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Zürich Verwaltungsgericht 16.10.2024 VB.2024.00294

16. Oktober 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·2,231 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewlligung | [Die Beschwerdeführerin wurde für ein Bachelorstudium in der Schweiz zugelassen. Aufgrund des Nichtbestehens der Prüfungen wurde sie von der UZH exmatrikuliert. In der Folge hat sie sich exakt derselben Fachrichtung an einer Fachhochschule eingeschrieben.] Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund des Nichtbestehens der Prüfungen exmatrikuliert. Sie kann das Studium an der UZH somit nicht mehr weiterführen. Ihr Aufenthaltszweck hat sich damit grundsätzlich erfüllt. Ein Studienwechsel wird nur in Ausnahmefällen bewilligt. Einen solchen hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht genügend begründet. Damit durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigern (E. 3). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00294   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.10.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.04.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewlligung

[Die Beschwerdeführerin wurde für ein Bachelorstudium in der Schweiz zugelassen. Aufgrund des Nichtbestehens der Prüfungen wurde sie von der UZH exmatrikuliert. In der Folge hat sie sich exakt derselben Fachrichtung an einer Fachhochschule eingeschrieben.] Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund des Nichtbestehens der Prüfungen exmatrikuliert. Sie kann das Studium an der UZH somit nicht mehr weiterführen. Ihr Aufenthaltszweck hat sich damit grundsätzlich erfüllt. Ein Studienwechsel wird nur in Ausnahmefällen bewilligt. Einen solchen hat die Beschwerdeführerin allerdings nicht genügend begründet. Damit durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigern (E. 3). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: - keine -

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00294

Urteil

der 2. Kammer

vom 16. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

In Sachen

Sidita Çelaj, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geb. 2001, Staatsangehörige von Albanien, beantragte mit Gesuch vom 6. August 2021 die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Absolvierung des Bachelorstudiengangs of Arts in Wirtschaftswissenschaften, Studienprogramm "Banking and Finance", an der Hochschule C. Nachdem das Migrationsamt dem Gesuch am 27. August 2021 entsprochen hatte, reiste sie am 9. September 2021 in die Schweiz. Am 11. November 2021 erteilte ihr das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zum Bachelorstudium an der Hochschule C, einmal verlängert bis 8. September 2023. Mit Gesuch vom 24. August 2023 beantragte A die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines Bachelorstudiengangs in Betriebsökonomie, Vertiefung "Banking and Finance", an der Hochschule D. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch vom 24. August 2023 ab und wies A aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg, mit einer Ausreisefrist bis am 15. Februar 2024. Zur Begründung fügte sie im Wesentlichen an, dass A aufgrund der nicht bestandenen Prüfungen von der Hochschule C exmatrikuliert worden sei und keine hinreichenden Gründe bestünden, um ausnahmsweise den Wechsel der Hochschulen zu bewilligen.

II.  

Den dagegen am 17. Januar 2024 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. April 2024 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengen-Raums bis am 18. Juni 2024 an.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. Mai 2024 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei in Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 22. April 2024 ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Vorinstanz verzichtete am 28. Mai 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und die ausländische Person die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt (lit. d). Diese Voraussetzungen werden in Art. 23 (und Art. 24) der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) konkretisiert. Gemäss Art. 23 Abs. 2 VZAE erfüllt die ausländische Person die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG namentlich, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem – als Kann-Vorschrift formulierten – Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März 2020, F-217/2019, E. 5.2.3). Die Migrationsbehörden haben das ihnen damit eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben (Art. 96 AIG). Das Verwaltungsgericht kann lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

2.2 Der Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung stellt einen vorübergehenden Aufenthalt dar, weshalb die betroffene Person gemäss Art. 5 Abs. 2 AIG Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bieten muss. Sie muss also den Willen haben, die Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks beziehungsweise nach Abschluss der Ausbildung wieder zu verlassen (VGr, 19. Juni 2019, VB.2019.00260, E. 4.1). Dies gilt auch für Studierende, welche in der Schweiz eine Hochschule oder Fachhochschule besuchen wollen. Auch wenn Letztere nach einem Abschluss in der Schweiz während sechs Monaten eine Stelle suchen können und unter gewissen Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt haben (vgl. Art. 21 Abs. 3 AIG), handelt es sich auch bei deren Aufenthalt zur Aus- bzw. Weiterbildung um einen vorübergehenden (VGr, 27. Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 3.1.2).

2.3 Aus- oder Weiterbildungen werden gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind nur in hinreichend begründeten Fällen möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen, und müssen dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung unterbreitet werden (vgl. Art. 4 Abs. b lit. 1 der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide). Dies kann der Fall sein, wenn die Ausbildung einen logischen Aufbau hat (beispielsweise Internat, Gymnasium, Diplomstudium, Doktorat), zielgerichtet ist und nicht zur Umgehung der strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird (vgl. VGr, 14. März 2012, VB.2011.00811, E. 5.1).

2.4 Ausländerinnen und Ausländer, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, müssen ihre Zwischen- und Schlussprüfungen innerhalb nützlicher Frist ablegen. Dies ist von den kantonalen Migrationsbehörden zu überprüfen. Erfüllen sie diese Anforderung nicht, wird der Zweck ihres Aufenthalts als erreicht erachtet und die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Ein Wechsel der fachlichen Ausrichtung während der Aus- oder Weiterbildung oder eine zusätzliche Ausbildung wird nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen bewilligt (VGr, 27. Oktober 2020, VB.2020.00373, E. 3.1.2).

3.  

3.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Beschwerdeführerin am 9. September 2021 zur Absolvierung des Bachelorstudiengangs of Arts in Wirtschaftswissenschaften, Studienprogramm "Banking and Finance" an der Hochschule C eingereist sei. Am 11. November 2021 habe sie zu diesem Zweck eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche einmal bis 8. September 2023 verlängert worden sei. Mit Schreiben vom 7. November 2022 habe ihr die Fakultät mitgeteilt, dass sie vom Studium ausgeschlossen werde, da sie die maximal zulässige Anzahl Fehlversuche überschritten habe. Die dagegen am 15. November 2022 erhobene Einsprache sei mit Verfügung vom 31. Januar 2023 abgewiesen worden, weshalb die Beschwerdeführerin per diesen Datums von der Hochschule C exmatrikuliert wurde. Aus der Verfügung gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin statt der erlaubten sechs, acht Fehlversuche gehabt habe; bis zum Zeitpunkt der Exmatrikulation habe sie lediglich 26 ECTS Punkte erworben. Die geltend gemachten Gründe für die Fehlversuche bzw. den Ausschluss vom Studium an der Hochschule C – namentlich der fehlende persönliche Austausch mit Mitstudierenden aufgrund der Corona-Massnahmen, die sprachliche Barriere sowie die Unkenntnis über die Regelung der maximalen Fehlversuche – vermöchten nicht zu überzeugen. Diese Vorbringen habe sie in der Einsprache gegen die Verfügung der Fakultät vorbringen müssen. Die Beschwerdeführerin mache im migrationsrechtlichen Verfahren erstmals geltend, dass sie an Eingewöhnungsschwierigkeiten und gesundheitlichen Problemen gelitten habe. Das sei bei ausländischen Studentinnen und Studenten keine Seltenheit. Wenn die Beschwerdeführerin damit nicht umzugehen wisse und dem Prüfungsstress nicht standhalte, heisse dies nichts anderes, als dass sie für ein Studium im Ausland nicht geeignet sei. Mit den Berichten ihrer Psychologin vom 16. Januar 2024 habe die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht belegt, dass sie während der Studienzeit an der Hochschule C tatsächlich an einer mittelschweren Depression, Angstzuständen, Schlafstörungen, Körperschmerzen und Appetitverlust gelitten habe. Diagnosen von behandelnden Ärzten und Therapeuten kommen keiner unabhängigen Begutachtung gleich, insbesondere hier, da sie im migrationsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin, mithin erst im Rekursverfahren und erst anderthalb Jahre nach der psychologischen Betreuung (via Telefon) verfasst worden seien. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls trotz gesundheitlicher Probleme alle Prüfungen an der Hochschule C abgelegt, nur habe sie diese nicht bestanden. Im ausländerrechtlichen Verfahren werde grundsätzlich nur geprüft, ob sie die Zwischen- und Abschlussprüfungen bestanden habe, mithin die die Aus- und Weiterbildung zielgerichtet verfolge und damit die Wiederausreise gesichert sei. Die Beschwerdeführerin habe während ihres Studienaufenthalts an der Hochschule C die erforderlichen Leistungen nicht erbracht. Es könne damit nicht von einer zielgerichteten Aus- und Weiterbildung ausgegangen werden.

Am 21. März 2023 sei die Beschwerdeführerin für das Bachelorstudium Betriebsökonomie mit Vertiefung "Banking and Finance" ab dem Herbstsemester 2023 an der Hochschule D zugelassen worden. Der Zweck des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der Schweiz habe in der Absolvierung des Bachelorstudiums an der Hochschule C bestanden und ein Wechsel der fachlichen Ausrichtung während der Aus- oder Weiterbildung oder eine zusätzliche Ausbildung werde nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen bewilligt. Nichts anderes habe zu gelten, wenn eine Person – wie hier die Beschwerdeführerin – wegen ungenügender Leistungen von einer Ausbildung ausgeschlossen wurde und an einer anderen Institution einen zweiten Anlauf in exakt derselben Richtung nehmen wolle. Die Beschwerdeführerin habe keinen Ausnahmefall begründet. Es sei zudem fraglich, ob die Beschwerdeführerin im Bachelorstudiengang an der Hochschule D die entscheidenden Leistungen erbringen und den Studiengang fristgerecht und erfolgreich abschliessen könne, nachdem sich dieser Bachelorstudiengang nicht von demjenigen der Hochschule C unterscheide. Die Beschwerdeführerin habe von den fünf Prüfungen im Herbstsemester 2023 an der Hochschule D lediglich eine bestanden; an einer habe sie aufgrund Krankheit nicht teilnehmen können. Nicht bestanden habe sie "Business English 1", "Einführung BWL" und "Mathematik 1" und somit Grundlagenfächer, mit denen sie sich bereits an der Hochschule C habe befassen müssen. Eine Verzögerung um ein halbes Jahr resp. um ein Jahr, bei nur jährlich wiederkehrenden Prüfungen, werde zwar grundsätzlich ermöglicht, nicht aber hier, wo die Beschwerdeführerin bereits vom Bachelorstudium in "Banking und Finance" an der Hochschule C wegen ungenügender Leistungen ausgeschlossen worden sei. Ausserdem würden die Fehlversuche an der Hochschule D zeigen, dass die Eingewöhnungsschwierigkeiten und die psychische Gesundheit, unabhängig vom bereits Gesagten, nicht Grund für die Fehlversuche an der Hochschule C gewesen seien, dass die Beschwerdeführerin ihre gewohnte Leistung nicht habe erbringen können, wie sie mit Rekurs geltend gemacht habe. So habe sie angegeben, im Sommer 2022 die Eingewöhnungsschwierigkeiten und sprachlichen Probleme in den Griff bekommen zu haben und sich von den psychischen Problemen erholt zu haben. Daran ändere nichts, dass psychische Erkrankungen bzw. Leiden in der Regel nicht einfach und plötzlich, sondern allmählich verschwinden würden, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. April 2024 nachgeschoben habe. Mit Rekurs vom 17. Januar 2024 habe sie noch behauptet, sie besuche die Vorlesungen an der Hochschule D und habe weder Konzentrations- noch Anpassungs- noch Kommunikationsschwierigkeiten. Trotzdem sei sie nicht erfolgreich gewesen. Es gebietet sich daher nicht, mit dem Entscheid über den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz zuzuwarten, bis im Sommer bzw. Herbst 2024 die Prüfungsresultate von der Hochschule D vorliegen würden.

Die Beschwerdeführerin habe eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausbildung als Bachelorstudentin an der Hochschule C erhalten. Aufgrund der nicht bestandenen Prüfungen sei sie von der Hochschule C exmatrikuliert worden. Es bestünden keine hinreichenden Gründe, um ausnahmsweise den Wechsel der Hochschulen zu bewilligen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 27 AIG i.V.m. Art. 23 VZAE seien nicht mehr gegeben. Damit sei der Aufenthaltszweck der Rekurrentin erfüllt und der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben.

3.2 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AIG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung genügend begründet. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe nicht weiter ausgeführt, was unter Nichtbestehen der Prüfung innert ''vorgegebener'' Frist bedeute, trifft dies nicht zu. Die Vorinstanz hat hierzu auf E. 2.4.3.3 der Weisung der Migrationsamt ''Aus- und Weiterbildungen aus Drittstaaten'' vom 19. November 2021 verwiesen. Aus der Weisung geht hervor, dass die Teilund Schlussprüfungen innerhalb der vorgegebenen Frist bestanden werden müssen, wobei eine Verzögerung um ein halbes Jahr resp. um ein Jahr, bei nur jährlich wiederkehrenden Prüfungen akzeptiert wird, ansonsten die Wiederausreise als nicht gesichert erscheint oder der Zweck des Aufenthalts als erreicht erachtet wird. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund des Nichtbestehens der Prüfungen exmatrikuliert. Sie kann das Studium an der Hochschule C somit nicht mehr weiterführen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen bezüglich der Fehlversuche und dem Ausschluss von der Hochschule C gegenüber der Hochschule C hätte vorbringen müssen. Es liegt an der Hochschule C, über ihre Zulassung bzw. über die Weiterführung des Studiums zu entscheiden und nicht an den Migrationsbehörden. Nachdem die Beschwerdeführerin von der Hochschule C exmatrikuliert wurde, hat sich ihr Aufenthaltszweck Bachelorstudium Betriebsökonomie mit Vertiefung "Banking and Finance" erfüllt. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung käme damit nur in Frage, wenn ein hinreichend begründeter Ausnahmefall für den Wechsel an die Hochschule D vorliegen würde.

Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, konnte die Beschwerdeführerin nicht (hinreichend) dartun, weshalb ihr ausnahmsweise ein Wechsel der Hochschule bewilligt werden müsste. Vor dem Hintergrund, dass ein Studienwechsel nur in Ausnahmefällen bewilligt wird und aufgrund der von der Beschwerdeführerin gezeigten Leistungen sowie dem Umstand, dass sie einen zweiten Anlauf in exakt derselben Fachrichtung vornehmen möchte und auch an der Hochschule D bereits drei von vier Prüfungen nicht bestanden hat, durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens die Situation dahingehend werten, dass die Beschwerdeführerin die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. d AIG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VZAE nicht erfüllt. Es ist daher für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht relevant, ob sie die Prüfungen an der Hochschule D bestanden hat und muss entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin das Resultat der Wiederholungsprüfungen nicht abgewartet werden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin die Prüfungsresultate der Wiederholungsprüfungen mittlerweile erhalten haben sollte, zumal das neue Studienjahr bereits begonnen hat. Ob sie die Wiederholungsprüfungen (erfolgreich) absolviert hat, geht aus den Akten nicht hervor. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Mitwirkungs- und insbesondere ihrer Beweisbeschaffungspflicht gehalten, die Vorbringen über ihren Studienfortschritt mit geeigneten Dokumenten zu substanziieren. Es wäre an ihr gelegen, den Studienfortschritt mit einem (Zwischen-)Leistungsnachweis zu substanziieren. Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch diese Prüfungen nicht erfolgreich bestanden hat. Im Übrigen liegen keine Hinweise vor, dass die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hätte. Dass der 23-jährigen Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr Heimatland Albanien nicht zuzumuten wäre, zeigt sie nicht auf, zumindest nicht substanziiert. Damit durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigern.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihr ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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