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Zürich Verwaltungsgericht 11.12.2024 VB.2024.00367

11. Dezember 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,586 Wörter·~13 min·5

Zusammenfassung

Rechtsverweigerung (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA) | [Der Beschwerdeführer erhob am 28. April 2024 eine "Klage wegen Rechtsverweigerung / Rechtversäumnis" bei der Vorinstanz, die er damit begründete, dass sein Ausländerausweis am 30. April 2024 ablaufe und ihm bis anhin kein neues Dokument zugestellt worden sei, obschon sich aus dem Freizügigkeitsabkommen ergebe, dass Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zu Erwerbszwecken nach fünf Jahren automatisch verlängert würden.] Die fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken wird nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Es ist ein Verlängerungsverfahren durchzuführen, dass dazu dient, die individuelle Situation einer bzw. eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates im Hinblick auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsrechts zu bestätigen. Bei begründeten Zweifeln am Vorhandensein der Freizügigkeitsberechtigung (etwa der Arbeitnehmereigenschaft) darf ein erneuter Nachweis verlangt werden (E. 3.3.2). Entgegen dem Beschwerdeführer musste der Beschwerdegegner dessen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA daher nicht von sich aus bzw. ohne Abgabe der bisherigen Bewilligung und Einreichung eines Verlängerungsgesuchs verlängern, erst recht nicht schon vor Ablauf besagter Bewilligung. Das Vorgehen des Beschwerdegegners, erst nach Einreichung eines formellen Gesuchs seitens des Beschwerdeführers ein Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einzuleiten, hält sowohl vor dem Landes- wie auch vor dem Freizügigkeitsrecht stand; der Vorwurf der Rechtsverweigerung erweist sich als ungerechtfertigt bzw. als unbegründet (E. 3.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00367   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.12.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.09.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Rechtsverweigerung (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA)

[Der Beschwerdeführer erhob am 28. April 2024 eine "Klage wegen Rechtsverweigerung / Rechtversäumnis" bei der Vorinstanz, die er damit begründete, dass sein Ausländerausweis am 30. April 2024 ablaufe und ihm bis anhin kein neues Dokument zugestellt worden sei, obschon sich aus dem Freizügigkeitsabkommen ergebe, dass Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zu Erwerbszwecken nach fünf Jahren automatisch verlängert würden.] Die fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken wird nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Es ist ein Verlängerungsverfahren durchzuführen, dass dazu dient, die individuelle Situation einer bzw. eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates im Hinblick auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsrechts zu bestätigen. Bei begründeten Zweifeln am Vorhandensein der Freizügigkeitsberechtigung (etwa der Arbeitnehmereigenschaft) darf ein erneuter Nachweis verlangt werden (E. 3.3.2). Entgegen dem Beschwerdeführer musste der Beschwerdegegner dessen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA daher nicht von sich aus bzw. ohne Abgabe der bisherigen Bewilligung und Einreichung eines Verlängerungsgesuchs verlängern, erst recht nicht schon vor Ablauf besagter Bewilligung. Das Vorgehen des Beschwerdegegners, erst nach Einreichung eines formellen Gesuchs seitens des Beschwerdeführers ein Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einzuleiten, hält sowohl vor dem Landes- wie auch vor dem Freizügigkeitsrecht stand; der Vorwurf der Rechtsverweigerung erweist sich als ungerechtfertigt bzw. als unbegründet (E. 3.4). Abweisung.

  Stichworte: ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) RECHTSVERWEIGERUNG VERLÄNGERUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG VERLÄNGERUNGSGESUCH

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 1 BV Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00367

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Dezember 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Rechtsverweigerung (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA),

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1974 geborener Staatsangehöriger Polens, reiste am 1. Mai 2019 in die Schweiz, wo ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 20. Dezember 2019 eine bis am 30. April 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilte. Seine Ehefrau B und die beiden Kinder des Paares, C (geboren 2007) und D (geboren 2009), die ihm am 12. Juli 2019 in die Schweiz gefolgt waren, erhielten eine bis am 11. Juli 2024 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des Familiennachzugs.

Im Rahmen einer Überprüfung des Freizügigkeitsrechts von A durch das Migrationsamt im Jahr 2020 ergab sich, dass das Unternehmen, bei dem der Genannte nach seiner Einreise angestellt war, bereits im Dezember 2019 aus dem Handelsregister gelöscht und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für das Jahr 2019 lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen von A von gesamthaft Fr. 1'413.gemeldet worden war. Die Bestätigung über seine aktuelle Anstellung "als Reiseführer und Fahrer" (seit Februar 2020) bei einem Unternehmen für Beratungs-, Bau- und Reinigungsdienstleistungen mit Sitz an seinem Wohnort vom 9. Juli 2020 war sodann von einer nicht zeichnungsberechtigten Person, E, unterzeichnet worden, obschon A damals noch einzelzeichnungsberechtigtes Gesellschaftsmitglied war. Vor diesem Hintergrund widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 10. November 2020 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A. Diese Verfügung hob die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. März 2021 auf, nachdem die Arbeitgeberin von A im Oktober 2020 von einer Gesellschaft übernommen worden war, als deren einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafterin E im Handelsregister aufschien, und er im Rekursverfahren Unterlagen nachgereicht hatte, die gemäss der Sicherheitsdirektion auf eine gewisse, wenn auch beschränkte, wirtschaftliche Tätigkeit dieser Gesellschaft hindeuteten. Die Sicherheitsdirektion wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück, das A in der Folge am 13. September 2021 – nach Einholung weiterer Unterlagen zu seiner finanziellen Situation – mitteilte, auf Weiterungen zu verzichten, sodass seine bis am 30. April 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ihre Gültigkeit behalte.

II.  

Am 28. April 2024 reichte A der Sicherheitsdirektion eine "Klage wegen Rechtsverweigerung/Rechtsversäumnis vom Migrationsamt des Kanton Zürich" ein und verlangte Folgendes:

"1. Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union wird A eine Aufenthaltsbewilligung für mindestens die nächsten 5 Jahre erteilt.

 2. Parteientschädigung in Summe 2000 Franken wird A ausbezahlt.

 3. Alle möglichen Verluste, die A im Zusammenhang mit der vorzeitigen Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung entstehen, werden vom Kanton Zürich gedeckt."

Die Sicherheitsdirektion wies das als Rechtsverweigerungsrekurs entgegengenommene Rechtsmittel mit Entscheid vom 21. Mai 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Dagegen führte A am 21. Juni 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

"1. Mit der heutigen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gewahrt.

 2. Der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2024 sei aufzuheben und keine Kosten des Rekursverfahrens und Ausfertigungsgebühren werden A auferlegt.

 3. Parteientschädigung für den Fall von Rechtversäumnis in summe 3000 Fr und für den Fall von Fall von Rechtsverweigerung in summe 5000 Fr wird A ausbezahlt.

 4. Die Aufenthaltsbewilligung von A und seiner Familie wird um mindestens fünf Jahre verlängert."

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. Juni 2024 auf Vernehmlassung. A ersuchte am 30. Oktober 2024 um Gewährung des Zugriffs auf "eine Kopie des internen Dokuments mit den Empfehlungen der Migrationsamtsleitung bezüglich der Richtlinien zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für EU-Bürger mit Wohnsitz im Kanton Zürich" und Ausrichtung einer "Parteientschädigung für den Fall von Rechtversäumnis in summe 3000 Fr". Am 28. November 2024 ersuchte er ausserdem um Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung für sich und seine Familie im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme. Am 2. Dezember 2024 holte das Verwaltungsgericht weitere Akten beim Migrationsamt ein und stellte sie nach Erhalt A zur Kenntnisnahme zu.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt grundsätzlich jenem, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00128, E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2 Gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Dieses ist demzufolge auch für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Dies gilt allerdings nur insoweit, als der Beschwerdeführer (sinngemäss) um Feststellung der Rechtsverweigerung und Tätigwerden des Beschwerdegegners ersucht. Soweit er um Ausrichtung von Schadenersatz wegen "Rechtsversäumnis" ersucht, ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung dieses Antrags der Beschwerde nicht zuständig (vgl. § 19 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [LS 170.1]). Auf das entsprechende Begehren ist daher nicht einzutreten. Von einer Überweisung der Eingaben des Beschwerdeführers an die zuständige Instanz kann abgesehen werden, da nicht erkennbar ist, dass ihm Fristsäumnis drohte.

1.3 Nicht einzutreten ist sodann auch auf die erstmals vor Verwaltungsgericht gegenüber dem Beschwerdegegner erhobene Rüge des Beschwerdeführers, sein Gesuch vom 17. Mai 2024 um Einsicht in die "Kopie des internen Dokuments über die Empfehlungen der Migrationsamtsleitung bezüglich der Richtlinien zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für EU-Bürger mit Wohnsitz im Kanton Zürich" sei unbeantwortet geblieben. Die Sache ist nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens erfasst.

Der Beschwerdegegner wird allerdings hiermit angehalten, das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht vom 17. Mai 2024 im Rahmen der Bearbeitung seines Verlängerungsgesuchs zu beantworten.

1.4 Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit den vorerwähnten Einschränkungen einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm und seiner Familie im Sinn einer superprovisorischen Massnahme bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zu erteilen seien.

Wie sich sogleich zeigt, haben die in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) ausgestellten Bewilligungen nach der Rechtsprechung bloss deklaratorischen Charakter. Der Beschwerdeführer und seine Familie, deren Gesuche um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA noch in Bearbeitung sind, sind daher bis zum Entscheid darüber aufenthaltsberechtigt, auch ohne im Besitz aktueller Bewilligungen zu sein. Dies bestätigte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni und vom 15. August 2024 ausdrücklich. Mangels eines schutzwürdigen Interesses ist auf das Gesuch deshalb nicht einzutreten.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer begründete seine der Vorinstanz am 28. April 2024 eingereichte "Klage wegen Rechtsverweigerung / Rechtversäumnis" damit, dass sein Ausländerausweis am 30. April 2024 ablaufe und ihm bis anhin kein neues Dokument zugestellt worden sei, obschon sich aus dem Freizügigkeitsabkommen ergebe, dass Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zu Erwerbszwecken nach fünf Jahren automatisch verlängert würden.

3.2 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. auch § 4a VRG). Das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (BGE 144 II 486 E. 3.2, 135 I 265 E. 4.4; VGr, 31. August 2017, VB.2016.00511, E. 3.1; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 4a N. 19 ff.). Der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurs ist zulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht. Wird eine Behörde ausdrücklich um eine Anordnung ersucht, hat sie jedoch eine Nichteintretensanordnung zu erlassen, wenn sie sich für unzuständig hält oder wenn sie die Parteieigenschaft der gesuchstellenden Person verneint. Das Verweigern oder Verzögern einer solchen Anordnung kann ebenfalls mit Rekurs angefochten werden.

Aus diesen Grundlagen ergibt sich, dass sich mit dem Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurs gegen eine Unterlassung bzw. Untätigkeit der zuständigen, zum Handeln in Verfügungsform verpflichteten Behörde vorgehen lässt, wobei zunächst ein Begehren auf Erlass der Verfügung bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde zu stellen ist (zum Ganzen Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 45).

3.3  

3.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der über die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats verfügt und mit einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA).

Zum Nachweis des Rechts, sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufzuhalten, wird laut § 2 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt (siehe auch Art. 6 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [VFP, SR 142.203]). Diese in Anwendung des Freizügigkeitsabkommens ausgestellte Bewilligung ist rein deklaratorisch und bestätigt bloss ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht (BGE 144 II 1 E. 3.1). Das entbindet die ausländische Person zwar nicht davon, sich bei den Behörden zu melden und das erforderliche Ausweispapier zu beschaffen bzw. die hierfür nötigen Angaben zu machen. Der jeweilige Ausweis bestätigt aber nur, dass die bzw. der Betroffene die Voraussetzungen des Freizügigkeitsabkommens tatsächlich erfüllt. Er attestiert das Anwesenheitsrecht im konkreten Fall. Die Bewilligung muss erteilt werden, falls die staatsvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind; durch den fehlenden Ausweis allein wird der Aufenthalt nicht illegal (zum Ganzen BGE 136 II 329 E. 2.2, 134 IV 57 E. 4).

Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um die Formalitäten und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis so weit wie möglich zu vereinfachen (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 Anhang I FZA). Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken dürfen die Vertragsparteien dabei von einer arbeitnehmenden Person nur die Vorlage des Ausweises verlangen, mit dem sie in das Hoheitsgebiet eingereist ist, und eine Einstellungserklärung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder eine Arbeitsbescheinigung (Art. 6 Abs. 3 Anhang I FZA; siehe auch Art. 8 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004). Bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Erwerbstätigkeit bzw. daran, ob eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. dazu statt vieler BGE 141 II 1 E. 2.2.4; BGr, 23. November 2021, 2C_168/2021, E. 4.2, auch zum Folgenden), können weitere Nachweise verlangt werden. Für die Tatsachen, die ihre Arbeitnehmereigenschaft begründen, trägt die gesuchstellende ausländische Person die Beweislast, da sie daraus ihr Aufenthaltsrecht ableitet (BGE 144 II 332 E. 4.1.3). Bestehen Zweifel an diesen Tatsachen und können sie mangels Beweismitteln nicht festgestellt werden, hat sie die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen (siehe auch Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen VFP, Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den freien Personenverkehr, Bern-Wabern, Januar 2024, Ziff. 4.2.1).

3.3.2 Die fünfjährige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken wird nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Dieser Wortlaut legt nahe, dass die für die erstmalige Erteilung erbrachten Nachweise für die Verlängerung nicht mehr erforderlich sind. Ein erneuter Nachweis darf nur bei begründeten Zweifeln am Vorhandensein der Freizügigkeitsberechtigung (etwa der Arbeitnehmereigenschaft) verlangt werden (Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union unter Berücksichtigung des schweizerischen Ausländerrechts, Zürich 1995, S. 477). Zu berücksichtigen sind hinsichtlich des Umfangs der einforderbaren Grundlagen namentlich das öffentliche Interesse an der Gewährleistung und Umsetzung der Personenfreizügigkeit wie auch der Zweck der Aufenthaltsbewilligung. Der jeweilige Ausweis bestätigt, dass die betroffene Person die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch gemäss Freizügigkeitsabkommen erfüllt. Das Verlängerungsverfahren dient dazu, die individuelle Situation einer bzw. eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates im Hinblick auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsrechts zu bestätigen (vgl. BGE 136 II 329 E. 2.2, auch zum Folgenden; ferner BGr, 6. Februar 2020, 2C_451/2019, E. 3.4). Es bildet deshalb regelmässig Anlass, das Fortbestehen der Freizügigkeitsvoraussetzungen zu prüfen und den Aufenthaltstyp zu präzisieren bzw. den Ausweis anzupassen.

Der Ausländerausweis ist zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen (Art. 6 Abs. 2 VFP; ferner dazu BGE 136 II 329 E. 3.2). Nach Art. 9 VFP gelten für die Anmelde- und Bewilligungsverfahren die Art. 10–15 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) sowie die Art. 9, 10, 12, 13, 15 und 16 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (SR 142.201).

3.4 Vorliegend wandte sich der Beschwerdeführer noch vor Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (direkt) an die Vorinstanz und machte eine Rechtsverweigerung durch den Beschwerdegegner geltend. Dieser forderte ihn am 8. Mai 2024 – nach Mitteilung der Rekurserhebung – auf, zwecks Prüfung der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei der zuständigen Einwohnerkontrolle seines Wohnorts vorzusprechen und die Verfallsanzeige, welche er bereits erhalten habe, einzureichen. Gleichentags führte der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort an die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer bislang noch kein Verlängerungsgesuch bzw. keine Verfallsanzeige eingereicht habe. Dies bestritt der Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht. Vielmehr wandte er sich – einer Aktennotiz der Leiterin der Einwohnerkontrolle seiner Wohnsitzgemeinde zufolge – am 15. Mai 2024 an diese und erklärte ihr am Schalter, dass er das Verlängerungsformular für seinen Ausländerausweis nicht ausfüllen und unterzeichnen werde, weil die Verlängerung automatisch erfolgen müsse, ohne Einreichung eines Verlängerungsgesuchs. Am 24. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer der Einwohnerkontrolle dann ein in "Antrag an neuen aktuellen Ausländerausweis" umbenanntes Verlängerungsgesuch ein, auf dem die Felder zum Aufenthaltszweck durchgestrichen worden waren. Hierauf reagierte der Beschwerdegegner umgehend und forderte den Beschwerdeführer am 3. Juni 2024 auf, eine Arbeitsbestätigung einzureichen.

Bei dieser Ausgangslage erweist sich der Vorwurf der Rechtsverweigerung als ungerechtfertigt bzw. als unbegründet. Entgegen dem Beschwerdeführer musste der Beschwerdegegner dessen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht von sich aus bzw. ohne Abgabe der bisherigen Bewilligung und Einreichung eines Verlängerungsgesuchs verlängern, erst recht nicht schon vor Ablauf besagter Bewilligung. Das Vorgehen des Beschwerdegegners, erst nach Einreichung eines formellen Gesuchs seitens des Beschwerdeführers ein Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einzuleiten, hält sowohl vor dem Landes- wie auch vor dem Freizügigkeitsrecht stand (vgl. BGE 136 II 329 E. 3). Der Beschwerdeführer hätte zudem in jedem Fall vor der Erhebung eines Rechtsverweigerungsrekurses zunächst an den Beschwerdegegner gelangen und ihn zum Handeln auffordern müssen.

3.5 Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht neu vorbringt, keine Verfallsanzeige erhalten zu haben, muss er sich schliesslich entgegenhalten lassen, dass er gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Satz 2 VFP ohne explizite Aufforderung verpflichtet gewesen wäre, seine Bewilligung zwei Wochen vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer der zuständigen Behörde einzureichen. Wie dargelegt, geht aus den Akten indes hervor, dass er jedenfalls am 15. Mai 2024 im Besitz des Formulars zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung war, dieses jedoch nicht ausfüllen und nicht der zuständigen Behörde einreichen wollte. Sein diesbezüglicher Einwand erscheint somit als blosse Schutzbehauptung.

4.  

Wie schliesslich eingangs dargelegt wurde, liegt die erstinstanzliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Schadenersatzbegehren gegenüber dem Beschwerdegegner bzw. dem Kanton bei den Zivilgerichten, weshalb die Vorinstanz auf das Begehren des Beschwerdeführers, es seien ihm alle möglichen Verluste im Zusammenhang mit der vorzeitigen Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen, zu Recht gar nicht erst eingetreten ist.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdef.rer bleibt darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Bearbeitung seines Verlängerungsgesuchs vom Mai 2024 durch den Beschwerdegegner auch von seinem Verhalten abhängt. Wie der Blick in die Akten zeigt, liess er die letzten Anfragen des Beschwerdegegners zu seiner aktuellen Erwerbstätigkeit vom 19. Juni, 17. Juli sowie vom 24. August 2024 allesamt unbeantwortet bzw. leistete er der Aufforderung des Beschwerdegegners darin nicht Folge und belegte bislang nicht, dass er effektiv einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht bzw. seine Arbeitgeberin eine effektive und dauerhafte Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausübt.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist diesem eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Bezüglich des Vorwurfs der Rechtsverweigerung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen, da der Beschwerdeführer als (früher) in der Schweiz erwerbstätiger Staatsangehöriger Polens potenziell über einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt (vgl. BGr, 24. Januar 2024, 2C_499/2023, E. 1.2).

Bezüglich Staatshaftung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bloss zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt (dazu Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der vorliegende Entscheid lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Sicherheitsdirektion;

       c) das Staatssekretariat für Migration.

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