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Zürich Verwaltungsgericht 17.10.2024 VB.2024.00277

17. Oktober 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,738 Wörter·~9 min·9

Zusammenfassung

Familiennachzug | Familiennachzug [Nachträglicher Familiennachzug der Ehefrau und zweier Kinder eines niedergelassenen Drittstaatsangehörigen] Die ordentliche Nachzugsfrist ist abgelaufen (E. 2). Im Umstand, dass die Ehefrau mit der Kinderbetreuung überfordert ist, ist kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu erkennen, ebenso wenig im Wunsch, die Familie zu vereinigen. Auch das lange Getrenntleben spricht gegen den Nachzug (E. 3.2). Am Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer ein früheres Gesuch wegen der Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung zurückzog, zumal auch dieses Gesuch verspätet war, ihm zum damaligen Zeitpunkt die finanziellen Mittel für den Nachzug fehlten und das Zuwarten mit der Gesuchsstellung, um die Niederlassungsbewilligung nicht zu gefährden, keinen wichtigen Grund für den verspäteten Nachzug darstellt. Der Beschwerdeführer war bereits beim ersten Gesuch anwaltlich vertreten und es bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Rückzug desselbigen nicht seinem Willen entsprach. Revisionsgründe gegen den aus dem Rückzug folgenden Abschreibungsbeschluss werden nicht substanziiert vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich (E. 3.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00277   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.10.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug

Familiennachzug [Nachträglicher Familiennachzug der Ehefrau und zweier Kinder eines niedergelassenen Drittstaatsangehörigen] Die ordentliche Nachzugsfrist ist abgelaufen (E. 2). Im Umstand, dass die Ehefrau mit der Kinderbetreuung überfordert ist, ist kein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu erkennen, ebenso wenig im Wunsch, die Familie zu vereinigen. Auch das lange Getrenntleben spricht gegen den Nachzug (E. 3.2). Am Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer ein früheres Gesuch wegen der Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung zurückzog, zumal auch dieses Gesuch verspätet war, ihm zum damaligen Zeitpunkt die finanziellen Mittel für den Nachzug fehlten und das Zuwarten mit der Gesuchsstellung, um die Niederlassungsbewilligung nicht zu gefährden, keinen wichtigen Grund für den verspäteten Nachzug darstellt. Der Beschwerdeführer war bereits beim ersten Gesuch anwaltlich vertreten und es bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Rückzug desselbigen nicht seinem Willen entsprach. Revisionsgründe gegen den aus dem Rückzug folgenden Abschreibungsbeschluss werden nicht substanziiert vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich (E. 3.3). Abweisung.

  Stichworte: NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG WICHTIGER FAMILIÄRER GRUND

Rechtsnormen: Art. 43 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00277

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. Oktober 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Michael Spring.  

In Sachen

A, vertreten durch RA E,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1979 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Er heiratete am 17. April 2001 in Zürich eine Schweizerin, woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung und am 3. März 2006 die Niederlassungsbewilligung erteilte. Die Ehe wurde am 9. November 2006 geschieden.

Bereits am 4. April 2006 hatte er seine Landsfrau B, geboren 1983, geheiratet. 2006 wurden C und 2011 D als gemeinsame Kinder geboren.

B. Am 10. Juni 2016 ersuchte er um Nachzug seiner Ehefrau und der beiden Kinder. In der Folge widerrief das Migrationsamt am 18. Dezember 2017 zufolge Täuschung über seine Ehe mit der Schweizerin seine Niederlassungsbewilligung und wies das Familiennachzugsgesuch ab. Die Sicherheitsdirektion hiess den dagegen erhobenen Rekurs am 18. September 2018 aufgrund des über 15-jährigen Aufenthalts von A in der Schweiz teilweise gut, hob den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung über das Nachzugsgesuch an das Migrationsamt zurück. Am 16. August 2019 teilte das Migrationsamt A mit, dass es beabsichtige, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen, da infolge Rechtsänderung nunmehr der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch nach über 15-jährigem Aufenthalt möglich sei. Daraufhin zog A das Nachzugsgesuch zurück und das Verfahren wurde am 18. November 2019 unter Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgeschrieben.

C. Am 22. März 2023 ersuchte A erneut um den Nachzug seiner Ehefrau und der beiden Kinder. Das Migrationsamt wies die Gesuche am 14. Dezember 2023 ab.

II.  

Den Rekurs von A hiergegen wies die Sicherheitsdirektion am 16. April 2024 ab, auferlegte ihm die Kosten und verweigerte ihm eine Parteientschädigung.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Mai 2024 beantragte A dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge seien seiner Ehefrau und den Kindern Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. Mai 2024 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Streitgegenstand ist die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Ehegatten bzw. Vater, der über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Niedergelassenen haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können und die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG], SR 142.20) Abs. 1 lit. a - e AIG). Auch der am 1. Mai 2006 geborene Sohn hat Anspruch auf Familiennachzug, obschon er inzwischen volljährig ist, da er zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch minderjährig war.

2.2 Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahren müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Diese Frist beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei Familienangehörigen von Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Aufgrund der Übergangsregelung von Art. 126 Abs. 3 AIG beginnen die Nachzugsfristen jedoch ab dem 1. Januar 2008 zu laufen, wenn die Einreise vor Inkrafttreten des AIG erfolgt oder das Familienverhältnis vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. Ein Familiennachzug ausserhalb der Fristen wird gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bestehen.

2.3 Die Nachzugsfristen für die Ehefrau und die Kinder sind damit längst abgelaufen. Das Gesuch vom 22. März 2023 erweist sich für alle Familienmitglieder als verspätet. Ebenso war bereits jenes vom 10. Juni 2016 nicht innerhalb der Nachzugsfrist gestellt worden. Damit sind für die Bewilligung des verspäteten Nachzugs wichtige familiäre Gründe notwendig.

2.4 Die wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug sind in Konformität mit dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (SR 101) auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.2, und 23. Mai 2022, 2C_692/2021, E. 5.1). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1, auch zum Folgenden). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden und dies auch so weitergeführt werden kann, überwiegt deshalb regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen.

2.5 Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Allerdings ist praxisgemäss nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2). Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar (BGE 146 I 185 E. 7.1.1). Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGE 137 I 284, E. 2.2; BGr, 7. Februar 2023, 2C_882/2022, E. 4.2). Keinen wichtigen Grund stellt der Umstand dar, dass es dem Kindsvater nicht rechtzeitig gelungen ist, genügende finanzielle Ressourcen für den Nachzug zu schaffen (BGr, 8. März 2023, 2C_380/2022, E. 4.2 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass von einem freiwilligen Getrenntleben nicht die Rede sein könne. Er habe sein vormaliges Gesuch zurückgezogen, weil er um seine Niederlassungsbewilligung gefürchtet habe. Er sei mit "zweifelhaften Methoden" zum Rückzug seines Gesuchs genötigt worden. Es sei fraglich, ob die Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung überhaupt rechtens gewesen sei. Auch seien damals die finanziellen Mittel für den Nachzug nicht vorhanden gewesen. Nun hätten sich die Verhältnisse geändert, indem er seit dem 22. Juli 2022 über eine Vollzeitstelle als Chauffeur verfüge und seiner Ehefrau eine Reinigungsstelle zugesichert worden sei. Seine Ehefrau sei sodann mit der Erziehung der Kinder überfordert, diese würden ihren Vater brauchen. Das Kindswohl gebiete einen Nachzug.

3.2 Diese vorgebrachten Gründe vermögen den verspäteten Nachzug nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer lebt seit je getrennt von seiner Familie in der Schweiz. Die Ehe wurde vor 18 Jahren geschlossen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Beziehung zur Familie nicht auch weiterhin in der bisher gewählten Form über die räumliche Distanz hinweg leben zu können. Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass seine Ehefrau wie bisher mit den Kindern in der Türkei bleiben und das Familienleben im selben Umfang weitergeführt werden kann. Die Kinder sind inzwischen 13 und 18 Jahre alt und damit nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter. Sie leben seit der Geburt mit ihrer Mutter zusammen, sie ist ihre Hauptbetreuungsperson. Es wird weder hinreichend behauptet noch belegt, dass sie sich nicht weiterhin angemessen um ihre Kinder kümmert. Im Übrigen würde der blosse Umstand, dass die Ehefrau mit der Betreuung der Kinder überfordert ist, ohnehin noch keinen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG darstellen. Eine allgemeine Überforderungssituation führt noch nicht dazu, dass die Betreuung nicht mehr gewährleistet ist. Die Betreuungssituation der Kinder hat sich damit nicht verändert. Allein das Bedürfnis nach dem Zusammenleben in der Schweiz mit dem Ehemann bzw. Vater stellt – wie dargelegt – keinen wichtigen Grund für einen verspäteten Nachzug dar. Nachdem die Kinder und die Mutter ihr ganzes Leben in der Türkei verbracht haben, besteht eine tiefe Verwurzelung dort. Die Übersiedlung in die Schweiz und die Integration hier wären entsprechend mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Diese Umstände sprechen gegen den Nachzug.

3.3 Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer sein erstes Gesuch aus dem Jahre 2016 (auch) wegen der Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung wieder zurückzog. Zum einen war bereits jenes Gesuch ausserhalb der Nachzugsfrist gestellt worden und wichtige Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für die Verspätung wurden nicht vorgebracht. Zum andern fehlten ihm beim ersten Gesuch unbestritten die finanziellen Mittel für den Nachzug. Damit wäre jenes Gesuch ohnehin abzuweisen gewesen. Dass es ihm nicht rechtzeitig gelang, den Nachzug zu finanzieren, schafft keine wichtigen Gründe, um den noch späteren Nachzug heute zu rechtfertigten. Weiter stellt es selbstredend keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen verspäteten Nachzug dar, wenn mit einem Gesuch zugewartet wird, um die Niederlassungsbewilligung nicht zu gefährden. Schliesslich war der Beschwerdeführer beim ersten Gesuch anwaltlich vertreten und es bestehen keine Anzeichen, dass der Rückzug des damaligen Gesuchs nicht dem Willen des Beschwerdeführers entsprach (vgl. Alain Griffel, in: ders. (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 28 N. 22). Der Abschreibungsbeschluss vom 18. November 2019 ist in formelle Rechtskraft erwachsen, Revisionsgründe werden nicht substanziiert vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Sodann war jenes Familiennachzugsgesuch – wie dargelegt – auch bereits verspätet, ohne dass der Beschwerdeführer hierfür legitime wichtige familiäre Gründen geltend machte, und fehlten dem Beschwerdeführer die finanziellen Ressourcen für den Nachzug. Es ist damit nicht schlüssig, welchen Vorteil der Beschwerdeführer aus seiner Argumentation ableiten will. Das Gesuch vom 10. Juni 2016 war nicht erfolgsversprechend und mit dem Rückzug ist ihm kein Nachteil erwachsen.

3.4 Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligungen erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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