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Zürich Verwaltungsgericht 29.01.2025 VB.2024.00293

29. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·4,721 Wörter·~24 min·5

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Nach diversen migrationsamtlichen Ermahnungen wurde der Beschwerdeführer ausgehend von einer Gesamtverschuldung in der Höhe von knapp Fr. 300'000.- im Jahr 2020 wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft verwarnt. Im Zeitpunkt des migrationsamtlichen Bewilligungswiderrufs betrug die Gesamtverschuldung rund Fr. 400'000.- und rechtfertigt angesichts der Höhe einen Widerruf (E.3.2.1). Auch wenn die 6-köpfige Familie des Beschwerdeführers ein hohes Existenzminium aufweist, ist die erhebliche Neuverschuldung nicht erklärbar. Zudem ist ihm diesbezüglich ein konkretes Fehlverhalten vorzuwerfen (Stellenverlust, fehlende Sanierungsbemühungen, Schmälerung der pfändbaren Einkommensquote durch Lohnvorbezüge, Kostenauferlegung durch wiederholte Straffälligkeit; E.3.2.4). Der Beschwerdeführer erfüllt damit den Widerrufsgrund der mutwilligen Schuldenwirtschaft (E.3.3). Trotz schwerwiegender (Neu-)Verschuldung, wiederholter (geringfügiger) Straffälligkeit und fehlender Einsicht (E.4.2) erscheint eine Wegweisung des Beschwerdeführers angesichts seiner langen Anwesenheitsdauer (mehr als 20 Jahre), des persönlichen und finanziellen Interesses seiner vier Kinder an seinem Verbleib in der Schweiz sowie der positiven Prognose hinsichtlich einer möglichen Schuldensanierung (zusammen mit seiner Ehefrau erwirtschaftet er seit geraumer Zeit ein überschüssiges Gesamteinkommen) gesamthaft betrachtet als unverhältnismässig (E.4.3 ff.). Er ist ausländerrechtlich zu verwarnen (E.4.5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00293   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.01.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Nach diversen migrationsamtlichen Ermahnungen wurde der Beschwerdeführer ausgehend von einer Gesamtverschuldung in der Höhe von knapp Fr. 300'000.- im Jahr 2020 wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft verwarnt. Im Zeitpunkt des migrationsamtlichen Bewilligungswiderrufs betrug die Gesamtverschuldung rund Fr. 400'000.- und rechtfertigt angesichts der Höhe einen Widerruf (E.3.2.1). Auch wenn die 6-köpfige Familie des Beschwerdeführers ein hohes Existenzminium aufweist, ist die erhebliche Neuverschuldung nicht erklärbar. Zudem ist ihm diesbezüglich ein konkretes Fehlverhalten vorzuwerfen (Stellenverlust, fehlende Sanierungsbemühungen, Schmälerung der pfändbaren Einkommensquote durch Lohnvorbezüge, Kostenauferlegung durch wiederholte Straffälligkeit; E.3.2.4). Der Beschwerdeführer erfüllt damit den Widerrufsgrund der mutwilligen Schuldenwirtschaft (E.3.3). Trotz schwerwiegender (Neu-)Verschuldung, wiederholter (geringfügiger) Straffälligkeit und fehlender Einsicht (E.4.2) erscheint eine Wegweisung des Beschwerdeführers angesichts seiner langen Anwesenheitsdauer (mehr als 20 Jahre), des persönlichen und finanziellen Interesses seiner vier Kinder an seinem Verbleib in der Schweiz sowie der positiven Prognose hinsichtlich einer möglichen Schuldensanierung (zusammen mit seiner Ehefrau erwirtschaftet er seit geraumer Zeit ein überschüssiges Gesamteinkommen) gesamthaft betrachtet als unverhältnismässig (E.4.3 ff.). Er ist ausländerrechtlich zu verwarnen (E.4.5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

  Stichworte: EINKOMMENSPFÄNDUNG ERWERBSPOTENTIAL GESAMTVERSCHULDUNG MEHRFACHBETREIBUNGEN MUTWILLIGE VERSCHULDUNG NEUVERSCHULDUNG SCHULDENWIRTSCHAFT VERWARNUNG

Rechtsnormen: Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 77a Abs. I lit. a VZAE Art. 77a Abs. I lit. b VZAE Art. 77a Abs. I Ziff. b VZAE Art. 77f lit. c VZAE Art. 4 ZV-EJPD Art. 4 lit. c ZV-EJPD

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2024.00293

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. Januar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Thomas Grossen.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1979 geborene A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) heiratete 2001 in der Stadt C (Land D) die in der Schweiz wohnhafte und 1984 geborene Landsfrau E. Am 31. Oktober 2004 reiste er in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs am 10. November 2004 eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe sind die Kinder F (geb. 2006), G (geb. 2008), H (geb. 2011) und Q (geb. 2016) hervorgegangen. Die drei älteren Kinder verfügen über die Schweizer Staatsangehörigkeit. Q und E sind im Besitz der Niederlassungsbewilligung.

Im Rahmen der jeweiligen Bewilligungsverlängerungen wies das Migrationsamt den Beschwerdeführer ab Ende 2009 regelmässig auf dessen hohe Verschuldung hin. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 verwarnte es ihn und drohte ihm gleichzeitig den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung an. Mit Schreiben vom 17. März 2022 stellte das Migrationsamt eine erneute Schuldenanhäufung seit der verfügten Verwarnung fest und ermahnte den Beschwerdeführer gleichzeitig unter Androhung des Bewilligungswiderrufs. Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 sowie vom 16. August 2023 kündigte es dem Beschwerdeführer, ausgehend von einer weiterhin bestehenden mutwilligen Schuldenwirtschaft, den Widerruf seiner Bewilligung an und gewährte ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör. Am 8. Januar 2024 verfügte das Migrationsamt den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 8. April 2024. Zudem wies es sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft ab, soweit es dieses nicht als gegenstandslos erachtete.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. April 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 23. Juli 2024.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von einer Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger und korrekter Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ansonsten sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer subeventualiter die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen persönlichen Härtefall zu erteilen bzw. subsubeventuliter um vorläufige Aufnahme zu ersuchen. Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft für das vorinstanzliche Rekursverfahren sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Zudem liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Zusprechung einer Parteientschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ersuchen.

Sowohl das Migrationsamt wie auch die Sicherheitsdirektion verzichteten darauf, eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung einzureichen.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 reichte das Migrationsamt zwei Strafbefehle ein, gemäss welchen der Beschwerdeführer am 16. Juni 2023 und am 18. Juni 2024 wegen Geschwindigkeitsübertretungen jeweils zu einer Busse verurteilt wurde. Dieses wurde dem Beschwerdeführer samt Beilagen am 11. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) steht unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) insbesondere vor, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Mutwilligkeit der Verschuldung liegt vor, wenn diese selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist. Davon ist nicht leichthin auszugehen. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, ob Anhaltspunkte vorliegen, welche die Verschuldung erklären können. Wurde die betroffene Person bereits ausländerrechtlich verwarnt, ist für die Beurteilung der Mutwilligkeit entscheidend, ob sie danach weiterhin Schulden angehäuft oder sich um die Sanierung ihrer Situation bemüht hat. Positiv zu würdigen ist, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, falls in vorwerfbarer Weise weitere Schulden eingegangen werden. Der Beweis der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde. Liegen ausreichend gewichtige Hinweise für die Tatsachenvermutung der Mutwilligkeit vor, ist es an der betroffenen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (Art. 90 AIG; zum Ganzen BGr, 8. Dezember 2023, 2C_213/2023, E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen).

2.2 Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist auch bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen zu bejahen (Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Der Widerrufsgrund kann dabei erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist insofern ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGr, 22. November 2017, 2C_515/2017, E. 2.1 mit Hinweisen; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00352, E. 3.2).

2.3 Die Vorinstanz erachtet den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE als erfüllt und begründet dies damit, dass die Verschuldung des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Verwarnung im Februar 2020 um insgesamt Fr. 97'789.- angewachsen sei, was als massiver Anstieg zu qualifizieren sei. Die Gesamtverschuldung von über Fr. 400'000.- erreiche eine Höhe, welche eine Wegweisung rechtfertige. Zudem erscheine eine weitere Verschuldung während laufender Lohnpfändung – wie im Fall des Beschwerdeführers – in der Regel schuldhaft. Der erhebliche Anstieg des Schuldenbergs sei im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer konsequent einen Teil seiner Rechnungen über Jahre nicht bezahlt habe, was mindestens als qualifiziert fahrlässig zu gelten habe. Sodann habe die Neuverschuldung, soweit sie auf Bussen und Verfahrenskosten zurückzuführen sei, ebenfalls als mutwillig zu gelten. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer trotz langjähriger prekärer finanzieller Lage nie die Hilfe einer Schuldenberatung in Anspruch genommen und sich von seiner Arbeitgeberin Geld geliehen, wodurch die pfändbare Quote geschmälert worden sei, was ihm vorzuwerfen sei. Des Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren fortgesetzt straffällig geworden sei und in 19 Straferkenntnissen – hauptsächlich wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Strassenverkehrsgesetz – mit Geldstrafen von insgesamt 22 Tagessätzen und Bussen von total Fr. 7'430.- habe bestraft werden müssen. Dabei liess sie offen, ob er auch mit seiner Straffälligkeit den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfülle.

2.4 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Schuldenwirtschaft vorbringen, dass die Schulden auf diverse Schicksalsschläge im Zeitraum zwischen 2005 und 2017 zurückzuführen seien. Zudem hätten er wie auch seine Ehefrau wegen ihrer gesundheitlichen Situation ihre jeweilige Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfen können, weshalb aufgrund des ungenügenden Einkommens sowie hoher Gesundheitskosten weitere Schulden entstanden seien. Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer den Bestand der Forderungen infrage, hinsichtlich welcher gemäss den jeweiligen Betreibungsregisterauszügen Betreibungen eingeleitet oder Verlustscheine ausgestellt wurden. So könne jede Person grundlos betrieben und Forderungen könnten doppelt aufgelistet werden. Auch sei anhand der Registereinträge nicht ersichtlich, ob die jeweiligen Verlustscheine getilgt wurden oder nicht. Zudem würden die den jeweiligen Betreibungsregisterauszügen zu entnehmenden Forderungen keine Luxusgüter, sondern obligatorische Krankenversicherungsprämien betreffen. Weil der Beschwerdeführer nicht genügend Geld übrig habe, um die entsprechenden Rechnungen zu bezahlen, würden diese Kosten seitens des Betreibungsamts im Rahmen der Lohnpfändungen nicht in seinem Existenzminimum berücksichtigt. Deshalb sei die Verschuldung trotz Lohnpfändung weiter gestiegen. Hinsichtlich der Straffälligkeit liess der Beschwerdeführer vorbringen, dass er nie effektiv eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt habe, zumal es sich bei den Strafbefehlen um Vergehen oder sogar Übertretungen gehandelt habe. Ausserdem sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz in Bezug auf den Beschwerdeführer von einer positiven Legalprognose ausgegangen, da sie gemäss Strafbefehl vom 21. Juni 2021 lediglich eine bedingte Geldstrafe ausgesprochenen habe.

3.  

3.1 Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 verwarnte das Migrationsamt den Beschwerdeführer wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft und drohte ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung an. Dabei befasste es sich mit den diversen Schicksalsschlägen, welche der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs als Gründe für seine Verschuldung geltend gemacht hatte. Die Verfügung blieb unangefochten und erwuchs demnach in Rechtskraft. Eine mutwillige Schuldenwirtschaft ist damit bis zum Verwarnungszeitpunkt erstellt, jedoch ist nachfolgend vertieft zu prüfen, inwieweit die nach der Verwarnung erfolgte Neuverschuldung ebenfalls auf ein mutwilliges Verhalten zurückzuführen ist (vgl. oben E. 2.1). Insofern erübrigt es sich, erneut auf etwaige Ereignisse vor der ausländerrechtlichen Verwarnung einzugehen. In diesem Sinn ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz mit den wiederholten Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Verschuldung im Zeitraum vor dem Februar 2020 nicht nochmals im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Sofern er diesbezüglich eine Gehörsverletzung geltend macht, ist diese unbegründet.

3.2 Nach dem Gesagten gilt es somit nachfolgend zu beurteilen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers seit der ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnung im Februar 2020 als mutwillige Schuldenwirtschaft zu qualifizieren und damit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt ist.

3.2.1 Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes der Stadt M vom 8. November 2019 sind 72 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 232'375.45, 15 Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 64'831.45 und drei eingeleitete Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'690.55 zu entnehmen. Dies entspricht einer Gesamtverschuldung in der Höhe von Fr. 298'897.45, von welcher die Vorinstanz im Zeitpunkt der migrationsrechtlichen Verwarnung ausgeht. Am 25. August 2023 waren 123 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 346'830.25, 25 Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 49'015.55 und zwei eingeleitete Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'906.95 verzeichnet, was der vorinstanzlich festgestellten Gesamtverschuldung in der Höhe von Fr. 401'752.75 im Zeitpunkt des Bewilligungswiderrufs entspricht. Basierend auf diesen beiden Gesamtverschuldungen ist die Vorinstanz seit der Verwarnung des Beschwerdeführers von einer Neuverschuldung innerhalb eines Zeitraums von knapp vier Jahren von rund Fr.  97'789.00 ausgegangen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz dabei die Forderung zugunsten der Unfallversicherung (Pfändung Nr. 01) in der Höhe von Fr. 5'065.90 aufgrund einer möglichen Mehrfachbetreibung nicht berücksichtigt bzw. bereits in Abzug gebracht (Fr. 401'752.75 – Fr. 5'065.90 – Fr. 298'897.45). In Bezug auf die ihm vorgeworfene Neuverschuldung beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, den Umfang der Verschuldung mit Verweis auf die Möglichkeit von Mehrfachbetreibungen und auf nicht registrierte Tilgungen von Verlustscheinen infrage zu stellen. Die Register der Betreibungsämter sind für ihren Inhalt beweiskräftig und müssen durch den Beweis des Gegenteils durch den Beschwerdeführer entkräftet werden (BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E.4.3.1). Mit seinen pauschalen Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die gestützt auf die aktenkundigen Betreibungsregisterauszüge vorinstanzlich festgestellte Gesamt- sowie Neuverschuldung in Zweifel zu ziehen. Und selbst wenn einzelne Forderungen aufgrund von allfälligen Mehrfachbetreibungen nicht zu berücksichtigen wären, so präsentiert sich die die Gesamt- wie auch die Neuverschuldung in einer Höhe, welche die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtsprechungsgemäss rechtfertigt (vgl. BGr, 24. Februar 2022, 2C_834/2021, E. 3.3 mit Hinweisen bzw. vgl. BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.4.1).

3.2.2 Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer kurz vor der gegen ihn verfügten ausländerrechtlichen Verwarnung für die Firma I tätig, welche den Betrieb zufolge des pandemiebedingten Ausbleibens von Aufträgen zu Beginn des Jahres 2020 habe schliessen müssen. Gemäss Handelsregisterauszug wurde die Gesellschaft wegen fehlender Geschäftstätigkeiten sowie mangels Aktiven am 26. Mai 2020 von Amtes wegen gelöscht (vgl. www.zefix.ch). Bis wann genau der Beschwerdeführer für die Gesellschaft noch tätig war und dafür einen Lohn bezog, ist nicht aktenkundig. Ab Anfang Juli 2020 war er während knapp dreier Monate als Hilfsgipser für die Firma J tätig und erzielte dabei ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich rund Fr. 5'230.-. Gemäss seinen Angaben musste ihn die Firma pandemiebedingt per Ende September 2020 wieder entlassen. Ab Oktober 2020 war er arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Der monatliche Taggeldanspruch betrug zwischen Fr. 5'244.- und Fr. 6'031.25 netto (je nach Anzahl kontrollierter Tage), wobei der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt einer Einkommenspfändung unterstand. Im Juni 2021 war er zudem noch im Zwischenverdienst tätig. Gemäss Arbeitsvertrag vom 13. August 2021 hätte der Beschwerdeführer per Mitte September 2021 bei der Firma K eine Stelle als Geschäftsführer antreten sollen, wozu es offenbar nie kam. Im Auftrag der Firma K informierte die Treuhandgesellschaft L das Betreibungsamt der Stadt M mit E-Mail vom 10. Januar 2022, dass der Beschwerdeführer nicht zur Arbeit erschienen sei, weshalb der Arbeitsvertrag stillschweigend aufgelöst worden sei. In diesem Zusammenhang finden sich im Rechenschaftsbericht des Betreibungsamts der Stadt M zur Einkommenspfändung vom 9. März 2022 vermerkte Angaben des Beschwerdeführers, gemäss welchen die Firma K nur sehr wenig Arbeit gehabt habe, weshalb er etwas Neues gesucht habe. Im September und Oktober 2021 verfügte der Beschwerdeführer über keinerlei Einkommen, weshalb er sich von Bekannten zur finanziellen Überbrückung einen Geldbetrag von Fr. 7'000.- geliehen hat. Von Anfang November 2021 bis Ende Oktober 2022 war der Beschwerdeführer zu 100 % als Gruppenleiter bei der Firma N angestellt. Während der gesamten Anstellung belief sich der Auszahlungsbetrag gemäss den Lohnabrechnungen auf insgesamt Fr. 85'776.90, was monatlich durchschnittlich rund Fr. 7'148.- netto entspricht. Darin enthalten waren unter anderem ein Lohnvorbezug in der Höhe von Fr. 6'500.- sowie teilweise Lohnabzüge zur Verrechnung desselben. Der Beschwerdeführer unterstand während dieser Anstellung erneut einer Lohnpfändung. In Bezug auf seine Einkommenssituation im November und Dezember 2022 finden sich in den Akten keine Belege. Von Januar bis März 2023 war er dann für die Firma J tätig und direkt anschliessend für die Firma P. Gemäss den aktenkundigen Lohnabrechnungen der Firma J sowie der Firma P betrug der monatliche Nettolohn des Beschwerdeführers seit Januar 2023 rund Fr. 6'300.-, wobei ihm aufgrund von verrechneten Lohnvorbezügen sowie einer weiteren Einkommenspfändung in den meisten Monaten nur ein Teil davon ausbezahlt wurde. Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer noch eine aktuelle Lohnabrechnung der Firma P vom April 2024 ein, gemäss welcher sein Lohnanspruch unverändert bestand.

3.2.3 Demgemäss war der Beschwerdeführer nach der ausländerrechtlichen Verwarnung zunächst noch arbeitslos und bekundete offenbar auch in der Folge grosse Mühe, eine gefestigte Anstellung zu finden. So war er lediglich von Juli bis September 2020 arbeitstätig und anschliessend während über einem Jahr arbeitslos. Seit November 2021 befindet er sich jedoch – mit Ausnahme der Monate November und Dezember 2022 – durchgehend in einer Anstellung. Die jeweiligen erzielten Einkommen lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer während seiner Erwerbsphasen stets vollzeitlich tätig war. In Bezug auf die längere Arbeitslosigkeit lässt die dargelegte Aktenlage keine klaren Rückschlüsse darauf zu, inwiefern diese selbst verschuldet war – jedenfalls liesse sich diese allein mit pandemiebedingten Einschränkungen nicht erklären. Jedoch hat der Beschwerdeführer während des Bezuges von Arbeitslosenentschädigung jeweils den vollen Taggeldanspruch zugesprochen erhalten, was darauf schliessen lässt, dass er sich im Rahmen der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vorgaben um neue Anstellungen bemüht hat. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sein mögliches Erwerbspotenzial seit der verfügten Verwarnung weitestgehend ausgeschöpft hat.

3.2.4 Wie den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, reichte das seit der ausländerrechtlichen Verwarnung erzielte monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers zunächst nicht aus, um das betreibungsrechtliche wie auch das sozialhilferechtliche Existenzminimum der sechsköpfigen Familie zu decken. Gemäss den jeweiligen Berechnungen des zuständigen Betreibungsamtes beliefen sich der Mietzins, die Grundbeträge sämtlicher sechs Familienangehörigen und die berufsbedingten Auslagen auf knapp Fr. 6'000.- pro Monat. Die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung blieben dabei unberücksichtigt (was praxisgemäss so gehandhabt wird, wenn der Nachweis für die vorgängige Begleichung der Prämienrechnungen fehlt). Unter diesem Gesichtspunkt liesse sich eine Neuverschuldung in beschränktem Ausmass erklären. Allerdings ist die festgestellte Höhe derselben von knapp Fr. 100'000.- seit der ausländerrechtlichen Verwarnung (vgl. oben E.3.2.1) mit dem Einkommensmanko nicht zu begründen. Denn einerseits hätte die monatliche Prämienlast der obligatorischen Krankenversicherungen durch Inanspruchnahme der individuellen Prämienverbilligung deutlich reduziert werden können. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Schuldensanierung zur Geltendmachung dieser Prämienreduktion gehalten (einen diesbezüglichen Nachweis blieb er zumindest in Bezug auf die Jahre 2021 und 2022 schuldig). Dadurch hätte sich das familiäre Existenzminimum deutlich verringert, sodass sein Einkommen zumindest während seiner einjährigen Anstellung bei der Firma N (von November 2021 bis Oktober 2022) mit monatlich über Fr. 7'100.- (vgl. oben E. 3.2.2) hätte existenzsichernd sein können. Andererseits ist die Ehefrau des Beschwerdeführers seit Oktober 2022 ebenfalls erwerbstätig und als Verkäuferin in einem 80%-Pensum angestellt (wobei ihr Pensum von Februar bis August 2023 krankheitsbedingt vorübergehend auf 60 % reduziert wurde). Ihr Nettoeinkommen betrug monatlich jeweils deutlich mehr als Fr. 2'000.-, zuletzt sogar knapp Fr. 3'000.-. Der Beschwerdeführer weist somit spätestens seit November 2021 (seit Oktober 2022 zusammen mit seiner Ehefrau) ein existenzsicherndes Einkommen auf. Dass er sich seither trotzdem weiterhin und in erheblichem Ausmass verschuldet hat, konnte er nicht erklären und ist, wie aufgezeigt, auch nicht mit einem allfälligen anfänglichen Einkommensmanko zu begründen. Auch anhand der vorliegenden Akten ist die Neuverschuldung im belegten Umfang nicht nachvollziehbar. Es ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich deshalb ein mutwilliges Verhalten zu unterstellen. Konkret muss ihm ausserdem der Verlust der Anstellung bei der Firma K vorgeworfen werden. Denn, selbst wenn die Arbeitsauslastung zu gering gewesen sein sollte, hatte der Beschwerdeführer auch im Fall eines allfälligen Annahmeverzugs der Arbeitgeberin grundsätzlich Anspruch auf den arbeitsvertraglichen fixen Monatslohn (Art. 324 Abs. 1 OR). Insofern erscheint es leichtfertig, dass er an der Anstellung nicht festhielt und seinen Lohnanspruch nicht geltend machte. Das fehlende Einkommen in den betreffenden Monaten führte mutmasslich zu einer weiteren Schuldenanhäufung (dies mindestens im Umfang des bezogenen Privatkredits). In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer deshalb zumindest eine qualifizierte Leichtfertigkeit zu unterstellen. Zudem sind ihm die diversen aktenkundigen Lohnvorbezüge qualifiziert vorwerfbar, durch welche er im Rahmen der jeweiligen Einkommenspfändungen die pfändbare Quote zu Lasten der Gläubigerschaft geschmälert hat (zuletzt erfolgt im April 2024; Beschwerdebeilage 4). Dass und in welchem Umfang er mit den Lohnvorbezügen Arztrechnungen bezahlt hatte, wie von ihm geltend gemacht, wurde nicht belegt. Im Übrigen werden medizinische Kosten bei der Einkommenspfändung grundsätzlich berücksichtigt, sofern es sich um notwendige Auslagen handelt, welche nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt werden (vgl. Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, Rz. III.5.3). Offenbar blieb der Beschwerdeführer den Nachweis der Begleichung solcher Arztrechnungen auch gegenüber dem zuständigen Betreibungsamt schuldig. Schliesslich ist ihm auch anzulasten, dass er bislang noch immer keine professionelle Schuldenberatung in Anspruch genommen hat und auch sonst keinerlei Bemühungen hinsichtlich einer nachhaltigen Schuldensanierung vorweisen kann. Die durch das zuständige Betreibungsamt vorgenommenen Einkommenspfändungen ersetzen eine solche Schuldenberatung keineswegs, wie der Beschwerdeführer dies geltend zu machen scheint. Im Übrigen kommt er auch seinen betreibungsrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht genügend nach, wurde er doch innerhalb eines halben Jahres nach seiner ausländerrechtlichen Verwarnung zweimal strafrechtlich verurteilt, weil er dem Pfändungsvollzug unentschuldigt fernblieb. Zu erwähnen gilt es auch, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten nach der ausländerrechtlichen Verwarnung insgesamt sieben weitere Strafbefehle gegen sich erwirkt hat. Auch wenn es sich dabei ausschliesslich um Übertretungen handelt, waren diese stets mit Gebühren verbunden, welche den jeweiligen Bussenbetrag teilweise um ein Vielfaches überstiegen. Diese Kosten dürften sich – wenn auch nicht entscheidend – negativ auf seine Schuldensanierung ausgewirkt haben, was vom Beschwerdeführer aufgrund der entsprechenden Straffälligkeit mutwillig verursacht wurde.

3.3 Gesamthaft betrachtet hat der Beschwerdeführer auch nach der verfügten ausländerrechtlichen Verwarnung weiterhin eine mutwillige Schuldenwirtschaft betrieben, womit der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE erfüllt ist. Ob aufgrund der wiederholten Straffälligkeit auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE erfüllt ist, kann vorliegend offenbleiben, da ein Bewilligungswiderruf im Sinn nachfolgender Ausführungen jedenfalls unverhältnismässig erscheint.

4.  

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), was sich, wenn die migrationsrechtliche Massnahme auch das Recht auf Achtung des Familienund/oder Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV beeinträchtigt, auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV ergibt.

Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145, E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3). Besondere Beachtung ist dem Schutz der Kinderinteressen beizulegen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis der Kinder – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – besonders Rechnung zu tragen. Erforderlich ist indessen eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (zum Ganzen BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2.3 mit Hinweisen).

4.2 Aufgrund der schwerwiegenden Gesamt- wie auch Neuverschuldung und – in geringerem Ausmass – seiner wiederholten Straffälligkeit besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Besonders negativ fällt dabei ins Gewicht, dass er sich trotz diverser migrationsamtlicher Ermahnungen sowie einer verfügten ausländerrechtlichen Verwarnung bislang nicht dazu veranlasst gesehen hat, eine professionelle Schuldenberatung in Anspruch zu nehmen. Denn seit November 2021 verfügt die Familie des Beschwerdeführers grundsätzlich über ein existenzsicherndes Einkommen, weshalb seither zumindest eine Neuverschuldung vermeidbar gewesen wäre. Auch dass der Beschwerdeführer trotz ausländerrechtlicher Verwarnung hinsichtlich seiner Straffälligkeit keine Einsicht an den Tag gelegt hat, wiegt im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung schwer.

4.3 Der 45-jährige Beschwerdeführer hält sich seit mittlerweile mehr als 20 Jahren in der Schweiz auf. Zusammen mit seiner hier niedergelassenen Ehefrau hat er insgesamt vier Kinder im Alter zwischen 8 und 18 Jahren, welche allesamt in der Schweiz geboren sind und teilweise über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügen. Gemäss den vorliegenden Akten besteht ein intaktes Familienleben. Der Beschwerdeführer kann sich somit grundsätzlich auf sein Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berufen. Ob ihm trotz seiner Verschuldung sowie seiner wiederholten Straffälligkeit zusätzlich ein Anspruch auf Schutz seines Privatlebens zusteht, kann vorliegend offenbleiben.

4.4 Nebst der langen Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er seit seiner Einreise Ende 2004 überwiegend erwerbstätig war. Zudem wurde bereits im Zeitpunkt seiner Einreise im Rahmen der Beurteilung des damaligen Sozialhilfeanspruchs (zusammen mit seiner Ehefrau) seitens der zuständigen Sozialbehörde vermerkt, dass der Beschwerdeführer «recht gut deutsch» spreche. Seine polizeiliche Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erfolgte sodann auch ohne Beizug eines Dolmetschers. Insofern darf von einer weitgehend gelungenen beruflichen sowie sprachlichen Integration ausgegangen werden. Zudem leben zwei Geschwister des Beschwerdeführers ebenfalls im Kanton Zürich, zu welchen er regelmässigen Kontakt pflegt. Nebst dem Beschwerdeführer haben auch seine Ehefrau sowie die vier gemeinsamen Kinder ein erhebliches Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, ist der Ehefrau sowie den Kindern angesichts deren langer Anwesenheitsdauer sowie der einhergehenden Integration eine Auswanderung in das Land D kaum zumutbar. Die Kinder sind sowohl auf finanziellen Unterhalt als auch auf die persönliche Betreuung durch ihren Vater angewiesen. Gemäss den Angaben seiner Ehefrau pflegt der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zu den Kindern. Auch hat er diese regelmässig betreut, dies insbesondere während diverser Spitalaufenthalte seiner Ehefrau. Durch eine Wegweisung wäre es dem Beschwerdeführer grösstenteils verwehrt, seine Familie weiterhin finanziell und persönlich bedarfsgerecht zu unterstützen. Entscheidend gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers inzwischen seit längerer Zeit ebenfalls berufstätig ist und zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen von knapp Fr. 3'000.- erwirtschaftet hat. Damit vermag sie nicht nur zu einem existenzsichernden Gesamteinkommen der Familie beizutragen, sondern ermöglicht zusammen mit dem Einkommen des Beschwerdeführers auch eine laufende Tilgung der überwiegend gemeinsamen ehelichen Schulden. Dass sie ihre Berufstätigkeit erst in einem Zeitpunkt aufgenommen hat, nachdem ihr jüngstes Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, ist der Ehefrau – geschweige denn dem Beschwerdeführer – angesichts der Betreuungsbelastung von insgesamt vier Kindern sowie den bis dahin hypothetisch anfallenden Fremdbetreuungskosten in migrationsrechtlicher Hinsicht vorliegend nicht vorzuwerfen (vgl. Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE; BGr, 31. Oktober 2014, 2D_12/20214, E.3.7.3). Insofern kann offenbleiben, ob ihre Erwerbslosigkeit bis dahin ihrer gesundheitlichen Verfassung geschuldet war, wie seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht. Angesichts des familiären monatlichen Gesamteinkommens von zuletzt netto über Fr. 9'000.- (Beschwerdebeilagen 4 und 9), welches eine nachhaltige Schuldensanierung ermöglichen müsste, ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine positive Prognose zu attestieren. Demgegenüber würden im Fall seiner Wegeweisung kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen, was es vorliegend zu berücksichtigen gilt (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3).

4.5 In einer Gesamtbetrachtung überwiegen derzeit die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, seiner Kinder und nicht zuletzt auch seiner Gläubigerschaft an seinem Verbleib in der Schweiz. Demzufolge erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers noch knapp als unverhältnismässig im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 Abs. 3 BV.

Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass bei Fortsetzung der Schuldenwirtschaft bzw. fehlenden Bemühungen um einen Schuldenabbau sowie erneuter Straffälligkeit oder einem sonstwie zu Klagen Anlass gebenden Verhalten das öffentliche Fernhalteinteresse seine privaten Interessen überwiegen könnte und eine aufenthaltsbeendende Massnahme erneut zu prüfen wäre. Im Hinblick auf die nächste Bewilligungsverlängerung wird von ihm konkret erwartet, dass er eine professionelle Schuldenberatung in Anspruch nimmt und den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung sowie mögliche Subventionen für allfällige Fremdbetreuungskosten der beiden jüngsten Kinder geltend macht. Ausserdem hat er seine gesetzlichen Pflichten im Rahmen von betreibungsrechtlichen Einkommenspfändungen tadellos zu erfüllen und es zu unterlassen, das pfändbare Einkommen durch bezogene Lohnvorschüsse zu Lasten der Gläubigerschaft faktisch zu schmälern. Der Beschwerdeführer wird in diesem Sinn ausdrücklich und im Sinn einer letzten Chance verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AIG).

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration (Art 4 lit. c der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]).

5.2 Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu verwarnen ist, ist er nur teilweise als obsiegend zu betrachten. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm für das Rekurs- sowie das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss nur eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- bzw. Fr. 750.- (je inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG) und ihm die Hälfte der Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG).

6.  

6.1 Im Rahmen des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 8. Januar 2024 ab, soweit es dieses nicht als gegenstandslos erachtete (vgl. Dispo.-Ziff. 1). Die Vorinstanz wies den Rekurs diesbezüglich ebenfalls ab. Die Aufhebung des Rekursentscheids in Bezug auf diesen Punkt wurde vom Beschwerdeführer vorliegend nicht beantragt. Auch finden sich in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen dazu, weshalb die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung, hinsichtlich welcher in einem erstinstanzlichen Verfahren ein strengerer Massstab als in einem Rekurs- oder Beschwerdeverfahren gilt (vgl. VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00530, E.21.), gegeben war. Somit ist Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 8. Januar 2024 in Rechtskraft erwachsen und vorliegend nicht aufzuheben.

6.2 Der Beschwerdeführer ersuchte auch im Rahmen des vorinstanzlichen Rekurs- sowie des vorliegenden Beschwerdeverfahrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die Vorinstanz wies das Gesuch wegen mangelhafter Begründung sowie fehlenden Belegen hinsichtlich der prozessualen Mittellosigkeit ab. Auch wenn das Gesuch äusserst rudimentär begründet wurde, ergab sich die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers hinreichend aus den (bereits damals vorhandenen) Akten (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 41). So war den aktenkundigen Lohnabrechnungen zu entnehmen, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau Ende 2023 einer Einkommenspfändung unterstanden. Wie die Vorinstanz selbst einräumte, erschien der Rekurs nicht offensichtlich aussichtslos. Weil in Bezug auf das Rekursverfahren auch die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung gegeben war, erwies sich das Gesuch als begründet und der Rekursentscheid ist in diesem Sinn aufzuheben. Auch im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens unterstanden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einer Einkommenspfändung (Beschwerdebeilagen 4 und 9), weshalb sich das Gesuch gesamthaft als begründet erweist. Dem Beschwerdeführer ist somit für das Rekurs- sowie das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.3 Bei einem Stundensatz von Fr. 220.- machte Rechtsanwältin B hinsichtlich des Rekursverfahrens einen Aufwand von insgesamt 12 Stunden und 36 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 53.20 zuzüglich Mehrwertsteuer (total Fr. 3'054.05) geltend, und hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens einen Aufwand von insgesamt 10 Stunden und 36 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 82.80 zuzüglich Mehrwertsteuer (total Fr. 2'610.40). Die geltend gemachten Aufwände erscheinen gerade noch als angemessen.

6.4 Unter Anrechnung der Parteientschädigungen ist Rechtsanwältin B demnach für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von insgesamt Fr. 2'054.05 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse und für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von insgesamt Fr. 1'860.40 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.5 Es gilt, den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Dem Beschwerdeführer wird für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 8. Januar 2024 (mit Ausnahme von Dispositiv-Ziff. 1) und Dispositiv-Ziff. I, II, III, IV und VI sowie die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. April 2024 werden aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM.

3.    Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.

4.    Die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'425.- werden je zur Hälfte dem Migrationsamt und dem Beschwerdeführer auferlegt, hinsichtlich Letzterem jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Das Migrationsamt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.    Rechtsanwältin B wird für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 2'054.05 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Staatskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

8.    Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Migrationsamt und dem Beschwerdeführer auferlegt, hinsichtlich Letzterem jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.    Das Migrationsamt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

10.  Rechtsanwältin B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'860.40 (Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

11.  Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

12.  Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM); d)    die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Anweisung der Entschädigung).

VB.2024.00293 — Zürich Verwaltungsgericht 29.01.2025 VB.2024.00293 — Swissrulings