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Zürich Verwaltungsgericht 29.08.2024 VB.2024.00302

29. August 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·988 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Kreditbewilligung für das Full-Outsourcing der Telefonie | [Streitig ist, ob die vom Stadtrat von Wetzikon bewilligten Kosten für den Ersatz und Betrieb der Telefonielösung der Stadtverwaltung, des Pflegezentrums und der Schule als gebundene Auslagen zu qualifizieren sind.] Ein erheblicher Entscheidungsspielraum in sachlicher Hinsicht besteht nur, wenn verschiedene Varianten denkbar sind, die sich im Ergebnis voneinander unterscheiden. Der von der Vorinstanz angenommene Entscheidungsspielraum betrifft hingegen den Vollzug des Ausgabebeschlusses; dieser liegt in der Zuständigkeit des Stadtrats. Die Kosten sind als gebunden zu qualifizieren (E. 2.3). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00302   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kreditbewilligung für das Full-Outsourcing der Telefonie

[Streitig ist, ob die vom Stadtrat von Wetzikon bewilligten Kosten für den Ersatz und Betrieb der Telefonielösung der Stadtverwaltung, des Pflegezentrums und der Schule als gebundene Auslagen zu qualifizieren sind.] Ein erheblicher Entscheidungsspielraum in sachlicher Hinsicht besteht nur, wenn verschiedene Varianten denkbar sind, die sich im Ergebnis voneinander unterscheiden. Der von der Vorinstanz angenommene Entscheidungsspielraum betrifft hingegen den Vollzug des Ausgabebeschlusses; dieser liegt in der Zuständigkeit des Stadtrats. Die Kosten sind als gebunden zu qualifizieren (E. 2.3). Gutheissung.

  Stichworte: GEBUNDENE AUSGABE

Rechtsnormen: Art./§ 103 Abs. 1 GG Art. 86 Abs. 2 lit. a KV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00302

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. August 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Meret Lüdi.  

In Sachen

Stadtrat von Wetzikon, vertreten durch RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

betreffend Kreditbewilligung für das Full-Outsourcing der Telefonie,

hat sich ergeben:

I.  

Der Stadtrat von Wetzikon beschloss am 24. Januar 2024, den Ersatz und Betrieb der Telefonielösung der Stadtverwaltung, des Pflegezentrums und der Schule an die C AG zu vergeben, und bewilligte einmalige Kosten von Fr. 717'405.05 sowie ab dem 1. Januar 2025 jährlich wiederkehrende Kosten von Fr. 87'235.40 als gebundene Ausgaben.

II.  

B führte am 6. Februar 2024 Rekurs beim Bezirksrat Hinwil und beantragte, der Beschluss des Stadtrats von Wetzikon sei aufzuheben und der Stadtrat sei anzuweisen, die Ausgaben dem Parlament von Wetzikon zum Beschluss zu unterbreiten. Der Bezirksrat Hinwil hiess den Rekurs mit Beschluss vom 6. Mai 2024 gut und hob den Beschluss des Stadtrats von Wetzikon vom 24. Januar 2024 auf.

III.  

Der Stadtrat von Wetzikon erhob am 28. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids unter Entschädigungsfolge. B schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Hinwil verzichtete am 3. Juni 2024 auf Vernehmlassung. Mit weiteren Stellungnahmen des Stadtrats von Wetzikon vom 10. Juni 2024 und von B vom 13. Juni 2024 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend einen Stimmrechtsrekurs gegen einen Ausgabebeschluss eines Gemeindevorstands nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Als vom Rekursentscheid betroffene Gemeindebehörde ist der Beschwerdeführer gestützt auf § 49 in Verbindung mit § 21a Abs. 1 lit. c VRG zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert.

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Strittig ist, ob die einmalige Ausgabe für den Ersatz der Telefonielösung und die wiederkehrenden Ausgaben für den Betrieb der neuen Telefonielösung als gebundene oder als neue Ausgaben zu qualifizieren sind.

2.2 Ausgaben gelten gemäss § 103 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) als gebunden, wenn die Gemeinde durch einen Rechtssatz, durch einen Entscheid eines Gerichts oder einer Aufsichtsbehörde oder durch einen früheren Beschluss der zuständigen Organe oder Behörde zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu gebundenen Ausgaben (vgl. BGE 141 I 130 E. 4.1; BGr, 23. August 2017, 1C_17/2017, E. 4.2; VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00504, E. 2.2; Markus Rüssli, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 103 GG N. 4).

Bei der Auslegung dieser kantonalrechtlichen Bestimmung ist zu beachten, dass Art. 86 Abs. 2 lit. a der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) für die Gemeinden ein obligatorisches Finanzreferendum vorsieht und damit die Mitsprache der Stimmberechtigten bei Ausgabenbeschlüssen hoch gewichtet. Weil die Qualifikation eines Kredits als gebundene Ausgabe zugleich einen Miteinbezug der Stimmberechtigten ausschliesst, drängt sich Zurückhaltung bei der Annahme einer gebundenen Ausgabe auf (zum Ganzen VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00504, E. 2.2 – 12. Januar 2023, VB.2022.00699, E. 3.2 – 24. September 2020, VB.2020.00538, E. 2.1; so im Ergebnis auch Rüssli, § 103 GG N. 27).

Generell sind bei der Beurteilung der Frage, ob gebundene oder neue Ausgaben vorliegen, auch die politischen Handlungsspielräume der zuständigen Behörde miteinzubeziehen. Selbst wenn das "Ob" weitgehend durch den Grunderlass präjudiziert ist, kann das "Wie" (politisch) wichtig genug sein, um die Mitsprache des Volkes zu rechtfertigen. Immer dann, wenn der entscheidenden Behörde in Bezug auf den Umfang der Ausgabe, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit zusteht, ist eine neue Ausgabe anzunehmen. Letztlich ausschlaggebend ist, ob eine Ausgabe durch einen Grunderlass so stark vorherbestimmt ist, dass für ihre Vornahme in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht kein erheblicher Handlungsspielraum mehr besteht. Ist dies der Fall, liegt eine gebundene Ausgabe vor (BGE 141 I 130 E. 4.1, 125 I 87 E. 3b, 4c/bb; BGr, 23. Mai 2008, 1C_183/2008, E. 5.1.1; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00699, E. 3.4).

2.3 Die Vorinstanz anerkennt zwar, dass der Ersatz der Telefonielösung zwingend sei, sie kommt jedoch zum Schluss, es bestehe ein hoher Entscheidungsspielraum in sachlicher Hinsicht, weil verschiedene technische Lösungen denkbar seien. Es handle sich deshalb um eine neue Ausgabe.

Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Vorinstanz übersieht, dass der Vollzug einer Ausgabebewilligung in die Kompetenz des Gemeindevorstands und nicht der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments fällt (so ausdrücklich auch Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Wetzikon vom 13. Juni 2021 [GO]). Die Wahl der konkreten Telefonielösung erfolgt erst im Rahmen des Vollzugs und unterliegt den Regeln des Vergaberechts. Mit der Kreditbewilligung werden nur die finanziellen Mittel für einen bestimmten Zweck freigegeben und wird nicht ein konkretes Projekt in all seinen Details bewilligt (siehe hierzu VGr, 16. März 2023, VB.2022.00772, E. 5.2). Ein erheblicher Entscheidungsspielraum in sachlicher Hinsicht besteht deshalb nur, wenn verschiedene Varianten denkbar sind, die sich im Ergebnis wesentlich voneinander unterscheiden (vgl. etwa VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00504, E. 2.4 f., und 12. Januar 2023, VB.2022.00699, E. 4.4). Das ist hier nicht der Fall, denn im Ergebnis geht es auch bei den von der Vorinstanz diskutierten technischen Varianten immer nur darum, die bestehende Telefonielösung zu ersetzen.

Die Ausgabe ist demnach als gebunden zu qualifizieren. Damit war der Beschwerdeführer für deren Bewilligung zuständig (§ 105 GG und Art. 23 Abs. 2 Ziff. 2 GO). Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.

3.  

In Stimmrechtssachen werden in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Die Gerichtskosten sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdeführer steht praxisgemäss auch bei Obsiegen keine Parteientschädigung zu (VGr, 16. März 2024, VB.2024.00083, E. 5.2), weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Hinwil vom 6. Mai 2024 wird aufgehoben und der Rekurs des Beschwerdegegners wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Hinwil.

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