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Zürich Verwaltungsgericht 13.03.2025 VB.2024.00309

13. März 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,338 Wörter·~12 min·9

Zusammenfassung

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Die Beschwerdeführerin, eine 1988 geborene Staatsangehörige Mazedoniens, erhielt zuletzt Anfang 2021 infolge Heirat eines hier aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Bulgariens eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; nach der Trennung vom Mann und der Scheidung ihrer Ehe im Jahr 2022 widerrief der Beschwerdegegner diese Bewilligung.] Da die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gelebt wurde und keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG geltend gemacht werden, die eine weitere hiesige Anwesenheit der Beschwerdeführerin erforderlich machten, hat diese keinen (landesrechtlichen) nachehelichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 3.1). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. die Nichterteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung tangiert das Recht der Beschwerdeführerin auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht (E. 4). Die Massnahme erweist sich zudem als verhältnismässig (E. 5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00309   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.03.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.05.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

[Die Beschwerdeführerin, eine 1988 geborene Staatsangehörige Mazedoniens, erhielt zuletzt Anfang 2021 infolge Heirat eines hier aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Bulgariens eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA; nach der Trennung vom Mann und der Scheidung ihrer Ehe im Jahr 2022 widerrief der Beschwerdegegner diese Bewilligung.] Da die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gelebt wurde und keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG geltend gemacht werden, die eine weitere hiesige Anwesenheit der Beschwerdeführerin erforderlich machten, hat diese keinen (landesrechtlichen) nachehelichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (E. 3.1). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. die Nichterteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung tangiert das Recht der Beschwerdeführerin auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht (E. 4). Die Massnahme erweist sich zudem als verhältnismässig (E. 5). Abweisung.

  Stichworte: ABGELEITETE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA INTEGRATION PRIVATLEBEN RECHTMÄSSIGER AUFENTHALT SCHEIDUNG VERSCHULDUNG WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG

Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 2 AIG Art. 96 AIG Art. 8 EMRK Art. 23 VFP

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00309

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. März 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, eine 1988 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens, reiste am 20. September 2013 in die Schweiz ein und heiratete hier im Folgemonat einen im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Österreichs. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihr hierauf eine einmal bis am 15. Oktober 2018 verlängerte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Nach Mitteilung des Auszugs von A aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung im September 2017 leitete das Migrationsamt Abklärungen betreffend den Bestand der Ehe bzw. den Verdacht auf eine Scheinehe ein. Obschon die Eheleute erklärten, ab Mitte November 2017 das eheliche Zusammenwohnen nach vorübergehender Trennung (an neuer Adresse) wieder aufgenommen zu haben, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 13. März 2018 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A. Den dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (zuletzt BGr, 27. Januar 2020, 2C_950/2019).

Am 14. Juli 2020 wurde die Ehe von A geschieden. Auf ein kurz darauf eingereichtes Härtefallgesuch von ihr trat das Migrationsamt am 25. August 2020 nicht ein, worauf A am 20. September 2020 aus der Schweiz ausreiste.

B. Am 28. September 2020 kehrte A in die Schweiz zurück und ersuchte Anfang November 2020 um eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit dem bulgarischen Staatsangehörigen C (geboren 1989). Nach Abweisung dieses Gesuchs durch das Migrationsamt des Kantons Zürich gingen A und C am 26. Dezember 2020 in Nordmazedonien die Ehe ein. Am 18. Januar 2021 reiste erstere wieder in die Schweiz ein, wo sie Anfang April 2021 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt.

Im Juni 2023 erfuhr das Migrationsamt, dass C per 30. Juni 2022 in den Kanton D abgemeldet worden war. Auf Nachfrage hin erklärten er wie auch A hierauf, seit Ende März 2022 geschieden zu sein. Vor diesem Hintergrund widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 12. Februar 2024 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und wies sie an, das schweizerische Staatsgebiet und den Schengen-Raum bis am 12. Mai 2024 zu verlassen.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 18. April 2024 ab.

III.  

A führte am 29. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 18. April 2024 und die Verfügung des Migrationsamts vom 12. Februar 2024 aufzuheben und sei dieses anzuweisen, ihr eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Juni 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die ihr wegen Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden auferlegte Kaution von Fr. 2'070.- leistete A fristgerecht. Am 5. März 2025 reichte ihr Rechtsvertreter einen aktuellen Betreibungsregisterauszug und weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA).

Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, welche den (ursprünglichen oder einen neuen) Aufenthaltsanspruch begründen, kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1).

3.  

3.1 Als Ehefrau eines Staatsangehörigen Bulgariens, welcher in der Schweiz von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte, verfügte die Beschwerdeführerin während der Dauer dieser Ehegemeinschaft gestützt auf Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA über einen vom Aufenthaltsrecht ihres Ehemanns abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. Spätestens mit der Scheidung dieser Ehe im März 2022 ist dieser Anspruch erloschen.

Da die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gelebt wurde und keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG geltend gemacht werden, die eine weitere hiesige Anwesenheit der Beschwerdeführerin erforderlich machten, hat diese sodann auch keinen (landesrechtlichen) nachehelichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 20. Februar 2019, 2C_135/2018, E. 2.4 und E. 3.1 mit Hinweisen; ferner BGr, 23. Februar 2021, 2C_812/2020, E. 2.2.1 f.). Namentlich genügt der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihre soziale und berufliche Eingliederung in der Schweiz für die Bejahung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht, zumal die massgebliche Integration der Beschwerdeführerin nicht während der gut einjährigen Ehe erfolgte (vgl. dazu BGr, 22. März 2023, 2C_880/2022, E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2 Als Drittstaatsangehöriger kommt der Beschwerdeführerin auch kein originäres Aufenthaltsrecht gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zu. Sollte ihr in naher Zukunft tatsächlich die bulgarische Staatsbürgschaft erteilt werden – wie sie geltend macht –, hätte sie ein neues Bewilligungsgesuch einzureichen.

3.3 Gestützt auf Art. 23 VFP kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin daher widerrufen werden (BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und leitet daraus einen (neuen) Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ab.

4.2 Art. 8 Abs. 1 EMRK gibt praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Zuwanderung und Anwesenheit in ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 I 266 E. 3.2, 144 II 1 E. 6.1 [je mit Hinweisen]).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann im Hinblick auf das Privatleben nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (zum Ganzen BGE 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9; BGr, 5. April 2024, 2C_626/2022, E. 5.1).

4.3  

4.3.1 Die Beschwerdeführerin reiste im September 2013 erstmals in die Schweiz ein, heiratete am 16. Oktober 2013 ihren ersten Ehemann und erhielt in der Folge am 19. November 2013 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Spätestens im September 2017 gaben die Eheleute ihre Ehe wieder auf. Am 13. März 2018 widerrief der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund und wies sie aus der Schweiz weg. Während der folgenden Rechtsmittelverfahren noch im Besitz eines prozeduralen Aufenthalts, war die Beschwerdeführerin ab Februar 2020 zur Ausreise verpflichtet. Am 20. September 2020 reiste sie in die Heimat, um acht Tage später wieder in die Schweiz zu gelangen und hier am 6. November 2020 einen Antrag auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschluss zu stellen. Dieses Gesuch wies der Beschwerdegegner am 12. November 2020 ab und hielt die (illegal anwesende) Beschwerdeführerin zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz an. Zurück in der Heimat heiratete die Beschwerdeführerin am 26. Dezember 2020 ihren zweiten Ehemann. Am 18. Januar 2021 kehrte sie in die Schweiz zurück, wo ihr am 8. April 2021 abermals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Ende März 2022 liessen sich die Eheleute scheiden, wovon der Beschwerdegegner erst im Folgejahr Kenntnis erlangte. Am 12. Februar 2024 erliess er vor diesem Hintergrund die Ausgangsverfügung.

Addiert man die Aufenthaltszeiten der Beschwerdeführerin in der Schweiz, hält sie sich inzwischen seit elf Jahren in der Schweiz auf. Über sechs Jahre davon entfallen allerdings auf Phasen illegalen Aufenthalts bzw. Phasen bloss prozeduralen Aufenthalts sowie solche Phasen, in denen sie die Bewilligungsvoraussetzung des Vorliegens einer gelebten Ehe klar nicht mehr erfüllte, ohne dass dies dem Beschwerdegegner bekannt gewesen wäre, bzw. die Beschwerdeführerin ihn erkanntermassen (vgl. VGr, 26. September 2019, VB.2019.00266, E. 3.3 f.) über den Bestand ihrer Ehe täuschte (September 2017 bis September 2020, September 2020 und November 2020, April 2022 bis heute). Die lange Anwesenheit der Beschwerdeführerin ist daher erheblich zu relativieren (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.4, wonach einem prozeduralen Aufenthalt im Rahmen des Schutzes des Privatlebens rechtsprechungsgemäss nicht derselbe Stellenwert beigemessen werden könne wie einem bewilligten Aufenthalt; BGr, 5. April 2024, 2C_626/2022, E. 5.3, wonach die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers stark relativiert werde durch seine ohnehin nur mässige Integration sowie vor allem dadurch, dass er seinen Aufenthalt durch Täuschung der Behörden erwirkt habe; ferner BGr, 14. Dezember 2023, 2C_122/2023, E. 5.3.1 – 23. Juni 2022, 2C_528/2021, E. 4.4 – 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1)

4.3.2 Ungeachtet der Anwesenheitsdauer besteht aber jedenfalls keine ausgeprägte bzw. besonders weit fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin im Sinn der Rechtsprechung zum Recht auf Privatleben: Wie das Verwaltungsgericht schon in dem früheren die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren VB.2019.00266 erkannte, ist diese zwar in sprachlicher Hinsicht hinreichend integriert und bemühte sie sich ernsthaft darum, im hiesigen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. So war sie von August 2013 bis Dezember 2014 als Mitarbeiterin in einem 24-Stunden-Shop bzw. Bistro in F erwerbstätig und ab März 2017 als Serviceangestellte zunächst im Teilzeit- (21 Stunden) bzw. ab Dezember 2017 im Vollzeitpensum in einem Restaurant in E. Allerdings genügten die Bemühungen der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Im Zeitpunkt des ersten verwaltungsgerichtlichen Entscheids Ende September 2019 hatte die Beschwerdeführerin vielmehr Schulden von über Fr. 60'000.angehäuft, weshalb das Vorliegen einer erfolgreichen Integration verneint wurde (so BGr, 27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 5.2).

Nach ihrer Wiedereinreise in die Schweiz trat die Beschwerdeführerin Anfang Februar 2022 eine Stelle in einem Altersheim an. Gemäss ihren Vorgesetzen wird sie als Arbeitnehmerin sehr geschätzt. Sie ist zudem seit August 2023 in einer Ausbildung. Die Erwerbstätigkeit ermöglichte es der Beschwerdeführerin, einen Teil ihrer Schulden (eigenen Angaben zufolge rund Fr. 13'000.-) abzubauen. Aktuell sind in ihrem Betreibungsregister jedoch immer noch 40 Verlustscheine in Höhe von Fr. 56'799.15 sowie Pfändungen und offene Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 10'000.- verzeichnet. Die Gesamtverschuldung ist mithin unverändert beachtlich (vgl. VGr, 19. Mai 2022, VB.2022.00104, E. 2.4). Zu berücksichtigen ist diesbezüglich auch, dass der Beschwerdeführerin im abgeschlossenen Beschwerdeverfahren vorgeworfen worden war, zwischen April 2014 und November 2015 insgesamt 17 Strafbefehle insbesondere wegen Überschreitens der Parkzeit, fahrlässiger Verkehrsregelverletzung sowie wiederholten Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit erwirkt und so ihre finanzielle Lage zusätzlich verschlechtert zu haben. Dennoch kamen seither nochmals drei Strafbefehle wegen ähnlicher Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung hinzu; zuletzt wurde die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 6. Juni 2023 infolge Überschreitens der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen mit einer Busse von Fr. 400.- belegt.

Ihr Vorbringen zur sozialen Integration, sie unterhalte in der Schweiz auch vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären Bereich, bleibt pauschal und unsubstanziiert. Die Einreichung einer – nicht verifizierbaren – Liste mit den Namen angeblicher Freunde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügt für sich betrachtet als Beleg der behaupteten Kontakte nicht.

4.4 Die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung tangiert das Recht der Beschwerdeführerin auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK somit nicht.

4.5 Ein anderweitiger potenzieller Bewilligungsanspruch ist sodann nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführerin kommt demzufolge kein Aufenthaltsanspruch zu.

5.  

5.1 Migrationsrechtliche Massnahmen wie der Widerruf oder die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6). Vorliegend ist deshalb eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin bzw. der Nichterteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung an sie und an ihrer Wegweisung einerseits und den privaten Interessen an ihrem Verbleib andererseits.

5.2 Als die Beschwerdeführerin 2013 erstmals in die Schweiz einreiste, war sie 25 Jahre alt, im Zeitpunkt ihrer letzten Einreise 33 Jahre. Seither sind vier Jahre vergangen, in denen die Beschwerdeführerin ihre Integrationsbemühungen im Vergleich zum früheren Aufenthalt, der 2020 mit dem Vollzug der Wegweisung geendet hat, nochmals merklich steigerte. Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde, ist sie jedoch weiterhin (hoch) verschuldet und in sozialer Hinsicht nicht überdurchschnittlich integriert. Die sozialen Kontakte zu ihren hier wohnhaften Geschwistern und deren Familien fallen wiederum nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK.

Bezüglich der Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nordmazedonien lässt sich den Akten entnehmen, dass sie dort während zwölf Jahren die Schule besuchte und ein dreijähriges Studium in Agro-Management absolvierte. Nach dem Studium arbeitete sie während dreier Jahre im Service, bevor sie ihr Heimatland verliess. Dort leben laut der Beschwerdeführerin lediglich noch ihre Eltern (Jahrgang 1959 und 1961), welche "alt und krank" sein sollen und zu denen sie keinen engen Kontakt unterhalten will. Allerdings sagte die Beschwerdeführerin 2021 im Rahmen ihrer Befragung durch die Polizei zu ihrer Ehe mit C noch aus, in Nordmazedonien geheiratet zu haben, weil ihre Familie dies so gewollt habe bzw. ihre Familienmitglieder in Nordmazedonien wegen Corona sonst nicht hätten anwesend sein können. Sie erwähnte den die Befragung durchführenden Beamten gegenüber zudem einen Bruder, der in Bulgarien lebe, und ergänzte, dass "der Rest" ihrer Familie in Nordmazedonien lebe. Mit der Vorinstanz ist insofern davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland noch über weitere soziale Beziehungen verfügt oder zumindest in der Lage ist, wieder solche aufzubauen. Auch die Chancen auf eine wirtschaftliche Wiedereingliederung erscheinen in Anbetracht der seitens der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung und der inzwischen erworbenen Berufserfahrungen intakt (vgl. so bereits VGr, 26. September 2019, VB.2019.00266, E. 4.2).

Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen eine Wegweisung sprechen könnten. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin bzw. die Nichterteilung einer neuen Bewilligung an sie erweist sich somit auch als verhältnismässig.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).