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Zürich Verwaltungsgericht 27.02.2025 VB.2024.00286

27. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,975 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung | [Die aus Syrien stammende Beschwerdeführerin (geboren 1940) reiste im Januar 2014 in die Schweiz ein und wurde hier im Jahr 2014 vorläufig aufgenommen; im Dezember 2023 ersuchte sie um eine Aufenthaltsbewilligung.] Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft. Trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist bei der Beschwerdeführerin von einer ungenügenden Integration auszugehen, wobei sich ihre Integrationsdefizite nicht allein auf besondere persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE zurückführen lassen. Es wäre ihr zumutbar gewesen, sich zumindest geringfügig um eine sprachliche und soziale Integration in der Schweiz zu bemühen, was sie nicht getan hat (zum Ganzen E. 4). Abweisung UP/URB infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00286   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

[Die aus Syrien stammende Beschwerdeführerin (geboren 1940) reiste im Januar 2014 in die Schweiz ein und wurde hier im Jahr 2014 vorläufig aufgenommen; im Dezember 2023 ersuchte sie um eine Aufenthaltsbewilligung.] Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft. Trotz des langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ist bei der Beschwerdeführerin von einer ungenügenden Integration auszugehen, wobei sich ihre Integrationsdefizite nicht allein auf besondere persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE zurückführen lassen. Es wäre ihr zumutbar gewesen, sich zumindest geringfügig um eine sprachliche und soziale Integration in der Schweiz zu bemühen, was sie nicht getan hat (zum Ganzen E. 4). Abweisung UP/URB infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung.

  Stichworte: AUSSICHTSLOSIGKEIT HÄRTEFALL INTEGRATIONSBEMÜHUNGEN LANGE ANWESENHEIT PRIVAT- UND FAMILIENLEBEN SOZIALE INTEGRATION SPRACHLICHE INTEGRATION UNGENÜGENDE INTEGRATION VORLÄUFIGE AUFNAHME

Rechtsnormen: Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Art. 58a AIG Art. 58a Abs. 2 AIG Art. 84 Abs. 5 AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK § 16 VRG Art. 31 Abs. 1 VZAE Art. 77f VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00286

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, 

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die aus Syrien stammende A (geboren 1940) reiste im Januar 2014 in die Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 wies das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) sie in Abweisung dieses Gesuchs aus der Schweiz weg, ordnete jedoch ihre vorläufige Aufnahme an, da der Vollzug der Wegweisung in die Heimat zum damaligen Zeitpunkt unzumutbar schien.

Am 25. Dezember 2023 ersuchte A – nach zwei gescheiterten früheren Versuchen – um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich dieses Gesuch ab.

II.  

Dagegen rekurrierte A bei der Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 15. April 2024 abwies (Dispositiv-Ziff. I), A unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. II+III) sowie eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V) verwehrte und ihr in Dispositiv-Ziff. IV die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 990.- auferlegte (zum Ganzen act. 4).

III.  

Am 22. Mai 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 15. April 2024 aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. Juni 2024 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verschaffen der Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung: Aus den entsprechenden Garantien ergibt sich kein Recht auf eine bestimmte Art von Aufenthaltstitel, solange die bestehende Aufenthaltsregelung eine weitestgehend ungehinderte Ausübung des geschützten Privatund Familienlebens ermöglicht (BGE 150 I 93 E. 6.4 und 147 I 268 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vgl. auch VGr, 2. Juni 2022, VB.2021.00829, E. 2 – 11. November 2021, VB.2021.00314, E. 2 – 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 3.3 [je mit weiteren Hinweisen]). Die vorläufige Aufnahme dürfte hier nicht infrage gestellt sein. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin ihr Privat- und Familienleben wie bisher in der Schweiz führen. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass sich die Nachteile einer länger andauernden vorläufigen Aufnahme gegenüber der Aufenthaltsbewilligung so gravierend auswirken können, dass damit ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV einherginge (BGE 147 I 268 E. 4.4). Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Nachteil, dass sie ihre zum Teil im Ausland lebenden Kinder nicht einfach besuchen könne, beeinträchtigt ihr Privat- und Familienleben jedoch nicht in relevanter Weise (vgl. dazu auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.1), zumal nicht behauptet wird, dass es (auch) diesen nicht möglich bzw. nicht gestattet wäre, in die Schweiz zu reisen und die Beschwerdeführerin zu besuchen. Letztere dürfte zudem schon aus Altersgründen in ihrer Reisefähigkeit eingeschränkt sein.

3.  

3.1 Vorläufig aufgenommene Personen können grundsätzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Damit wird kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00010, E. 4.1 f. mit Hinweis, auch zum Folgenden).

3.2 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Integration werden gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) berücksichtigt. Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.

3.3 Den in Art. 84 Abs. 5 AIG genannten drei Kriterien kommt keine vorrangige Bedeutung zu (vgl. BVGr, 13. Februar 2018, F-3332/2015, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen); sie nehmen vielmehr im Rahmen der Härtefallprüfung auf die besondere Situation vorläufig Aufgenommener Bezug (BVGr, 24. September 2013, C-1136/2013, E. 4.3).

Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die in Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 31 Abs. 1 VZAE genannten Kriterien nicht kumulativ erfüllt sein, stattdessen ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der betreffenden Bestimmungen (dazu schon VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00797, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Aufzählung in Art. 31 Abs. 1 VZAE ist auch nicht abschliessend (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00668, E. 2.3).

3.4 Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Weil das Verwaltungsgericht als erste Gerichtsinstanz entscheidet, berücksichtigt es die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt (Donatsch, § 52 N. 8 f.).

4.  

4.1 Die 85-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit elf Jahren in der Schweiz auf. Angesichts dessen ist ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG; siehe auch BGr, 7. Februar 2023, 2C_198/2023, E. 6.7.2).

In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass der Status der vorläufigen Aufnahme grundsätzlich nicht auf Dauer angelegt ist und sich das Interesse der betroffenen ausländischen Person an einer Bereinigung ihres Anwesenheitsstatus mit fortschreitender Zeit erhöht (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 lit. e VZAE; ferner BGE 138 I 246 E. 3.3.1).

4.2 Je länger der hiesige Aufenthalt der Beschwerdeführerin dauert, desto geringer erscheinen sodann auf der anderen Seite ihre Chancen auf eine allfällige Wiedereingliederung in der Heimat. Diesbezüglich sind ausserdem das Alter der Beschwerdeführerin und ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigten sowie der Umstand, dass in Syrien lediglich noch eine (erwachsene) Tochter von ihr leben soll.

Auch wenn dem Aspekt der Wiedereingliederung einer ausländischen Person im Heimatland (Art. 31 Abs. 1 lit. g VZAE) in Fällen wie dem vorliegenden, wo bei realistischer Betrachtung nicht mit der Aufhebung von deren vorläufiger Aufnahme zu rechnen ist, regelmässig bloss eine untergeordnete Bedeutung beizumessen ist, gilt es ihre Reintegrationsprobleme hier zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

4.3 Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unmöglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausländische Person indes nicht davon, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bemühen. Vielmehr darf von ihr – wie auch die wiederholte Nennung dieses Kriteriums in den massgeblichen Bestimmungen zur Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung zeigt (Art. 85 Abs. 4 AIG und Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG) – eine gewisse Integrationsleistung erwartet werden (vgl. auch BGE 147 I 268 E. 5.3).

Dies gilt grundsätzlich auch für Personen, die erst in höherem bzw. fortgeschrittenerem Alter in die Schweiz gelangen, oder solche, die unter gesundheitlichen Problemen leiden. Hindern gesundheitliche Beeinträchtigungen oder andere gewichtige persönliche Umstände die Integration, ist dem zwar angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE). Allerdings können praxisgemäss auch bei kurz vor oder nach der Pensionierung eingereisten Ausländerinnen und Ausländern zumindest Bemühungen um eine sprachliche und soziale Integration bzw. die Teilnahme an Integrationsprogrammen sowie erforderlichenfalls an Sprachkursen erwartet werden (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2; VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00095, E. 4.3 – 7. November 2024, VB.2024.00404, E. 4.3 – 1. Februar 2023, VB.2022.00788, E. 5.4.3 – 21. Oktober 2020, VB.2020.00557, E. 3.3; Laura Campisi/Roswitha Petry, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A., Basel 2022, § 21 N. 21.28; BVGr, 16. August 2021, F-654/2020, E. 6.1 in fine). Bei Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt darüber hinaus unter Umständen die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit in Betracht oder die Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprojekt bzw. an einer Umschulung.

4.3.1 Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz nie polizeilich in Erscheinung getreten oder straffällig geworden (vgl. Art. 77a f. VZAE). Auch sind in ihrem Betreibungsregister keine Verlustscheine und keine Betreibungen verzeichnet und kann ihr der langjährige Sozialhilfebezug nicht vorgeworfen werden, weil sie erst im Alter von 74 Jahren in die Schweiz einreiste, sodass ihr eine berufliche und wirtschaftliche Integration nicht mehr möglich war (vgl. BGE 147 I 268 E. 5.3.2).

4.3.2 Vorwerfen lassen muss sich die Beschwerdeführerin indes, sich in sprachlicher und sozialer Hinsicht nicht integriert, ja – soweit ersichtlich – sich nicht einmal um eine dahingehende Integration bemüht zu haben. So sind keinerlei ausserfamiliäre soziale Kontakte ihrerseits dargetan und behauptete die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 25. Dezember 2023 zwar noch, "Deutschkurse" besucht zu haben, einen Kursnachweis oder dergleichen reichte sie aber bis heute nicht ein. Stattdessen gab einer ihrer Söhne im August 2022 gegenüber dem Beschwerdegegner an, dass seine Mutter kein Deutsch spreche. Im Rekursverfahren wandte die Beschwerdeführerin dann selbst ein, sie habe die deutsche Sprache aufgrund ihres Alters, ihres Analphabetismus und "der Krankheiten" nicht erlernen können.

Was letzteren Punkt anbelangt, lässt sich den Akten entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin bis Mitte Mai 2022 verschiedene chronische Leiden diagnostiziert worden waren (hypertensive Herzkrankheit, chronische mikroangiopathische Veränderungen und leichte bis mässige temporal betonte Grosshirnatrophie, randständig fetthaltige Läsion am Oberpol der linken Niere sowie Gallensteine), die gemäss ihrem Hausarzt nach einer dauernden hausärztlichen Betreuung verlangen. Dass bzw. inwiefern die diagnostizierten Krankheiten bzw. die damit einhergehenden Beschwerden die Beschwerdeführerin längerfristig am Besuch eines niederschwelligen (mündlichen) Alphabetisierungs- bzw. Sprachkurses oder am Knüpfen sozialer Kontakte gehindert hätten, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich. In dem vorerwähnten Schreiben an den Beschwerdegegner vom August 2022 betonte der Sohn der Beschwerdeführerin denn auch, dass seine Mutter täglich spazieren gehe und "eigentlich selbständig" alltägliche "Sachen" wie den Einkauf erledigen könne, auch wenn sie "gesundheitlich etwas beschränkt" sei und Schmerzen in den Knien habe.

4.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsfehlerhaft. Trotz dem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz ist bei der Beschwerdeführerin von einer ungenügenden Integration auszugehen, wobei sich ihre Integrationsdefizite nicht allein auf besondere persönliche Umstände im Sinn von Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f bzw. Art. 31 Abs. 5 VZAE zurückführen lassen. Es wäre ihr zumutbar gewesen, sich zumindest geringfügig um eine sprachliche und soziale Integration in der Schweiz zu bemühen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Sie durfte sich allerdings trotz ihrem über zehnjährigen hiesigen Aufenthalt keine realistischen Hoffnungen auf Erfolg ihrer Beschwerde machen, zumal sie während dieser Zeit keinerlei Bemühungen im Hinblick auf eine soziale und sprachliche Integration in der Schweiz unternommen hat. Das Gesuch ist daher infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit in vertretbarer Weise ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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