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Zürich Verwaltungsgericht 25.07.2024 VB.2024.00340

25. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,899 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft (G.-Nr. GI240082-L) | Dublin-Vorbereitungshaft nach Art. 76 Abs. 3 lit. a AIG. Völkerrechtskonformität. Eine Person kann nach Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin-III-Verordnung vor oder während der Klärung des für die Rückübernahme zuständigen Dublin-Staats für sechs Wochen inhaftiert werden ("Dublin-Vorbereitungshaft"). Die Schweiz hat diese Dublin-III-Haftregel in Art. 76a umgesetzt: Nach Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG kann die betroffene Person in Haft belassen oder in Haft genommen werden ab Haftanordnung für die Dauer von höchstens sieben Wochen während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch. Nach dem völkerrechtlichen Verständnis der Haftarten besteht in der Dublin-III-Verordnung keine Lücke, weshalb die Verlängerung der Haftdauer um eine Woche im nationalen Recht auf einer falschen Prämisse beruht. Da die völkerrechtliche Norm der abweichenden nationalen Regelung aufgrund der menschen- oder freizügigkeitsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug auch dann vorgeht, wenn der schweizerische Gesetzgeber davon abweichen wollte, bestand überdies von vornherein kein Raum für eine Verlängerung der Haftdauer von sechs auf sieben Wochen (E. 4). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00340   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.07.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft (G.-Nr. GI240082-L)

Dublin-Vorbereitungshaft nach Art. 76 Abs. 3 lit. a AIG. Völkerrechtskonformität. Eine Person kann nach Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin-III-Verordnung vor oder während der Klärung des für die Rückübernahme zuständigen Dublin-Staats für sechs Wochen inhaftiert werden ("Dublin-Vorbereitungshaft"). Die Schweiz hat diese Dublin-III-Haftregel in Art. 76a umgesetzt: Nach Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG kann die betroffene Person in Haft belassen oder in Haft genommen werden ab Haftanordnung für die Dauer von höchstens sieben Wochen während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch. Nach dem völkerrechtlichen Verständnis der Haftarten besteht in der Dublin-III-Verordnung keine Lücke, weshalb die Verlängerung der Haftdauer um eine Woche im nationalen Recht auf einer falschen Prämisse beruht. Da die völkerrechtliche Norm der abweichenden nationalen Regelung aufgrund der menschen- oder freizügigkeitsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug auch dann vorgeht, wenn der schweizerische Gesetzgeber davon abweichen wollte, bestand überdies von vornherein kein Raum für eine Verlängerung der Haftdauer von sechs auf sieben Wochen (E. 4). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: AUSSCHAFFUNGSHAFT DUBLIN VERORDNUNG DUBLIN-HAFT HAFTDAUER VÖLKERRECHTSKONFORMITÄT VORBEREITUNGSHAFT ZWANGSMASSNAHMEN AUG

Rechtsnormen: Art. 76 Abs. a lit. a Ziff. III AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00340

Urteil

der 1. Kammer

vom 25. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA),

vertreten durch RA B, diese substituiert durch C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Gerichtliche Überprüfung der Dublin-Haft (G.-Nr. GI240082-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 15. Mai 2024 an, dass A (in Haft seit 13. Mai 2024) in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG bis 1. Juli 2024 in Dublin-Vorbereitungshaft genommen werde.

II.  

A beantragte am 29. Mai 2024 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich die Überprüfung der Administrativhaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG. Das Zwangsmassnahmengericht bestätigte mit Verfügung und Urteil vom 1. Juni 2024 die Haftanordnung und bewilligte diese bis 1. Juli 2024.

III.  

Hiergegen erhob A am 10. Juni 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei seine unverzügliche Haftentlassung anzuordnen. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen; subeventuell sei festzustellen, dass die angeordnete Haft unrechtmässig sowie unangemessen gewesen sei. Des Weiteren beantragte er, es sei ihm zufolge Mittellosigkeit unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren und Rechtsanwältin B, substituiert durch C, als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen sowie auf einen allfälligen Kostenvorschuss zu verzichten.

Mit Eingaben je vom 11. Juni 2024 verzichteten das Migrationsamt und das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer reichte am 17. Juni 2024 eine Stellungnahme ein und ergänzte die Kostennote. Mit E-Mail vom 4. Juli 2024 teilte das Migrationsamt mit, A sei am 27. Juni 2024 aus der Dublin-Ausschaffungshaft entlassen worden und befinde sich wieder in den "kantonalen Strukturen".

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend stellen sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, womit Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht.

1.2 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Mit der zwischenzeitlich (am 27. Juni 2024) erfolgten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Dublin-Vorbereitungshaft ist dessen aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde und Überprüfung des Haftentscheids dahingefallen. In Fällen, in denen – wie vorliegend – durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht indes regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles, praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen und auch zum Folgenden). Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zudem auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Es ist daher vom Erfordernis des praktischen und aktuellen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses abzusehen und auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Mit Entscheid vom 10. März 2021 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 21. Juni 2021 verfügte das SEM gegenüber dem Beschwerdeführer ein vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2024 gültiges Einreiseverbot in die Schweiz. Der Beschwerdeführer wurde am 27. Juli 2021 gemäss Dublin-Übereinkommen nach Spanien überstellt. Am 8. Mai 2024 reiste er nach eigenen Angaben von Frankreich her über Genf erneut in die Schweiz ein. Die Kantonspolizei nahm ihn am 13. Mai 2024 im Bundesasylzentrum Embrach fest.

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner ordnete gegenüber dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG bis am 1. Juli 2024 die Dublin-Vorbereitungshaft an. Zur Begründung wurde angeführt, eine sofortige Wegweisung sei aufgrund eines pendenten Überstellungsverfahrens an den anderen Dublin-Staat (Spanien) nicht möglich. Ein Übernahmegesuch an den zuständigen Dublin-Staat müsse noch gestellt werden. Es beständen konkrete Anzeichen, dass sich der Beschwerdeführer einer Wegweisung entziehen wolle. Der Vollzug der Wegweisung sei absehbar und die Haft damit verhältnismässig. Eine mildere Massnahme, um die Wegweisung sicherzustellen, sei nicht ersichtlich.

3.2 Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen konkreter und erheblicher Anzeichen, dass sich der Beschwerdeführer der Durchführung der Wegweisung widersetzen wolle. Sie verwies dazu auf die Einvernahme der Kantonspolizei Zürich, in welcher er klar zu Protokoll gegeben habe, keine Reisepapiere beschaffen und nicht in sein Heimatland oder das für sein Asylgesuch zuständige Land zurückkehren zu wollen. Angesichts seines bisherigen Verhaltens seien keine milderen Massnahmen wie etwa eine Ein- oder Ausgrenzung oder eine Meldepflicht ersichtlich, um den Vollzug der Wegweisung wirksam sicherzustellen. Spanien habe die Übernahme des Beschwerdeführers noch nicht bestätigt. Das Dublin-III-Verfahren zur Abklärung der Zuständigkeit von Spanien sei eingeleitet worden und die spanischen Behörden hätten noch bis am 5. Juni 2024 Zeit, eine Rückmeldung zum Gesuch einzureichen. Der Vollzug der Wegweisung sei damit absehbar. Die Anordnung der Dublin-Vorbereitungshaft erscheine als rechtmässig und angemessen, weshalb sie zu bestätigen sei. Eine Person könne gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch – wozu die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen Dublin-Staat sowie die Wartefrist bis zur Antwort gehöre – für höchstens sieben Wochen in Haft genommen werden. Die Haftdauer von sieben Wochen sei daher rechtmässig.

3.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es seien nicht alle Voraussetzungen gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a–c AIG gegeben. Insbesondere die Rechtmässigkeit sowie die Verhältnismässigkeit in Bezug auf die Haftdauer von sieben Wochen seien nicht ausreichend geprüft worden. Er macht sodann einen fehlenden Haftgrund (fehlende erhebliche Flucht- bzw. Untertauchensgefahr) geltend sowie die Unionsrechtswidrigkeit der Haftdauer von sieben Wochen.

4.  

4.1 Gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Dublin-Abkommens der Schweiz mit der EU wendet die Schweiz im Rahmen ihrer Beziehungen zu den EU-Mitgliedstaaten unter anderem die Dublin-Verordnung an. Seit dem Jahr 2013 steht die sogenannte Dublin-III-Verordnung in Kraft.

4.1.1 Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung können die Staaten zur Sicherung des Überstellungsverfahrens eine gesuchstellende Person im Rahmen einer Einzelfallprüfung festhalten, wenn (1) eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, (2) sich die freiheitsentziehende Massnahme als verhältnismässig erweist und (3) weniger einschneidende Massnahmen unwirksam erscheinen. Als Fluchtgefahr bezeichnet die Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Gesuchsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, sich diesem durch Flucht entziehen könnte (Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung).

4.1.2 Art. 28 Dublin-III-Verordnung sieht zwei Möglichkeiten der Inhaftierung zur Sicherung der Überstellung vor: Einerseits kann eine Person vor oder während der Klärung des für die Rückübernahme zuständigen Dublin-Staats inhaftiert werden. Diese wird vom SEM als "Dublin-Haft für die Vorbereitung des Entscheids" ("Vorbereitungshaft" im Rahmen des Dublin-Verfahrens) bezeichnet (Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich I [Weisungen AIG], Stand: 1. Juni 2024, Ziff. 9.9.2). Andererseits ist danach eine Inhaftierung zur Sicherung der Überstellung möglich. Die Haft in dieser zweiten Phase wird als "Dublin-Haft zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens" ("Ausschaffungshaft" im Rahmen des Dublin-Verfahrens) bezeichnet (SEM, Weisungen AIG, a. a. O., Ziff. 9.9.3).

4.1.3 Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin-III-Verordnung lautet wie folgt: Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäss dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

4.1.4 Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung keine aufschiebende Wirkung mehr hat (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3 Dublin-III-Verordnung).

4.1.5 Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 4 Dublin-III-Verordnung). Insgesamt hat die Haft so kurz wie möglich und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäss dieser Verordnung durchgeführt wird (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 1 Dublin-III-Verordnung).

4.2 Die Schweiz hat die Dublin-III-Haftregeln in Art. 76a (materielles Recht) bzw. Art. 80a (Verfahren) AIG umgesetzt.

4.2.1 Gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a). Die entsprechenden Anzeichen im Sinn von lit. a sind in Art. 76a Abs. 2 AIG abschliessend aufgeführt (vgl. BGE 142 I 135 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 2 ist überdies nur bei einer erheblichen Gefahr des Untertauchens zulässig (BGE 142 I 135 E. 4.2 mit Hinweisen).

Die Anzeichen dafür, dass eine solche Gefahr besteht, dürfen nicht nur gestützt auf die gesetzlichen Haftgründe vermutet, sondern müssen im Einzelfall geprüft und begründet werden (vgl. Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung). In gleicher Weise zu prüfen und zu begründen ist, ob nicht bereits eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre (Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG) und die Festhaltung sich insgesamt als verhältnismässig erweist (Art. 76a Abs. 1 lit. b AIG). Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich sein, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen (BGE 142 I 135 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.2.2 Art. 76a Abs. 3 AIG konkretisiert die zeitlichen Vorgaben von Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-Verordnung. Nach lit. a dieser Bestimmung kann die betroffene Person in Haft belassen oder in Haft genommen werden ab Haftanordnung für die Dauer von höchstens sieben Wochen während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch; dazu gehört die Stellung des Übernahmeersuchens an den anderen Dublin-Staat, die Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden Annahme sowie die

Abfassung des Entscheids und dessen Eröffnung.

4.2.2.1 Die schweizerische Umsetzungsgesetzgebung zu Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung ist in der Doktrin nicht unbestritten geblieben. Insbesondere wurde die um eine Woche längere Dublin-Haft für die Vorbereitung und Durchführung des Überstellungsverfahrens (Dublin-Vorbereitungshaft) als potenziell unionsrechtswidrig kritisiert (vgl. BGr, 9. Juli 2018, 2C_199/2018, E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Ob die Dublin-Vorbereitungshaft maximal sechs (Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin-III-Verordnung) oder – wie in Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG vorgesehen – sieben Wochen dauern kann, wurde vom Bundesgericht im zitierten Entscheid allerdings nicht entschieden.

4.2.2.2 Die nationalen Bestimmungen sind in Übereinstimmung mit den Vorgaben von Art. 28 Dublin-III-Verordnung und in Berücksichtigung der Praxis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu dieser Bestimmung auszulegen. Ist dies nicht möglich, geht Art. 28 Dublin-III-Verordnung dem nationalen Recht vor. Es verbleibt kein Raum für die Anwendung der sogenannten "Schubert"-Praxis, wonach Landesrecht Vorrang geniesst, wenn der nationale Gesetzgeber bewusst die völkerrechtliche Verpflichtung missachten und insofern die politische Verantwortung hierfür übernehmen will. Stehen wie hier im Rahmen eines Freiheitsentzugs menschen- oder freizügigkeitsrechtliche Verpflichtungen der Schweiz infrage, geht eine völkerrechtliche Norm der abweichenden nationalen Regelung gemäss der Rechtsprechung auch dann vor, wenn der schweizerische Gesetzgeber davon abweichen wollte (zum Ganzen: BGE 148 II 169 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

4.2.2.3 Der EuGH hat sich mit der in Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3 Dublin-III-Verordnung betreffend "Ausschaffungshaft" erwähnten Haftdauer und deren Berechnung im Urteil Amayry vom 13. September 2017, C-60/16, auseinandergesetzt. Unter anderem hat er darin ausgeführt (Rz. 29 ff.), nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs seien bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass die mit der Dublin‑III-Verordnung eingeführten Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren letztlich bezweckten, die Überstellung eines Drittstaatsangehörigen in den nach dieser Verordnung als für die Prüfung des von diesem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu ermöglichen. Im Rahmen dieser Verfahren bezwecke die Möglichkeit, die betreffende Person unter bestimmten Voraussetzungen in Haft zu nehmen, wie Art. 28 Abs. 2 der genannten Verordnung klarstelle, die Sicherstellung von Überstellungsverfahren, indem vermieden werde, dass diese Person flieht und sich der Durchführung einer etwaigen Entscheidung über ihre Überstellung entziehe. In diesem Zusammenhang zeige die Wahl einer Frist für die Überstellung von sechs Wochen, wie sie Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3 Dublin-III-Verordnung vorsehe, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen sei, dass ein solcher Zeitraum erforderlich sein könnte, um die Überstellung einer in Haft genommenen Person durchzuführen (zum Ganzen: Urteil Amayry, 13. September 2017, C-60/16, Rz. 29 ff.).

4.2.2.4 Zur Verlängerung der Maximaldauer bei der Dublin-Vorbereitungshaft von sechs auf sieben Wochen ist der bundesrätlichen Botschaft zu entnehmen, damit hätten die zuständigen Behörden nach Erhalt der Antwort des zuständigen Dublin-Staates genügend Zeit, die Unterlagen zu prüfen und die notwendigen Verfahrensschritte vorzunehmen. Der Kritik zum fehlenden Übergang von der Dublin-Vorbereitungszur Ausschaffungshaft sei so Rechnung getragen worden (BBl 2014 2675 ff., 2694). Die siebenwöchige Haftdauer für die Vorbereitung setze sich demgemäss wie folgt zusammen: Vier Wochen gemäss der Monatsfrist, die Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung für die Stellung des Übernahmegesuchs vorsieht; zwei Wochen die Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-Verordnung für die Antwort des angefragten Dublin-Staats vorsieht; längstens eine Woche, während der die Schweiz die erhaltene Antwort prüfen und die weiteren Verfahrensschritte auslösen muss (Redaktion und Eröffnung Nichteintretensentscheid mit Wegweisungsverfügung; Anordnung Ausschaffungshaft). Diese Frist, die in der Dublin-III-Verordnung fehle, sei notwendig, um das Verfahren überhaupt korrekt durchführen zu können (BBl 2014 2675 ff., 2703; vgl. auch Voten Gerhard Pfister [Amtl. Bull. NR, 2014, S. 1247] und Simonetta Sommaruga [Amtl. Bull. SR, 2014, S. 832 f.]).

4.2.2.5 Der schweizerische Gesetzgeber ging davon aus, dass in Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin-III-Verordnung eine Lücke besteht, welche er mit der Verlängerung der Haftdauer für die Dublin-Vorbereitungshaft um eine Woche in Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG füllte. In der Literatur wird die Annahme einer Lücke indes als Fehlinterpretation der Dublin-III-Verordnung bezeichnet, welche auf einer Vermischung der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft gemäss Dublin-III-Verordnung aufgrund der nationalen Definition der Ausschaffungshaft beruhe, welche erst nach einem rechtskräftigen Entscheid möglich sei (Constantin Hruschka in: Breitenmoser/Gless/Lgodny [Hrsg.], Schengen und Dublin in der Praxis, Aktuelle Fragen, Zürich/St. Gallen 2015, S. 355; Andreas Zünd in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 76a AIG, N. 4). Zwischen dem Ende der Dublin-Vorbereitungshaft und dem Beginn der Dublin-Ausschaffungshaft bestehe keine Lücke. Die Ausschaffungshaft berechne sich nach der Dublin-III-Verordnung ab dem Zeitpunkt der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des ersuchten Staats und nicht ab dem Zeitpunkt des Weg- oder Ausweisungsentscheids (Felix Baumann/Tarkan Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, S. 39 mit weiterem Hinweis; Thomas Hugi Yar in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser/Luzia Vetterli, Ausländerrecht, Basel 2022, N. 12.156).

4.2.2.6 Diesen Ausführungen ist ohne Weiteres zuzustimmen. Art. 76a AIG regelt seit dem 1. Juli 2015 (zusammen mit Art. 80a und Art. 81 Abs. 4 lit. b AIG) die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens abschliessend; die ordentliche Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft ist nicht mehr anwendbar (Andreas Zünd, Kommentar Migrationsrecht, Art. 76a AIG, N. 1). Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach Art. 75 und 76 AIG ist von den Dublin-Haftarten gemäss Art. 28 Dublin-III-Verordnung zu unterscheiden. Trotz ähnlicher Bezeichnung ist der Umsetzungsgesetzgebung das völkerrechtliche und nicht das nationale Verständnis der Haftarten zugrunde zu legen. Nach dem völkerrechtlichen Verständnis besteht in der Dublin-III-Verordnung keine Lücke, weshalb die Verlängerung der Haftdauer um eine Woche im nationalen Recht auf einer falschen Prämisse beruht. Da die völkerrechtliche Norm der abweichenden nationalen Regelung aufgrund der menschen- oder freizügigkeitsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug auch dann vorgeht, wenn der schweizerische Gesetzgeber davon abweichen wollte (vgl. E. 4.2.2.2), bestand überdies von vornherein kein Raum für eine Verlängerung der Haftdauer von sechs auf sieben Wochen.

Zusammengefasst erweist sich damit die in Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG vorgesehene maximal siebenwöchige Haftdauer als europarechtswidrig. Die Anordnung der Dublin-Vorbereitungshaft bis 1. Juli 2024 war damit rechtswidrig, soweit sie die Gesamtdauer von sechs Wochen ab dem 13. Mai 2024 überstieg. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 27. Juni 2024 aus der Haft entlassen wurde, erübrigt sich eine entsprechende Anordnung.

4.3 Dass die Haft als solche unrechtmässig gewesen wäre, ist demgegenüber nicht erkennbar. Angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers, der sich auch durch ein Einreiseverbot nicht von einer erneuten illegalen Einreise in die Schweiz abhalten liess und nicht umgehend weggewiesen werden kann, ist der Haftgrund gegeben und erscheinen mildere Massnahmen im vorliegenden Fall nicht zielführend. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik zu seinem Gesundheitszustand ändern nichts an der Verhältnismässigkeit der Massnahme. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da der Beschwerdeführer lediglich mit seinem Subeventualantrag teilweise durchdringt, rechtfertigt es sich, ihm die Gerichtskosten zu zwei Dritteln und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel aufzuerlegen. Da der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil jedoch aufgrund seiner Mittellosigkeit offensichtlich uneinbringlich wäre, sind diese Kosten abzuschreiben. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Entsprechend seinem teilweisen Obsiegen ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. b VRG eine reduzierte Parteientschädigung für die Bemühungen seiner Rechtsvertretung zuzusprechen (vgl. dazu Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 21). Der in der Honorarnote geltend gemachte Betrag in der Höhe von Fr. 1'078.- erscheint angemessen und ist an seine Rechtsvertreterin auszurichten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 1. Juni 2024 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Dublin-Haft bis 1. Juli 2024 rechtswidrig war, soweit sie die Gesamtdauer von sechs Wochen ab dem 13. Mai 2024 überstieg. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel auferlegt; der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'078.- zu bezahlen, zahlbar an dessen Rechtsvertreterin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    den Beschwerdegegner; c)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; d)    das Staatssekretariat für Migration.

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