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Zürich Verwaltungsgericht 06.02.2025 VB.2024.00386

6. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,932 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA einer Chilenin und ihrer vorehelichen Tochter nach der Trennung vom bulgarischen Ehemann.] Es sind ausser einem Scheitern der Ehe keine anderen Gründe für die getrennte Wohnsitznahme der Ehegatten ersichtlich. Ausserdem steht der angebliche Fortbestand der Beziehung im Widerspruch zum vor Verwaltungsgericht erstmals geltend gemachten nachehelichen Härtefall aufgrund ehelicher Gewalt. Die Ehe hat als gescheitert zu gelten, weshalb die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann (E. 2.4). Die minderjährige Tochter teilt das ausländerrechtliche Schicksal der sorgeberechtigten Mutter (E. 2.5). Die Vorwürfe der ehelichen Gewalt sind widersprüchlich, unsubstantiiert und unbelegt (E. 3.1). Die Beschwerdeführerinnen halten sich noch nicht lange in der Schweiz auf, weshalb nicht von einer engen Beziehung zur Schweiz, die unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen würde, auszugehen ist (E. 4.2). Die Verweigerung einer Härtefallbewilligung ist vorliegend nicht rechtsverletzend (E. 4.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00386   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.02.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.07.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

[Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA einer Chilenin und ihrer vorehelichen Tochter nach der Trennung vom bulgarischen Ehemann.] Es sind ausser einem Scheitern der Ehe keine anderen Gründe für die getrennte Wohnsitznahme der Ehegatten ersichtlich. Ausserdem steht der angebliche Fortbestand der Beziehung im Widerspruch zum vor Verwaltungsgericht erstmals geltend gemachten nachehelichen Härtefall aufgrund ehelicher Gewalt. Die Ehe hat als gescheitert zu gelten, weshalb die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann (E. 2.4). Die minderjährige Tochter teilt das ausländerrechtliche Schicksal der sorgeberechtigten Mutter (E. 2.5). Die Vorwürfe der ehelichen Gewalt sind widersprüchlich, unsubstantiiert und unbelegt (E. 3.1). Die Beschwerdeführerinnen halten sich noch nicht lange in der Schweiz auf, weshalb nicht von einer engen Beziehung zur Schweiz, die unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen würde, auszugehen ist (E. 4.2). Die Verweigerung einer Härtefallbewilligung ist vorliegend nicht rechtsverletzend (E. 4.3). Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHELICHE GEWALT FORMELL BESTEHENDE EHE NACHEHELICHER HÄRTEFALL WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 23 Abs. 1 VFP

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00386

Urteil

der 4. Kammer

vom 6. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,  

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1989, ist chilenische Staatsangehörige. Sie heiratete 2020 in D, Bulgarien, den bulgarischen Staatsangehörigen E. Im September 2021 nahm E zu Arbeitszwecken Wohnsitz in der Gemeinde F (Kanton Aargau) und seine Ehefrau folgte ihm am 1. Oktober 2021. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau erteilte A am 2. Dezember 2021 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug mit Gültigkeit bis August 2026.

Am 21. Juni 2022 reiste die voreheliche Tochter von A, B (geboren 2009), welche ebenfalls chilenische Staatsbürgerin ist, in die Schweiz ein. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau erteilte ihr am 2. Februar 2023 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug mit Gültigkeit bis August 2026.

Am 1. März 2023 teilte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde F dem aargauischen Amt für Integration und Migration mit, dass sich A und E per 28. Februar 2023 getrennt hätten. Am 1. August 2023 zog A zusammen mit ihrer Tochter B in den Kanton Zürich.

Am 24. Januar 2024 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich, nachdem es betreffend die Trennung von A von E verschiedene Abklärungen getätigt hatte, die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA von A und von B und wies sie aus der Schweiz weg.

II.  

Einen hiergegen am 29. Februar 2024 erhobenen Rekurs von A und von B wies die Sicherheitsdirektion am 28. Mai 2024 ab und setzte ihnen eine neue Ausreisefrist an.

III.  

A und B erhoben am 26. Juni 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 28. Mai 2024 aufzuheben und sei ihnen die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2024 wurde die Wegweisungsvollstreckung gegenüber A und B einstweilen untersagt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. Juli 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A und B reichten am 15. Juli 2024 eine Beschwerdeergänzung ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert (vgl. Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.1).

2.2 Da das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]), kann die vom ursprünglich aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen bei einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine Ehe mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wegen Nichteinhaltens einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 4.2).

2.3 Wie bereits ausgeführt, informierte die Einwohnerkontrolle der Gemeinde F die aargauischen Behörden über die Trennung der Beschwerdeführerin 1 von ihrem Ehemann per 28. Februar 2023. Auf entsprechende Nachfrage hin teilte letzterer dem Beschwerdegegner am 5. November 2023 per E-Mail mit, dass er bereits im März 2023 aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen sei und sich eine eigene Wohnung in G (Kt. AG) gemietet habe. Grund für die Trennung seien unterschiedliche Charaktere von ihm und seiner Ehefrau. Er habe ausserdem die Scheidung in Bulgarien eingereicht, auch wenn er keine Dokumente habe, um dies zu belegen, da sich das Verfahren noch in einem frühen Stadium befinde. Die Beschwerdeführerin 1 ihrerseits hatte dem Beschwerdegegner am 17. Oktober 2023 mitgeteilt, dass sie sich nicht an das genaue Trennungsdatum erinnern könne. Sie bestätigte jedoch eine Trennung aus persönlichen Gründen, auch wenn noch kein Scheidungsverfahren eingeleitet worden sei. Ausserdem bestätigte die Beschwerdeführerin 1 eine Wohnadresse im Kanton Zürich. Gestützt hierauf widerrief der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen, da keine relevante Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin 1 zu einem EU-/EFTA-Staatsangehörigen mehr vorliege.

Im Rekursverfahren brachten die Beschwerdeführerinnen vor, die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann nähmen an einem Mediationsverfahren zur Klärung ihrer Differenzen teil und hätten die Absicht, die Ehe weiterzuführen, auch wenn sie räumlich getrennt lebten. So seien die getrennten Wohnorte auf berufliche Gründe zurückzuführen, da der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 im Kanton Aargau arbeite. Er besuche die Beschwerdeführerinnen allerdings regelmässig im Kanton Zürich. Die Sicherheitsdirektion verwarf diese Argumente und erwog, die Ehe der Beschwerdeführerin 1 sei definitiv als gescheitert zu beurteilen und ihre Berufung auf den formellen Bestand der Ehe sei rechtsmissbräuchlich.

2.4 Der Schluss der Vorinstanz, dass die Ehe der Beschwerdeführerin 1 zu E endgültig gescheitert sei, ist nicht zu beanstanden. Es sind ausser einem Scheitern der Ehe keine anderen Gründe für die getrennte Wohnsitznahme der Ehegatten ersichtlich. Wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich aus beruflichen Gründen auf den Wohnsitz in G angewiesen ist, fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb die Beschwerdeführerinnen nicht ebenfalls mit ihm dort hinziehen konnten, sondern stattdessen in den Kanton Zürich zogen. Dass die Beschwerdeführerin 1 ebenfalls aus beruflichen Gründen auf einen Wohnsitz im Kanton Zürich angewiesen wäre, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Schliesslich steht der angebliche Fortbestand der Beziehung im Widerspruch zu der erstmals vor Verwaltungsgericht verfolgten Argumentationslinie, es sei zu ehelicher Gewalt gekommen und die Beschwerdeführerin 1 habe sich deshalb zur Trennung veranlasst gesehen. Auch wenn noch keine formelle Trennung oder Scheidung erfolgt ist, hat die Ehe der Beschwerdeführerin 1 mit E in Würdigung der Gesamtumstände als gescheitert zu gelten, weshalb die Beschwerdeführerin 1 hieraus nichts mehr zu ihren Gunsten ableiten kann. Folglich hat das Migrationsamt ihre Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu Recht widerrufen.

2.5 Was die Beschwerdeführerin 2 betrifft, ist festzuhalten, dass das ausländische minderjährige Kind schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie heute Art. 301a des Zivilgesetzbuchs [SR 210]) im Prinzip das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils teilt und gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen hat, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Da sie nicht die Tochter von E ist, kann sie keine eigenständigen Aufenthaltsansprüche aus dem FZA geltend machen (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.3.2).

3.  

3.1 Soweit die Beschwerdeführerin 1 vor Verwaltungsgericht erstmals vorbringt, sie habe durch ihren Ehemann eheliche Gewalt erlitten und sich nur deshalb von ihm getrennt, weshalb ihr ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zukomme, dringt sie hiermit nicht durch. Zum einen steht dieses Vorbringen im direkten Widerspruch zur noch vor Vorinstanz und teilweise auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiterhin verfolgten Argumentationslinie, dass die Ehe fortbestehe. Zum anderen begründet sie die angebliche eheliche Gewalt im Wesentlichen mit einem im Jahr 2022 erfolgten Schwangerschaftsabbruch, der auf das Verhalten ihres Ehemannes zurückzuführen sei. Diesbezüglich ergibt sich aber aus den Akten, dass bei der Beschwerdeführerin 1 im Februar 2022 in der sechsten oder siebten Schwangerschaftswoche eine Eileiterschwangerschaft festgestellt wurde, die notfallmässig operiert wurde. Eine Zwangsausübung des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 ist bei dieser Ausgangslage nicht anzunehmen. Ohnehin bleibt das angeblich erniedrigende Verhalten des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 unsubstantiiert und unbelegt.

3.2 Unter diesen Umständen kann auch die Befragung der Beschwerdeführerin 2 zur angeblichen ehelichen Gewalt unterbleiben. Die vage und unbestimmt gebliebenen Vorwürfe der Beschwerdeführerin 1 gegen ihren Ehemann erlaubten keine zielgerichtete Beweisabnahme.

3.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen sich im Wesentlichen auf ihre behauptete gute Integration berufen und hieraus einen wichtigen Grund auf Beibehaltung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ableiten wollen, sind sie darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG allein noch keinen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründet (BGr, 18. August 2020, 2C_335/2020, E. 4.1, ferner 15. September 2022, 2C_549/2022, E. 3.2.4; VGr, 4. April 2024, VB.2023.00713, E. 2.3).

3.4 Somit kommt der Beschwerdeführerin 1 – und folglich auch der Beschwerdeführerin 2 (vgl. zuvor E. 2.5) – gestützt auf Art. 50 AIG kein Anspruch auf Beibehaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu und erweist sich der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligungen auch aus diesem Blickwinkel als rechtmässig.

4.  

4.1 Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführerinnen auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 8 Abs. 1 EMRK.

4.2 Art. 8 Abs. 1 EMRK garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Dennoch kann das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das intakte familiäre Zusammenleben verunmöglicht wird, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 144 I 266 E. 3.3; 144 I 91 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Vorliegend besteht kein intaktes familiäres Zusammenleben der Beschwerdeführerinnen mit E mehr und sind keine anderen aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen bekannt. Folglich greift die Wegweisung nicht in das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ein.

Auch können die Beschwerdeführerinnen keinen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ableiten. Sie halten sich erst seit etwas mehr als drei (Beschwerdeführerin 1) respektive zweieinhalb Jahren (Beschwerdeführerin 2) in der Schweiz auf und können keine besonders ausgeprägte Integration (nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht, vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9) vorweisen. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin 1 stets arbeitstätig war und weder strafrechtlich in Erscheinung trat noch Betreibungen gegen sich zu verzeichnen hat sowie dass die schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin 2 als grösstenteils genügend bis teilweise gut zu qualifizieren sind. Deswegen ist aber noch nicht von so engen sozialen Bindungen zur Schweiz auszugehen, dass besondere Gründe zur Aufenthaltsbeendigung notwendig wären (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9).

4.3 Die Vorinstanzen haben ausserdem das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls verneint und davon abgesehen, den Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid (vgl. VGr, 12. September 2024, VB.2023.00591, E. 7, und 13. Juli 2023, VB.2023.00152, E. 8).

Die Beschwerdeführerinnen verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Chile und die Beschwerdeführerin 2 besuchte bis vor zweieinhalb Jahren auch dort die Schule. Eine weitere Tochter der Beschwerdeführerin 1 lebt weiterhin in Chile in Obhut ihrer Grossmutter. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführerinnen eine Rückkehr in ein Land, mit dem sie bestens vertraut sind und in dem sie ein familiäres Netz haben, nicht zumutbar sein sollte. Dass die Fortführung der psychologischen Behandlung der Beschwerdeführerin 1 in Chile nicht möglich wäre, ist weder behauptet noch ersichtlich. Angesichts dieser Umstände erweist sich die Weigerung der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerinnen in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als nicht rechtsverletzend. Unter diesen Umständen kann auch eine Anhörung der Beschwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) unterbleiben.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerinnen zu bestätigen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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