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Zürich Verwaltungsgericht 26.06.2025 VB.2024.00353

26. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,070 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Haftentlassung Ausschaffungshaft (Parteientschädigung); G.-Nr. GI240073-L | Unentgeltliche Rechtspflege; Tragweite der Sperrfrist für ein neues Haftentlassungsgesuch. Nach Ablauf einer Sperrfrist von einem Monat nach der letzten Haftüberprüfung kann die in Ausschaffungshaft befindliche Person ein Haftentlassungsgesuch einreichen; über dieses Gesuch hat die zuständige richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (E. 4.2). Trotz der Sperrfrist ist auf ein Haftentlassungsgesuch einzutreten, wenn sich die Haft aufgrund neuer Umstände augenfällig als rechtswidrig erweist bzw. sich die Umstände seit dem angefochtenen Entscheid derart verändert haben, dass der Haftrichter gestützt auf die neuen Umstände dieses gegebenenfalls gutheissen müsste (E. 4.3). Die Sperrfrist nach Art. 80 Abs. 5 AIG beginnt mit dem Haftentscheid zu laufen. Entscheidend für den Lauf der Sperrfrist ist nicht die Rechtskraft des Entscheides, weswegen es diesbezüglich auf die Rechtsmittel nicht ankommt (E. 4.4.1). Hängige Rechtsmittelverfahren betreffend frühere Haftentlassungsgesuche stehen einem neuen Haftentlassungsgesuch nach Ablauf der Sperrfrist bzw. gestützt auf wesentlich geänderte Verhältnisse im Sinn von Erwägung 4.3 nicht entgegen (E. 4.4.2). Das Zwangsmassnahmengericht hätte das Haftentlassungsgesuch materiell behandeln müssen (E. 4.4.3). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 4.5.1). Nicht aussichtslos ist im Bereich der ausländerrechtlichen Administrativhaft namentlich ein Fall, der in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schwierig ist – und bei dem die Aussichtslosigkeit bzw. die offensichtliche Unbegründetheit des Rechtsmittels daher nicht auf der Hand liegt (E. 4.5.3). Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt seinerEinreichung nicht offensichtlich aussichtslos (E. 4.6). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00353   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.06.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Haftentlassung Ausschaffungshaft (Parteientschädigung); G.-Nr. GI240073-L

Unentgeltliche Rechtspflege; Tragweite der Sperrfrist für ein neues Haftentlassungsgesuch. Nach Ablauf einer Sperrfrist von einem Monat nach der letzten Haftüberprüfung kann die in Ausschaffungshaft befindliche Person ein Haftentlassungsgesuch einreichen; über dieses Gesuch hat die zuständige richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (E. 4.2). Trotz der Sperrfrist ist auf ein Haftentlassungsgesuch einzutreten, wenn sich die Haft aufgrund neuer Umstände augenfällig als rechtswidrig erweist bzw. sich die Umstände seit dem angefochtenen Entscheid derart verändert haben, dass der Haftrichter gestützt auf die neuen Umstände dieses gegebenenfalls gutheissen müsste (E. 4.3). Die Sperrfrist nach Art. 80 Abs. 5 AIG beginnt mit dem Haftentscheid zu laufen. Entscheidend für den Lauf der Sperrfrist ist nicht die Rechtskraft des Entscheides, weswegen es diesbezüglich auf die Rechtsmittel nicht ankommt (E. 4.4.1). Hängige Rechtsmittelverfahren betreffend frühere Haftentlassungsgesuche stehen einem neuen Haftentlassungsgesuch nach Ablauf der Sperrfrist bzw. gestützt auf wesentlich geänderte Verhältnisse im Sinn von Erwägung 4.3 nicht entgegen (E. 4.4.2). Das Zwangsmassnahmengericht hätte das Haftentlassungsgesuch materiell behandeln müssen (E. 4.4.3). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 4.5.1). Nicht aussichtslos ist im Bereich der ausländerrechtlichen Administrativhaft namentlich ein Fall, der in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schwierig ist – und bei dem die Aussichtslosigkeit bzw. die offensichtliche Unbegründetheit des Rechtsmittels daher nicht auf der Hand liegt (E. 4.5.3). Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt seiner Einreichung nicht offensichtlich aussichtslos (E. 4.6). Gutheissung.

  Stichworte: AUSSICHTSLOSIGKEIT ERFOLGSAUSSICHTEN HAFTENTLASSUNGSGESUCH SPERRFRIST UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG

Rechtsnormen: Art. 80 Abs. 5 AIG Art. 29 Abs. 3 BV Art. 31 Abs. 2 BV § 16 Abs. 2 VRG § 20a Abs. 2 VRG § 52 Abs. 1 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00353

Urteil

der Einzelrichterin

vom 26. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Haftentlassung Ausschaffungshaft (Parteientschädigung); G.-Nr. GI240073-L,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 28. März 2024 an, dass A in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG in Ausschaffungshaft genommen werde. Die gleichentags vom Migrationsamt beantragte Bestätigung der Anordnung wurde am 30. März 2024 vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich gewährt und die Ausschaffungshaft bis am 30. Juni 2024 bewilligt.

B. Dagegen erhob A beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 29. April 2024 Beschwerde (VB.2024.00211).

II.  

A. Mit Eingabe vom 25. April 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Mit Verfügung vom 29. April 2024 trat das Zwangsmassnahmengericht auf das Haftentlassungsgesuch nicht ein.

B. Dagegen erhob A beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 30. April 2024 Beschwerde (VB.2024.00221).

III.  

A. Am 16. Mai 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Zwangsmassnahmengericht Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Mit Verfügung vom 18. Mai 2024 trat das Zwangsmassnahmengericht auf das Gesuch nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

B. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 17. Juni 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte die Aufhebung von Ziff. 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts ("Bezirksgerichts") vom 18. Mai 2024. Es sei die Angelegenheit – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz – zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. In formeller Hinsicht beantragte er, es seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Am 26. Juni 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 verzichtete das Migrationsamt auf eine Beschwerdeantwort.

IV.  

Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 vereinigte die Einzelrichterin die Beschwerdeverfahren VB.2024.00211 und VB.2024.00221 und schrieb sie als gegenstandslos geworden ab.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder von der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

Strittig ist allein die Frage, ob dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte gewährt werden müssen. Das Nichteintreten auf das Haftentlassungsgesuch wird nicht angefochten.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer – ein 1998 geborener Staatsbürger von Sri Lanka tamilischer Ethnie – reiste am 19. November 2019 in die Schweiz ein und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 8. Juli 2020 lehnte das Staatssekretariat für Migration SEM dieses ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz sowie den Schengenraum bis am 2. September 2020 zu verlassen. Mit Urteil vom 23. März 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das SEM setzte dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist auf den 22. April 2021 an. Auf ein erneutes Asylgesuch des Beschwerdeführers (das teils als Revisionsgesuch des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils und teils als Mehrfachgesuch zu qualifizieren war) trat das SEM mit Verfügung vom 4. August 2021 nicht ein und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Mit Urteil vom 21. September 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein. Am 8. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Mehrfachgesuch ein, das – wie das SEM mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 mitteilte – als wiederholt gleich begründetes Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos abgeschrieben wurde. Am 18. November 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein. Auf ein weiteres Asylgesuch vom 30. November 2021 trat das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2022 mangels Bezahlung eines Kostenvorschusses nicht ein. Auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 8. Februar 2022 nicht ein.

3.2 Da der Beschwerdeführer kein Reisedokument vorweisen konnte und er sich nicht um die Beschaffung eines solchen bemühte, mussten für ihn mit Unterstützung des SEM Reisepapiere beschafft werden. Mit Schreiben des SEM vom 23. September 2021 wurde die Anerkennung des Betroffenen als Staatsangehöriger Sri Lankas mitgeteilt und die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes zugesichert. Für den 15. Februar 2022 wurde für den Beschwerdeführer ein Rückflug nach Sri Lanka gebucht. Am 7. Februar 2022 ordnete das Migrationsamt an, dass der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft nach Art. 77 AIG genommen werde. Dies gelang nicht, da der Beschwerdeführer im Rückreisezentrum C nicht angetroffen werden konnte, sondern seit dem 11. Februar 2022 als verschwunden galt. Aus diesem Grund musste die Rückführung annulliert werden.

Am 14. März 2022 wurde der Beschwerdeführer in D verhaftet. Mit Strafbefehl vom 15. März 2022 wurde er der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinn von Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde, und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Nach seiner Haftentlassung am 16. März 2022 kehrte er nicht ins Rückreisezentrum C zurück, sondern tauchte wieder unter.

Am 2. November 2022 reichte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Verlobten E bei der Stadt F ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, ihm sei mit Verfügung des Amts für Migration und Integration des Kantons G vom 3. April 2023 die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden. Mit E-Mail vom 30. August 2023 teilte eine Sachbearbeiterin des Amts für Migration und Integration des Kantons G dem Migrationsamt mit, dass die Verlobte des Beschwerdeführers das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat zurückgezogen habe.

Am 28. März 2024 wurde er von der Kantonspolizei Zürich anlässlich einer Verkehrskontrolle verhaftet und dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt. Nach eigenen Angaben hatte sich der Beschwerdeführer zwischenzeitig im Land H aufgehalten. Er habe die Schweiz im Dezember 2022 per Bus nach I verlassen und sei bis Ende März 2024 im Land H gewesen.

Mit Anordnung des Migrationsamts vom 28. März 2024 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft versetzt und die Kantonspolizei Zürich mit dem Haft- bzw. Ausschaffungsvollzug beauftragt. Die gleichentags vom Migrationsamt beantragte Bestätigung der Anordnung wurde am 30. März 2024 vom Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich bestätigt und die Ausschaffungshaft bis am 30. Juni 2024 bewilligt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sich nach seiner Rückkehr in die Schweiz mit seiner Verlobten versöhnt habe. Am 16. April 2024 bestätigte das Zivilstandsamt F, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte ein Gesuch um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens der Eheschliessung eingereicht hatten, hielt dabei aber fest, dass die benötigten Dokumente des Beschwerdeführers nicht vorhanden seien. Mit einer am 26. April 2024 beim Amt für Migration und Integration des Kantons G eingegangenen Eingabe (datiert vom 25. März 2024) stellte die Verlobte des Beschwerdeführers ein Gesuch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer. Am 30. April 2024 teilte eine Sachbearbeiterin des Amts für Migration und Integration des Kantons G dem Migrationsamt mit, dass eine abschliessende Prüfung des Gesuchs um Kurzaufenthaltsbewilligung noch nicht habe erfolgen können, da das Gesuch unvollständig eingereicht worden sei. Sie hätten dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Vortag per E-Mail mitgeteilt, "dass die Voraussetzungen zur Gewährung des prozeduralen Aufenthalts zurzeit offensichtlich nicht erfüllt seien (Gesuchsunterlagen nicht komplett, Heirat kann gemäss Zivilstandsamt nicht innert nützlicher Frist erfolgen), weshalb dieses Gesuch einem Vollzug der Ausschaffung nicht entgegenstehe". Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 lehnte das Amt für Migration und Integration des Kantons G das Gesuch um Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer vom 25. März 2024 ab.

3.3 Für den 29. April 2024 wurde für den Beschwerdeführer ein Rückflug nach Sri Lanka gebucht. Dieser Flug musste annulliert werden, weil der Beschwerdeführer den Einstieg verweigerte.

Am 25. April 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 29. April 2024 trat das Zwangsmassnahmengericht auf das Haftentlassungsgesuch – weil es innerhalb der einmonatigen Sperrfrist gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG gestellt wurde – nicht ein.

Am 16. Mai 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Zwangsmassnahmengericht erneut ein Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft. Mit Verfügung vom 18. Mai 2024 trat das Zwangsmassnahmengericht auf das Gesuch nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

4.  

4.1 Zur Sicherung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids kann eine ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

4.2 Nach Ablauf einer Sperrfrist von einem Monat nach der letzten Haftüberprüfung kann die in Ausschaffungshaft befindliche Person ein Haftentlassungsgesuch einreichen; über dieses Gesuch hat die zuständige richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Art. 80 Abs. 5 Satz 1 AIG). Diese kurz bemessene Frist reflektiert den zentralen grund- und menschenrechtlichen Anspruch darauf, einen Freiheitsentzug innert kurzer Frist von einem Gericht überprüfen zu lassen (Art. 31 Abs. 4 BV; Art. 5 Abs. 4 EMRK; Art. 9 Ziff. 4 IPbpR).

Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft nach Art. 75 AIG nach einem und bei der Haft nach Art. 76 AIG nach zwei Monaten gestellt werden (Art. 80 Abs. 5 Satz 2 AIG).

4.3 Trotz der Sperrfrist ist auf ein Haftentlassungsgesuch einzutreten, wenn sich die Haft aufgrund neuer Umstände augenfällig als rechtswidrig erweist (BGE 124 II 1 E. 3a) bzw. sich die Umstände seit dem angefochtenen Entscheid derart verändert haben, dass der Haftrichter gestützt auf die neuen Umstände dieses gegebenenfalls gutheissen müsste (BGE 130 II 56 E. 4.2.1).

4.4  

4.4.1 Die Sperrfrist nach Art. 80 Abs. 5 AIG beginnt mit dem Haftentscheid zu laufen (Felix Baumann/Tarkan Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 167; Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 247 f.). Entscheidend für den Lauf der Sperrfrist ist nicht die Rechtskraft des Entscheids, weswegen es diesbezüglich auf die Rechtsmittel nicht ankommt.

4.4.2 Das Zwangsmassnahmengericht erwog jedoch, dass das Haftentlassungsgesuch nur möglich sei, wenn kein Rechtsmittel bei Verwaltungsgericht mehr hängig sei. Nach § 52 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG seien vor Verwaltungsgericht neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Das Haftentlassungsgesuch stütze sich einzig auf Sachverhaltselemente, die bereits Gegenstand der beiden [damals] hängigen Rechtsmittelverfahren seien und deren Beurteilung deshalb dem Verwaltungsgericht obliege.

Das Zwangsmassnahmengericht gab die Kognition des Verwaltungsgerichts falsch wieder. Entscheidet das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 25. Juni 2024, VB.2024.00247, E. 4.4.1). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Noven indes zu berücksichtigen, wenn die Umstände sich seit dem angefochtenen Entscheid zugunsten des Betroffenen derart verändert haben, dass der Haftrichter auf ein Haftentlassungsgesuch auch ausserhalb der Sperrfristen hätte eintreten und gestützt auf die neuen Umstände dieses gegebenenfalls gutheissen müssen (BGE 147 II 49 E. 3.3 mit Hinweisen).

Von einer vorherrschenden Meinung in Lehre und Rechtsprechung, dass – wie die Vorinstanz erwog – nicht auf ein Haftentlassungsgesuch einzutreten sei, wenn der Entscheid noch mit einem Rechtsmittel angefochten werden könne, kann sodann keine Rede sein. In der Literatur wird zwar ausgeführt, es wäre "unsinnig, bereits ein neues Haftentlassungsgesuch einzureichen", "wenn der gerichtliche Haftentscheid noch mit einem Rechtsmittel angefochten werden kann" (Businger, S. 247; wobei bloss vergleichend auf ein nicht öffentlich publiziertes Bundesgerichtsurteil unbekannten Inhalts und auf Voten im Ständerat ohne Bezug zur vorliegenden Frage verwiesen wird [vgl. die Voten von Bruno Frick und René Rhinow (Amtl. Bull. SR, 1994, S. 132)]). Damit scheint indes einerseits nur auf die Rechtsmittelfrist Bezug genommen zu werden; andererseits will der Verfasser wohl bloss grundsätzlich die Zulässigkeit von Sperrfristen begründen (vgl. "deshalb": a. a. O.).

Hängige Rechtsmittelverfahren betreffend frühere Haftentlassungsgesuche stehen einem neuen Haftentlassungsgesuch nach Ablauf der Sperrfrist bzw. gestützt auf wesentlich geänderte Verhältnisse im Sinn von Erwägung 4.3 nicht entgegen.

4.4.3 Nachdem die Ausschaffungshaft vom Zwangsmassnahmengericht am 28. März 2024 bestätigt wurde und dieses auf das Haftentlassungsgesuch vom 25. April 2024 mangels Ablauf der Sperrfrist nicht eintrat, hat der Beschwerdeführer mit seinem Haftentlassungsgesuch vom 16. Mai 2024 die gesetzliche Sperrfrist von einem Monat beachtet; das Zwangsmassnahmengericht hätte das Haftentlassungsgesuch materiell behandeln müssen.

4.5  

4.5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach Art. 31 Abs. 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen (BGE 134 I 92 E. 3.2.3).

Gemäss dem kantonalen Recht ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.5.2 Im Allgemeinen hat ein Prozess als aussichtslos zu gelten, wenn eine über die nötigen Mittel verfügende Partei bei vernünftiger Überlegung das Risiko eines Prozesses nicht eingehen würde, mit anderen Worten die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 138 III 217 E. 2.2.4; vgl. auch BGr, 20. März 2025, 2C_108/2025, E. 7.2).

4.5.3 Bei Haftbeschwerden (im Zusammenhang mit strafrechtlicher Haft) ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (BGr, 27. Februar 2018, 6B_923/2017, E. 2.2; 31. Mai 2012, 1B_272/2012, E. 6.2 mit Hinweis).

Entsprechendes muss im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Administrativhaft gelten. Nicht aussichtslos ist im Bereich der ausländerrechtlichen Administrativhaft namentlich ein Fall, der in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schwierig ist (BGr, 19. Februar 2016, 2C_112/2016, E. 2.2.1 f.; 28. April 2009, 2C_906, E. 2.2.2 f.; Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser/Luzia Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, N. 12.156) – und bei dem die Aussichtslosigkeit bzw. die offensichtliche Unbegründetheit des Rechtsmittels daher nicht auf der Hand liegt (vgl. BGr, 18. Februar 2020, 2C_65/2020, E. 5.3; vgl. auch BGr, 20. März 2025, 2C_108/2025, E. 7.3.3).

4.5.4 Unabhängig von den Erfolgsaussichten der Begehren darf einem bedürftigen Häftling spätestens nach drei Monaten Haft auf Gesuch hin der unentgeltliche Rechtsbeistand regelmässig nicht (mehr) verweigert werden (BGE 139 I 206 E. 3.3.1; 134 I 92 E. 3.2.2 und 3.2.3; BGr, 3. Mai 2012, 2C_332/2012, E. 2.3.1; 26. Juli 2011, 2C_548/2011, E. 4.2.2).

4.6 Das Zwangsmassnahmengericht betrachtete das Haftentlassungsgesuch als aussichtslos.

4.6.1 Gemäss der Rechtsprechung und Literatur ist (für Personen mit rechtmässigem Aufenthalt) gestützt auf bzw. (für Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt; vgl. BGE 137 I 351 E. 3.7) analog zu Art. 17 Abs. 2 AIG der Aufenthalt während des Verfahrens als sogenannter prozeduraler Aufenthalt zu gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind bzw. ein gesetzlicher, verfassungs- oder konventionsrechtlicher Anspruch auf die Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben erscheint (BGE 139 I 37 E. 2.2; Marc Spescha in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 17 AIG N. 3 f.).

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung, zu dem sich das Zwangsmassnahmengericht materiell zuvor nicht äussern konnte bzw. musste, wurde vom Amt für Migration und Integration des Kantons G erst nach der Einreichung des Haftentlassungsgesuchs – mit Verfügung vom 17. Mai 2024 (10/179) – abgelehnt. Im Zusammenhang mit dem prozeduralen Aufenthalt stellten sich schwierige Rechtsfragen und die Aussichtslosigkeit bzw. die offensichtliche Unbegründetheit des Rechtsmittels, auf das die Vorinstanz hätte eintreten müssen (vgl. E. 4.4.3), lag nicht auf der Hand (vgl. E. 4.5.3).

Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt seiner Einreichung mithin nicht offensichtlich aussichtslos.

4.7 Da der Beschwerdeführer als mittellos erscheint und sein Haftentlassungsgesuch wie gesehen nicht aussichtlos war, hat das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mit Blick auf Art. 29 Abs. 3 BV und § 16 Abs. 2 VRG zu Unrecht abgewiesen.

5.  

5.1 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.2 Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.3 Ausgangsgemäss hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG – (ebenfalls) nach dem Verursacherprinzip (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 27) – eine Parteientschädigung für die Bemühungen seiner Rechtsvertretung zuzusprechen. Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer), zahlbar an seinen Rechtsvertreter.

5.4  

5.4.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.4.2 Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B zu bestellen.

5.4.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der Beschwerdeerhebung seine Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 7 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 16.80 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf total Fr. 1'682.90 (inkl. Mehrwertsteuer). Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von Fr. 1'000.-, sodass der Rechtsvertreter mit Fr. 682.90 aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 1 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Mai 2024 wird aufgehoben und die Sache wird in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    750.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    820.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich auferlegt.

4.    Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

5.    Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters.

6.    Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 682.90 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM); d)    die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.

Abkürzungsverzeichnis:

AIG                 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20)

AsylG             Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

BGG               Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV                  Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EMRK            Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)

GebV VGr      Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018           (LS 175.252)

IPbpR             Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.2)

VRG               Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)

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