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Zürich Verwaltungsgericht 22.10.2025 VB.2024.00281

22. Oktober 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·617 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Festsetzung Strassenprojekt | Abschreibung infolge Beschwerderückzugs durch aussergerichtliche Einigung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00281   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.10.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Festsetzung Strassenprojekt

Abschreibung infolge Beschwerderückzugs durch aussergerichtliche Einigung.

  Stichworte: ABSCHREIBUNG AUSSERGERICHTLICHE EINIGUNG BESCHWERDERÜCKZUG KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT

Rechtsnormen: § 13 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. b VRG § 38b Abs. II VRG § 65a Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2024.00281

Verfügung

des Einzelrichters

vom 22. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat von Zürich,

vertreten durch das Sicherheitsdepartement,

Beschwerdegegner,

betreffend Festsetzung Strassenprojekt,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 23. August 2021 traf die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich im Zusammenhang mit dem Strassenprojekt Wehrenbachhalde verschiedene funktionelle Verkehrsanordnungen. Diese Verfügung wurde im Amtsblatt der Stadt Zürich am 1. September 2021 veröffentlicht. Gegen die Verfügung liess unter anderen A ein Gesuch um Neubeurteilung einreichen, welches der Stadtrat Zürich mit Beschluss vom 25. Mai 2022 abwies.

II.  

Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 liess A dagegen Rekurs an das Statthalteramt Zürich erheben. Dieses wies den Rekurs mit Verfügung vom 16. April 2024 ab.

III.  

Gegen die Verfügung des Statthalteramts Zürich vom 16. April 2024 erhob A am 21. Mai 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er ersuchte unter anderem um die Sistierung des Verfahrens, da Vergleichsgespräche stattfänden (Rz. 1). Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 verzichtete das Statthalteramt Zürich auf eine Vernehmlassung. Am 17. Juni 2024 reichte die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich ihre Beschwerdeantwort ein und stimmte unter anderem der Verfahrenssistierung aufgrund der Vergleichsgespräche zu. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2024 wurde das Verfahren einstweilen bis am 15. August 2024 sistiert. Die Sistierung wurde jeweils mehrfach auf entsprechendes Gesuch der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich hin bis am 31. Oktober 2025 verlängert. Mit Schreiben vom 30. September 2025 teilte das Tiefbauamt der Stadt Zürich dem Verwaltungsgericht mit, die Parteien hätten sich aussergerichtlich geeinigt und das Verfahren sei infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben. Im Rahmen dieser Vereinbarung habe A seine Beschwerde im Verfahren VB.2024.00281 zurückgezogen und das Tiefbauamt der Stadt Zürich ermächtigt, dies dem Verwaltungsgericht anzuzeigen. Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2025 wurde die Sistierung im Hinblick auf die beantragte Abschreibung des Verfahrens infolge Beschwerderückzugs aufgehoben. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Eine Beschwerde kann jedenfalls bis zur Fällung des Beschwerdeentscheids zurückgezogen werden (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 5 mit Hinweis u. a. auf VGr, 28. September 2011, VB.2011.00376, auch zum Folgenden; vgl. ferner RB 1965 Nr. 13). Der Beschwerdeführer hat den Rückzug gemäss eingereichter Vereinbarung mit seiner Unterschrift am 30. Juni 2025 ausdrücklich, umfassend, unmissverständlich und bedingungslos erklärt. Zudem ermächtigte er den Beschwerdegegner (vertreten durch das Tiefbauamt der Stadt Zürich), den Beschwerderückzug gegenüber dem Verwaltungsgericht zu erklären. Sodann genehmigte der Stadtrat Zürich mit Beschluss vom 10. September 2025 den entsprechenden Vergleich. Das Verfahren ist somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Dies kann kraft des § 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) und weil es sich auch nicht im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG um eine Angelegenheit von prinzipieller Bedeutung handelt, in einzelrichterlicher Kompetenz geschehen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 8, 17 und 20 ff.; Donatsch, § 63 N. 2, 5 und 9).

2.  

Wer als beschwerdeführende Partei seine Begehren vor Verwaltungsgericht zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip – unabhängig von den Prozessaussichten – die Gerichtskosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 79). Vorliegend einigte sich der Beschwerdeführer indes mit dem Beschwerdegegner auf eine hälftige Tragung der Gerichtskosten sowie auf Wettschlagung der Parteikosten. Dementsprechend sind die Gerichtskosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen; Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    445.--     Zustellkosten, Fr.    945.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.   Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Statthalteramt Zürich; c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA).

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