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Zürich Verwaltungsgericht 12.03.2025 VB.2024.00319

12. März 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,312 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Bewilligung der Halbgefangenschaft | Bewilligung der Halbgefangenschaft. Dem Rückfallrisiko des Beschwerdeführers betreffend Hands-on-Sexualdelikte kommt vorliegend keine massgebliche Bedeutung zu und die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf das Delinquenzrisiko betreffend (weitere) Hands-off-Sexualdelikte fielen wenig differenziert aus. Die Rückfallgefahr für voyeuristisch motivierte Delikte ist aber "zumindest deutlich" bzw. "hoch", wobei von einem nicht quantifizierbaren Dunkelfeld ausgegangen werden muss und die erforderliche Erheblichkeit den bisherigen und den zu erwartenden Straftaten, namentlich erneuter Hausfriedensbruch, nicht abgesprochen werden kann. Sodann berücksichtigte die Vorinstanz bei der Beurteilung des Rückfallrisikos zu Recht auch die bisherige Delinquenz des Beschwerdeführers und dessen Aussagen in der persönlichen Anhörung, welche die Prognose im Hinblick auf das künftige Verhalten jedenfalls nicht positiv zu beeinflussen vermögen. Dasselbe gilt mit Bezug auf das – seit mehr als fünf Jahre bestehende – feste Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers, vermochte ihn dieses doch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten (E. 3.2.2). Abweisung. Neufestsetzung des Strafantrittstermins in den Normalvollzug.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00319   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.03.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Bewilligung der Halbgefangenschaft

Bewilligung der Halbgefangenschaft. Dem Rückfallrisiko des Beschwerdeführers betreffend Hands-on-Sexualdelikte kommt vorliegend keine massgebliche Bedeutung zu und die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf das Delinquenzrisiko betreffend (weitere) Hands-off-Sexualdelikte fielen wenig differenziert aus. Die Rückfallgefahr für voyeuristisch motivierte Delikte ist aber "zumindest deutlich" bzw. "hoch", wobei von einem nicht quantifizierbaren Dunkelfeld ausgegangen werden muss und die erforderliche Erheblichkeit den bisherigen und den zu erwartenden Straftaten, namentlich erneuter Hausfriedensbruch, nicht abgesprochen werden kann. Sodann berücksichtigte die Vorinstanz bei der Beurteilung des Rückfallrisikos zu Recht auch die bisherige Delinquenz des Beschwerdeführers und dessen Aussagen in der persönlichen Anhörung, welche die Prognose im Hinblick auf das künftige Verhalten jedenfalls nicht positiv zu beeinflussen vermögen. Dasselbe gilt mit Bezug auf das – seit mehr als fünf Jahre bestehende – feste Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers, vermochte ihn dieses doch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten (E. 3.2.2). Abweisung. Neufestsetzung des Strafantrittstermins in den Normalvollzug.

  Stichworte: AMBULANTE MASSNAHME ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG HALBGEFANGENSCHAFT LEGALPROGNOSE RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLPROGNOSE RÜCKFALLRISIKO

Rechtsnormen: § 38 Abs. I JVV Art. 63 StGB Art. 77b Abs. I lit. a StGB § 31 Abs. I StJVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00319

Urteil

der Einzelrichterin

vom 12. März 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

       Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Bewilligung der Halbgefangenschaft,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 1. März 2023 sprach das Bezirksgericht Horgen A des mehrfachen Hausfriedensbruchs (begangen am 11. und 12. November 2021) sowie des mehrfachen Konsums harter Pornografie (begangen von ca. 29. Oktober 2019 bis 13. Januar 2022) schuldig und bestrafte ihn unter Einbezug einer Reststrafe und unter Anrechnung einer ambulanten Massnahme mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 9 Monaten als Gesamtstrafe. Zudem ordnete das Bezirksgericht ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst). Das Urteil vom 1. März 2023 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Mit Verfügung vom 25. September 2023 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) das Gesuch von A vom 26. Mai 2023 um Verbüssung der Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft ab und lud A auf den 17. Januar 2024 in den Normalvollzug vor.

II.  

Mit Eingabe vom 2. November 2023 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse sei die Verfügung vom 25. September 2023 aufzuheben und sein Gesuch um Verbüssung der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft gutzuheissen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das JuWe zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 25. April 2024 wies die Justizdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I) und lud A neu auf den 29. Mai 2024 in den Strafvollzug vor (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer III), eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffer IV).

III.  

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 3. Juni 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse sei die Verfügung der Justizdirektion vom 25. April 2024 aufzuheben und sein Gesuch vom 26. Mai 2023 gutzuheissen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Justizdirektion zurückzuweisen. Mit (separaten) Eingaben vom 10. Juni 2024 beantragten das JuWe und die Justizdirektion jeweils die Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG) werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weshalb die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Gemäss Art. 77b Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) kann auf Gesuch des Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwölf Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn (lit. a) nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, und (lit. b) der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. Nach Art. 77b Abs. 2 StGB setzt der Gefangene seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Die Halbgefangenschaft ist von Bundesrechts wegen als Regelvollzug für kurze Freiheitsstrafen vorgesehen. Sie soll der verurteilten Person ermöglichen, ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu behalten, und so eine Desintegration aus der Arbeitswelt verhindern (BGE 150 IV 277 E. 2.3.10; BGr, 27. November 2024, 7B_958/2024, E. 2.2.2, mit Hinweisen). Bei Art. 77b StGB handelt es sich um eine bundesrechtliche Rahmenbestimmung, weshalb die Kantone aufgrund ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit für den Straf- und Massnahmenvollzug (vgl. Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) befugt sind, diese besondere Vollzugsform im (inter-)kantonalen Recht näher zu konkretisieren (vgl. BGE 145 IV 10 E. 2.4).

2.2 Gestützt auf die Delegationsbestimmung in § 31 Abs. 1 StJVG hat der Regierungsrat in § 38 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV, LS 331.1) neben anderen die Halbgefangenschaft als besondere Vollzugsform definiert und in Abs. 2 selbiger Bestimmung für deren Zulassung, Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) für anwendbar erklärt (fortan: OSK-Richtlinien; abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse). Ziff. 1.3 lit. C der OSK-Richtlinien (Fassung vom 25. Oktober 2024) enthält eine Aufzählung der persönlichen Voraussetzungen der Halbgefangenschaft.

2.3 Verurteilte Personen, welche die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft nicht erfüllen oder von dieser Vollzugsform keinen Gebrauch machen, werden zum offenen oder geschlossenen Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeboten (§ 48 Abs. 1 JVV). Das JuWe legt gemäss § 48 Abs. 2 JVV den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.

3.  

3.1  

3.1.1 Die Justizdirektion erwog in der Verfügung vom 25. April 2024, die zeitlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Halbgefangenschaft seien gegeben. Sodann sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit November 2019 in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis stehe und einer geregelten Arbeit von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgehe. Fraglich sei, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Legalprognose gestellt werden könne (E. 3.1).

3.1.2 Gemäss Strafregisterauszug vom 22. Juni 2023 sei der Beschwerdeführer bereits viermal – insbesondere wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Erlangung, Verbreitung und mehrfachen Konsums harter Pornografie – verurteilt worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers seien bei der Erstellung der Legalprognose das Vorleben und damit die Vorstrafen sehr wohl zu berücksichtigen, auch wenn diese bei unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen in der Regel impliziert sein dürften. Festzuhalten sei dabei, dass die mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 28. September 2017 angeordnete ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB wegen der erneuten Straffälligkeit (Anlassdelikt harte Pornografie und Hausfriedensbruch) und der mangelnden Transparenz und Motivation des Beschwerdeführers infolge Aussichtslosigkeit habe aufgehoben werden müssen, nachdem der Beschwerdeführer dem Therapeuten seine erneute Delinquenz verschwiegen habe. Der Therapeut habe deshalb in seiner Stellungnahme vom 8. April 2022 festgehalten, aufgrund der neu bekannt gewordenen Vorfälle sei in Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit von weiteren voyeuristischen Handlungen sowie einem nicht weiter quantifizierbarem Dunkelfeld auszugehen (E. 3.3).

3.1.3 Soweit der Beschwerdeführer die Wichtigkeit einer Arbeitsstelle und eines geregelten Tagesablaufs betone, verkenne er, dass er trotz eines geregelten Tagesablaufs – einmal im Strafvollzug kurz vor seiner bedingten Entlassung und einmal trotz der bis heute fortdauernden Anstellung – mehrfach rückfällig geworden sei. Sodann sei der aktuellen Risikoabklärung vom 16. Juni 2023 zu entnehmen, dass unverändert von einem hohen Delinquenzrisiko für Hands-off-Sexualdelikte auszugehen sei. Hinsichtlich Hands-on-Sexualdelikte sei ein geringes bis moderates Delinquenzrisiko festgestellt worden. Bezüglich Hands-on-Delinquenz habe sich der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren nicht aktenkundig gezeigt. Dennoch werde aufgrund der mangelnden deliktpräventiven Beeinflussbarkeit trotz intensiver Therapie und der geltend gemachten Steuerungsfähigkeit längerfristig von einem mittleren Delinquenzrisiko bezüglich Hands-on-Delikte ausgegangen für den Fall, dass die externen Kontrollstrukturen wegfielen und der Beschwerdeführer unbeaufsichtigt Zugang zu Minderjährigen habe. In diesem Zusammenhang würden die in seiner Wohnung aufgefundenen Plüschtiere und der Zugang zu seinen Nichten zentrale Fragen aufwerfen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – so die Justizdirektion weiter – sei eine Rückfallgefahr folglich nicht von der Hand zu weisen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass bei einem Rückfall das höchstpersönliche Recht auf sexuelle Integrität von Minderjährigen und damit von besonders schutzbedürftigen Personen gefährdet wäre (E. 3.4).

3.1.4 Zwar sei zutreffend, dass eine Verbüssung der Strafe im Normalvollzug mit Nachteilen wie dem Stellenverlust und der nach vollendeter Verbüssung dadurch erschwerten Jobsuche einhergehen könne. Die Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft könne jedoch nicht allein aufgrund dessen gewährt werden. Die geregelte Tagesstruktur habe zwar einen positiven Einfluss auf die Lebensführung des Beschwerdeführers, wie dies unter anderem auch in der Risikoabklärung vom 16. Juni 2023 festgehalten werde, indes habe sie keine deliktpräventive Wirkung gezeigt. Daran ändere auch die beantragte Kontaktaufnahme mit dem damals zuständigen Staatsanwalt nichts. Schliesslich sei aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 11. September 2023, wonach eine weitere Therapie keine Option für ihn sei und die Rückfallgefahr, die seiner Meinung nach weiterhin bestehe, dadurch kaum gesenkt würde, auch die Möglichkeit einer therapiebegleiteten Halbgefangenschaft ausgeschlossen. Auch der Beschwerdeführer selbst halte keine weiteren Strategien zur zukünftigen Rückfallvermeidung bereit (E. 3.5).

3.1.5 Die Justizdirektion kam zum Schluss, dem Beschwerdeführer könne keine günstige Legalprognose gestellt werden, womit die Abweisung des Gesuchs um Halbgefangenschaft nicht zu beanstanden sei. Dementsprechend sei auch der Rekurs abzuweisen (E. 4).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann, infrage stellen würde.

3.2.1 Unbehelflich ist zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe dem abgekürzten Strafverfahren nur mit der Aussicht auf Verbüssung der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft zugestimmt. Für den Vollzug des Urteils vom 1. März 2023 bzw. die Bestimmung der Vollzugsmodalitäten ist der Beschwerdegegner zuständig. Mit der Bestrafung mit der unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten wurden gleichsam bloss die – vorliegend unstrittigen (vgl. vorn E. 3.1.1) – zeitlichen Voraussetzungen für den Vollzug in der Halbgefangenschaft geschaffen. Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Halbgefangenschaft zu bewilligen ist, war der Beschwerdegegner indes frei, zumal sich weder das Urteil vom 1. März 2023 noch die diesem zugrunde liegende Anklage zur Vollzugsform äussern. Wie das angeordnete lebenslängliche Tätigkeitsverbot zeigt, bestand im Übrigen auch seitens der Staatsanwaltschaft und des Strafgerichts Anlass zu Annahme, dass der Beschwerdeführer rückfällig werden könnte (dazu sogleich E. 3.2.2), was die Behauptung des Beschwerdeführers, man habe ihm bei der Ausfällung der Strafe die Verbüssung in Halbgefangenschaft ermöglichen wollen, jedenfalls relativiert.

3.2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die (kurzfristige) Rückfallgefahr betreffend Hands-on-Sexualdelikte sei von der Justizdirektion als gering bis moderat eingeschätzt worden, womit sie nicht das gemäss Art. 77b Abs. 1 lit. a StGB erforderliche Ausmass erreiche. Ohnehin seien im Urteil vom 1. März 2023 keine Hands-on-Sexualdelikte beurteilt worden, sondern Hands-off-Sexualdelikte. Die einzigen begangenen Hands-on-Sexualdelikte lägen schon fast zehn Jahre zurück. Was Hands-off-Sexualdelikte betreffe, so nehme die Justizdirektion keine Differenzierung vor, was sich als nicht sachgerecht erweise. Betreffend den Konsum illegaler Pornografie bestehe kein Rückfallrisiko mehr bzw. höchstens ein geringes Rückfallrisiko. Dies gehe einerseits aus der therapeutischen Stellungnahme vom 8. April 2022 hervor. Andererseits habe er – der Beschwerdeführer – letztmals am 29. Oktober 2019 illegale Pornografie auf seinem Mobiltelefon abgespeichert, wie die Auswertung desselben gezeigt habe, und danach solche weder heruntergeladen noch konsumiert, namentlich auch nicht, seit er am 30. Oktober 2019 seine derzeitige Stelle angetreten habe. Lediglich hinsichtlich des Hausfriedensbruchs (als weiteres Hands-off-Sexualdelikt) bestehe gemäss der therapeutischen Stellungnahme vom 8. April 2022 eine Wiederholungsgefahr. Den vorliegend relevanten Hausfriedensbruch habe er jedoch Ende November 2021 begangen, danach habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es sei nicht angemessen, die Halbgefangenschaft zu verweigern, um "für lediglich neun Monate ein geringeres Rückfallrisiko zu haben", welches sich seit Jahren nicht verwirklich habe und zudem mit Begleitmassahmen noch vermindert werden könnte.

Die Justizdirektion stützt ihre Erwägungen zur Rückfallgefahr des Beschwerdeführers wie dargelegt auf die therapeutische Stellungnahme vom 8. April 2022 und die Risikoabklärung vom 16. Juni 2023, deren Schlussfolgerungen der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Für Hands-on-Sexualdelikte besteht demzufolge ein geringes bis moderates Delinquenzrisiko bzw. ein mittleres Delinquenzrisiko bei Wegfall externer Kontrollstrukturen und unbeaufsichtigtem Zugang zu Minderjährigen. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als dem Rückfallrisiko betreffend Hands-on-Sexualdelikte vorliegend keine massgebliche Bedeutung zukommen kann, zumal er mit Urteil vom 1. März 2023 nicht für ein solches Delikt bestraft wurde. Auch trifft zu, dass die Erwägungen der Justizdirektion in Bezug auf das Delinquenzrisiko betreffend (weitere) Hands-off-Sexualdelikte wenig differenziert ausfielen. Gemäss der therapeutischen Stellungnahme vom 8. April 2022 seien aufgrund der neu bekannt gewordenen voyeuristischen Vorfälle – vom Beschwerdeführer begangen Ende Dezember 2021 in der Nähe seines Arbeitsplatzes – sowohl die Zweckmässigkeit der therapeutischen Massnahme als auch das Rückfallrisiko neu zu beurteilen. Die präventive Wirkung der Massnahme habe sich zumindest als begrenzt erwiesen und es sei in Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit von weiteren voyeuristischen Handlungen sowie einem nicht quantifizierbaren Dunkelfeld auszugehen. Das Rückfallrisiko für voyeuristische Delikte sei deshalb "als markant höher, d.h. als zumindest deutlich" zu beurteilen. Die Risikoabklärung vom 16. Juni 2023 spricht von einem (unverändert) hohen Delinquenzrisiko betreffend Hands-off-Sexualdelikte. Der Beschwerdeführer habe spätestens zwei Jahre nach seiner bedingten Entlassung im Herbst 2021 erneut delinquentes Verhalten an den Tag gelegt, wobei es auch Hinweise auf Beginn dieser voyeuristischen Tathandlungen im Sommer 2021 gebe. Zudem sei betreffend den Beschwerdeführer über sexuelle Belästigungen im Frühling und Sommer 2021 im Zusammenhang mit voyeuristisch anmutenden Verhalten bei Umkleidekabinen rapportiert worden, wobei er nicht verurteilt worden sei. Die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers für voyeuristisch motivierte Delikte – und für ein solches wurde der Beschwerdeführer neben anderem auch mit Urteil vom 1. März 2023 bestraft – ist zusammengefasst somit "zumindest deutlich" bzw. "hoch", wobei von einem nicht quantifizierbaren Dunkelfeld ausgegangen werden muss. Die erforderliche Erheblichkeit kann dabei den bisherigen und den zu erwartenden Straftaten, namentlich erneuter Hausfriedensbruch, nicht abgesprochen werden (vgl. BGr, 9. Februar 2024, 7B_130/2023, E. 2.2.3). Im Übrigen berücksichtigte die Vorinstanz bei der Beurteilung des Rückfallrisikos auch die bisherige Delinquenz des Beschwerdeführers und dessen Aussagen in der Anhörung vom 11. September 2023, welche die Prognose im Hinblick auf das künftige Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls nicht positiv zu beeinflussen vermögen (vorn E. 3.1.4). Dasselbe gilt mit Bezug auf das – seit mehr als fünf Jahren bestehende – feste Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers, vermochte ihn dieses doch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. In diesem Zusammenhang ist schliesslich festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bei Verbüssung der Freiheitsstrafe im Normalvollzug zwar ein Stellenverlust drohen mag. Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art gehören jedoch zu den regelmässigen, gleichsam unvermeidbaren Folgen des Strafvollzugs.

Nach dem Gesagten steht die Rückfallgefahr der Bewilligung der Halbgefangenschaft entgegen (Art. 77b Abs. 1 lit. a StGB). Die Anordnung von – vom Beschwerdeführer ohnehin nicht näher umschriebener – "Bewährungshilfe" oder "Weisungen" zur Verminderung der Rückfallgefahr kommt deswegen nicht infrage; solches wäre im Fall der Beendigung bereits bewilligter Halbgefangenschaft zu prüfen gewesen.

3.3 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.  

Da der von der Justizdirektion (neu) angesetzte Strafantrittstermin mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 3. Oktober 2023, VB.2023.00095, E. 5). Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Montag, 28. April 2025, 9.00 Uhr in den Strafvollzug vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. September 2023 bleiben bestehen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag, 28. April 2025, 9.00 Uhr in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der Anordnungen der Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. September 2023.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'270.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

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