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Zürich Verwaltungsgericht 11.07.2024 VB.2024.00296

11. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,456 Wörter·~17 min·12

Zusammenfassung

Zuteilung in eine Heilpädagogische Tagesschule | [Bei dem 2019 geborenen Sohn der Beschwerdeführenden wurde im September 2022 frühkindlicher Autismus diagnostiziert; zurzeit besucht er einen Regelkindergarten und wird – bei reduzierter Lektionenzahl – im Rahmen eines 1:1-Settings von einer schulischen Heilpädagogin begleitet bzw. betreut. Mit der Ausgangsverfügung wies ihn die Beschwerdegegnerin für das Schuljahr 2024/2025 einer heilpädagogischen Tagesschule zu.] Die mit dem Fall befassten Fachpersonen der schulischen Heil- bzw. der Sonderpädagogik gehen davon aus, dass die Förderung des Sohns der Beschwerdeführenden aufgrund der an der Heilpädagogischen Tagesschule E vorhandenen spezifischen Kompetenzen, der Intensität der Förderung und der äusserlichen Rahmenbedingungen (Kleinklassen von in der Regel sieben Kindern, Halbklassenunterricht etc.) besser erbracht werden könne als an der Regelschule, was auch seitens der von den Eltern beigezogenen Fachstelle Autismus KJPP nicht bestritten wird. Die Einschulung von D in den Regelkindergarten erfolgte denn auch lediglich im Sinn einer Notlösung in Ermangelung einer geeigneten separativen Schullösung. Der Schulwechsel sollte daher nicht noch länger hinausgezögert werden, zumal D – sollte dann noch ein entsprechender Bedarf bestehen – auch nach dem Kindergarten an der betreffenden Schule verbleiben könnte (zum Ganzen E. 3.1–3.4). Auf die Durchführung der offerierten Befragung der Beschwerdeführenden ist zu verzichten (E. 3.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00296   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.07.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Zuteilung in eine Heilpädagogische Tagesschule

[Bei dem 2019 geborenen Sohn der Beschwerdeführenden wurde im September 2022 frühkindlicher Autismus diagnostiziert; zurzeit besucht er einen Regelkindergarten und wird – bei reduzierter Lektionenzahl – im Rahmen eines 1:1-Settings von einer schulischen Heilpädagogin begleitet bzw. betreut. Mit der Ausgangsverfügung wies ihn die Beschwerdegegnerin für das Schuljahr 2024/2025 einer heilpädagogischen Tagesschule zu.] Die mit dem Fall befassten Fachpersonen der schulischen Heil- bzw. der Sonderpädagogik gehen davon aus, dass die Förderung des Sohns der Beschwerdeführenden aufgrund der an der Heilpädagogischen Tagesschule E vorhandenen spezifischen Kompetenzen, der Intensität der Förderung und der äusserlichen Rahmenbedingungen (Kleinklassen von in der Regel sieben Kindern, Halbklassenunterricht etc.) besser erbracht werden könne als an der Regelschule, was auch seitens der von den Eltern beigezogenen Fachstelle Autismus KJPP nicht bestritten wird. Die Einschulung von D in den Regelkindergarten erfolgte denn auch lediglich im Sinn einer Notlösung in Ermangelung einer geeigneten separativen Schullösung. Der Schulwechsel sollte daher nicht noch länger hinausgezögert werden, zumal D – sollte dann noch ein entsprechender Bedarf bestehen – auch nach dem Kindergarten an der betreffenden Schule verbleiben könnte (zum Ganzen E. 3.1–3.4). Auf die Durchführung der offerierten Befragung der Beschwerdeführenden ist zu verzichten (E. 3.5). Abweisung.

  Stichworte: BEHINDERUNG FRÜHKINDLICHER AUTISMUS GRUNDSCHULUNTERRICHT INTEGRIERTE SONDERSCHULUNG SCHULZUTEILUNG SEPARIERTE SONDERSCHULUNG SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN SONDERSCHULUNG

Rechtsnormen: Art. 20 Abs. 1 BehiG Art. 20 Abs. 3 BehiG Art. 8 Abs. 2 BV Art. 11 Abs. 1 BV Art. 19 BV Art. 62 Abs. 2 BV Art. 3 Abs. 1 KRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00296

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Juli 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Primarschulpflege H,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Zuteilung in eine Heilpädagogische Tagesschule,

hat sich ergeben:

I.  

Bei D (geboren 2019) wurde im September 2022 durch die Fachstelle Autismus der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Universität Zürich (KJPP) frühkindlicher Autismus (ICD-10: F84.0) mit einer schweren durchgängigen sozialen Beeinträchtigung sowie einer rezeptiven und expressiven Spracherwerbsstörung diagnostiziert. Auf Beginn des Schuljahrs 2023/2024 trat er in den (Regel-)Kindergarten ein, wobei er aufgrund seiner Diagnose heilpädagogische Unterstützung im Rahmen einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) erhielt. Zurzeit besucht er den 1. Kindergarten … im Schulhaus … der Stadt H und wird – bei reduzierter Lektionenzahl – im Rahmen eines 1:1-Settings von einer Schulischen Heilpädagogin begleitet bzw. betreut.

Mit Beschluss vom 30. Januar 2024 wies die Primarschulpflege H D für das Schuljahr 2024/2025 der Heilpädagogischen Tagesschule E zu.

II.  

Dagegen rekurrierten die Eltern von D, B und A, beim Bezirksrat Bülach und beantragten, ihr Sohn sei in Aufhebung des Beschlusses vom 30. Januar 2024 sowie unter Entschädigungsfolge für das Schuljahr 2024/2025 weiterhin als integrierter Sonderschüler dem Regelkindergarten zuzuweisen. Mit Beschluss vom 24. April 2024 wies der Bezirksrat Bülach den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I); Parteientschädigungen sprach er nicht zu (Dispositiv-Ziff. III) und erhob auch keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II).

III.  

Am 27. Mai 2024 führten B und A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge seien die Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 24. April 2024 aufzuheben und sei ihr Sohn D für das Schuljahr 2024/2025 weiterhin als integrierter Sonderschüler "(ISR-Status)" dem Regelkindergarten zuzuweisen.

Die Primarschulpflege H schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Bülach liess sich am Folgetag vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. zur Beschwerdelegitimation der Eltern etwa BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 1.2).

2.  

2.1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht (Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV).

Für behinderte Kinder bzw. solche mit besonderen Bildungsbedürfnissen ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV sowie Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2).

2.2 Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 141 I 9 E. 3.3, 138 I 162 E. 3.2; BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.5, auch zum Folgenden). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Ausgestaltung letzterer völlig frei wären. So ist namentlich bei der Wahl der Schulungsform dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zukommt (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient; so auch Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [BRK, SR 0.109] und Art. 2 lit. b SPK; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff., 138 I 162 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5, und 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen; siehe ferner zu Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 24 BRK BGE 145 I 142 E. 5.1 f.). Mittels einer durch angemessene Fördermassnahmen begleiteten Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschulen (siehe dazu Art. 24 Abs. 2 lit. c und lit. e BRK) soll der Kontakt zu nicht behinderten Gleichaltrigen erleichtert werden, was wiederum einer gesellschaftlichen Eingliederung zuträglich ist (BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.6; BGE 141 I 9 E. 5.3.1; Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 192 f.).

Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die Nichteinschulung in der Regelschule deshalb im Einzelfall qualifiziert gerechtfertigt werden (BGE 141 I 9 E. 5.3.5, 130 I 352 E. 6.1.3; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 mit Hinweisen; zum Ganzen auch BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.7 f., und 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.1 f.).

2.3 Die Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung von vornherein unzulässig wäre bzw. ein Anspruch darauf bestünde, eine Regelschule zu besuchen (BGE 141 I 9 E. 5.3.4, 130 I 352 E. 6.1.2). Massgebend für den Entscheid, welche Schule bzw. welche Schulungsform infrage kommt, sind in erster Linie das Wohl des betroffenen Kindes und dessen (aktuelle) individuelle Bedürfnisse, die die zuständige Behörde im Rahmen einer umfassenden Beurteilung zu ermitteln hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 BehiG, Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [SR 0.107]; siehe auch BGE 145 I 142 E. 7.6, 141 I 9 E. 5.3.4; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.3). Es ist mit anderen Worten in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Form der Beschulung aus fachlicher Sicht den Bedürfnissen des jeweiligen Kindes am besten entspricht (BGE 138 I 162 E. 4.2 und E. 4.6.2, 130 I 352 E. 6.1.2 und E. 6.1.3; zum Ganzen BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.11). Das Diskriminierungsverbot und das Behindertengleichstellungsgesetz sollen nicht dazu führen, dass Kinder entgegen ihren Interessen und ihrem Wohl in eine Regelklasse eingeschult werden. Hierbei ist zu beachten, dass die separative Sonderschulung für Kinder mit einer Behinderung nicht nur negative Aspekte hat. Vielmehr ermöglicht sie, auf die (behinderungsbedingten) Lern- und Förderbedürfnisse individuell angepasster einzugehen (zum Ganzen BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 f. und 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.2 mit Hinweisen). Die separative Sonderschulung ist denn auch insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die erforderlichen Fördermassnahmen in der Regelschule nicht umsetzbar sind (BGr, 29. September 2023, 2C_227/2023, E. 4.9 mit Hinweisen).

Eine Abweichung vom im Einzelfall anhand des Kindeswohls ermittelten "idealen" Bildungsangebot ist nur zulässig, wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule nach einer Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweis auf Aeschlimann-Ziegler, S. 169).

2.4 Im Kanton Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (vgl. dazu § 2 VSM). Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer Sonderschule (ISS-Setting), als integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer Regelschule (ISR-Setting) oder als Einzelunterricht statt (§ 36 Abs. 1 VSG [teilweise] in Verbindung mit § 36a Abs. 1 VSG; §§ 20 ff. VSM).

Die Wahl der Form der Sonderschulung wird unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse des betroffenen Kinds sowie der übrigen (konkreten) Umstände getroffen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 VSG und § 3 VSM), wobei der integrierten Sonderschulung, bei welcher der Unterricht zumindest teilweise in der Regelklasse stattfindet (§ 36a Abs. 1 VSG), grundsätzlich der Vorrang gegenüber der separierten Sonderschulung einzuräumen ist (§ 33 Abs. 1 Satz 2 VSG). Die Entscheidung wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam gefällt; die Schulpflege muss der Sonderschulung zustimmen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 VSG sowie § 26 VSM). In der Regel wird eine sonderpädagogische Fachperson oder eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe beratend beigezogen (§ 37 Abs. 3 VSG). Kann keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG). Gleiches gilt, wenn die Schülerin bzw. der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll (§ 25 Abs. 1 lit. a VSM). Wird (auch) nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG). Sie berücksichtigt das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).

3.  

3.1 Der Sohn der Beschwerdeführenden hat unstreitig besondere pädagogische Bedürfnisse und kann in der Regelklasse allein nicht hinreichend (schulisch) gefördert werden. Streitig ist, ob er im zweiten Kindergartenjahr wie bis anhin integrativ in der Regelklasse zu unterrichten ist oder aber separativ in der Tagesschule E, einer Heilpädagogischen Schule für Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen Behinderung ab Schuleintritt bis Ende Sekundarstufe.

3.2  

3.2.1 Gemäss den Akten wurde der Sohn der Beschwerdeführenden unmittelbar nach Stellung der Diagnose frühkindlicher Autismus im September 2022 und damit noch vor dem Schuleitritt für eine schulpsychologische Abklärung angemeldet, um seinen Sonderschul- bzw. den Unterstützungsbedarf im Kindergarten zu ermitteln. Am 21. Februar 2023 lag der dazugehörige Bericht des Schulpsychologischen Diensts (SPD) von H vor, der sich auf die Rückmeldungen der Betreuerinnen in der Kindertagesstätte (Kita), der Fachstelle Autismus KJPP und der D seit Sommer 2022 begleitenden Fachperson für Heilpädagogische Früherziehung stützt sowie ein Anamnesegespräch mit den Eltern und einen Kita-Besuch der fallverantwortlichen Schulpsychologin. Danach weist D, der damals an fünf Tagen pro Woche ab 11:00 Uhr eine Kita besuchte, einen grossen Rückstand in der Spiel- und Lernentwicklung auf. Wenn ihn etwas interessiere oder fasziniere, zeige er Ausdauer, Lerninteresse und Lernwillen; bei fremdbestimmten Aktivitäten seien seine Aufmerksamkeit und Motivation dagegen sehr gering und könnten nur wenige Minuten (2–3) aufrechterhalten werden. Längeres Zuhören sei noch nicht möglich, da D kaum Reaktion auf Ansprache zeige. Er habe die verbale und nonverbale Sprache noch nicht als Kommunikationsmittel entdeckt. Auch sein Blickkontakt sei reduziert und nicht sozial gerichtet. Er beschäftige sich zudem meist allein und suche nicht den Kontakt zu anderen Kindern. Er akzeptiere es zwar, wenn sich ein anderes Kind zu ihm geselle, suche aber keine Interaktion mit diesem. Zeitweise beobachte er das Spiel anderer Kinder, sei dann aber offensichtlich auf die Objekte fokussiert, mit denen sie spielten. Ein Interesse an den Kindern oder eine Interaktion mit ihnen lasse sich nicht beobachten. Auch zeige D sowohl in der Kita wie auch in der Therapie kaum Nachahmung. Er habe ausserdem einen starken Eigenwillen, ein Bedürfnisaufschub sei noch kaum möglich. Wenn D etwas tun möchte, sei er nur schwer davon abzubringen. Seine Frustrationstoleranz sei sehr niedrig. So reagiere D mit Widerstand, indem er laute Geräusche mache, weg- oder in die Wand laufe, sich auf den Boden werfe und Sachen herumwerfe, wenn er unterbrochen werde oder ihm Grenzen gesetzt würden.

Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen gelangte die verantwortliche Schulpsychologin in ihrem Bericht vom 21. Februar 2023 zum Schluss, dass der Sohn der Beschwerdeführenden in der Förderung auf ein hohes Mass an Fachkompetenz mit autismusspezifischem Fachwissen angewiesen sei, um weitere Entwicklungs- und Bildungsziele erreichen zu können. Aus schulpsychologischer Sicht werde deshalb empfohlen, D an einer externen (heilpädagogischen) Sonderschule, in einer Kleingruppe mit enger Begleitung und Unterstützung zu unterrichten, um seinem ausgewiesenen Sonderschulbedarf gerecht zu werden und ihm eine seinen Bedürfnissen entsprechende Förderung zukommen zu lassen. In einer Sonderschule sei es möglich, individuell auf seine Fähigkeiten und Bedürfnisse einzugehen. Zudem könne durch die geringe Klassengrösse und die intensive Begleitung und Betreuung die Kontaktaufnahme und Interaktion mit anderen Kindern und Erwachsenen gefördert werden. Bei einer integrierten Sonderschulung bestehe demgegenüber die Gefahr, dass D durch begrenzte Ressourcen und ungenügendes spezifisches Fachwissen der Lehr- oder Fachpersonen keine ausreichende und seinen Bedürfnissen entsprechende Förderung und Unterstützung erhielte und mit den Anforderungen bezüglich Regeln, Abläufen, Partizipation am Unterricht sowie der Reizdichte in einem Regelkindergarten überfordert wäre.

3.2.2 Am 14. März 2024 beschloss die Beschwerdegegnerin, dass der Sohn der Beschwerdeführenden bei einem freien Platz in einer Heilpädagogischen Schule "gemäss den Empfehlungen aller Fachleute ab Schuljahr 2023/2024 in einer externen Sonderschule beschult" werde. Da indes in der Folge auf Beginn des neuen Schuljahrs kein Platz in einer Heilpädagogischen Schule für ihn hatte gefunden werden können, ordnete die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 8. Mai 2023 an, dass der Knabe ab Beginn des Schuljahrs 2023/2024 im Rahmen einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) unterrichtet werde.

Seit August 2023 besucht D einen (altersdurchmischt geführten) Regelkindergarten mit insgesamt 21 Kindern (9 Kinder im ersten und 12 Kinder im zweiten Kindergarten), wobei er lediglich an 15 von 20 Lektionen teilnimmt und während der gesamten Zeit von einer Schulischen Heilpädagogin begleitet wird.

Am 29. September 2023 fand ein Standortgespräch zwischen den Beschwerdeführenden, einer Mitarbeiterin der Fachstelle Sonderpädagogik, der verantwortlichen Schulpsychologin und der Heilpädagogin von D statt. Letztere informierte die Eltern bei dieser Gelegenheit darüber, dass ihr Sohn kleine Fortschritte gemacht habe und inzwischen gewisse Dinge eigenständig ausführen könne (z. B. seine Schuhe in der Garderobe ausziehen, kein Einnässen mehr). Insgesamt sei die aktuelle Situation "mit der hochdotierten 1:1 Betreuung machbar". Zum täglichen Erleben von D gehörten dabei auch fröhliche Momente, z. B. wenn er in der Pause draussen spiele; "Weinen und Schreien kommen jedoch auch täglich vor", insbesondere wenn Anforderungen an ihn gestellt würden oder ein Wechsel stattfinde. Er könne zudem nur einen sehr kurzen Zeitraum in der Gruppe dabei sein und auch dann kaum partizipieren; bei Singspielen wippe er leicht mit, da scheine er von der Gruppe profitieren zu können. Die geschilderten kleinen Entwicklungsschritte seien sodann noch nicht gefestigt; es sei nicht immer so, dass sich D an den Ablauf / eine Aufgabe erinnern könne. Das sei auch tagesformabhängig. An einem Tag könne er etwas selbständig machen, an einem anderen Tag schreie er und es gehe auch mit Begleitung nicht. Für die längerfristige Entwicklung benötige er eine kleine Lerngruppe und reizarme, gut strukturierte Räumlichkeiten. Im Hinblick auf seine Selbständigkeit müsse er wiederholt aus seiner Welt herausgeholt werden. Als Heilpädagogin empfehle sie eine kleine Lerngruppe, damit das Lernen in der Gruppe auf D abgestimmt werden könne. Wichtig sei, dass er die Rolle der Lehrperson als Führungsperson erleben könne, welche gleichzeitig verantwortlich sei für mehrere Kinder. Im aktuellen Setting gehe "dieses Lernen, ein Teil der Gruppe zu sein und zugunsten von anderen auch einmal warten zu müssen weitgehend unter". Auch sei eine Regelmässigkeit in den Tagesabläufen nicht gewährleistet; um langfristig lernen zu können, sei das Vorhandensein solcher Regelmässigkeiten für D jedoch unbedingt nötig. Die anwesende Mitarbeiterin der Fachstelle Sonderpädagogik und die verantwortliche Schulpsychologin ergänzten, anlässlich eines Schulbesuchs von ihnen sei erkennbar gewesen, dass sich D in der grossen Gruppe gestresst gefühlt habe. Es habe keine Interaktion mit anderen Kindern stattgefunden. Die vielen Geräusche und Reize seien zu viel für ihn gewesen. Draussen habe er sich eine ruhige Ecke im Sandkasten gesucht und sich von den anderen Kindern abgesondert. Auch sie seien deshalb der Ansicht, dass die Grenzen der Integration erreicht seien. D brauche eine kleine Klasse und eine reizärmere Umgebung. Die Beschwerdegegnerin beabsichtige aus diesem Grund, ihn erneut für den Besuch einer Heilpädagogischen Schule anzumelden.

3.2.3 Die Beschwerdeführenden stuften einen Schulwechsel angesichts der gezeigten Fortschritte ihres Sohns als verfrüht ein und wünschten die Weiterführung der integrativen Schulung. Eine für Ende Januar 2024 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs geplante erneute Besprechung sagte der Beschwerdeführer kurzfristig ab. Weitere Terminangebote sowie die Teilnahme allein der Beschwerdeführerin an einem Gespräch lehnte er ab. Am 30. Januar 2024 erliess die Beschwerdegegnerin daraufhin die Ausgangsverfügung und wies den Sohn der Beschwerdeführenden für das Schuljahr 2024/2025 der Heilpädagogischen Tagesschule E zu, da diese dem Knaben kleinere Klassen und eine reizarme Umgebung biete, in der besser auf seine Bedürfnisse eingegangen werden könne.

Dagegen führten die Beschwerdeführenden Rekurs bei der Vorinstanz, wobei sie den darin formulierten Antrag auf Weiterführung der integrativen Schulung im Wesentlichen auf einen vom 14. Februar 2024 datierenden Verlaufsbericht der Fachstelle Autismus KJPP stützten. Gemäss den berichterstattenden bzw. die Verlaufsuntersuchung durchführenden Psychologinnen wäre ein Wechsel des Kindergartens für D Stress verursachend und herausfordernd, da er Mühe mit Veränderungen habe und nächstes Jahr im Rahmen des Übertritts in die erste Klasse (ohnehin) ein Wechsel anstehe. Um sich optimal entwickeln zu können, brauche er eine vertraute Umgebung und ein stabiles Umfeld. Eine Möglichkeit sei es deshalb, D noch ein Jahr Zeit zu geben, sich integrativ im Kindergarten weiterzuentwickeln, und danach für die Einschulung neu zu evaluieren, welches Setting für ihn das geeignetste wäre. Dabei hätte er auch die Chance, altersentsprechend entwickelte Kinder zu beobachten.

3.3 Wie sich aus dem vorstehend auszugsweise wiedergegebenen schulpsychologischen Bericht vom 21. Februar 2023 und dem Protokoll des Standortgesprächs vom 29. September 2023 ergibt, gehen die mit dem Fall befassten Fachpersonen der schulischen Heil- bzw. der Sonderpädagogik nicht nur darin einig, dass D zur Erreichung seiner Entwicklungs- und Bildungsziele auf eine intensive individuelle Betreuung und enge Begleitung durch eine fachkundige Person bzw. fachkundige Personen angewiesen ist, sondern auch darin, dass der Knabe möglichst in einem kleinen, klar strukturierten und reizarmen Setting zu unterrichten ist. Seine Einschulung in den Regelkindergarten erfolgte lediglich im Sinn einer Notlösung, in Ermangelung einer geeigneten separativen Schullösung. Wie sich im Verlauf des letzten Schuljahres zeigte, vermochte der Sohn der Beschwerdeführenden denn auch bislang in der Regelklasse nur kleine Fortschritte zu erzielen im Bereich der Selbständigkeit bzw. der Alltagsroutine, welche noch nicht gefestigt sind. Dagegen wirken sich der Umstand, dass der Unterricht im Regelkindergarten häufig Überraschungen beinhaltet und nicht jeden Tag bzw. jede Woche gleich strukturiert ist, ebenso negativ auf sein Wohlbefinden in der Klasse und seine Entwicklung aus wie die Grösse der Regelklasse und die damit verbundenen Reize. Aus den Vorteilen des integrierten Settings, so namentlich der Möglichkeit, mit den Regelschülerinnen und -schülern zu interagieren und sie nachzuahmen, vermag D demgegenüber praktisch keinen Nutzen zu ziehen. Im Gegenteil hält die fallverantwortliche Heilpädagogin mit nachvollziehbarer Begründung dafür, dass er auch in sozialer Hinsicht von der separierten Sonderschulung in einer Heilpädagogischen Schule mit der Möglichkeit, kleine Gruppen mit je einer gemeinsamen Lehrperson zu bilden, profitieren würde (lernen, Teil einer Gruppe zu sein, nicht immer im Mittelpunkt zu stehen, auch an die Gruppe gerichtete Anweisungen zu verstehen etc.).

Diese Einschätzung deckt sich weitgehend mit der im aktuellen Verlaufsbericht der Fachstelle Autismus KJPP vom 14. Februar 2024 abgegebenen. Gestützt auf die Schilderungen der Eltern und ihre Beobachtungen des Verhaltens von D während der Untersuchung am Vortag gelangten die berichterstattenden Psychologinnen darin ebenfalls zum Schluss, dass für den Knaben ein ruhiges, vorhersehbares Umfeld wichtig sei, um sich weiterzuentwickeln. Sie schildern zudem, dass D während der Untersuchung am 13. Februar 2024 kaum sozial modulierten Blickkontakt gezeigt, keine sozialen Annäherungsversuche gemacht, keine gemeinsame Freude an der Interaktion gezeigt und im kleinen Raum mit mehreren anwesenden Personen weder auf seinen Namen noch auf das Lenken der Aufmerksamkeit durch Blick oder Gestik reagiert habe. Bloss draussen, in einer ruhigeren Umgebung, habe sich eine Reaktion (auf das Rufen durch die Mutter) feststellen lassen. Entsprechend wird – entgegen der Beschwerde – auch keine "klare Empfehlung" für die Weiterführung der integrativen Schulung von D abgegeben. Vielmehr wird lediglich auf die (bzw. eine) "Möglichkeit" hingewiesen, dem Sohn der Beschwerdeführenden noch bis zum Übertritt in die Primarschule im Folgejahr Zeit zu geben, sich integrativ weiterzuentwickeln, da zwei Schulwechsel innerhalb eines Jahres für ihn Stress bedeuteten und herausfordernd wären.

Ist aber insgesamt mit den involvierten Fachpersonen der schulischen Heil- bzw. der Sonderpädagogik davon auszugehen, dass die Förderung des Sohns der Beschwerdeführenden aufgrund der an der Heilpädagogischen Tagesschule E vorhandenen spezifischen Kompetenzen, der Intensität der Förderung und der äusserlichen Rahmenbedingungen (Kleinklassen von in der Regel sieben Kindern, Halbklassenunterricht etc.) besser erbracht werden könne als an der Regelschule, was auch seitens der Fachstelle Autismus KJPP nicht bestritten wird, sollte der Schulwechsel nicht noch länger hinausgezögert werden, zumal D – sollte dann noch ein entsprechender Bedarf bestehen – auch nach dem Kindergarten an der betreffenden Schule verbleiben könnte.

3.4 Somit ist nicht ersichtlich, weshalb die streitbetroffene Zuweisung von D zur separierten Sonderschulung in der Heilpädagogischen Tagesschule E dessen Wohl oder seinen individuellen Bedürfnissen nicht bestmöglich Rechnung tragen würde bzw. weshalb solches mit einer fortgesetzten integrierten Sonderschulung im Regelkindergarten besser erreicht werden könnte.

Der angefochtene Entscheid ist daher bundes- und völkerrechtskonform und es liegt auch keine Verletzung von (inter)kantonalem Recht vor.

3.5 Auf die Durchführung der offerierten Befragung der Beschwerdeführenden ist zu verzichten. Nicht nur vermochten sie sich im Lauf des Verfahrens ausführlich schriftlich zu äussern, ihre mündlichen Ausführungen wären auch wenig geeignet, die für den strittigen Zuweisungsentscheid wesentlich aussagekräftigeren Darstellungen und Beurteilungen der schulischen Situation von D durch die involvierten Fachpersonen grundlegend in Frage zu stellen.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass einer gegen das vorliegende Urteil gerichteten Beschwerde ans Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukäme. Soweit das Bundesgericht keine gegenteilige Anordnung träfe, müsste D daher auch im Fall einer Beschwerdeerhebung ab Beginn des Schuljahrs 2024/2025 die Heilpädagogische Tagesschule E besuchen.

5.  

Verfahren gemäss Art. 8 BehiG sind unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Dazu gehören explizit solche, in welchen eine Benachteiligung von Menschen, denen es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung unter anderem erschwert, soziale Kontakte zu pflegen oder sich aus- und weiterzubilden, bei der Inanspruchnahme von Aus- oder Weiterbildungen zu prüfen ist (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 5 BehiG). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kosten sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Bülach.

VB.2024.00296 — Zürich Verwaltungsgericht 11.07.2024 VB.2024.00296 — Swissrulings