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Zürich Verwaltungsgericht 04.09.2024 VB.2024.00390

4. September 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,813 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. [Der Beschwerdeführer unterhielt während der Ehe eine parallel geführte Liebesbeziehung zu einer anderen Frau] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten erloschen ist (E. 2.1). Für einen nachehelichen Bewilligungsanspruch ist bei der Berechnung der Dreijahresfrist die in ehelicher Gemeinschaft verrbachte Zeit in der Schweiz massgeblich (E. 2.2). Der Ehewille kann trotz des (weiteren) Zusammenlebens der Ehegatten erloschen sein (E. 2.3). Für die Beurteilung einer Scheinehe oder Parallelbeziehung ist auf Indizien abzustellen. Für die Annahme einer Parallelbeziehung ist deren Qualität entscheidend. Ein einzelner Seitensprung ist nicht ausreichend (E. 2.4). Weisen Indizien auf eine Scheinehe bzw. Parallelbeziehung hin, hat der Gegenbeweis durch den Ausländer zu erfolgen (E. 2.5). Die über längere Zeit andauernde Beziehung zu einer Onlinebekannschaft erfüllt die Eigenschaft einer parallel geführten Beziehung. Die Beziehung beschränkte sich nicht nur auf einen Seitensprung, da sie in Form von "Sexting" über längere Zeit hinweg gepflegt wurde (E. 3.4.2). Die Weiterführung der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (damaligen) Ehefrau erfolgte in der implizierten Bedingung, dass die Affäre beendet wird, was jedoch nicht geschah. Damit ist der Ehewille des Beschwerdeführers innerhalb der Dreijahresfrist als erloschen zu betrachten. Verdacht, dass die Ehe aus ausländerrechtlichen Gründen aufrechterhalten wurde (E. 3.4.3). Die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch wäre auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn die Ehefrau einer Dreiecksbeziehung zugestimmt hätte (E. 3.4.4). Ein Härtefall liegt nicht vor und der Vollzug ist zumutbar (E. 3.7). Ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsregelung sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 f.). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00390   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.09.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.10.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. [Der Beschwerdeführer unterhielt während der Ehe eine parallel geführte Liebesbeziehung zu einer anderen Frau] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten erloschen ist (E. 2.1). Für einen nachehelichen Bewilligungsanspruch ist bei der Berechnung der Dreijahresfrist die in ehelicher Gemeinschaft verrbachte Zeit in der Schweiz massgeblich (E. 2.2). Der Ehewille kann trotz des (weiteren) Zusammenlebens der Ehegatten erloschen sein (E. 2.3). Für die Beurteilung einer Scheinehe oder Parallelbeziehung ist auf Indizien abzustellen. Für die Annahme einer Parallelbeziehung ist deren Qualität entscheidend. Ein einzelner Seitensprung ist nicht ausreichend (E. 2.4). Weisen Indizien auf eine Scheinehe bzw. Parallelbeziehung hin, hat der Gegenbeweis durch den Ausländer zu erfolgen (E. 2.5). Die über längere Zeit andauernde Beziehung zu einer Onlinebekannschaft erfüllt die Eigenschaft einer parallel geführten Beziehung. Die Beziehung beschränkte sich nicht nur auf einen Seitensprung, da sie in Form von "Sexting" über längere Zeit hinweg gepflegt wurde (E. 3.4.2). Die Weiterführung der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (damaligen) Ehefrau erfolgte in der implizierten Bedingung, dass die Affäre beendet wird, was jedoch nicht geschah. Damit ist der Ehewille des Beschwerdeführers innerhalb der Dreijahresfrist als erloschen zu betrachten. Verdacht, dass die Ehe aus ausländerrechtlichen Gründen aufrechterhalten wurde (E. 3.4.3). Die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch wäre auch dann rechtsmissbräuchlich, wenn die Ehefrau einer Dreiecksbeziehung zugestimmt hätte (E. 3.4.4). Ein Härtefall liegt nicht vor und der Vollzug ist zumutbar (E. 3.7). Ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsregelung sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 f.). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: DREIJAHRESFRIST EHEWILLE INDIZIEN INDIZIENBEWEIS PARALLELBEZIEHUNG SCHEINEHE

Rechtsnormen: Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 90 AIG § 7 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00390

Urteil

der 2. Kammer

vom 4. September 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Kürsad Okutan.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1981, kolumbianischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Beschwerdeführer) ehelichte am 10. März 2018 in Kolumbien die 1977 geborene Schweizerin C. Am 4. Juli 2019 reiste er in die Schweiz ein und erhielt am 10. Oktober 2019 im Rahmen des Familiennachzugs eine in der Folge mehrfach verlängerte Aufenthaltsbewilligung, letztmals gültig bis 3. Juli 2023.

Am 2. November 2022 teilte C dem Migrationsamt per E-Mail mit, dass sie sich in einem Scheidungsverfahren befinde und der Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Seitensprünge seit dem 7. Oktober 2022 nicht mehr bei ihr lebe. Zudem unterhalte er seit seiner Ankunft in der Schweiz eine Parallelbeziehung zu einer anderen Frau. Am 12. Januar 2023 liessen sich die Eheleute einvernehmlich scheiden.

Nach diversen Abklärungen verweigerte das Migrationsamt am 17. April 2024 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 16. Juli 2024.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 31.Mai 2024 ab. Sodann wurde dem Beschwerdeführer eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis zum 31. August 2024 angesetzt.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. Juli 2024 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien der Rekursentscheid vom 31. Mai 2024 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 17. April 2024 aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung und weiteren Abklärung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Ein aufgrund offener Kosten bei der Zürcher Justiz auferlegter Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 bestätigte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zuhanden seines Arbeitgebers wunschgemäss, dass er aufgrund der Suspensivwirkung der eingereichten Beschwerde während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge und im Umfang seiner bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein Aufenthaltsanspruch auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGE 136 II 113 E. 3.2). Die Ehegemeinschaft kann hierbei unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind. Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen).

Für die Beantwortung der Frage, ob eine eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht, ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 5.2). Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGE 137 II 345 E. 3.1.3; BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Ansprüche aus Art. 42 und 50 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_400/2011, E. 3.1).

2.1 Ob im massgeblichen Zeitpunkt eine sogenannte Scheinehe bestand oder eine Ehe einzig aufgrund von ausländerrechtlichen Überlegungen aufrechterhalten wird, entzieht sich einem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen. Entsprechende Indizien lassen sich unter anderem darin erblicken, dass eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können die Umstände des Kennenlernens, die kurze Dauer der Bekanntschaft, der Umstand, dass die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben oder dass einer von ihnen eine dauerhaft gelebte Parallelbeziehung lebt, sprechen. Hinsichtlich des Führens einer Parallelbeziehung durch einen Ehepartner ist deren Qualität entscheidend, wobei ein einzelner Seitensprung hierfür nicht ausreichend ist. Der Nachweis einer parallel geführten Beziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien kann den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens jedoch ernsthaft in Zweifel ziehen. Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer echten Beziehung, erscheint die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch überdies selbst dann rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.4; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8; vgl. auch BGr, 18. Februar 2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4). Zudem kann eine Scheinehe auch vorliegen, wenn ein anfänglich bestehender Ehewille im Laufe der Zeit erloschen ist, aber die Ehegatten in rechtsmissbräuchlicher Weise allein zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften noch am formellen Bestand der Ehe festhalten (BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.1 ff.).

2.2 Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe bzw. einer die Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe bzw. eine die Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer hat sich am 12. Januar 2023 einvernehmlich von seiner Ehefrau scheiden lassen, womit er weder aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 Abs. 1 AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Zu prüfen bleibt, ob er sich aufgrund seiner Integration und der Dauer der Ehegemeinschaft auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen kann.

3.2 Der Beschwerdeführer heiratete seine Ehefrau am 10. März 2018 in Kolumbien. Die dort gelebte Ehegemeinschaft ist für die Dauer der Dreijahresfrist unbeachtlich, weshalb für die Berechnung der Dreijahresfrist das Datum der Einreise in die Schweiz, damit der 4. Juli 2019, massgeblich ist. Am 2. November 2022 informierte die Ehefrau das Migrationsamt darüber, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Oktober 2022 nicht mehr mit ihr zusammenleben würde. Mit diesem Trennungsdatum wäre die Dreijahresfrist grundsätzlich erfüllt, jedoch stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer eine die Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung eingegangen ist und/oder aufgrund seiner parallel geführten Beziehung zu einer anderen Frau sein Ehewille vor der Dreijahresfrist erloschen ist und er einzig zur Aufenthaltssicherung mit der Beschwerdeführerin verheiratet blieb.

3.3 Dass der Beschwerdeführer eine Affäre mit der aus Spanien stammenden D hatte, ist aktenkundig und wird nicht bestritten. So pflegte der Beschwerdeführer nicht nur eine virtuelle Beziehung zu ihr, sondern gemäss eigener Mitteilung auch eine physische, als sie im Februar 2022 für drei Tage zu Besuch in die Schweiz kam. Gemäss Mitteilung der Ex-Ehefrau erlosch ihr Ehewille, nachdem sie im März 2022 Kenntnis über diese Affäre erlangte. Sie blieb dennoch bis zur endgültigen Trennung am 7. Oktober 2022 weiterhin mit ihrem Ehemann zusammen und führte eine eheliche Gemeinschaft.

3.4  

3.4.1 Dass anfänglich eine tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (damaligen) Ehefrau bestand wird vorliegend nicht bestritten und auch nicht in Frage gestellt. Fraglich bleibt, ob die Affäre des Beschwerdeführers diese Ehe in massgeblicher Weise konkurrenzierte oder sich diese zu einer Scheinehe entwickelt hat, an welcher der Beschwerdeführer trotz der eingegangenen Affäre zur blossen Aufenthaltssicherung festhielt.

3.4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass seine Affäre keinesfalls die Intensität einer parallel geführten Liebesbeziehung erreicht hätte und einzig der sexuellen Befriedigung gedient habe, erscheint dies im Hinblick auf die folgenden Indizien und Gründe als unglaubwürdig: So behauptet der Beschwerdeführer zwar, es habe sich bei der Affäre um eine lose Bekanntschaft ohne Verbindlichkeiten und Zukunftsaussichten gehandelt, die Kommunikation sei nicht regelmässig gewesen und es habe monatelange Pausen gegeben. Diese Vorbringen stehen aber im Widerspruch zur wiederum in der Beschwerdeschrift eingeräumten Tatsache, dass die Untreue sich eben nicht bloss auf einen einzelnen Seitensprung beschränkte. So hat der Beschwerdeführer seine aussereheliche Parallelbeziehung eigenen Angaben zufolge zumindest in Form von "Sexting" über längere Zeit hinweg gepflegt. Demzufolge bestand der Kontakt mit D seit Oktober 2020. Die über eine längere Zeit andauernde Bekanntschaft kann damit – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – zweifellos als regelmässig und dauernd eingestuft werden, zumal der Kontakt ja offensichtlich derart intensiv war, dass er bis zur endgültigen Trennung von der Ehefrau im Oktober 2022 fortgeführt wurde. Die Intensität der ausserehelichen Parallelbeziehung kann schon allein deshalb nicht relativiert werden, da es während des Besuchs der neuen Partnerin in die Schweiz im Februar 2022 zu sexuellen Kontakten zwischen ihr und dem Beschwerdeführer kam. Zwar trifft es zu, dass ein einzelner Seitensprung für die Annahme einer parallel geführten Beziehung nicht ausreicht, aufgrund der dargelegten Umstände und der länger andauernden Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner neuen Partnerin beschränkt sich diese aussereheliche Parallelbeziehung aber nicht bloss auf einen Seitensprung, zumal der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 4. April 2023 selbst angibt, dass er und seine neue Partnerin kurz nach deren Ankunft in der Schweiz im Februar 2022 beschlossen hätten, ihre romantische Beziehung auf virtuellem Weg fortzuführen. Damit läuft auch das Argument des Beschwerdeführers ins Leere, sie seien beide verheiratet gewesen und hätten die jeweiligen Ehen nicht beenden und eine gemeinsame Zukunft beginnen wollen. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner neuen Partnerin kann damit nicht ohne Weiteres als unverbindlich oder flüchtig bezeichnet werden. Insbesondere auch deshalb, da der Kontakt bis im Oktober 2022 noch derart intensiv war, dass die neue Partnerin dem Beschwerdeführer einen Geldbetrag von Fr. 252.überwies (vgl. dazu die in den Akten liegende Gutschriftsanzeige vom 12. Oktober 2022 auf einem Kontoauszug des Beschwerdeführers).

3.4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Ehefrau nach Kenntnisnahme der Affäre die Ehe habe weiterführen wollen und deshalb die Trennung erst im Oktober 2022 erfolgt sei. Auf die Trennungsanfrage des Migrationsamts gab die Ehefrau hingegen an, dass ihr Ehewille bereits am 24. März 2022 erloschen sei, nachdem sie zum ersten Mal vom betrügerischen Verhalten des Beschwerdeführers erfahren habe. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist es vorliegend unerheblich, wann der Ehewille der Ehefrau erloschen ist, da aufgrund der dargelegten Umstände der Ehewille des Beschwerdeführers ab dem 24. März 2022 als erloschen zu betrachten ist. Zwar einigten sich die Eheleute, nach Kenntnis der Ehefrau über die Affäre, die Ehe weiterzuführen, dies jedoch unter der impliziten Bedingung, dass der Beschwerdeführer diese auch beendet und nicht mehr weiterführt. Dies wird dadurch verdeutlicht, da der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2023 gegenüber dem Migrationsamt selbst angab, dass die Eheleute darüber gesprochen hätten, wie es wäre, eine offene Beziehung zu führen, dies jedoch von beiden Seiten nicht erwünscht war. Damit ist es unerheblich, ob die Beziehung der beiden bis zum 7. Oktober 2022 als gewöhnliches Ehepaar weitergeführt wurde, da die aussereheliche Beziehung parallel weiterlief und erst nach der endgültigen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau beendet wurde. Damit hat der Beschwerdeführer in Kenntnis darum, dass die Ehefrau keine offene Beziehung wünschte, die Beziehung zur Affäre mutwillig aufrechterhalten, was wiederum die Annahme einer intensiven parallel geführten Beziehung bestärkt. In dieser Hinsicht erscheinen auch die Aussagen der Ehefrau als plausibel, wonach der Beschwerdeführer die Ehe einzig zur Aufenthaltssicherung aufrechterhalten wollte. So habe er sich seit seiner Ankunft in der Schweiz wiederholt über das Verfahren betreffend die Aufrechterhaltung der Aufenthaltsbewilligung erkundigt und Fragen darüber gestellt, welche Voraussetzungen für einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz notwendig seien. Der Verdacht wird auch dadurch bestärkt, dass er erst nach Ablauf der Dreijahresfrist bereitwillig die Trennung akzeptiert hat, obwohl er gemäss seinem Antwortschreiben vom 4. April 2023 zur Trennungsanfrage des Migrationsamts vom 27. März 2023 selbst mitteilte, dass die Ehefrau wiederholt darüber nachgedacht habe, sich von ihm zu trennen, dies jedoch von ihm nie erwünscht war. Weiter erscheint es zweifelhaft, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu D abgesehen von ihrem Besuch in der Schweiz nur auf eine virtuelle Bekanntschaft beschränkt war. Gemäss seinem Schreiben vom 4. April 2023 auf die Trennungsanfrage des Migrationsamts bestand der Kontakt zu D anfänglich auf freundschaftlicher Ebene. Dass es sich hierbei aber um einen persönlichen Kontakt gehandelt haben könnte, deckt sich mit der Behauptung der Ehefrau, wonach der Beschwerdeführer ihr mitgeteilt habe, dass dieser mit D im Jahr 2020 für die gleiche Unternehmung in der Baureinigung gearbeitet habe. Damit erhärtet sich der Verdacht einer bereits im Vorfeld bestehenden persönlichen Bekanntschaft der beiden. Die in den Akten vorhandenen beiden Fotos, welche zum einen D den Beschwerdeführer umarmend und auf die Wange küssend und zum anderen die beiden gemeinsam in einer intimen Position im Bett zeigen, unterstreichen die Annahme einer über eine flüchtige Bekanntschaft reichende Beziehung, da es zwischen den beiden eine innige emotionale Bindung zu geben scheint, die über das gewöhnliche Mass einer lediglichen Online-Beziehung hinausgeht.

3.4.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch nach dargelegter Rechtslage selbst dann rechtsmissbräuchlich wäre, wenn sich die damalige Ehefrau im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" bereit erklärt hätte, die Ehe parallel zur ausserehelichen Beziehung fortzusetzen. Entsprechend ist auch nicht massgeblich, inwieweit der Beschwerdeführer auch nach Auffliegen seiner Affäre bzw. Parallelbeziehung noch einen liebevollen und intimen Umgang mit seiner damaligen Ehefrau pflegte und inwieweit diese vorderhand noch mit einer Fortsetzung der Ehe einverstanden war.

3.5 Aufgrund dieser klaren Indizienlage wäre es am Beschwerdeführer gelegen, den im Raum stehenden Verdacht einer die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierenden Parallelbeziehung auszuräumen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung eingegangen ist.

3.6 Da der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft (ohne konkurrenzierende Parallelbeziehung) nicht erbracht hat, scheitert der nacheheliche Aufenthaltsanspruch bereits an den zeitlichen Voraussetzungen und muss sein Integrationserfolg bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG nicht mehr weiter geprüft werden.

3.7 Ein nachehelicher oder allgemeiner Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sowie Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AIG werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer lebt erst wenige Jahre in der Schweiz und erscheint hier noch nicht derart verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm die Rückkehr nach Kolumbien nicht mehr zuzumuten wäre, zumal er dort aufgewachsen ist, studiert hat und sozialisiert wurde. Im Sinn von Art. 8 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind aufgrund der kurzen Dauer seines hiesigen Aufenthalts nicht zu erwarten. Sodann ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hätten.

Aufgrund dieser klaren Sach- und Rechtslage sind weitere Sachverhaltsabklärungen und eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht geboten und ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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