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Zürich Verwaltungsgericht 11.09.2024 VB.2024.00349

11. September 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,396 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Wehrpflichtersatz 2019 | Wehrpflichtersatz nach Einbürgerung. [Der Pflichtige vertritt die Meinung, er müsse keinen Wehrpflichtersatz bezahlen, da er nach seiner Einbürgerung aufgrund seines Alters nie für den Militärdienst rekrutiert wurde.] Verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit (E. 1). Einzelrichterliche Zuständigkeit (E. 2). Keine Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung (E. 3). Rechtliche Grundlagen des Wehrpflichtersatzes und Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen seit 2019 (E. 4.1 f.). Der Pflichtige ist nach der Vollendung des 25. Altersjahres immer noch dienstpflichtig, aber nicht mehr stellungspflichtig. Die aufgrund seines Alters nicht vorgenommene Rekrutierung führt nicht zur Befreiung von der Ersatzpflicht. Eine Rekrutierung ist für die generelle Ersatzpflicht weder notwendig noch vorgesehen. Massgebend ist damit einzig die (Nicht-)Einteilung in eine Formation der Armee, die (Nicht-)Unterstellung unter die Zivildienstpflicht und die (Nicht-)Leistung von Militär- oder Zivildienst im Ersatzjahr (E. 4.3 f.). Ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsregelung E. 5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00349   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.09.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.10.2025 formell erledigt. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Wehrpflichtersatz 2019

Wehrpflichtersatz nach Einbürgerung. [Der Pflichtige vertritt die Meinung, er müsse keinen Wehrpflichtersatz bezahlen, da er nach seiner Einbürgerung aufgrund seines Alters nie für den Militärdienst rekrutiert wurde.] Verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit (E. 1). Einzelrichterliche Zuständigkeit (E. 2). Keine Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung (E. 3). Rechtliche Grundlagen des Wehrpflichtersatzes und Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen seit 2019 (E. 4.1 f.). Der Pflichtige ist nach der Vollendung des 25. Altersjahres immer noch dienstpflichtig, aber nicht mehr stellungspflichtig. Die aufgrund seines Alters nicht vorgenommene Rekrutierung führt nicht zur Befreiung von der Ersatzpflicht. Eine Rekrutierung ist für die generelle Ersatzpflicht weder notwendig noch vorgesehen. Massgebend ist damit einzig die (Nicht-)Einteilung in eine Formation der Armee, die (Nicht-)Unterstellung unter die Zivildienstpflicht und die (Nicht-)Leistung von Militär- oder Zivildienst im Ersatzjahr (E. 4.3 f.). Ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsregelung E. 5). Abweisung.

  Stichworte: EINBÜRGERUNG EVIDENZTHEORIE MILITÄRDIENST NICHTIGKEIT WEHRPFLICHTERSATZ

Rechtsnormen: Art. 59 Abs. I BV § 9 Abs. II MG Art./§ 2 Abs. I lit. a WPEG Art./§ 2 Abs. I lit. c WPEG Art./§ 3 Abs. I WPEG Art./§ 3 Abs. II WPEG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00349

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. September 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Kürsad Okutan.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Wehrpflichtersatz 2019,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1988 geborene A (nachfolgend: der Pflichtige) wurde am 23. Juli 2018 kurz nach Vollendung seines 30. Altersjahres eingebürgert. Da er damit grundsätzlich dienstpflichtig war, jedoch altershalber nicht mehr zur Rekrutierung aufgeboten wurde, auferlegte ihm die Wehrpflichtersatzverwaltung aufgrund des per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen, revidierten Bundesgesetzes über die Wehrpflichtabgabe vom 12. Juni 1959 (WPEG) mit Veranlagungsverfügung vom 11. Juni 2019 eine Ersatzabgabe von Fr. 3'753.- für das Ersatzjahr 2019.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Wehrpflichtersatzverwaltung am 28. Februar 2022 ab.

II.  

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Steuerrekursgericht am 16. Mai 2024 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. Juni 2024 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Veranlagungsverfügung für das Ersatzjahr 2019 vom 11. Juni 2019 für nichtig zu erklären. Sinngemäss verlangte er damit deren Aufhebung.

Während die Wehrpflichtersatzverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragten, verzichtete das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung.

Der Pflichtige hielt mit Replik vom 19. Juli 2024 sinngemäss an seinem Antrag fest. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Während das Steuerrekursgericht gemäss Art. 22 Abs. 3 WPEG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. Juni 2004 (KWPEV) Rekurskommission ist, ist der Weiterzug des steuerrekursgerichtlichen Entscheids an das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich geregelt. Da gemäss Art. 22 Abs. 3 WPEG und Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) jedoch obere kantonale Gerichte als letzte kantonale Instanz zu bestimmen sind und die Einsetzung einer zweiten Beschwerdeinstanz nach Art. 22 Abs. 3 Satz 2 WPEG zulässig ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für das vorliegende Beschwerdeverfahren bereits aus den genannten bundesgesetzlichen Vorgaben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

Dem Pflichtigen wurde mit Veranlagungsverfügung vom 11. Juni 2021 für das Ersatzjahr 2019 eine Ersatzabgabe von Fr. 3'753.- auferlegt. Die strittige Ersatzabgabe fällt damit noch in die einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 22 Abs. 4 WPEG in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

2.  

Vorab ist auf das Nichtigkeitsbegehren des Pflichtigen einzugehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinn der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen demnach hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (wie beispielsweise der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen). Fehlt einem Entscheid in diesem Sinn jegliche Rechtsverbindlichkeit, ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten. Die Annahme absoluter Nichtigkeit eines Entscheids kommt nach Massgabe der Evidenztheorie nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BGr, 11. Oktober 2012, 6B_339/2012, E. 1.2.1).

Dass der Pflichtige der Meinung ist, die Voraussetzungen einer Wehrpflichtersatzabgabe im Sinn von Art. 3 Abs. 2 WPEG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG seien nicht gegeben bzw. nicht auf ihn anwendbar, vermag vorliegend keine Nichtigkeit zu begründen. Dies ist vielmehr nachfolgend bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung zu prüfen.

3.  

Strittig ist vorliegend, ob der Pflichtige für das Ersatzjahr 2019 Wehrpflichtersatz schuldet.

Nach Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten, wobei auch eingebürgerte Schweizer wehrpflichtig sind. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor. Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben gemäss Art. 59 Abs. 3 BV und Art. 1 WPEG einen Ersatz in Geld zu leisten.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 WPEG (in der seit dem 1. Januar 2019 in Kraft stehenden Fassung) sind Wehrpflichtige mit Wohnsitz im In- oder Ausland ersatzpflichtig, wenn sie im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen (lit. a) oder als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten (lit. c). Die Ersatzpflicht beginnt frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet. Sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 WPEG). Für Ersatzpflichtige nach Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG, die keinen Zivilschutzdienst leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf die Rekrutierung folgt. Sie dauert elf Jahre (Art. 3 Abs. 2 WPEG). Diese Bestimmungen gelten ab Ersatzjahr 2019 und sind unbestrittenermassen auch auf den Pflichtigen und das vorliegende Verfahren anwendbar (vgl. zum intertemporalen Recht VGr, 15. März 2023, VB.2022.00767, E. 4).

3.2  

3.2.1 Der Pflichtige wurde kurz nach Vollendung seines 30. Altersjahres im Jahr 2018 eingebürgert und aufgrund seines Alters nicht für den Militärdienst oder den Zivilschutz rekrutiert (Art. 9 Abs. 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [MG]).

3.2.2 Soweit der Pflichtige in seiner Beschwerde vorbringt, dass nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 WPEG die Ersatzpflicht in dem Jahr beginnt, das auf die Rekrutierung folgt, er jedoch nie rekrutiert worden sei, weshalb er nicht ersatzpflichtig sei, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei. Dem Pflichtigen ist einzig darin zuzustimmen, dass Art. 3 Abs. 2 WPEG als Konkretisierung zu Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG zu verstehen ist. Als Schweizer Bürger, der das 25. Altersjahr vollendet hat, ist der Pflichtige zwar dienstpflichtig, aber nicht mehr stellungspflichtig. Anders als von ihm vorgebracht, bezieht sich Art. 3 Abs. 2 WPEG auf Fälle, bei welchen zwar eine Rekrutierung stattgefunden hat, jedoch – unabhängig vom Grund – keine Einteilung in eine militärische Formation, in den Zivildienst oder den Zivilschutz vorgenommen wurde. Der Pflichtige kann aus der nicht erfolgten Rekrutierung deswegen nichts zu seinen Gunsten ableiten, da bei ihm die Voraussetzungen zur Rekrutierung (altersbedingt) nicht bzw. nicht mehr gegeben sind. Praxisgemäss ist für die Bejahung der Ersatzpflicht des Pflichtigen damit nach Art. 2 Abs. 1 WPEG die Nicht-Einteilung in einer Formation der Armee, die Nicht-Unterstellung unter die Zivildienstpflicht und die Nicht-Leistung von Militär- oder Zivildienst im Ersatzjahr erforderlich, was auf ihn unbestrittenermassen zutrifft.

Wie die Vorinstanz ferner zu Recht vorbringt, ist beim Pflichtigen für den Beginn der Ersatzpflicht der Grundsatz von Art. 3 Abs. 1 WPEG massgebend. Aufgrund dieser Bestimmung beginnt die Ersatzpflicht frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet hat (vgl. BGr, 27. April 2022, 2C_1005/2021, E. 5.2; BGr, 9. Januar 2024, 9C_648/2022, E. 7.1; BGr, 25. Januar 2024, 9C_153/2023, E. 3.5). Überdies ist eine explizite Befreiung von der Wehrersatzpflicht von nicht rekrutierten Personen gesetzlich nirgends verankert, weshalb sich der Pflichtige auch nicht darauf berufen kann. Sodann ist auch seine Einwendung unbegründet, wonach das Militärgesetz nicht zur Anwendung kommen dürfe, wobei dieses im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Ersatzpflicht aufgrund der obigen Ausführungen ohnehin unbeachtlich ist. Gemäss den auch vom Pflichtigen zitierten Urteilen des Bundesgerichts bejaht dieses in ständiger Rechtsprechung die Ersatzpflicht von Personen, die sich bei der Einbürgerung eben nicht mehr im zu rekrutierenden Alter befanden (BGr, 13. Februar 2024, 9C_347/2023, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist damit die gesetzliche Grundlage gegeben, welche für den Pflichtigen eine Ersatzpflicht für das Ersatzjahr 2019 vorsieht. Überdies ergibt sich die Ersatzpflicht ohnehin auch aus der verfassungsmässigen Grundlage von Art. 59 BV. Eine Rekrutierung ist hierfür nicht notwendig.

3.3 Zusammenfassend wurde der Pflichtige weder in eine Formation der Armee eingeteilt noch ist er der Zivildienstpflicht unterstellt (Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG). Als Dienstpflichtiger (nicht aber Stellungspflichtiger) hat er überdies seinen Militärdienst nicht geleistet (lit. c) und sein 37. Altersjahr noch nicht vollendet (Art. 3 Abs. 1 WPEG). Damit ist er für das Ersatzjahr 2019 wehrersatzpflichtig.

Dies führt damit zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen und steht diesem keine Umtriebsentschädigung zu (Art. 31 Abs. 2 und Abs. 2bis WPEG in Verbindung mit § 65a und § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Eine solche steht auch dem innerhalb seines amtlichen Wirkungskreises tätigen Beschwerdegegner und der ESTV nicht zu, zumal diese auch keine Entschädigung verlangt haben.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    140.--     Zustellkosten, Fr.    640.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Pflichtigen auferlegt.

4.    Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).

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