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Geschäftsnummer: VB.2024.00398 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.10.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Haftentlassung
Nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bei einem Strafrest von 151 Tagen verstiess der Beschwerdeführer gegen Weisungen, weshalb er auf Antrag des JuWe zunächst in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft gesetzt und später vom Bezirksgericht in den Strafvollzug zurückversetzt wurde (Sachverhalt E. I.A.D). Da er daneben unter anderem einer Nötigung verdächtigt wird, wurde er kurz nach Antritt der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft unter Sistierung derselben in Untersuchungshaft gesetzt (Sachverhalt E. I.E–F). Nach über 10 Monaten wurde der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen und in den Vollzug des Strafrests aus dem ursprünglichen Sachurteil überführt (Sachverhalt E. I.G–H). Der Beschwerdeführer ersucht nun um sofortige Haftentlassung, da er die 151 Tage Restfreiheitsstrafe mit der abgesessenen Sicherheits- und Untersuchungshaft längst verbüsst habe (Sachverhalt E. II.A; E. 2.2). Dass die Haft aus einem parallel laufenden Verfahren an den Strafrest anzurechnen wäre, lässt sich indes gemäss Bundesgericht aus Art. 51 StGB nicht herleiten (E. 3.3–4). Die Auslegung von Art. 89 Abs. 5 StGB ergibt sodann, dass eine Anrechnung der im Zusammenhang mit einer neuen Straftat erstandenen Untersuchungshaft an den Strafrest im Hauptanwendungsfall einer Nichtbewährung in Form einer Delinquenz während laufender Probezeit im Sinn von Art. 89 Abs. 1 StGB mit dem Sachurteil zu erfolgen hat, nicht jedoch im vorliegenden Anwendungsfall einer Nichtbewährung in Form von Missachtung von Weisungen während der Probezeit im Sinn von Art. 89 Abs. 3 StGB (E. 3.5–8). Der Beschwerdeführer befindet sich demnach zu Recht weiterhin im Vollzug des Strafrests. Indessen sind an die 151 Tage richtigerweise nicht 3, sondern 4 Tage vollzugsrechtliche Sicherheitshaft anzurechnen (E.3.1). Dies führt zur einen Tag früheren Haftentlassung und diese marginale Korrektur zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde (E. 3.11).
Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ANRECHNUNG AUSLEGUNG HAFTANRECHNUNG HAFTENTLASSUNG HAFTENTLASSUNGSGESUCH PARALLELES STRAFVERFAHREN PROBEZEIT RÜCKVERSETZUNG SICHERHEITSHAFT STRAFREST ÜBERHAFT UNTERSUCHUNGSHAFT VOLLZUGSBEFEHL
Rechtsnormen: Art. 51 StGB Art. 89 StGB Art. 89 Abs. III StGB Art. 89 Abs. V StGB Art. 89 Abs. i StGB Art. 95 Abs. III StGB Art. 95 Abs. V StGB
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2024.00398
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. Oktober 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Haftentlassung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1985, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. November 2017 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau C schuldig gesprochen, mit 7 Jahren Freiheitsstrafe bestraft und für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 6. Februar 2017 wurde A der vorzeitige Strafantritt bewilligt und er verbüsste ab dem 3. Mai 2017 seine Strafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2018 wurde A zweitinstanzlich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren bestraft, wobei auf die Strafe 759 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug angerechnet wurden. Mit Beschluss vom 15. November 2022 auferlegte das Zwangsmassnahmengericht Zürich A auf Antrag von Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: JuWe) ein nachträgliches Kontakt- und Rayonverbot zu C und ordnete Bewährungshilfe an, beides für jeweils 5 Jahre.
B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 entliess das JuWe A per 13. Juni 2023 bei einem nicht verbüssten Strafrest von 151 Tagen bedingt aus dem Strafvollzug. Für die Dauer der einjährigen Probezeit wurden A folgende Auflagen und Weisungen erteilt (Dispositivziffer IV):
a) Kontakt- und Rayonverbot zum Opfer (Ex-Ehefrau); Umfang Rayonverbot gemäss Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 15. November 2022 betreffend Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots;
b) Kontakt zu seinen Kindern nur nach Massgabe der zuständigen Beistandschaft bzw. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
c) Wechsel des Wohn- und Arbeitsortes nur nach vorgängiger Einwilligung der Bewährungshilfe;
d) Information an die Bewährungshilfe bei Aufnahme von (Intim-)Beziehungen.
C. Am Abend des 25. Juni 2023 klingelte A an der Wohnungstür von C. Am 27. Juni 2023 wurde er verhaftet und mit bislang nicht rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. Juni 2023 wegen Missachtung eines Kontakt- und Rayonverbots mit einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft, unter Anrechnung eines durch Haft erstandenen Tags, wobei er gleichentags wieder aus der Haft entlassen wurde. Am 30. Juni 2023 sprach das JuWe eine förmliche Mahnung wegen Nichteinhalten der auferlegten Bewährungshilfe mit Weisungen in der Probezeit aus.
D. Am 25. Juli 2023 drohte A gemäss Telefonnotiz einer Mitarbeiterin des Migrationsamts anlässlich eines Anrufs mit der Entführung seiner Kinder ins Ausland, sollte am Landesverweis festgehalten werden, wobei er auch kein Problem damit habe, sich und den Kindern das Leben zu nehmen. Am 27. Juli 2023 wurde A vom JuWe zur Verhaftung ausgeschrieben und gleichentags von der Kantonspolizei Zürich verhaftet. Auf Antrag des JuWe versetzte das Zwangsmassnahmengericht Zürich A mit Verfügung vom 29. Juli 2023 in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft im Sinn von Art. 364a der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), dies vorerst befristet bis 29. Oktober 2023, längstens aber für die Dauer des (erstinstanzlichen) Nachverfahrens.
E. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eröffnete wegen des Vorfalls vom 25. Juli 2023 eine Strafuntersuchung gegen A unter anderem wegen Nötigung. Auf ihren Antrag vom 29. Juli 2023 hin versetzte das Zwangsmassnahmengericht Zürich A mit Verfügung vom 31. Juli 2023 in Untersuchungshaft. Gleichzeitig wurde die am 29. Juli 2023 angeordnete Sicherheitshaft (oben, Sachverhalt E. I.D) während der Dauer der Untersuchungshaft sistiert, da der Haftzweck der Sicherung der neuen Untersuchung als höher gewertet wurde als derjenige der blossen Nachverfahrenssicherung.
F. Das JuWe stellte am 15. September 2023 beim Bezirksgericht Zürich Antrag auf Rückversetzung von A in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichts vom 11. Dezember 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe. Das Bezirksgericht Zürich entsprach dem mit Beschluss vom 24. Oktober 2023. Gleichentags beschloss es die Verlängerung der weiterhin zugunsten der Untersuchungshaft sistierten Sicherheitshaft bis zur möglichen Rückversetzung, längstens bis zum 24. Januar 2024.
G. Das Zwangsmassnahmengericht Zürich verlängerte die am 31. Juli 2023 angeordnete Untersuchungshaft mit Verfügungen vom 31. Oktober 2023, 2. Februar 2024 und 29. April 2024. Am 10. Juni 2024 wurde A aus der Untersuchungshaft entlassen und zum Vollzug der Reststrafe ins Gefängnis D überführt.
H. Gemäss Vollzugsauftrag des JuWe vom 11. Juni 2024 betrug der Strafrest zufolge Widerrufs der bedingten Entlassung vom 13. Juni 2023 151 Tage Freiheitsentzug, abzüglich 3 Tage Sicherheitshaft vom 28. bis 31. Juli 2023. A beantragte gleichentags beim JuWe die unverzügliche Haftentlassung. Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 lehnte das JuWe die Entlassung aus dem Strafvollzug ab.
II.
A. A erhob mit Eingabe vom 13. Juni 2024 bei der Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) Rekurs gegen den Vollzugsauftrag vom 11. Juni 2024 und beantragte seine unverzügliche Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Eingabe vom 18. Juni 2024 beantragte er, der Vollzugsauftrag vom 11. Juni 2024 sowie die Verfügung vom 14. Juni 2024 seien aufzuheben und er sei unverzüglich aus dem Strafvollzug zu entlassen sowie für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug angemessen zu entschädigen, zuzüglich 5 % Verzugszins seit mittlerem Verfall; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, die Eingabe vom 18. Juni 2024 sei als Nachtrag mit dem Rekurs vom 13. Juni 2024 in einem einzigen Verfahren zu behandeln. Seinen Antrag auf Haftentlassung begründete er damit, dass er die 151 Tage Restfreiheitsstrafe mit 322 Tagen Sicherheits- und Untersuchungshaft längst verbüsst habe und seit 11. Juni 2024 ohne gültigen Rechtstitel gefangen gehalten werde.
B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 schrieb die Justizdirektion den Rekurs vom 13. Juni 2024 als gegenstandslos ab, soweit sie darauf eintrat.
C. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 erwog die Justizdirektion, auf den Rekurs vom 18. Juni 2024 sei nicht einzutreten, soweit damit erneut auch der Vollzugsauftrag vom 11. Juni 2024 angefochten werde. Den Rekurs gegen die Verfügung des JuWe vom 14. Juni 2024 wies die Justizdirektion ab, soweit sie darauf eintrat; die Verfahrenskosten von Fr. 750.- wurden A auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 5. Juli 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, er sei unter Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 27. Juni 2024 unverzüglich aus der Haft bzw. dem Strafvollzug zu entlassen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz und das JuWe beantragten am 9. bzw. 24. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde, ebenso die Oberstaatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2024. Der Beschwerdeführer replizierte am 3. September 2024, die Oberstaatsanwaltschaft duplizierte am 16. September 2024. Am 27. September 2024 erklärte der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf eine weitere Stellungnahme. Am 14. Oktober 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf entsprechende Aufforderung seine Honorarnote ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist vom Einzelrichter zu entscheiden, weil er den Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d VRG) und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.
2.
2.1
2.1.1 Entzieht sich der bedingt Entlassene der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so sind gemäss Art. 89 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) die Art. 95 Abs. 3–5 StGB anwendbar. In dieser Konstellation erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht (Art. 95 Abs. 3 StGB). Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in diesen Fällen (a) die Probezeit um die Hälfte verlängern, (b) die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen oder (c) die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen (Art. 95 Abs. 4 StGB). Das Gericht kann in diesen Fällen die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht (Art. 95 Abs. 5 StGB).
2.1.2 Das Bezirksgericht erwog im rechtskräftigen Beschluss vom 24. Oktober 2023, der Beschwerdeführer habe mit dem Aufsuchen seiner Ex-Ehefrau nur gerade knapp zwei Wochen nach seiner Entlassung gegen das bestehende Kontakt- und Rayonverbot verstossen (dortige E. 3.3). Er sei bereits mit einer belasteten Legalprognose bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden, weitere dokumentierte Vorfälle während der Probezeit belasteten seine Prognose (dortige E. 4.2). Der Beschwerdeführer habe gegen die ihm auferlegten Weisungen verstossen und sei in den Strafvollzug zurückzuversetzen, sei doch ernsthaft zu erwarten, dass er neue Straftaten begehen werde. Im Übrigen widersetze er sich der Rückversetzung nicht (dortige E. 4.4). Wann die vom Obergericht am 11. Dezember 2018 ausgefällte Freiheitsstrafe ende, sei eine Frage des Vollzugs und nicht weiter zu erörtern (dortige E. 4.5).
2.2 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf unverzügliche Haftentlassung (weiterhin) damit, dass nach geltendem Recht jede Haft zwingend an die zu vollziehende Reststrafe anzurechnen sei. Insgesamt habe er vom 27. Juni 2023 bis zum 10. Juni 2024 322 Tage Haft erstanden, welche an die Vollzugsdauer der Reststrafe von richtigerweise 146 Tagen anzurechnen seien. Es bestehe längst Überhaft. Dabei rügt er eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 und 31 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) i. V. m. Art. 51 und Art. 89 Abs. 5 StGB (analog) sowie von Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO.
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Als Untersuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Nach dem Wortlaut von Art. 51 StGB ist für die Anrechnung der Haft weder Tat- noch Verfahrensidentität erforderlich. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen. Art. 51 StGB liegt der Grundsatz der umfassenden Haftanrechnung zugrunde. Erst wenn eine Anrechnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft an eine andere Sanktion nicht mehr erfolgen kann, stellt sich die Frage der finanziellen Entschädigung. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll demnach in erster Linie als Realersatz erfolgen. Es ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen. Der Ausgleich in Form einer Entschädigung ist subsidiär. Der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht (BGE 141 IV 236 E. 3.3). Massgebend ist bei diesem Prinzip der umfassenden Anrechnung der Gedanke, zu entziehende wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6; Christoph Mettler/Nicolas Spichtin in Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [BSK StGB], Art. 51 StGB N. 41).
2.3.2 Anlass für die Rückversetzung in den Strafvollzug war vorliegend die Nichtbewährung durch Missachtung von Weisungen im Sinn von Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 3 und 5 StGB (vgl. oben, E. 2.1). Nichtbewährung tritt daneben bzw. primär in Form erneuter Delinquenz auf: Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der Rückversetzung ausgestanden hat, ist auf den Strafrest anzurechnen (Art. 89 Abs. 5 StGB).
3.
3.1
3.1.1 Vom 27. bis 31. Juli 2023 befand sich der Beschwerdeführer in vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft im Sinn von Art. 364a StPO (oben, Sachverhalt E. I.D). Sie diente der Sicherung des Vollzugs der Reststrafe aus dem Urteil des Obergerichts vom 11. Dezember 2018 angesichts der bereits zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden Rückversetzung in den Strafvollzug (vgl. Marianne Heer/Stephan Bernard/Rafael Studer in Marcel A. Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung [BSK StPO/JStPO], 3. A., Basel 2023, Art. 364a StPO N. 1). Es ist daher unbestrittenerweise nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die erstandene Sicherheitshaft vom Strafrest von 151 Tagen in Abzug brachten.
3.1.2 Der Beschwerdeführer stellt sich indes auf den Standpunkt, es wären aufgrund der erstandenen Sicherheitshaft richtigerweise 5 Tage in Abzug zu bringen gewesen.
3.1.3 Die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft ist tageweise anzurechnen. Ein angebrochener Tag gilt daher grundsätzlich als ganzer. Erstreckt sich die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft indes über zwei aufeinanderfolgende Kalendertage, werden praxisgemäss nur dann 2 Tage angerechnet, wenn die Gesamtdauer der Haft 24 Stunden überschreitet (Mettler/Spichtin, Art. 51 N. 35 mit Hinweisen).
3.1.4 Der Beschwerdeführer wurde am 27. Juli 2023 um 15.55 Uhr verhaftet. Die Sicherheitshaft endete mit der Versetzung in Untersuchungshaft am 31. Juli 2023 um 14.30 Uhr. 5 Tage Sicherheitshaft wären ihm nur anzurechnen gewesen, wenn sie 96 Stunden überschritten hätte, was sie knapp nicht tat. Indes ist dem Beschwerdeführer immerhin insoweit zuzustimmen, dass vom Strafrest von 151 Tagen richtigerweise nicht 3, sondern 4 Tage Sicherheitshaft abzuziehen gewesen wären. Somit verblieben nicht 148, sondern 147 Tage Freiheitsstrafe zu vollziehen.
3.2 Im Unterschied zu dieser anrechenbaren vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft stand die vom 31. Juli 2023 bis 10. Juni 2024 erstandene Untersuchungshaft in keinem direkten Zusammenhang mit dem Rückversetzungsverfahren, sondern diente der Sicherung der wegen des Vorfalls vom 25. Juli 2023 eröffneten neuen Strafuntersuchung (vgl. oben, Sachverhalt E. I.E). Mithin handelt es sich dabei um ein parallel laufendes Verfahren.
3.3 Zwar ist gestützt auf Art. 51 StGB auch die Untersuchungshaft aus einem anderen Verfahren anrechenbar und gilt der Grundsatz, dass zu entziehende Freiheit wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren ist. Dass aber die Haft aus einem parallel laufenden Verfahren anzurechnen sei, lässt sich aus dem Sinn und Zweck von Art. 51 StGB nicht herleiten. Allein aus Gründen der Praktikabilität kann mit der fraglichen Bestimmung nicht gemeint sein, dass ein Gericht an die von ihm ausgesprochene Strafe Untersuchungshaft anzurechnen hat, die in einem späteren, noch hängigen (und nicht mehr mit dem ersten zu vereinigenden) Verfahren angeordnet wurde. Einerseits kann diese Untersuchungshaft im Urteilszeitpunkt noch für unbestimmte Zeit andauern, andererseits kann sie die Höhe der im ersten Verfahren zu verhängenden Strafe übersteigen, womit unklar wäre, wie mit der vorläufig bestehenden Überhaft zu verfahren ist. Aus diesen Gründen obliegt es dem im zweiten Verfahren zuständigen Gericht, dafür zu sorgen, dass Art. 51 StGB entsprochen und die fragliche Untersuchungshaft entweder an die neu auszusprechende Strafe oder allenfalls, soweit noch möglich, an die im ersten Verfahren verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. Hierfür spricht auch ein Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, in der es stets darum ging, dass in einem späteren Verfahren die in diesem angeordnete Untersuchungshaft auf Strafen oder Strafreste aus früheren Verfahren anzurechnen war (BGr, 3. Februar 2017, 6B_1232/2016, E. 1.4 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
3.4 Im Unterschied zum zitierten Bundesgerichtsentscheid (oben, E. 3.3) geht es vorliegend nicht um die Berücksichtigung von Untersuchungshaft aus einem parallel laufenden Verfahren anlässlich der Ausfällung eines neuen Sachurteils, sondern anlässlich der Rückversetzung in den Vollzug einer Reststrafe. Die dortigen Überlegungen lassen sich indes ohne Weiteres auf die vorliegende Konstellation übertragen. Auch hier gilt, dass die Untersuchungshaft im Zeitpunkt des Beschlusses über die Rückversetzung vom 24. Oktober 2023 noch für unbestimmte Zeit andauerte und die Höhe der infolge Rückversetzung zu vollziehenden Strafe übersteigen konnte, was sich denn auch realisiert hat. Aus Art. 51 StGB lässt sich somit auch vorliegend kein Anspruch auf Anrechnung der im parallel laufenden Verfahren erstandenen Untersuchungshaft ableiten.
3.5 Art. 89 Abs. 5 StGB legt fest, dass die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der Rückversetzung ausgestanden hat, auf den Strafrest anzurechnen ist (vgl. oben, E. 2.3.2). Dieser Text ist missraten, wird doch Untersuchungshaft nicht im Rücksetzungsverfahren, sondern höchstens im Verfahren wegen der neuen Straftaten angeordnet (Stefan Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Marc Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 89 N. 5). Es handelt sich somit um die während des Rücksetzungsverfahrens im Hinblick auf die neu begangene Straftat ausgestandene Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die auf den Strafrest anzurechnen ist (vgl. Wolfgang Wohlers in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A., Bern 2020, Art. 89 N. 5). Ob dies auch dann gilt, wenn die Rückversetzung nicht wegen erneuter Delinquenz, sondern wegen Missachtung von Weisungen erfolgt, ist durch Auslegung zu ermitteln.
3.6 Für die Normen des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, die historische, die zeitgemässe, die systematische und die teleologische Auslegungsmethode. Heute wird von Lehre und Rechtsprechung auch für das Gebiet des Verwaltungsrechts der Methodenpluralismus bejaht, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt. Auch hier steht gemäss der bundesgerichtlichen Praxis indes die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund: Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, d. h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 142 V 299 E. 5.1, 140 I 305 E. 6.1, 139 II 173 E. 2.1). In zahlreichen Fällen stellt das Bundesgericht ab auf Sinn und Zweck, auf die Wertungen, die einer Gesetzesbestimmung zugrunde liegen (BGE 141 II 262 E. 5, 140 II 289, 140 II 80 E. 2.5). Vom eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf allerdings nur dann abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass der scheinbar klare Wortlaut nicht dem "wahren Sinn" der Norm entspricht (BGE 141 II 262 E. 4.2, 140 II 129 E. 3.2; 140 II 80 E. 2.5.3). Dabei erachtet das Bundesgericht meist Sinn und Zweck einer Norm als massgeblich, wie sie sich aufgrund der Anschauungen zur Zeit der Rechtsanwendung für die Normadressaten ergeben (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 175–179; vgl. zum Ganzen VGr, 27. Juni 2024, VB.2023.00648, E. 2.2.1).
3.7 Der Hauptanwendungsfall der Nichtbewährung ist die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit, er steht im Vordergrund (Martino Imperatori, BSK StGB, Art. 95 N. 8; BBl 1999 II 2123). Die Rückversetzung ordnet in diesem Fall das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Es kann stattdessen auch lediglich eine Verwarnung aussprechen und die Probezeit verlängern (Art. 89 Abs. 2 StGB). Sind auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, so spricht das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe aus (Art. 89 Abs. 6 StGB). Die Rückversetzung darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 89 Abs. 4 StGB).
Nicht nur Absatz 1, sondern auch die Absätze 2, 6 und wohl auch 4 von Art. 89 StGB regeln die Delinquenz während laufender Probezeit und somit den Hauptanwendungsfall der Nichtbewährung und richten sich an das mit der Beurteilung der neuen Straftat befasste Gericht. Im Rahmen dieses neuen Strafverfahrens kann – wie vorliegend – Untersuchungshaft erstanden worden sein. Diese ist gemäss Art. 89 Abs. 5 StGB auf den Strafrest aus der bereits abgeurteilten Strafe anzurechnen. Diese Anrechnung kann unter Berücksichtigung des Bundesgerichtsurteils 6B_1232/2016 vom 3. Februar 2017 (oben, E. 3.3) indes erst mit dem Sachurteil in der neuen Strafsache erfolgen, was sich in dieser Konstellation von selbst versteht: Erst mit dem neuen Sachurteil wird ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen überhaupt rechtsverbindlich festgestellt und damit die Grundlage für eine Rückversetzung nach Art. 89 Abs. 1 StGB geschaffen. Damit übereinstimmend wird in der Literatur ausgeführt, die Regel verstehe sich trotz missratenem Text von der Sache her selbst (Trechsel/Aebersold, Art. 89 N. 5) bzw. bekräftige (lediglich) den in Art. 51 StGB gesetzten allgemeinen Anrechnungsgrundsatz und entspreche der bisherigen Praxis (Cornelia Koller in BSK StGB, Art. 89 N. 9).
Mit anderen Worten betrifft auch die Anrechnung der Untersuchungshaft nach Art. 89 Abs. 5 StGB lediglich den Hauptanwendungsfall der Nichtbewährung, nämlich die Delinquenz während laufender Probezeit. Dies bestätigt sich nicht zuletzt im Wortlaut, wonach diese Anrechnung nicht etwa allgemein dem "bedingt Entlassenen" (vgl. Art. 89 Abs. 1 und 3 StGB), sondern spezifisch dem "Täter" zugutekommen soll, womit ein klarer Bezug zu Art. 89 Abs. 1 StGB geschaffen wird.
Im Fall einer Missachtung von Weisungen kann hingegen kaum von einem "Täter" gesprochen werden. Wie hier mit dem "bedingt Entlassenen" zu verfahren ist, regelt Art. 89 StGB nicht, sondern verweist hierfür in Abs. 3 auf Art. 95 Abs. 3–5 StGB. Dass es sich dabei um ein separates, anders geregeltes Verfahren handelt, zeigt sich auch bei der abweichenden Gerichtszuständigkeit: So handelt es sich beim Entscheid über eine Rückversetzung wegen Missachtung von Weisungen um einen selbständigen nachträglichen Entscheid, der – anders als im Fall eines Probezeitdelikts nach Art. 89 Abs. 1 StGB – nach Art. 95 Abs. 5 StGB i. V. m. Art. 363 StPO vom Gericht zu treffen ist, welches das ursprüngliche Strafurteil gefällt hat (Heer/Bernard/Studer, BSK StPO, Art. 363 N. 1+6).
3.8 Die Auslegung von Art. 89 Abs. 5 StGB ergibt somit, dass eine Anrechnung der im Zusammenhang mit einer neuen Straftat erstandenen Untersuchungshaft an den Strafrest im Hauptanwendungsfall einer Nichtbewährung in Form einer Delinquenz während laufender Probezeit mit dem Sachurteil zu erfolgen hat, nicht jedoch im vorliegenden Anwendungsfall einer Nichtbewährung in Form von Missachtung von Weisungen während der Probezeit. Davon scheint im Übrigen auch die zitierte Lehre implizit auszugehen, die eine Anrechnung von Untersuchungshaft bei Nichtbewährung durch Missachtung von Weisungen gar nicht erst thematisiert oder deren Bezug zur Bundesgerichtspraxis zur Anwendung von Art. 51 StGB bei parallel laufenden Verfahren (oben, E. 3.3) klärt. Mit Blick auf diese bleibt auch für die vom Beschwerdeführer angedachte "analoge" Anwendung von Art. 89 Abs. 5 StGB kein Raum.
3.9 Nach dem Gesagten kann sich der Beschwerdeführer zur Anrechnung der vom 31. Juli 2023 bis 10. Juni 2024 erstandenen Untersuchungshaft auf den Strafrest nicht auf Art. 51 oder Art. 89 Abs. 5 StGB berufen. Dies gilt selbstredend auch für die vom 27. bis 28. Juni 2023 erstandene Untersuchungshaft. Eine Anrechnung wurde vom Bezirksgericht Zürich im Beschluss vom 24. Oktober 2023 nicht etwa irrtümlich unterlassen oder vergessen. Eine formlose "Verbesserung" durch den Beschwerdegegner 1 war daher weder möglich noch angezeigt (vgl. Mettler/Spichtin, Art. 51 N. 30).
3.10 Auch mit seinen weiteren Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen.
3.10.1 So machte er geltend, die Anordnung von Untersuchungshaft sei rechtswidrig gewesen: Weil bereits Sicherheitshaft angeordnet worden sei, seien die Haftgründe der Ausführungs-/Wiederholungs- und Fluchtgefahr offensichtlich nicht gegeben gewesen. So oder anders sei die Sicherheitshaft vorliegend zwar sistiert worden, weil die Untersuchungshaft im Vordergrund gestanden sei, dadurch habe sich die Sicherheitshaft aber nicht einfach in Luft aufgelöst, sondern sei quasi durch die Untersuchungshaft sichergestellt worden, sei also quasi im Hintergrund weitergelaufen. Das ergebe sich schon daraus, dass sie automatisch wieder (allein) gegolten hätte, falls die Untersuchungshaft geendet hätte. Die Unterscheidung der Vorinstanzen zwischen Untersuchungshaft und Sicherheitshaft sei formalistisch; tatsächlich sei es einfach ausgestandene Haft, die an den Vollzug der Reststrafe anzurechnen sei.
Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, der Beschwerdeführer hätte die angebliche Rechtswidrigkeit der Anordnung der Untersuchungshaft damals mittels Anfechtung rügen müssen und es treffe nicht zu, dass die angeordnete Sicherheitshaft nach ihrer Sistierung per 31. Juli 2023 quasi im Hintergrund weitergelaufen sei, bedeute "sistiert" doch nicht "im Hintergrund laufend", sondern gemäss Duden "vorläufig eingestellt, unterbrochen, unterbunden, aufgehoben".
Es liegt denn auch auf der Hand, dass das im neuen Strafverfahren zuständige Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der entsprechenden Strafuntersuchungsbehörde die Untersuchungshaft einschliesslich deren Modalitäten auf die Bedürfnisse des neuen Strafverfahrens ausrichten muss und dabei nicht darauf vertrauen darf, dass der Beschuldigte aufgrund vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft ohnehin gesichert ist. Daran ändert auch nichts, dass vorliegend im selbständigen Nachverfahren betreffend Rückversetzung in den Strafvollzug und im neuen Strafverfahren zufällig dieselbe örtliche Gerichtszuständigkeit bestand. Die Unterscheidung zwischen vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft und strafprozessualer Untersuchungshaft war vorliegend keineswegs formalistisch.
3.10.2 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es könnte vorliegend so herauskommen, dass die Staatsanwältin bezüglich der neuen Vorwürfe das Verfahren einstelle oder einen Strafbefehl mit einer kürzeren Freiheitsstrafe als die vom Beschwerdeführer bereits wieder verbüsste Haft von fast einem Jahr erlasse oder das Sachgericht zu einem Freispruch komme. So könnte diese neu ausgestandene Haft gar nicht oder nicht vollständig an eine neue Freiheitsstrafe angerechnet werden, womit die Art. 51 und 89 Abs. 5 StGB ausgehebelt würden. Ausserdem sei der Sachzwang der Sachgerichte für das Sachurteil bekannt, dass bei langer ausgestandener Haft eine ebenso lange Freiheitsstrafe ausgefällt werde, obschon das nicht gerechtfertigt sei.
Diese Überlegungen mögen zutreffen, sind jedoch nicht vom Verwaltungsgericht oder den Vorinstanzen, sondern von den Strafbehörden bei der Anordnung sowie Verlängerung von Untersuchungshaft zu berücksichtigen und hätten nötigenfalls dort anfechtungsweise geltend gemacht werden können. Selbiges gälte im Fall einer zu lang bemessenen Freiheitsstrafe durch das Sachgericht.
3.11 Zusammenfassend befindet sich der Beschwerdeführer zu Recht weiterhin im Vollzug der vom Obergericht am 11. Dezember 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe. Bei dessen Wiederantritt am 10. Juni 2024 infolge Rückversetzung waren richtigerweise noch 147 Tage Haft zu erstehen (oben, E. 3.1.3). Dies führt zu einem Vollzugsende am 4. statt am 5. November 2024 und zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. In Abänderung von Dispositivziffer I der Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 14. Juni 2024 sowie von Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 27. Juni 2024 ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unverzügliche Haftentlassung abzuweisen, jedoch das Ende des Strafvollzugs betreffend die vom Obergericht des Kantons Zürich am 11. Dezember 2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe neu auf den 4. November 2024 festzusetzen. Angesichts dieser bloss marginalen Korrektur bedarf die Kosten- und Entschädigungsregelung im angefochtenen Rekursentscheid keiner Anpassung.
4.
4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem ganz überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
4.2 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist gegeben, seine Begehren waren nicht offensichtlich aussichtslos, es stehen gewichtige Interessen des in seiner persönlichen Freiheit stark betroffenen Beschwerdeführers auf dem Spiel und es stellten sich nicht einfache Auslegungsfragen. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines derzeitigen Vertreters, Rechtsanwalt B, zu bestellen.
4.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) zu entschädigen. Rechtsanwalt B wies mit Honorarnote vom 14. Oktober 2024 einen zeitlichen Aufwand von 7,25 Stunden aus, was für das vorliegende Verfahren als angemessen erscheint. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'631.65. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 81.30 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 138.75 auf den Gesamtbetrag. Insgesamt ist Rechtsanwalt B folglich mit Fr. 1'851.70 zu entschädigen.
4.4 Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer I der Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 14. Juni 2024 sowie von Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom 27. Juni 2024 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unverzügliche Haftentlassung abgewiesen, jedoch das Ende des Strafvollzugs betreffend die vom Obergericht des Kantons Zürich am 11. Dezember 2018 ausgesprochene Freiheitsstrafe neu auf den 4. November 2024 festgesetzt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 220.-- Zustellkosten, Fr. 1'720.-- Total der Kosten.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'712.95 (davon Barauslagen Fr. 81.30) zuzüglich Fr. 138.75 (8,1 % Mehrwertsteuer), insgesamt Fr. 1'851.70, entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Direktion der Justiz und des Inneren; c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement; d) die Gerichtskasse.