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Zürich Verwaltungsgericht 06.02.2025 VB.2024.00382

6. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,645 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Kündigung (Wiederherstellung der Rekursfrist) | [Die Volkswirtschaftsdirektion entliess den bei ihr angestellten Beschwerdeführer im Februar 2024 ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs und stellte ihn per sofort frei. Rund sieben Wochen später wandte sich der Beschwerdeführer an den Regierungsrat und ersuchte um Wiederherstellung der Rekursfrist. Der Regierungsrat wies das Gesuch um Fristwiederherstellung ab.] Der Beschwerdeführer reichte ein ärztliches Attest ein, wonach er in der fraglichen Zeit aufgrund einer depressiven Episode, die zu einer starken Antriebslosigkeit und schneller Erschöpfbarkeit geführt habe, nicht handlungsfähig gewesen sei. Gründe, am Inhalt des ärztlichen Attests zu zweifeln, bestehen keine. Angesichts der Umstände ist vielmehr glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in eine depressive Episode verfiel und nicht in der Lage war, die Frist selbst zu wahren oder eine Drittperson mit der Rekurserhebung zu beauftragen. Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00382   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.02.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Kündigung (Wiederherstellung der Rekursfrist)

[Die Volkswirtschaftsdirektion entliess den bei ihr angestellten Beschwerdeführer im Februar 2024 ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs und stellte ihn per sofort frei. Rund sieben Wochen später wandte sich der Beschwerdeführer an den Regierungsrat und ersuchte um Wiederherstellung der Rekursfrist. Der Regierungsrat wies das Gesuch um Fristwiederherstellung ab.] Der Beschwerdeführer reichte ein ärztliches Attest ein, wonach er in der fraglichen Zeit aufgrund einer depressiven Episode, die zu einer starken Antriebslosigkeit und schneller Erschöpfbarkeit geführt habe, nicht handlungsfähig gewesen sei. Gründe, am Inhalt des ärztlichen Attests zu zweifeln, bestehen keine. Angesichts der Umstände ist vielmehr glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in eine depressive Episode verfiel und nicht in der Lage war, die Frist selbst zu wahren oder eine Drittperson mit der Rekurserhebung zu beauftragen. Gutheissung.

  Stichworte: BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES DEPRESSION FRISTWIEDERHERSTELLUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH WIEDERHERSTELLUNG DER REKURSFRIST

Rechtsnormen: § 12 Abs. 2 VRG § 22 Abs. 1 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00382

Urteil

der 4. Kammer

vom 6. Februar 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kündigung (Wiederherstellung der Rekursfrist),

hat sich ergeben:

I.  

A war ab dem 1. April 2021 bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich angestellt. Aufgrund eines Beitrags von A auf einer Social-Media-Plattform löste die Volkswirtschaftsdirektion das Arbeitsverhältnis am 28. Februar 2024 ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs per 31. Mai 2024 auf und stellte A per sofort frei.

II.  

Mit Schreiben vom 18. April 2024 wandte sich A an den Regierungsrat des Kantons Zürich und ersuchte sinngemäss um Wiederherstellung der Rekursfrist, um die Kündigung anzufechten. Er begründete das Gesuch damit, dass er ab dem 4. März 2024 krankgeschrieben und handlungsunfähig gewesen sei. Daraufhin setzte der Regierungsrat A eine Frist von zehn Tagen, um seine Vorbringen zu belegen. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 reichte dieser ein ärztliches Zeugnis ein. Der Regierungsrat wies das Gesuch um Fristwiederherstellung mit Beschluss vom 5. Juni 2024 ab und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II).

III.  

Am 27. Juni 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Wiederherstellung der Rekursfrist. Zudem beantragte er die Korrektur rufschädigender Aussagen seitens der Volkswirtschaftsdirektion, die Korrektur seines Schlusszeugnisses und Einsicht in eine von der Volkswirtschaftsdirektion erstellte Datensammlung sowie verschiedene Auskünfte dazu. Weiter ersuchte er um Zusprechung einer finanziellen Entschädigung und einer adäquaten Abfindung aufgrund der missbräuchlichen Kündigung, der Rufschädigung und der Verleumdung. Die Volkswirtschaftsdirektion sei zudem zu verpflichten, die Kosten einer von ihm angestrebten Ausbildung vereinbarungsgemäss zu tragen.

Der Regierungsrat beantragte am 12. August 2024 die Abweisung der Beschwerde; die Volkswirtschaftsdirektion schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2024 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. A hielt mit weiteren Stellungnahmen vom 19. August sowie vom 6. und 11. September 2024 an seinen Anträgen fest. Die Volkswirtschaftsdirektion reichte am 28. August 2024 das Personaldossier von A ein; mit Stellungnahme vom 29. August 2024 hielt sie ebenfalls an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und § 44 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid zuständig. Streitgegenstand bildet einzig die Wiederherstellung der Rekursfrist. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals gestellten materiellen Anträge erweitern den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in unzulässiger Weise (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG), weshalb auf diese nicht einzutreten ist.

Soweit sich die Beschwerde auf die Wiederherstellung der Rekursfrist bezieht, sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt und ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Da ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist, fällt die Sache unabhängig von der Höhe des Streitwerts in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 3 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 VRG beträgt die Rekursfrist 30 Tage. Die Volkswirtschaftsdirektion eröffnete dem Beschwerdeführer die Kündigungsverfügung am 28. Februar 2024. Mit Schreiben vom 18. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer beim Regierungsrat um Wiederherstellung der Rekursfrist. Zu diesem Zeitpunkt war die Rekursfrist gemäss § 22 Abs. 1 VRG bereits abgelaufen.

2.2 Nach § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin ist ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigt, nicht leichthin anzunehmen (vgl. VGr, 29. Mai 2017, VB.2017.00147, E. 2.2, und 4. Juli 2016, VB.2016.00132, E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung ist die fehlende grobe Nachlässigkeit nur dann zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr, 29. Mai 2017, VB.2017.00147, E. 2.2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 46).

2.3 Der Beschwerdeführer gab in seinem Gesuch um Fristwiederherstellung sinngemäss an, die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und die Freistellung hätten ihn so erschüttert, dass er seit dem 4. März 2024 krankgeschrieben sei. Er sei handlungsunfähig gewesen, da ihm der Boden unter den Füssen weggezogen worden sei und ihn Existenzängste geplagt hätten. In seinem Schreiben vom 8. Mai 2024 schilderte der Beschwerdeführer, dass ihn die sofortige Freistellung tief getroffen habe, da er nie verwarnt worden und es nicht zu "irgendwelchen Vorfällen" gekommen sei. Sein Personaldossier sei leer und seine Mitarbeiterbeurteilung sowie seine fachliche Leistung seien hervorragend. Da er seit Längerem an Depressionen leide, hätten ihn die Freistellung und die Kündigung besonders erschüttert und sei er wie gelähmt gewesen.

2.4 Wegen Krankheit kann eine Fristwiederherstellung nur gewährt werden, wenn die betroffene Person daran gehindert war, die infrage stehende Handlung selber auszuführen oder einen Dritten damit zu beauftragen. Ein Arztzeugnis, in dem ohne nähere Angabe von Gründen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt wird, genügt nicht als Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds. Vielmehr ist erforderlich, dass im Arztzeugnis ausgeführt wird, weshalb und inwiefern der Betroffene die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anders damit betrauen konnte (Plüss, § 12 N. 64; VGr, 29. Mai 2017, VB.2017.00147, E. 2.2, und 20. Dezember 2016, VB.2016.00529, E. 4.2).

Depressive Episoden können unterschiedlich stark ausgeprägt sein und sich mehr oder weniger stark auf die Fähigkeit der betroffenen Person, ihre Angelegenheiten zu regeln, auswirken. Daher reicht der Nachweis einer Depression allein gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht aus, um anzunehmen, dass es der betroffenen Person nicht möglich war, rechtzeitig ein Rechtsmittel zu erheben (BGr, 17. Oktober 2012, 8C_524/2012, E. 3.1, und 25. Januar 2011, 2C_716/2010, E. 2).

2.5 Um seine Vorbringen zu belegen, reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest von prakt. med. B vom 8. Mai 2024 ein. Darin bestätigt prakt. med. B nicht nur, dass der Beschwerdeführer an einer Depression leidet. Er führt vielmehr (sinngemäss) aus, dass dieser ab dem 4. März 2024 an einer "mittel/-schweren" depressiven Episode gelitten habe, die zu einer starken Antriebslosigkeit und schneller Erschöpfbarkeit, auch nach kleinsten Anstrengungen, geführt habe. Weiter gibt er an, der Beschwerdeführer sei aufgrund der depressiven Episode handlungsunfähig gewesen, weshalb er die Rekursfrist nicht habe wahren können.

Damit gibt das ärztliche Attest Auskunft darüber, weshalb und inwiefern der Beschwerdeführer die Rekursfrist nicht wahren konnte. Gründe, am Inhalt des ärztlichen Attests zu zweifeln, bestehen keine. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse vom 4. März 2024, 14. März 2024 und 27. März 2024 zeigen, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit prakt. med. B tatsächlich regelmässig konsultierte. Eine depressive Episode kann durchaus derart ausgeprägt sein, dass die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, selber Rekurs zu erheben oder eine Person, die in ihrem Namen Rekurs erheben könnte, zu suchen und angemessen zu instruieren. Etwas anderes lässt sich auch aus dem von der Vorinstanz und unter E. 2.4 zitierten Bundesgerichtsurteil 8C_524/2012 nicht herauslesen (BGr, 17. Oktober 2012, 8C_524/2012, E. 2 und 3.1). Der Beschwerdeführer ist ein juristischer Laie. Die Volkswirtschaftsdirektion kündigte das Arbeitsverhältnis, ohne dass sie den Beschwerdeführer vorgängig verwarnt oder ihm das rechtliche Gehör gewährt hatte, und stellte diesen per sofort frei. Der Beschwerdeführer litt nach eigenen Angaben bereits zuvor an Depressionen. Angesichts dieser Umstände ist es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Kündigung in eine depressive Episode verfiel. Da diese zu starker Antriebslosigkeit und schneller Erschöpfbarkeit führte, ist auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, selbst eine Rekursschrift zu verfassen oder eine Drittperson zu instruieren. Damit liegt seitens des Beschwerdeführers keine grobe Nachlässigkeit vor.

2.6 Die Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Fristwiederherstellung beträgt zehn Tage nach Wegfall des Hinderungsgrunds. Gemäss Angabe von prakt. med. B hat sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ab Kalenderwoche 16 etwas verbessert, sodass dieser seine Handlungsfähigkeit allmählich wiedererlangte. Am 18. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer beim Regierungsrat um Fristwiederherstellung. Das Gesuch um Fristwiederherstellung erfolgte somit rechtzeitig.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Rekursfrist zu entsprechen.

Damit läuft dem Beschwerdeführer ab Zustellung dieses Urteils eine Frist von zehn Tagen, um beim Regierungsrat des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs gegen die Verfügung vom 28. Februar 2024 zu erheben. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen.

4.  

Der Beschwerde kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer unter anderem eine Entschädigung sowie eine Abfindung, die Übernahme von Ausbildungskosten sowie die Korrektur seines Arbeitszeugnisses anstrebt. Angesichts seines Jahreslohns in Höhe von rund Fr. 150'000.dürfte der Streitwert in der Hauptsache damit mehr als Fr. 30'000.- betragen. Das Verfahren ist deshalb kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 VRG). Da keine materielle Prüfung der Begehren vorgenommen wurde, ist die Grundgebühr herabzusetzen (§ 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip dem Regierungsrat aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

Im vorinstanzlichen Verfahren wurden keine Gebühren auferlegt, sodass die Nebenfolgen des angefochtenen Entscheids nicht zu korrigieren sind.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Sofern der Streitwert der zugrundeliegenden Streitigkeit mehr als Fr. 15'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid betreffend die Wiederherstellung der Rekursfrist. Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids des Regierungsrats vom 5. Juni 2024 wird aufgehoben und die Frist zum Erheben eines Rekurses gegen die Verfügung vom 28. Februar 2024 wird wiederhergestellt.

Dem Beschwerdeführer läuft eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um beim Regierungsrat Rekurs gegen die Verfügung vom 28. Februar 2024 zu erheben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    170.--     Zustellkosten, Fr. 1'670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Regierungsrat auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Regierungsrat.

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