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Zürich Verwaltungsgericht 24.10.2024 VB.2024.00388

24. Oktober 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·4,598 Wörter·~23 min·5

Zusammenfassung

Sozialhilfe | [Nichteintreten auf Sozialhilfegesuch; selbständig Erwerbstätige; qualifizierte Mitwirkungspflicht] Streitgegenstand (E. 2). Qualifizierte Mitwirkungspflicht Selbständigerwerbender (E. 3). Gleichstellung mit Selbständigerwerbenden bei finanzieller Beteiligung an einer Gesellschaft oder als Mitglied der Geschäftsführung; folglich gilt eine qualifizierte Mitwirkungspflicht (E. 5). Die eingereichten Unterlagen (Kontoauszug und Lohnabrechnung) sind nicht ausreichend; Bedürftigkeit ist nicht hinreichend glaubhaft. Verhältnismässigkeit bei Nichteintreten gewahrt (E. 6). Nachträgliche Einreichung der Steuerunterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung) vor Bezirksrat ist prozessual treuwidrig; es ist ein erneutes Sozialhilfegesuch einzureichen (E. 7). Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots, der Menschenwürde oder des Rechts auf Nothilfe (E. 8). Kosten- und Entschädigungsfolgen; Gewährung unentgeltliche Prozessführung (E. 10). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00388   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.10.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.12.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

[Nichteintreten auf Sozialhilfegesuch; selbständig Erwerbstätige; qualifizierte Mitwirkungspflicht] Streitgegenstand (E. 2). Qualifizierte Mitwirkungspflicht Selbständigerwerbender (E. 3). Gleichstellung mit Selbständigerwerbenden bei finanzieller Beteiligung an einer Gesellschaft oder als Mitglied der Geschäftsführung; folglich gilt eine qualifizierte Mitwirkungspflicht (E. 5). Die eingereichten Unterlagen (Kontoauszug und Lohnabrechnung) sind nicht ausreichend; Bedürftigkeit ist nicht hinreichend glaubhaft. Verhältnismässigkeit bei Nichteintreten gewahrt (E. 6). Nachträgliche Einreichung der Steuerunterlagen (Bilanz und Erfolgsrechnung) vor Bezirksrat ist prozessual treuwidrig; es ist ein erneutes Sozialhilfegesuch einzureichen (E. 7). Keine Verletzung des Diskriminierungsverbots, der Menschenwürde oder des Rechts auf Nothilfe (E. 8). Kosten- und Entschädigungsfolgen; Gewährung unentgeltliche Prozessführung (E. 10). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

  Stichworte: AUFSICHTSBEFUGNIS BEDÜRFTIGKEIT BILANZ DARLEHEN DISKRIMINIERUNG DISKRIMINIERUNGSVERBOT ERFOLGSRECHNUNG GESCHÄFTSFÜHRER GESELLSCHAFTER MENSCHENWÜRDE MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHT, QUALIFIZIERTE MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG NICHTEINTRETENSENTSCHEID PROZESSUALE VERSÄUMNISSE RECHT AUF HILFE IN NOTLAGEN SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT STREITGEGENSTAND TREU UND GLAUBEN UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. III BV Art. 7 BV Art. 8 Abs. II BV Art. 12 BV Art. 49 GOG § 14 SHG § 18 Abs. I SHG § 18 Abs. I lit. a SHG § 18 Abs. I lit. b SHG § 18 Abs. I lit. d SHG § 18 Abs. II SHG § 27 Abs. I SHV § 28 Abs. I SHV § 322 Abs. II StPO CH § 13 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. IV VRG § 17 Abs. II VRG § 19 Abs. I lit. a VRG § 20a Abs. I VRG § 38b Abs. II VRG § 41 Abs. I VRG § 52 Abs. I VRG § 65a Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00388

Urteil

der 3. Kammer

vom 24. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Silvio Forster.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Wallisellen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde vom 1. November 2021 bis am 30. September 2023 durch die Sozialbehörde der Stadt Wallisellen (fortan: Sozialbehörde) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Im September 2023 übernahm er das im Baugewerbe tätige Unternehmen "B GmbH" mit einem Stammkapital von Fr. 20'000.- (Gesellschafter und Geschäftsführer); diese Mutation wurde im September 2023 im Handelsregister eingetragen. Sodann ist er in diesem Betrieb als Sekretariatsmitarbeiter und als Bauarbeiter angestellt. Die Geschäftsübernahme hatte er der kommunalen Abteilung Soziales bereits im Juni 2023 angekündigt mit der Erklärung, dass er dann keine Sozialhilfe mehr benötigen werde. Im August 2023 führte die Abteilung Soziales die jährliche Routinekontrolle über das Weiterbestehen des Bedarfs an Sozialhilfeleistungen durch (sog. Revision). Dabei forderte sie A auf, das diesbezügliche Formular vollständig auszufüllen, und wies ihn darauf hin, dass diese Auskünfte gerade vor dem Hintergrund seiner Absicht, sich selbständig zu machen, notwendig seien, um die Bedürftigkeit zu beurteilen. Er weigerte sich am 8. August 2024 am Schalter, Zahlen im Revisionsformular anzugeben mit der Begründung, die Sozialbehörde verfüge bereits über alle seine Angaben. Die Sozialhilfeleistungen an A wurden per 30. September 2023 eingestellt. Im November 2023 erlitt er einen Berufsunfall und erhielt deswegen in der Folge auch Leistungen der SUVA.

B. Am 11. Januar 2024 stellte A einen erneuten Antrag auf Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 wurde er von der Abteilung Soziales darüber informiert, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen die Bedürftigkeit nicht ermittelt werden könne. Ihm wurde ein Nichteintreten auf sein Gesuch angedroht, sollte er keine weiteren Unterlagen nachreichen und weiterhin nicht an einer klärenden Besprechung teilnehmen. Im Rahmen eines Telefonats vom 28. Februar 2024 verlangte A eine anfechtbare Verfügung. Mit Beschluss vom 13. März 2024 trat die Sozialbehörde Wallisellen nicht auf das Sozialhilfegesuch ein.

II.  

Gegen den Nichteintretensentscheid der Sozialbehörde Wallisellen vom 13. März 2024 erhob A am 25. März 2024 Rekurs an den Bezirksrat Bülach. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 5. Juni 2024 ab (Dispositivziffer I). Dabei wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositivziffer II).

III.  

A. Gegen den Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 5. Juni 2024 führte A mit Eingabe vom 2. Juli 2024 Beschwerde am Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die Beschlüsse des Bezirksrats und der Sozialbehörde Wallisellen seien aufzuheben, es sei auf sein Sozialhilfegesuch einzutreten und er sei mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen. Am 5. Juli 2024 reichte A eine weitere Eingabe mit zusätzlichen Unterlagen ein. Er beantragte sinngemäss, es sei ihm ein Rechtsbeistand von Amtes wegen zu bestellen, und wies auch in prozessualer Hinsicht auf seine finanzielle Bedürftigkeit hin. Zusätzlich forderte er sinngemäss die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen, da er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne.

B. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juli 2024 wurde das Gesuch von A um Bestellung einer amtlichen Vertretung abgewiesen. Weiter wurde die Sozialbehörde Wallisellen angewiesen, A im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ab sofort und für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit wirtschaftlicher Hilfe im während des Rekursverfahrens geleisteten Umfang zu unterstützen. Die Sozialbehörde Wallisellen teilte sodann am 10. Juli 2024 dem Verwaltungsgericht telefonisch mit, dass A wieder ordentlich mit Sozialhilfe unterstützt werde. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 verzichtete der Bezirksrat Bülach auf eine Vernehmlassung.

C. A reichte am 5. August 2024 ein Schreiben mit weiteren Unterlagen ein. Mit Eingabe vom 16. August 2024 reichte er neuerlich unaufgefordert diverse weitere Unterlagen ein. A wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2024 daran erinnert, dass sein Gesuch auf Bestellung eines Rechtsbeistands von Amtes wegen mit der Präsidialverfügung vom 9. Juli 2024 abgewiesen worden sei und er diese anfechten müsse, sollte er damit nicht einverstanden sein. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass elektronische Eingaben an das Gericht möglich sind, allerdings nur unter gewissen Voraussetzungen, welche er nicht erfülle. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er das Verfahren mit seinen unaufgeforderten Eingaben verzögere.

D. A reichte daraufhin mit Eingabe vom 23. August 2024 wiederum eine unaufgeforderte Stellungnahme mit weiteren Unterlagen ein. Mit Präsidialverfügung vom 28. August 2024 wurde die Sozialbehörde Wallisellen unter Bezugnahme auf das Telefonat vom 10. Juli 2024 eingeladen, sich schriftlich samt entsprechender Belege zur derzeitigen Unterstützung von A zu äussern. Die Sozialbehörde Wallisellen reichte am 4. September 2024 ihre Stellungnahme ein. Sie verwies auf den Beschluss vom 21. August 2024, mit dem A (auf ein nochmaliges Sozialhilfegesuch vom 24. Juni 2024 hin) ab dem 1. Juli 2024 bis auf Weiteres mit Sozialhilfe unterstützt werde. A reichte daraufhin am 6. September 2024 ein Schreiben samt Beilagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Mit Blick auf die anzustellenden grundsätzlichen Erwägungen zur Tragweite der Mitwirkungspflicht in Konstellationen von selbständig Erwerbstätigen ist der Fall von der Kammer zu beurteilen (§ 38b Abs. 2 VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 22). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach § 52 Abs. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (vgl. VGr, 16. Mai 2024, VB.2024.00124, E. 3.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2024 Streitgegenstand (vorne Ziff. I.B). Dieser umfasst das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das am 11. Januar 2024 eingegangene Sozialhilfegesuch. Damit geht die Frage einher, ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, sodass seine Bedürftigkeit ausreichend nachgewiesen erscheint. Soweit der Beschwerdeführer seine Rügen darüber hinaus gegen den Umfang einer allfälligen wirtschaftlichen Hilfe richtet (Mietzins, Krankenkassenbeiträge, Anrechnung von Darlehen, krankheitsbedingte Ausfälle und Zahlungen, Evaluation seiner Firma, IV-Rente usw.), ist hierauf nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für seine Rügen mit Bezug auf den zweiten Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2024 (vorne Ziff. III.D) oder auf gänzlich andere Vorkommnisse und Verfügungen. Damit erübrigen sich auch dementsprechende Beweisanträge, zumal diese mit Blick auf den Streitgegenstand als untauglich erscheinen.

2.2 Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber der Sozialbehörde oder dem Bezirksrat zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16). Soweit der Beschwerdeführer eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Vorgehens bzw. des Verhaltens der Beschwerdegegnerin und/oder des Bezirksrats durch das Verwaltungsgericht fordert, ist nicht darauf einzutreten.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer strafrechtlich gegen den Bezirksrat oder die Beschwerdegegnerin vorgehen wollte, hätte er sich an die hierfür zuständigen Strafbehörden zu wenden und wäre dafür das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Soweit aus den Akten ersichtlich, tat dies der Beschwerdeführer auch, wobei die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess. Sofern der Beschwerdeführer diese Nichtanhandnahmeverfügung anfechten wollte, wäre dafür das Obergericht zuständig gewesen (vgl. Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0] i.V.m. § 49 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess [GOG; LS 211.1]).

3.  

3.1 Nach § 18 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) gibt der Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft unter anderem über (a) seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten; (b) die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihm zusammenleben oder ihm gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind; und (d) seine persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Auflagen der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung gewährt der Hilfesuchende Einsicht in seine Unterlagen, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist. Grundsätzlich erfolgt die Abklärung der Verhältnisse in erster Linie durch Befragung des Hilfesuchenden und Prüfung seiner Unterlagen, gestützt auf die Pflicht des Hilfesuchenden, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (§ 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV; LS 851.11]). Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes sind die Behörden verpflichtet, die für die Unterstützung massgebenden Umstände von sich aus abzuklären, wenn für sie die Beschaffung der fehlenden Informationen wesentlich einfacher ist als für die Hilfe suchende Person. Dies gilt auch bei unkooperativem Verhalten der Hilfe suchenden Person (ABl 2009 1850). Anderseits gilt für die Hilfe suchende Person eine Mitwirkungspflicht in erster Linie für Tatsachen, welche die betroffene Person besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirken einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Aus den konkreten Umständen kann sich gar eine qualifizierte Mitwirkungspflicht ergeben: Die Anforderungen sind umso grösser, je umfassenderes Spezialwissen über die zugrundeliegenden wirtschaftlichen Betätigungen aus der Sphäre des Hilfesuchenden notwendig ist. So trifft etwa einen Selbständigerwerbenden oder einen Kapitalgesellschafter mit komplexen Einkommensverhältnissen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl., Zürich etc. 2023, N. 780).

3.2 Umfang und Art der Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit. Ist eine Person zur Mitwirkung nicht in der Lage, darf von ihr eine solche nicht verlangt werden. Unterlässt die mitwirkungspflichtige Person allerdings die verhältnismässige, ihr zumutbare Mitwirkung, hat sie die Folgen dieser Säumnis zu tragen (VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00111, E. 3.2; 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.1). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ein Gesuch für wirtschaftliche Hilfe einzutreten, wenn eine gesuchstellende Person, die aktuell nicht bereits Sozialhilfe bezieht, sich weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen. Diesfalls hat die Behörde einen förmlichen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. Kap. F.3 Ziff. 1 der Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinie; www.skos.ch]). Das Nichteintreten muss sich als verhältnismässig erweisen und kommt insbesondere dann nicht infrage, wenn nur eher untergeordnete Informationen oder Belege fehlen (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.3).

3.3 Die Unterstützung von Selbständigerwerbenden darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Es sollen deshalb aus Mitteln der Sozialhilfe keine Geschäftsschulden übernommen werden; entsprechend ist eine besonders sorgfältige Prüfung notwendig (Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kap. 6.2.04 Ziff. 2.1). Bei Selbständigerwerbenden ist die Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse oftmals umfangreicher und anspruchsvoller. Einerseits verfügen sie über keinen Lohnausweis, weshalb ihr (erzielbares) Einkommen aufgrund von Buchhaltungsbzw. Steuerunterlagen und eventuell anhand von branchenüblichen Erfahrungswerten festzustellen ist. Häufig gestaltet sich im Moment der Antragsstellung die Situation als noch unklar. Ist aber die aktuelle Bedürftigkeit zumindest glaubhaft dargelegt und sprechen die bereits vorhandenen Unterlagen für das Vorliegen einer Notlage, ist die Unterstützung aufzunehmen. Über die (definitive) Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe kann erst nach einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und einer genauen Kenntnis der Verhältnisse entschieden werden. Dabei sollten die Buchhaltung (wo eine solche besteht bzw. gesetzlich vorgeschrieben ist) und die übrigen Angaben kritisch beurteilt werden. Zudem sind Geschäftsunkosten und persönliche Auslagen klar voneinander abzugrenzen (Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kap. 6.2.04 Ziff. 2.3). Soll der Betrieb als Selbständigerwerbender weitergeführt werden, so ist zwingend eine einfache Buchhaltung mit Einnahmen und Ausgaben bei Einzelunternehmen zu führen, welche die Sozialbehörde regelmässig zu kontrollieren hat (SKOS Merkblatt Sozialhilfe, Unterstützung für Selbständigerwerbende, [fortan: Merkblatt SE], Bern 2021, Ziff. 5.4, abrufbar unter: Sozialhilfehandbuch Kap. 6.2.04).

3.4 Um zu untersuchen, ob ein bestimmter Betrieb rentabel ist, sind folgende Unterlagen beizuziehen: Bilanz und Erfolgsrechnung; Inventar; Schulden; offene Rechnungen; aktuelle und vergangene Aufträge bzw. Bestellungen. Damit sollen folgende Punkte abgeklärt werden: Wie das Geschäftsergebnis (Ertrag abzüglich Aufwand) sowie der Vermögensstand in letzter Zeit ausgesehen haben, wie die aktuelle Lage ist und wie sich diese Faktoren künftig entwickeln dürften. Insbesondere sind die laufenden Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln. Unter Umständen können auch Auskünfte von Banken (insbesondere über die Kreditwürdigkeit) oder Branchenverbänden hilfreich sein (VGr, 16. Mai 2024, VB.2024.00124, E. 4.5).

4.  

4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf das Sozialhilfegesuch wie folgt: Gemäss den eingereichten Unterlagen unterschieden sich die Beträge auf den Lohnabrechnungen und die tatsächlichen Gutschriften der B GmbH auf das Privatkonto des Beschwerdeführers. Weiter gebe es auf dem Geschäftskonto Buchungen, bei welchen die Notwendigkeit für den Geschäftsbetrieb oder obligatorische Sozialversicherungsleistungen nicht ausgewiesen seien. Eine Buchhaltung der B GmbH habe der Beschwerdeführer nicht eigereicht. Gemäss der Rückmeldung des Beschwerdeführers sei der Kontoauszug des Geschäftskontos seine Buchhaltung. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen könne sodann die Bedürftigkeit nicht geprüft werden. Darüber hinaus mache der Beschwerdeführer geltend, dass er seinen Lebensunterhalt mit Zuwendungen seiner Familie und Bekannten selbst bestreiten könne. Zuletzt sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2024 [recte: 26. Februar 2024] darauf hingewiesen worden, dass die vorliegenden Unterlagen nicht ausreichten und daher ein Nichteintreten auf sein Gesuch drohe, sollte er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Der Beschwerdeführer habe danach telefonisch auf einer anfechtbaren Verfügung bestanden.

4.2 Der Bezirksrat würdigte dies wie folgt: Es ergebe sich aus den eingereichten Kontoauszügen (Privat- und Geschäftskonto) von Oktober 2023 bis Januar 2024, dass dem Beschwerdeführer regelmässig von der Firma Zahlungen, wenn auch mit unterschiedlicher Höhe, überwiesen worden seien. Daneben fänden sich aber auch auf dem Geschäftskonto private Ausgaben des Beschwerdeführers für diverse Einkäufe in Lebensmittelgeschäften und Takeaways, für Restaurants, Coiffeur, Thaimassage und weitere Geschäfte, die als Privatausgaben zu werten seien. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers überzeugten dagegen nicht. Auch wenn die Massagen und Coiffeurbesuche einen möglichen Zusammenhang mit der Arbeit hätten, würden diese üblicherweise nicht von einer Firma bezahlt. Er habe darüber hinaus keinerlei Belege für diese Ausgaben eingereicht. Ebenso seien nebst einem (anderen) Mitarbeiter keine weiteren mehr in der Firma beschäftigt gewesen. Sodann sei jenem anderen Mitarbeiter von Monat zu Monat weniger Lohn ausgezahlt worden, woraus sich schliessen lasse, dass in der Firma nicht mehr viel Geld vorhanden gewesen sei. Es sei daher unglaubhaft, dass nebst dem Beschwerdeführer noch andere Mitarbeiter die Debitkarte des Geschäfts genutzt hätten. Auch hierzu habe der Beschwerdeführer keine Belege eingereicht. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer viele Privatausgaben über das Geschäftskonto getätigt habe. Zudem habe der Unfall des Beschwerdeführers negative Auswirkungen auf die Firma gehabt, zumal er praktisch alleinig in der Firma tätig sei. Auch auf den neu vor Bezirksrat eingereichten Lohnabrechnungen von Februar bis März 2024 gebe es Unstimmigkeiten. So fehle für den Februar 2024 der Privatkontoauszug gänzlich und für das Geschäftskonto sei kein detaillierter Auszug vorhanden. Die Lohnabrechnung vom März 2024 weise sodann eine Lohnzahlung aus, welche dem Geschäftskonto nicht belastet worden sei. Auch verblieben im März 2024 weiterhin die privaten Ausgaben auf der Geschäftsdebitkarte. Zusammenfassend ergebe sich, dass selbst unter Berücksichtigung der neu eingereichten Unterlagen sich die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht berechnen lasse. So sei umso weniger zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin nicht auf das Sozialhilfegesuch eingetreten sei, zumal ihr noch weniger Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten als dem Bezirksrat.

4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen sinngemäss die gleichen Rügen vor wie vor dem Bezirksrat. So macht er geltend, dass er bedürftig sei und sämtliche benötigten Unterlagen eingereicht habe. Seine persönlichen Verhältnisse seien der Abteilung Soziales seit vielen Jahren bekannt. Er habe als Bauarbeiter in der aktuellen Firma angefangen, um aus der Sozialhilfe herauszukommen. Dieses Vorhaben sei bei der Abteilung Soziales auf Ablehnung gestossen. Nach dem Berufsunfall im November 2023 sei er nicht sofort zum Sozialamt gegangen, sondern erst, als er finanziell keine andere Wahl mehr gehabt habe. Er habe tagelang mit den kommunalen Mitarbeitenden telefoniert und per Mail geschrieben, um die Details zum Unternehmen darzulegen. Sie hätten sich trotz seiner persönlichen Herausforderungen nicht unterstützend gezeigt, sondern in feindseliger und erniedrigender Art seine Unterlagen und Auskünfte als ungenügend bewertet. Die Sozialhilfe versuche, ihn systematisch bei dem von ihm eingeschlagenen Weg zu entmutigen. Dabei habe er im Baugewerbe ein grosses Potenzial; die Sozialhilfe ignoriere auch seine Fähigkeit, ein Unternehmen zu führen. Es werde ihm zu Unrecht unterstellt, dass er Geld unterschlage oder für Vergnügungen ausgebe. Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss weiterhin, dass die Ausgaben auf dem Geschäftskonto auf seinen persönlichen Lebensunterhalt zurückzuführen seien. Vielmehr seien diese durch seine Mitarbeiter getätigt worden. Zudem seien alle Ausgaben in den Monatsberichten aufgeführt. Ebenfalls seien die Lohnabrechnungen korrekt, zumal er der Firma noch Geld schulde. Sodann habe er Probleme mit der beigezogenen Buchhaltung gehabt; gewisse Belege seien nur alle 3 Monate erstellt worden; er habe jetzt einen neuen Buchhalter. Ferner stehe die Firma unter starkem finanziellem Druck. Sodann habe die Sozialbehörde auf einen falschen Sachverhalt abgestellt, indem sie wichtige Informationen übersehen habe. Es habe ihn niemand nach seinen Steuerunterlagen gefragt. Die Firma funktioniere wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr so wie früher. Zudem habe er hohe Schulden bei Freunden und Bekannten. Es stimme zwar, dass diese ihm überbrückungshalber geholfen hätten, aber er müsse dieses Geld zurückgeben.

5.  

5.1 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Wirtschaftliche Hilfe können auch Selbständigerwerbende beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Gesetz und Verordnung unterscheiden grundsätzlich nicht zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Unterstützungsbedürftige Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, können trotz Beibehaltung dieser Tätigkeit unterstützt werden, sofern ihre wirtschaftliche Tätigkeit langfristig Erfolg verspricht und die Fürsorgeabhängigkeit beendet. Angesichts dieser Zielsetzung stellt die wirtschaftliche Hilfe in solchen Fällen eine Überbrückungshilfe dar (VGr, 5. März 2015, VB.2014.00505, E. 2.1; Wizent, Rz. 949).

5.2 Im Anwendungsbereich des Sozialhilferechts werden Personen, die z. B. in einer GmbH – wie im vorliegenden Fall – finanziell am Betrieb beteiligt sind oder als Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen der Gesellschaft bestimmen oder massgeblich bestimmen können, den Selbständigerwerbenden gleichgestellt (vgl. VGr, 9. Juli 2003, VB.2003.00127, E. 3f; 12. Mai 2020, VB.2019.00785, E. 3.2; SKOS Merkblatt SE, Ziff. 2; Wizent, Rz. 948). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die qualifizierte Mitwirkungspflicht (vgl. vorne E. 3.1).

5.3 Weiter hat die Sozialhilfe nicht zum Ziel, bedürftige Personen beim Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu unterstützen, sondern letzteres ist nur in Ausnahmefällen denkbar. Bevor erste Investitionen in den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit getätigt werden, haben unterstützte Personen in Rücksprache mit dem Sozialhilfeorgan die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens prüfen zu lassen. Wenn Zuwendungen von Dritten verwendet werden, ohne dass dies zuvor mit dem Sozialhilfeorgan abgesprochen war, können diese bei der Bedarfsbemessung als Einnahmen angerechnet werden (SKOS Merkblatt SE, Ziff. 5.2; vgl. Wizent, Rz. 949 bei Fn. 1042). Im Übrigen darf die Sozialbehörde den Hilfesuchenden – unter Wahrung einer angemessenen Liquidationsfrist – zur Aufgabe seines Betriebs verpflichten, sofern feststeht, dass mit dem Betrieb kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann. Die diesbezüglich strenge Praxis des Verwaltungsgerichts gründet auf der Überlegung, dass es nicht der Sinn und Zweck der wirtschaftlichen Hilfe ist, auf Dauer das Betriebsrisiko einer voraussichtlich nicht gewinnbringenden selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen (VGr, 12. Mai 2020, VB.2019.00785, E. 3.1.2; 13. August 2018, VB.2017.00684/VB.2018.00030, E. 4.2; 5. März 2015, VB.2014.00505, E. 2.2).

5.4 Der Beschwerdeführer hat mit der Übernahme und Fortführung des Baugewerbebetriebs der B GmbH persönliche Anstrengungen und wirtschaftliche Risiken auf sich genommen, um sich von der Sozialhilfe abzulösen. Es wird von ihm aber weder behauptet noch ist ersichtlich, dass er vorgängig zu dieser Betriebsübernahme die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Mitarbeitenden genügend in die Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines solchen Vorhabens einbezogen hat. Ebenso wenig ist erkennbar, dass er mit ihnen die (längerfristige) Finanzierung dieses Unterfangens bzw. eine damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von privaten Drittmitteln abgesprochen hätte. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin weitgehende und detaillierte Auskünfte über seine finanziellen Verhältnisse und eine qualifizierte Mitwirkungspflicht infolge der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit zur Voraussetzung für das Eintreten auf sein Sozialhilfegesuch gemacht hat. Er kann somit nichts für sich aus dem Umstand ableiten, dass seine Verhältnisse im Zusammenhang mit dem früheren Sozialhilfebezug bei der Beschwerdegegnerin bekannt waren. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Betrieb der B GmbH auch nach Angaben des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum mehr als eine Person beschäftigt hat. Unter diesen Umständen vermögen sein Berufsunfall vom November 2023 und die gesundheitlichen Probleme ebenso wenig Abstriche an seiner Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht zu bewirken, weil betriebliche Aktivitäten und Finanzflüsse nach dem Unfall in relevantem Umfang angedauert haben. Der Beschwerdeführer kann sich bei der gegebenen Sachlage auch nicht mit der blossen Behauptung begnügen, dass Drittpersonen ihm finanziell nur im Sinn von Darlehen geholfen hätten. Vielmehr können Zuwendungen von Dritten, die erfolgten, ohne dass es zuvor mit der Sozialhilfe abgesprochen war, dem Grundsatz nach bei der Bedarfsbemessung als Einnahmen angerechnet werden (vgl. vorne E. 5.3). Auch in dieser Hinsicht unterliegt der Beschwerdeführer einer qualifizierten Mitwirkungspflicht und erweist sich der von der Beschwerdegegnerin angestellte strenge Massstab als verhältnismässig.

6.  

6.1 Der Beschwerdegegnerin lagen im Zeitpunkt ihrer Nichteintretensverfügung folgende Unterlagen vor: ein Handelsregisterauszug; ein Privatkontoauszug von September 2023 bis und mit Januar 2024; ein Geschäftskontoauszug von September 2023 bis und mit Dezember 2023; Lohnabrechnungen für den Beschwerdeführer von Oktober 2023 bis Januar 2024.

6.2 Die der Beschwerdegegnerin vorgelegenen Unterlagen ermöglichten nicht ansatzweise, die Situation des Betriebs der B GmbH einzuschätzen. So liegt lediglich ein Kontoauszug über 4 Monate für ein einziges Geschäftskonto vor. Ein solcher Kontoauszug erlaubt keine Einschätzung, wie es finanziell um die Firma steht. Auch hatte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin keine Bilanz oder Erfolgsrechnung vorgelegt. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer in seinem zweiten Sozialhilfegesuch vom 24. Juni 2024 zwei Geschäftskonti an, wovon eines mit den Kontodaten im Rahmen der ersten Gesuchseinreichung übereinstimmt. Auf dem beim ersten Gesuch eingereichten Kontoauszug sind sodann Gutschriften aus einem anderen Geschäftskonto der B GmbH ersichtlich. Diese Überweisungen datieren vom 13. Oktober 2023 und vom 27. November 2023 und stammen mit hoher Wahrscheinlichkeit vom zweiten Geschäftskonto, womit zumindest ein weiteres derartiges Konto bereits bei der ersten Gesuchseinreichung vorhanden gewesen sein musste, wofür aber keinerlei Kontoauszüge oder Belege vorliegen.

6.3 Ebenso wenig liessen sich die Passiven des Unternehmens hinreichend abschätzen. Der Beschwerdeführer macht selbst geltend, dass viele Barzahlungen über die Firma getätigt werden. Den Unterinstanzen ist beizupflichten, dass der betriebliche Zweck dieser Ausgaben sich nicht schlüssig nachvollziehen lässt. Auch bleibt unklar, welchen Mitarbeitenden des Betriebs die Barzahlungen für persönliche Bedürfnisse letztlich im Einzelnen zugutegekommen sind. Darüber hinaus ist höchst fraglich, wie der Beschwerdeführer als vormaliger Sozialhilfebezüger in der Lage war, die Firma als Gesellschafter zu übernehmen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er habe die Firma mit Schulden übernommen, welche er zurückzahlen müsse, sobald es der Firma besser gehe. Auch scheint der Beschwerdeführer in seinen Eingaben ans Verwaltungsgericht von der rechtlich unzutreffenden Annahme auszugehen, dass die Sozialhilfe das finanzielle Risiko für die von ihm ohne vorgängige Absprache übernommene Firma übernehmen solle. So stecke er sein gesamtes Geld in die Firma, weshalb ihm nichts zum Leben übrigbleibe. Dies zeigt, dass im vorliegenden Fall eine besondere Gefahr besteht, dass eine Ausrichtung von Sozialhilfe zu einer unzulässigen Finanzierung der Firma beitragen könnte (vorne E. 3.3). Infolgedessen ist eine besonders sorgfältige Abklärung geboten, welche aber vorliegend nicht ansatzweise möglich ist.

6.4 Angesichts der komplexen finanziellen Situation des Beschwerdeführers als Angestellter und Inhaber der B GmbH lassen sich auch aus den Lohnabrechnungen und dem eingereichten Privatkontoauszug keine belastbaren Schlüsse auf die Bedürftigkeit ziehen. Zusammenfassend haben nicht nur untergeordnete, sondern wesentliche Informationen und Belege zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers gefehlt. Dieser hat gegenüber der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft dargelegt.

6.5 Die Beschwerdegegnerin wahrte sodann auch die Verhältnismässigkeit, indem sie nach vorgängigen Kontakten am 26. Februar 2024 schriftlich an den Beschwerdeführer gelangte und ihn darauf hinwies, dass sich sein Sozialhilfegesuch basierend auf den vorhandenen Unterlagen nicht beurteilen lasse. Daher müsse er mit einem Nichteintreten rechnen, sollte er weiterhin seine Mitwirkung verweigern. Der Beschwerdeführer verlangte daraufhin telefonisch von der Beschwerdegegnerin eine anfechtbare Verfügung und äusserte ihr gegenüber parallel dazu, er bestreite den Lebensunterhalt mit Überbrückungshilfen seiner Familie und Bekannten. Im konkreten Fall ist es nicht rechtsverletzend, dass die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer im Ergebnis von einer Verweigerung zur Vorlage der nötigen Angaben und Unterlagen für die Bedürftigkeitsabklärung ausging und einen förmlichen Nichteintretensentscheid beschloss.

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer hat vor dem Bezirksrat Steuerunterlagen, d.h. Erfolgsrechnung und Bilanz sowie die Steuererklärung der B GmbH für das Jahr 2023, aber auch seinen Lohnausweis bei dieser Firma für das Jahr 2023 eingereicht. Es stellt sich die Frage, inwiefern diese nachgereichten Unterlagen für die Überprüfung des Nichteintretensentscheids beachtlich sind.

7.2 Der Beschwerdeführer machte vor dem Bezirksrat geltend, dass für ihn ein Gespräch anlässlich von Treffen mit Mitarbeitenden der Abteilung Soziales wegen deren repressiven Haltung nicht zumutbar sei.

Bezüglich der vor dem Bezirksrat nachgereichten Unterlagen behauptete er, er habe diese nicht eher beschaffen können. Jedoch sind die entsprechenden Steuerunterlagen (worin die Erfolgsrechnung und die Bilanz enthalten sind) auf den 30. Januar 2024 datiert und unterschrieben durch den Beschwerdeführer; der erwähnte Lohnausweis für das Jahr 2023 datiert vom 29. Dezember 2023. Diese Daten liegen weit vor dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2024 mit der Androhung des Nichteintretens. Dass er die entsprechenden Unterlagen nicht habe rechtzeitig beschaffen können, stellt daher eine reine Schutzbehauptung dar. Vielmehr wäre es ihm bei gebotener Sorgfalt ohne Weiteres zumutbar gewesen, die entsprechenden (vorhandenen) Unterlagen rechtzeitig der Beschwerdegegnerin einzureichen. Wenn der Beschwerdeführer eine persönliche Besprechung mit Mitarbeitenden der Abteilung Soziales ablehnte, stand dieser Umstand einer nochmaligen Kontaktaufnahme und Einreichung der erforderlichen Belege auf anderem Weg nicht entgegen.

7.3 Das Rechtsmittelverfahren kann nicht dazu dienen, selbstverschuldete prozessuale Versäumnisse nachzuholen. Vielmehr handelte der Beschwerdeführer prozessual treuwidrig (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl. auch Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 28 und 30), wenn er die bei objektiver Betrachtung benötigten Unterlagen auf der kommunalen Stufe zurückbehielt und diese erst im Rekursverfahren einreichte. Dasselbe gilt für seine Rüge, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend ermittelt, weil sie nicht nach den Steuerunterlagen gefragt habe (vorne E. 4.3). Der Beschwerdeführer wurde schriftlich aufgefordert, sich mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt zu setzen; in genügend ersichtlicher Weise sollten dabei gerade diese Fragen geklärt werden (vorne E. 4.1).

7.4 Zusammenfassend vermag es dem Beschwerdeführer nicht weiterzuhelfen, wenn er seine versäumte Mitwirkung im erstinstanzlichen Verfahren, welche zum Nichteintreten auf sein Sozialhilfegesuch führte, im Rechtsmittelverfahren nachgeholt hat. Diese nachgereichten Belege sind vielmehr im Rahmen eines erneuten Gesuchs zu prüfen, wie dies vorliegend auch erfolgt ist. Wie aus diesem Beschluss hervorgeht, haben sich im Übrigen beim Beschwerdeführer offenbar im Mai und Juli 2024 wegen Operationen an Knie und Auge weitere Veränderungen bei seinen Verhältnissen ergeben. Insgesamt ändern die nachträglich eingereichten Steuerunterlagen nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer habe gestützt auf die im Zeitpunkt der Verfügung vorgelegenen Unterlagen seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft dargelegt. Zudem fehlen nach wie vor jegliche Belege zum zweiten Geschäftskonto (vgl. vorne E. 6.2). Folglich ist die Beschwerdegegnerin rechtmässig nicht auf das Sozialhilfegesuch eingetreten. Damit ist auch der Entscheid des Bezirksrats nicht zu beanstanden, welcher den Rekurs im Ergebnis abwies.

8.  

8.1 Zusätzlich macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Menschenrechten durch die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz geltend. So sei er rassistisch behandelt bzw. wegen seiner ausländischen Nationalität diskriminiert worden. Zudem sei er durch die Beschwerdegegnerin gedemütigt sowie willkürlich behandelt worden. Sinngemäss beruft er sich auch auf eine Verletzung der Menschenwürde.

8.2 Art. 8 Abs. 2 BV verbietet eine Diskriminierung, namentlich wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung. Art. 7 BV gewährleistet den Schutz der Menschenwürde. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe ungleich behandelt wird, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 147 I 73 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV bildet ein Auffanggrundrecht (BGE 143 IV 77 E. 4.1). Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV ist eng mit der in Art. 7 BV garantierten Achtung der Menschenwürde verbunden (BGE 142 I 1 E. 7.2). Art. 12 BV umfasst eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige im Sinn einer Überbrückungshilfe und soll die vorhandene Notlage beheben. Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalen Anspruch auf Sozialhilfe, die umfassender ist (BGE 142 I 1 E. 7.2.1; 142 V 513 E. 5.1).

8.3 Die Zugehörigkeit zu einer geographisch mitbestimmten Bevölkerungsgruppe – wie vorliegend die Herkunft des Beschwerdeführers aus einem Land des südöstlichen Mittelmeerraums – kann ein verpöntes Merkmal im Sinne des Diskriminierungsverbots darstellen und unter Umständen bei der Anwendung im Einzelfall zu einer Verfassungsverletzung führen. Im konkreten Fall sind allerdings keine konkreten Anhaltspunkte geltend gemacht oder erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin die Voraussetzung der qualifizierten Mitwirkungspflicht von Hilfesuchenden zur Bedürftigkeitsabklärung bei selbständiger Erwerbstätigkeit in einer stossenden Weise zulasten einzelner (ausländischer) Bevölkerungsgruppen bzw. des Beschwerdeführers umsetzt und nicht auch in gleich strenger Weise auf andere Selbständigerwerbende anwendet. Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits während laufendem Rekursverfahren Nothilfe gewährt. Überdies hat die Vorinstanz ergänzende Erwägungen zu seinen finanziellen Verhältnissen gestützt auf die im Rekursverfahren nachgereichten Unterlagen angestellt und auch unter Berücksichtigung dieser Umstände einen Sozialhilfeanspruch bis zum erstinstanzlichen Entscheid verneint (vgl. vorne E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat sich vor Verwaltungsgericht mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen in der Sache nicht substanziiert auseinandergesetzt. Insgesamt ist eine diskriminierende Gesetzesanwendung (Art. 8 Abs. 2 BV), ein Verstoss gegen das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) oder eine Missachtung der Menschenwürde (Art. 7 BV) durch die Unterinstanzen nicht gegeben. Die gerügten Grundrechtsverletzungen liegen nicht vor.

9.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.  

10.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu.

10.2 Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Bestellung eines Rechtsbeistandes von Amtes wegen. Dieses Begehren wurde mit der Präsidialverfügung vom 9. Juli 2024 abgewiesen (vorne Ziff. III.A f.). Den Ausführungen des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht lässt sich weiter in genügender Weise die Forderung nach unentgeltlicher Prozessführung entnehmen. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private auf Ersuchen darauf Anspruch, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen. Beim Beschwerdeführer als Sozialhilfebezüger ist von der Mittellosigkeit auszugehen, sodann haben sich seine Begehren insgesamt nicht als gerade offensichtlich aussichtslos erwiesen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und auf die Erhebung von Gerichtskosten ist vorläufig zu verzichten.

10.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen. Danach ist eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    220.--     Zustellkosten, Fr. 2'420.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Bülach.

VB.2024.00388 — Zürich Verwaltungsgericht 24.10.2024 VB.2024.00388 — Swissrulings