Kapitalschutzmassnahmen einzuleiten. Vielmehr habe er seine Verantwortung nicht wahrgenommen und die Gesellschaft an eine Drittperson übertragen. Im Unterlassen der Kapitalschutzmassnahmen liege eine arge Nachlässigkeit des Beschwerdeführers, welche die Verschleppung des Konkurses und damit die Verschlimmerung der Vermögenslage zum Nachteil der Gläubiger zur Folge gehabt habe. Das habe er zumindest ernsthaft für möglich gehalten und in Kauf genommen. Zudem habe er es in seiner Funktion als Geschäftsführer der C GmbH unterlassen, für das Geschäftsjahr 2016 die Geschäftsbücher nachzuführen und namentlich per Jahresende ordnungsgemäss eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung erstellen zu lassen.

Im August 2017 gründete der Beschwerdeführer sodann die E AG, welche er ab November 2018 allein beherrschte. Die Gesellschaft häufte Gesamtschulden in Höhe von über Fr. 500'000.- an und befand sich ab November 2021 im Konkurs. Im März 2021 gründete der Beschwerdeführer schliesslich zusammen mit einer weiteren Person die E AG. Gegen die nachfolgend von ihm und seiner Ehefrau beherrschte Gesellschaft waren per Juni 2023 Betreibungen im Betrag von über Fr. 200'000.- eingeleitet worden. Die Konkurseröffnung konnte daraufhin zweimal verhindert werden, indem eine Betreibungsforderung der Stiftung G von rund Fr. 18'000.- und eine solche der Stiftung H von rund Fr. 16'000.- an die Gerichtskasse des zuständigen Konkursgerichts bezahlt wurden. Im März 2025 hat selbiges Gericht über die E AG jedoch den Konkurs eröffnet.

Nach dem Ausgeführten ist der Beschwerdeführer Hauptverantwortlicher für den Konkurs von drei Gesellschaften innerhalb von rund sieben Jahren. Die dargestellte Höhe der Schulden und insbesondere auch die weitere Steigerung der Schuldenlast nach dem Mahnschreiben des Beschwerdegegners vom 15. April 2021 bestreitet er nicht. Es trifft zwar zu, dass er zahlreiche Forderungen an Betreibungsämter und Gläubiger bezahlt hat. Auch wenn ihm praxisgemäss berufliche Rückschläge nicht in jedem Fall vorgeworfen werden können (vorne E. 3.3.4), hat er doch spätestens ab dem Zeitpunkt der Gründung der E AG und mit der nachfolgenden Geschäftsführung dieser Gesellschaft, welche innert weniger Jahre wiederum in hohen Ausständen von über Fr. 200'000.- resultierte, mutwillige Schuldenwirtschaft betrieben. Weder eine strafrechtliche Verurteilung wegen Misswirtschaft noch die vorinstanzliche Ermahnung und auch nicht die Erfahrungen aus zwei vorangegangenen Konkursen haben insofern verhindert, dass er an der selbständigen Tätigkeit festgehalten hat und weitere Schulden entstanden sind. Dass er von der Ermahnung durch das Migrationsamt aufgrund einer Nachlässigkeit seines Treuhandunternehmens erst später Kenntnis erhalten haben will, führt kein anderes Ergebnis herbei. Er hat diese Gesellschaft für die Vertretung in Verwaltungsverfahren gehörig bevollmächtigt, weshalb er sich deren Verhalten anrechnen lassen muss.

3.3.6 Es liegt beim Beschwerdeführer somit gesamthaft betrachtet auch in Bezug auf die Schuldenwirtschaft ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a Abs.  1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs.  1 lit. b VZAE vor. Seine Vorbringen, namentlich in Bezug auf gravierende Fehler der zuständigen Treuhandgesellschaft und hinsichtlich einer "miserablen buchhalterischen Situation über die Pandemiejahre", vermögen daran nichts zu ändern. Sie fügen sich im Gegenteil passend ein in das Bild einer liederlichen Geschäftsführung. Aufgrund seiner Stellung in den verschiedenen Gesellschaften war der Beschwerdeführer denn auch gehalten, für die Existenz einer funktionierenden Buchführung zu sorgen. Wenn er gemäss eigenen Ausführungen etwa nicht gemerkt haben will, dass die mandatierte Treuhandgesellschaft für die Jahre 2019–2021 keine Jahresabschlüsse erstellt hat, kann keine Rede davon sein, dass er dieser Pflicht nachgekommen ist. Die Behauptung, dass jüngere Betreibungen auf vor längerer Zeit angehäuften Schulden basierten, belegt der Beschwerdeführer schliesslich nicht.

4.  

4.1 Die Rückstufung verlangt nach einer Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. Art. 58a Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AIG sowie Art. 77f VZAE). Die Rückstufung kommt nur dann infrage, wenn sie zur Erreichung des damit verfolgten im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung von Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (BGE 148 II 1 E. 2.6; VGr, 14. März 2024, VB.2023.00429, E. 2.2, und 28. Oktober 2021, VB.2021.00132, E. 2.2 und E. 3.2 f., auch zum Folgenden). Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die Rechtsstellung der betroffenen Person unmittelbar. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit hat deshalb auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst eine ausländerrechtliche Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung zur Verhaltensänderung voranzugehen (zum Ganzen VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen).

4.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern mildere Mittel als die Rückstufung zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer führen könnten. Er wurde aufgrund seiner Straffälligkeit 2009 verwarnt. Die Wirkung dieser Verwarnung war nicht nachhaltig; es folgten weitere strafrechtliche Verurteilungen in den Jahren 2012, 2018 (zweimal), 2019, 2020 (zweimal), 2021 sowie 2022. In Bezug auf seine Schuldenwirtschaft ermahnte ihn der Beschwerdegegner sodann 2021 schriftlich, was nach dem Ausgeführten wiederum keine erkennbare Verhaltensänderung nach sich zog. Es ist unter diesen Umständen entgegen seinem Dafürhalten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich durch eine erneute Verwarnung in Bezug auf seine Straffälligkeit bzw. durch eine erstmalige formelle Verwarnung in Bezug auf seine Schuldenwirtschaft zu einer langfristigen Verhaltensänderung motivieren liesse (vgl. BGr, 19. Januar 2024, 2C_1043/2022, E. 5.3.1, und 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 5.4.1).

4.3 Das geltend gemachte private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten ausländerrechtlichen Status der Niederlassung bewahren zu können, ist – auch wenn mit der Rückstufung eine Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht – sodann geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse daran, dass er seine Integrationsdefizite korrigiert, zumal er trotz der Rückstufung im Land verbleiben kann. Es ist ihm zudem möglich, in fünf Jahren wieder eine Niederlassungsbewilligung zu beantragen, sofern die Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGr, 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 5.4.2). Eine Verschlechterung des Anwesenheitsstatus ist dem Beschwerdeführer damit entgegen seinem Dafürhalten auch nach einem Aufenthalt in der Schweiz von über 20 Jahren zumutbar. Es geht bei der Rückstufung noch nicht um eine aufenthaltsbeendende Massnahme; eine definitive und umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) hat abschliessend im Rahmen einer allfälligen Nichtverlängerung bzw. eines Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung zu erfolgen (BGr, 19. Januar 2024, 2C_1043/2022, E. 5.3.3 – 15. Dezember 2021, 2C_711/2021, E. 5.4.2 – 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 6.4). Die Rückstufung ist vor diesem Hintergrund verhältnismässig und zulässig.

5.  

5.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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