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Zürich Verwaltungsgericht 16.10.2024 VB.2024.00350

16. Oktober 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,830 Wörter·~14 min·10

Zusammenfassung

Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn | Rentnerbewilligung; (Nicht-)Berücksichtigung von Voraufenthalten und zukünftigen Pflegekosten. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Persönliche Beziehung zur Schweiz: Bloss verwandtschaftliche Kontakte zur hiesigen Bevölkerung reichen für die Zulassung zum erwerbslosen Aufenthalt als Rentner nicht aus und der bereits länger zurückliegende Voraufenthalt der Beschwerdeführerin fällt vorliegend nicht (mehr) ins Gewicht (E. 2.3). Hinreichende finanzielle Mittel: Hinreichend finanzielle Mittel sind vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigen würden. Hierbei ist grundsätzlich auf die maximal anrechenbaren Ausgaben gemäss ELG abzustellen und sind auch zukünftige Gesundheits- und Pflegekosten mitzuberücksichtigen, wie sie in den letzten Lebensjahren regelmässig anfallen und nicht vollständig durch die Leistungen der Krankenversicherung abgedeckt werden (E. 2.4). Vorliegend sind weder hinreichende Beziehungen zur Schweiz noch ausreichende finanzielle Mittel für die Zulassung zu einem erwerbslosen Aufenthalt nach Art. 28 AIG (Rentnerbewilligung) nachgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist (E. 2.5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 3 und 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00350   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.10.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn

Rentnerbewilligung; (Nicht-)Berücksichtigung von Voraufenthalten und zukünftigen Pflegekosten. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Persönliche Beziehung zur Schweiz: Bloss verwandtschaftliche Kontakte zur hiesigen Bevölkerung reichen für die Zulassung zum erwerbslosen Aufenthalt als Rentner nicht aus und der bereits länger zurückliegende Voraufenthalt der Beschwerdeführerin fällt vorliegend nicht (mehr) ins Gewicht (E. 2.3). Hinreichende finanzielle Mittel: Hinreichend finanzielle Mittel sind vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigen würden. Hierbei ist grundsätzlich auf die maximal anrechenbaren Ausgaben gemäss ELG abzustellen und sind auch zukünftige Gesundheits- und Pflegekosten mitzuberücksichtigen, wie sie in den letzten Lebensjahren regelmässig anfallen und nicht vollständig durch die Leistungen der Krankenversicherung abgedeckt werden (E. 2.4). Vorliegend sind weder hinreichende Beziehungen zur Schweiz noch ausreichende finanzielle Mittel für die Zulassung zu einem erwerbslosen Aufenthalt nach Art. 28 AIG (Rentnerbewilligung) nachgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist (E. 2.5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (E. 3 und 4). Abweisung.

  Stichworte: AUSLANDAUFENTHALT AUSREICHENDE FINANZIELLE MITTEL BEDARFSGERECHTE WOHNUNG DRITTMITTEL ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN FAMILIENNACHZUG FINANZIELLE MITTEL NORDMAZEDONIEN PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT RENTNER RENTNERBEWILLIGUNG VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG VORAUFENTHALT WIEDERERTEILUNG DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 3 Abs. III AIG Art. 28 AIG Art. 30 Abs. I lit. k AIG Art. 34 Abs. III AIG Art. 47 AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 10 Abs. I lit. a ELG Art. 10 Abs. I lit. b ELG Art. 10 Abs. II ELG Art. 10 Abs. III lit. d ELG Art. 25 VZAE Art. 25 Abs. IV VZAE Art. 49 VZAE Art. 61 VZAE Art. 73 VZAE Art. 2 lit. c ZV-EJPD

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00350

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme beim Sohn,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1967 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hielt sich eigenen Angaben zufolge ab dem Jahr 1988 bei ihrem Ehemann C in Kanton Bern auf. In den Jahren 1989 bzw. 1992 kamen die gemeinsamen Kinder D und E zur Welt. Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin im November 1995 verstorben war, kehrte diese im Folgejahr mit ihren Kindern in ihr Heimatland zurück. Im Jahr 2001 hielt sie sich im Rahmen eines bewilligten, jedoch nicht verlängerbaren Kurzaufenthalts im Kanton Bern auf.

Am 16. Januar 2014 heiratete D (nachfolgend: der Sohn) die Schweizer Bürgerin F (nachfolgend: die Schwiegertochter). Die Eheleute lebten fortan in der Schweiz und wurden am … 2022 Eltern einer Tochter.

Nachdem die Beschwerdeführerin bereits im November 2015 erfolglos um erwerbslose Wohnsitznahme in der Schweiz ersucht hatte, beantragte ihr Sohn im September 2023 erneut die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Verbleib bei ihm und seiner Familie.

Mit Verfügung vom 29. November 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch mangels Nachweises hinreichender finanzieller Mittel, fehlender persönlicher und konventionsrechtlich geschützter Beziehungen und mangels ersichtlichen Härtefalls ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 14. Mai 2024 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. Juni 2024 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei das Migrationsamt gestützt auf Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) anzuweisen, ihr eine Aufenthaltsbewilligung (Rentnerbewilligung) zu erteilen, unter Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM). Weiter wurde um Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 1'208.55 für das Rekursverfahren ersucht und auch für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung verlangt, wozu am 20. Juni 2024 eine Honorarnote über Fr. 843.20 nachgereicht wurde.

Ein mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2024 einverlangter Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 28 AIG in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt, und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat derzeit auf 55 Jahre festgelegtes Mindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Rentnerinnen und Rentner nach Art. 28 AIG liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde (VGr, 18. Dezember 2019, VB.2019.00738, E. 2.2) und steht gemäss Art. 2 lit. c der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 (ZV-EJPD) unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM).

2.2 Die nicht mehr erwerbstätige Beschwerdeführer überschreitet unbestrittenermassen das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegte Mindestalter.

2.3  

2.3.1 Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AIG und dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen nicht bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen dürfen. Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz erforderlich, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7; VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; Staatssekretariat für Migration [SEM], aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] vom 25. Oktober 2013 [www.sem.admin.ch], Ziff. 5.3; Botschaft, BBl 2002, 3709 ff., 3785). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Inte­grationserfolg sichergestellt werden (vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2, vgl. zu den generellen Integrationserwartungen neu auch Art. 58a AIG). Vor dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu regeln (vgl. Art. 3 Abs. 3 AIG sowie BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.4 ff.).

Dies widerspiegelt sich auch im Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, wo besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung zur Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AIG nicht etwa ein vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2; vgl. zum Ganzen auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.3).

Nach dem Wortlaut von Art. 28 AIG, dem Gesetzeszweck, der Gesetzessystematik und aufgrund der Entstehungsgeschichte der Regelung sind somit über verwandtschaftliche Kontakte hinausgehende persönliche Beziehungen zur Schweiz erforderlich, die eine rasche Integration auch ausserhalb des angestammten Kulturkreises und des familiären Umfelds ermöglichen (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00114, E. 4.3.2).

2.3.2 In Bezug auf ihre Beziehungen zur Schweiz verweist die Beschwerdeführerin primär auf einen achtjährigen Voraufenthalt in der Schweiz in den Jahren 1988 bis 1996 und ihre Beziehung zu ihrem hier lebenden Sohn und dessen Familie. Weiter wird in einer Stellungnahme ihres Sohnes vom 30. Oktober 2023 in vager Weise auf den Besuch kultureller Veranstaltungen und von Weihnachtsmärkten verwiesen. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin auch noch 2001 für ein paar Monate in der Schweiz aufhielt und das Land bzw. ihre hier lebenden Angehörigen in der Folge wiederholt besucht hatte.

2.3.3 Wie bereits dargelegt wurde, reichen blosse verwandtschaftliche Kontakte nicht aus, um die erforderliche Beziehung zur Schweiz zu belegen. Selbiges gilt vorliegend auch in Bezug auf die Vor- und Besuchsaufenthalte der Beschwerdeführerin: Langjährige Vor­aufenthalte können grundsätzlich zwar eine hinreichende Beziehung zur Schweiz vermitteln, wenn sie nicht allzu lange zurückliegen und tatsächlich entsprechende Integrationsleistungen nachgewiesen sind (vgl. VGr, 23. August 2023, VB.2023.00412, E. 5.3). Vorliegend hielt sich die Beschwerdeführerin jedoch seit über zwei Jahrzehnten nur noch besuchsweise in der Schweiz auf, was ihre allfälligen früheren Bezüge zum Land stark relativiert. So kann die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG auf Gesuch hin längstens während der ersten vier Jahre Auslandabwesenheit aufrechterhalten werden. Eine Wiederzulassung im Fall einer freiwilligen Ausreise nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 VZAE kommt nur während längstens zwei Jahren Auslandabwesenheit infrage. Auch die vorzeitige Wiedererteilung einer Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE fällt nach einem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Jahren ausser Betracht. Damit gehen Gesetz- und Verordnungsgeber davon aus, dass bei einem langjährigen Auslandaufenthalt die früheren Verbindungen zur Schweiz bereits stark abgeschwächt sind (vgl. VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00748/749, E. 3.4; vgl. auch VGr, 18. August 2020, VB.2020.00263, E. 3.4 und 4.2). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin keinen über zehnjährigen Voraufenthalt vorweisen kann, wo im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis zum Recht auf Privatleben vertiefte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung zu erwarten sind (anders hingegen die Konstellation in VGr, 23. August 2023, VB.2023.00412, E. 5.3, unter Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9). Sodann sind von der Beschwerdeführerin auch keine besonderen Integrationsleistungen nachgewiesen, welche auf eine fortbestehende und über verwandtschaftliche Kontakte hinausgehende vertiefte Beziehungen zur Schweiz schliessen lassen: Insbesondere sind trotz des jahrelangen Voraufenthalts in der Schweiz keine vertieften Deutschkenntnisse nachgewiesen und lässt die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme ihres Sohnes vom 30. Oktober 2023 hierzu lediglich ausführen, dass "gewisse sprachliche Barierre[n] vorhanden" seien. Nachdem bereits die Vorinstanz auf diesen Umstand hingewiesen hatte, wäre von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, ihre diesbezüglichen Integrationsleistungen besser zu belegen, zumal sie und nicht etwa die Migrationsbehörden das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nachzuweisen hat.

2.3.4 Sodann kann auch von den offerierten Zeugenbefragungen (Sohn, Schwiegertochter und Nachbar) zum Nachweis regelmässiger Besuchsaufenthalte in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden, da einerseits auch die behaupteten Besuchsaufenthalte noch keine hinreichende Beziehung zur Schweiz belegen würden, zumal sie offenkundig primär dem Kontakt zur hiesigen Verwandtschaft dienten. Andererseits stehen zumindest der Sohn und die Schwiegertochter in einem Näheverhältnis zur Beschwerdeführerin und haben ein eigenes Interesse am begehrten Nachzug bzw. der Erteilung einer Rentnerbewilligung. Überdies konnten diese sich bereits schriftlich hierzu äussern.

Unter diesen Umständen erscheint es jedenfalls nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz hinreichende Bezüge zur Schweiz verneint.

2.4  

2.4.1 Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) berechtigen würden.

Die finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist (vgl. VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.4.1). Hierbei ist grundsätzlich auf die maximal anrechenbaren Ausgaben gemäss ELG abzustellen (VGr AG, 29. Januar 2024, WBE.2023.197, mit weiteren Hinweisen) und sind auch zukünftige Gesundheits- und Pflegekosten (vgl. Art. 10 Abs. 2 ELG) mitzuberücksichtigen, wie sie in den letzten Lebensjahren regelmässig anfallen und nicht vollständig durch die Leistungen der Krankenversicherung abgedeckt werden (VGr, 15. März 2023, VB.2023.00050, E. 2.4.2).

Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z. B. Bankgarantie). Auch die Gewährung von Kost und Logis durch Angehörige stellt eine Unterstützungsleistung Dritter dar, welche ausserhalb der Verwandtenunterstützungspflicht freiwillig erfolgt und in der Regel nicht dauerhaft sichergestellt werden kann. Deshalb können diese Leistungen in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn sie – z. B. durch die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts – auch rechtlich abgesichert sind (VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.5; a. M. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 28 N. 4 AIG, welcher dabei aber missachtet, dass nur dauerhaft sichergestellte Drittmittel zu berücksichtigen sind). Wenn Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend höher (BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310/2009, E. 4 und 9.3.3; Weisungen AIG, Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das Erfordernis hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch der Vermeidung von finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint. Weiter verhindert das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt zugelassene Rentnerinnen und Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel oder Wegbrechen der Drittunterstützung vor die Wahl gestellt werden, das Land zu verlassen oder unter dem Existenzminimum leben zu müssen, mit all den negativen und desintegrierenden Wirkungen, die dies mit sich bringt (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.4.1; VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1).

2.4.2 Die von der Beschwerdeführerin selbst erzielten Renteneinkünfte von monatlich Fr. 3'842.45 bzw. jährlich Fr. 46'109.40 sind nur unzureichend belegt: In den Akten finden sich hierzu lediglich zwei Bankbelege der … vom 29. Oktober 2023, welche monatliche Zahlungseingänge der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) und Rentenzahlungen der Suva von Fr. 1'599.00 bzw. Fr. 2'243.45 dokumentieren. Die den Zahlungen zugrundeliegenden Rentenverfügungen liegen hingegen nicht in den Akten. Es dürfte sich hierbei um Witwenrente bzw. Hinterbliebenenleistung der ersten und zweiten Säule handeln (vgl. auch die Schreiben des Sohnes und der Schwiegertochter vom 18. Oktober 2016 bzw. 30. Oktober 2023), die sich im Zeitverlauf auch ändern bzw. reduzieren können.

2.4.3 Die geltend gemachten Rentenleistungen reichen indes ohnehin kaum aus, den Bedarf der Beschwerdeführerin nach ELG zu decken:

-            Der Beschwerdeführerin stehen nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG Fr. 20'100.- im Jahr für den allgemeinen Lebensbedarf zu. Bei einer Wohnsitznahme in der Wohngemeinde des Sohnes, die zur Region 2 gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG gehört, sind weiter Mietkosten im jährlichen Höchstbetrag von Fr. 17'040.00 anzurechnen, wobei aufgrund der beengten Wohnverhältnisse derzeit nicht von einem längerfristigen Zusammenleben mit den Angehörigen ausgegangen werden kann und entsprechend die Ansätze für alleinstehende Personen anzuwenden sind: Gemäss einem eingereichten Mietvertrag und eigenen Angaben ist zwar geplant, dass die Beschwerdeführerin bei ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter einzieht. Diese bewohnen jedoch derzeit zusammen mit ihrer 2022 geborenen Tochter lediglich eine 3½-Zimmer-Wohnung, welche von der Zimmerzahl her bei einem Nachzug der Beschwerdeführerin nur knapp den Anforderungen an eine bedarfsgerechte Wohnung erfüllen würde. Zudem geht aus der Bestätigung der Vermieterschaft vom 27. Oktober 2023 hervor, dass diese bei einem Nachzug der Beschwerdeführerin von einer Überbelegung der Wohnung ausgeht, weshalb sie ihre Zustimmung zur Wohnsitznahme nur befristet bis zum 31. Oktober 2024 erteilt hatte. Damit kann insgesamt weder von bedarfsgerechten Wohnverhältnissen ausgegangen werden, noch ist der Beschwerdeführerin der dauerhafte Aufenthalt in der Wohnung ihres Sohnes gestattet worden.

-            Hinzu kommt der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG im Umfang der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie. Die Beschwerdeführerin hat hierzu eine nicht mehr aktuelle Krankenkassenofferte vom 27. Oktober 2023 über Fr. 384.70 pro Monat (bzw. 4'616.40 pro Jahr) inkl. Unfalldeckung eingereicht. Gestützt auf die kantonalen Durchschnittsprämien und unter Annahme einer Wohnsitznahme in der (günstigsten) Prämienregion 3 (wozu auch die Wohngemeinde ihres Sohnes gehört), sind nach aktuellen Werten Fr. 6'000.- anzurechnen (Art. 3 lit. c der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2024 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Oktober 2023).

-            Weiter zu berücksichtigen sind auch die regelhaft im höheren Alter anfallenden Gesundheits- und Pflegekosten gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG, auch wenn diese derzeit mangels Kenntnis der zukünftigen Entwicklung (noch) nicht beziffert werden können. Dies gilt umso mehr, als dass bereits ein vorangegangener Nachzugsversuch mit gesundheitlichen Bedenken und der besseren medizinischen Versorgung hierzulande begründet wurde und die Familie damit auch selbst mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und einer zukünftigen Betreuungsbedürftigkeit rechnet (vgl. Stellungnahme des Sohnes und der Schwiegertochter vom 18. Oktober 2016).

Sofern man auf die nur unzureichend belegten Renteneinkünfte von Fr. 46'109.40 abstellt, stehen der Beschwerdeführerin damit gerade einmal jährlich Fr. 2'969.40 (Fr. 46'109.40 – Fr. 20'100.00 [allg. Lebensbedarf] – Fr. 17'040.00 [Wohnkosten] – Fr. 6'000.00 [Krankenkassenprämien]) eigene Mittel zur Verfügung, um inskünftig zu erwartende Gesundheits- und Pflegekosten zu decken. Es ist absehbar, dass dies längerfristig nicht ausreichen wird, um den Bezug von Ergänzungsleistungen dauerhaft auszuschliessen. Sollte die Beschwerdeführerin zudem nicht in der besonders günstigen Wohnregion ihres Sohnes, sondern in einem teureren Teil des Kantons Wohnsitz nehmen, ist mit einem noch knapperen Budget zu rechnen.

2.4.4 Diese knappen finanziellen Verhältnisse werden auch nicht durch die Zusicherungen des Sohnes und der Schwiegertochter wettgemacht:

Bislang hat lediglich der Sohn der Beschwerdeführerin eine ausdrückliche Verpflichtungserklärung unterzeichnet, welche jedoch sowohl zeitlich (12 Monate) als auch in der Höhe (Fr. 30'000.00) limitiert wurde und damit von vornherein keine ausreichende Sicherheit bieten kann (vgl. Verpflichtungserklärung vom 30. Oktober 2023).

Selbst wenn man aufgrund der Äusserungen des Sohnes und der Schwiegertochter im Bewilligungsverfahren von einem darüberhinausgehenden Unterstützungswillen ausgehen würde, wäre die Einforderung entsprechender Unterhaltszahlungen rechtlich nicht dauerhaft sichergestellt und besteht im Sinn nachfolgender Ausführungen auch keine Verwandtenunterstützungspflicht des Sohnes.

Eigenen Angaben zufolge rechnet das Ehepaar nach Abschluss der Ausbildungen mit Jahresbruttoeinkünften von Fr. 115'072.00 (Sohn) bzw. >Fr. 101'844.00 (Schwiegertochter), wobei es sich hierbei teilweise um noch gar nicht realisierte Lohnprojektionen handelt. Aktuell betragen die durch Lohnausweise dokumentierten Nettomonatseinkünfte des Ehepaares lediglich Fr. 4'728.60 (Sohn, Lohnabrechnung Januar 2024) bzw. 5'402.65 (Schwiegertochter, Lohnabrechnung Mai 2024).

Eine Verwandtenunterstützungspflicht besteht nur bei guten finanziellen Verhältnissen, welche grundsätzlich erst dann vorliegen, wenn der anrechenbare Bedarf unter dem steuerbaren Einkommen (ausnahmsweise: effektives Einkommen) zuzüglich zumutbarem Vermögensverzehr liegt und der hieraus errechnete Betrag vollständig aus den eigenen Einkünften des allein zur Verwandtenunterstützung verpflichteten Sohnes geleistet werden kann (vgl. dazu und zum Folgenden Ziff. 6.2 der Praxishilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] zur Berechnung der Verwandtenunterstützung von April 2021, abrufbar auf www.skos.ch). Der anrechenbare Bedarf beträgt hierbei bei einem Zweipersonenhaushalt mit einem minderjährigen Kind gemäss aktueller SKOS-Richtlinie Fr. 16'700.00 pro Monat bzw. Fr. 200'400.00 pro Jahr.

Es ist ohne Weiteres ersichtlich, dass bereits die lediglich projektierten Jahresbruttoeinkünfte von zusammen Fr. 216'916.- bei Weitem nicht ausreichen würden, den anrechenbaren Jahresbedarf von Fr. 200'400.00 zu decken, zumal sowohl das steuerbare Einkommen als auch das ausnahmsweise zu berücksichtigende effektive Einkommen des Ehepaares mit Sozialabzügen etc. einiges tiefer als die geltend gemachten Bruttoeinkünfte liegen wird. Erst recht reichen die derzeit tatsächlich durch Lohnausweise ausgewiesenen Nettoeinkünfte der Eheleute von zusammen Fr. 10'131.25 nicht aus, den anrechenbaren Monatsbedarf von Fr. 16'700.00 zu decken. Der Sohn befindet sich damit keineswegs in derart günstigen Verhältnissen, dass er zur Unterstützung der Beschwerdeführerin verpflichtet werden könnte. Erst recht ist die Schwiegertochter nicht zur Unterstützung verpflichtet, zumal diese ohnehin nur im Rahmen ihrer ehelichen Beistandspflicht zu Unterstützungsleistungen angehalten werden kann.

2.4.5 Damit sind auch nicht hinreichende finanzielle Mittel für die begehrte Rentnerbewilligung vorhanden.

2.5 Zusammenfassend sind damit weder hinreichende Beziehungen zur Schweiz noch ausreichende finanzielle Mittel für die Zulassung zu einem erwerbslosen Aufenthalt nach Art. 28 AIG (Rentnerbewilligung) nachgewiesen. Andere Anspruchsgrundlagen werden vor Verwaltungsgericht nicht mehr geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht dieser weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00;   die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.00    Zustellkosten, Fr. 2'070.00    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen;

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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