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Geschäftsnummer: VB.2024.00282 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Abfindung
[Bemessung der Abfindung nach Entlassung wegen langdauernder Krankheit.] Die Festsetzung einer Abfindung gemäss § 26 PG hat nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen, wobei insbesondere die persönlichen Verhältnisse, die Arbeitsmarktchancen, die Dienstzeit und der Kündigungsgrund zu berücksichtigen sind (E. 2.2). Für die Beschwerdeführerin resultiert in Anwendung von § 16g Abs. 2 VVO für die Abfindung ein Rahmen von einem bis zu sechs Monatslöhnen. Der Beschwerdegegner hat innerhalb dieses Rahmens die vorgeschriebene Gesamtbetrachtung der Umstände mit Einfluss auf die Abfindungshöhe vorgenommen und es ist mit Blick auf das ihm zustehende Ermessen nicht zu beanstanden, wenn er den Rahmen nicht vollständig ausgeschöpft hat, sondern die Abfindung der Beschwerdeführerin auf drei Monatslöhne festlegte (E. 2.4-2.5). Abweisung UP/URB. Abweisung.
Stichworte: ABFINDUNG BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
Rechtsnormen: § 26 Abs. 4 PG § 26 Abs. 5 PG § 16g Abs. 2 VVPG § 16g Abs. 3 VVPG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2024.00282
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Oktober 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universitätsspital Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Abfindung,
hat sich ergeben:
I.
A (geboren 1981) wurde per 11. April 2017 als Verwaltungssekretärin in einem 40%-Pensum beim Universitätsspital Zürich angestellt.
Ab April 2022 war A verschiedentlich über längere Zeiträume ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Sie erhielt bis am 10. November 2023 ordentliche Lohnfortzahlung und in der Folge bis zum 31. Januar 2024 ausserordentliche Lohnfortzahlung im Umfang von 75 % ihres bisherigen Lohnes.
Mit Verfügung vom 23. April 2024 löste die Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich das Arbeitsverhältnis mit A wegen langdauernder Krankheit per 31. Juli 2024 auf und gewährte ihr eine Abfindung von drei Monatslöhnen.
II.
Am 19./21. Mai 2024 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Gewährung einer Abfindung von sechs Monatslöhnen. Ausserdem bat sie um eine Fristverlängerung, um sich einen Anwalt suchen zu können, und um Erläuterung des Vorgehens zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2024 wurde der Antrag auf Fristverlängerung abgewiesen, A über die voraussichtliche Kostenlosigkeit des Verfahrens informiert und dem Universitätsspital Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und des Personaldossiers angesetzt. Diese per Einschreiben zugestellte Verfügung wurde von A nicht abgeholt und an das Verwaltungsgericht retourniert, weshalb ihr in der Folge eine Kopie der Verfügung per A-Post zugesandt wurde. Das Universitätsspital beantragte am 20. Juni 2024 Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge und reichte das Personaldossier von A ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Anordnungen der Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich zuständig (§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] sowie § 30 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 [USZG, LS 813.15]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt statt der gewährten Abfindung von drei Monatslöhnen eine solche von sechs Monatslöhnen. Bei einem Bruttomonatslohn von ca. Fr. 2'550.- beträgt der Streitwert damit vorliegend rund 7'650.-, weshalb die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1 Für das beim Beschwerdegegner öffentlich-rechtlich angestellte Personal gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen, soweit das Personalreglement nicht hiervon abweicht (vgl. § 13 Abs. 2 USZG). Betreffend die Abfindung ist keine solche Abweichung ersichtlich, womit sich diese vorliegend nach § 26 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 117.10) richtet.
Voraussetzung für die Ausrichtung einer Abfindung im Sinn von § 26 PG ist, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Kantons und ohne Verschulden des Angestellten aufgelöst wurde. Ausserdem muss der Angestellte mindestens 35 Jahre alt sein und fünf Dienstjahre haben (§ 26 Abs. 1 PG). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen, womit sie Anspruch auf eine Abfindung hat. Strittig ist hingegen deren Höhe.
2.2 § 26 Abs. 4 PG sieht vor, dass der Regierungsrat die Festsetzung der Abfindungen regelt und einen nach dem Alter abgestuften Rahmen als Richtlinie bestimmt, wobei eine Abfindung höchstens neun Monatslöhne beträgt. Die Abfindung ist gemäss § 26 Abs. 5 PG nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen und es werden hierbei insbesondere die persönlichen Verhältnisse, die Arbeitsmarktchancen, die Dienstzeit und der Kündigungsgrund angemessen berücksichtigt.
Gestützt auf diese gesetzliche Regelung erliess der Regierungsrat § 16g der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111), wonach für Angestellte, die zwischen 35 und 50 Jahren alt sind und sich zwischen dem fünften und vierzehnten Dienstjahr befinden, die Abfindung zwischen einem und sechs Monatslöhnen beträgt (Abs. 2). Innerhalb dieses Rahmens werden die persönlichen Verhältnisse, die Arbeitsmarktchancen und die Umstände des Stellenverlusts berücksichtigt (Abs. 3).
Praxisgemäss ist bei der Festsetzung der Abfindung vom Mindestbetrag auszugehen und werden anschliessend die persönlichen Verhältnisse gegebenenfalls abfindungserhöhend berücksichtigt (VGr, 9. November 2023, VB.2023.00118, E. 6.3 – 21. März 2022, VB.2021.00770, E. 2.3 – 17. November 2020, VB.2020.00652, E. 3.2).
2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie lebe getrennt und habe eine Tochter, für die sie unterstützungspflichtig sei. Sie habe ausserdem sehr kleine Chancen auf dem Arbeitsmarkt, da sie eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 30 % habe und diese sich nur im Homeoffice verwirklichen könne. So habe ihr selbst der Beschwerdegegner als Institution mit über 10'000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine entsprechende Stelle anbieten können. Falls sie dennoch eine passende Stelle finden würde, müsste sie zudem mit Lohneinbussen rechnen. Sie sei für ihre Existenzsicherung auf das Einkommen vom Beschwerdegegner angewiesen, weshalb sie einen Anspruch auf sechs Monatslöhne geltend mache.
2.4 Der Beschwerdeführerin steht nach § 16g Abs. 2 VVO eine Abfindung zwischen einem und sechs Monatslöhnen zu. Die persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin in Gestalt der Unterstützungspflicht für ihre Tochter sowie der krankheitsbedingte Stellenverlust wurden vom Beschwerdegegner korrekterweise als Erhöhungsgründe ausgehend von der Mindestabfindung von einem Monatslohn berücksichtigt. Es ist jedoch auch nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner (sinngemäss) von besseren Arbeitsmarktchancen der Beschwerdeführerin ausgeht als sie selbst und diese entsprechend nicht abfindungserhöhend berücksichtigte. Tatsächlich ist dem vertrauensärztlichen Bericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei Gewährung von Begleitmassnahmen (Begleitung auf dem Weg zur Arbeit, wenig Druck in der Hierarchie und Tätigkeit mit wenigen Menschen im Umfeld) per sofort wieder 90 % arbeitsfähig wäre. Da sie zudem im kaufmännisch-administrativen Bereich arbeitet, ist davon auszugehen, dass es aufgrund der Vielzahl an Stellen in diesem Bereich möglich sein wird, eine zu finden, bei der sie ihre Arbeitsfähigkeit optimal ausschöpfen kann. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Arbeitsmarktchancen keinen Anspruch auf eine Erhöhung der ihr gewährten Abfindung.
Nichts für sich ableiten kann die Beschwerdeführerin sodann aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil VB.2020.00375, bei dem der Abfindungsrahmen für einen 52-jährigen Gefängnisaufseher nach 19 Dienstjahren vollständig ausgeschöpft wurde (vgl. VGr, 15. April 2021, VB.2020.00375, E. 7.4). Aufgrund seines Alters und seiner massiven gesundheitlichen Probleme bestanden schlechtere Arbeitsmarktchancen als bei der Beschwerdeführerin, was sich denn auch in einem erheblich tieferen Lohn in einer neuen Stelle niederschlug und bei der Abfindung zu berücksichtigen war.
2.5 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner bei der Festlegung der Abfindung der Beschwerdeführerin die vorgeschriebene Gesamtbetrachtung nach § 26 Abs. 5 PG und § 16g Abs. 3 VVO rechtskonform vorgenommen und alle dort genannten Umstände mit Einfluss auf die Abfindungshöhe berücksichtigt, wobei er die Arbeitsmarktchancen der Beschwerdeführerin mit nachvollziehbarer Begründung als intakt betrachtete. Es ist vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das dem Beschwerdegegner zustehenden Ermessen nicht zu beanstanden, dass er den Rahmen von § 16g Abs. 2 VVO nicht voll ausschöpfte und der Beschwerdeführerin eine Abfindung von drei Monatslöhnen gewährte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Die Beschwerdeführerin ist nicht vertreten und eine solche Vertretung wäre vorliegend auch nicht notwendig gewesen (vgl. § 16 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird deshalb abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 22. November 2023, VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).
4.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 695.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an die Parteien.