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Zürich Verwaltungsgericht 10.04.2025 VB.2024.00275

10. April 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,367 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Der Beschwerdeführer führte von 1997 bis 2006 eine Parallelehe in Pakistan und zeugte fünf Kinder. Deshalb widerrief das Migrationsamt Ende 2023 seine Niederlassungsbewilligung wegen falscher Angaben bzw. des Verschweigens einer wesentlichen Tatsache.] Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund falscher Angaben bzw. des Verschweigens wesentlicher Tatsachen war gemäss aArt. 63 Abs. 2 AuG in der von 2008 bis 2019 geltenden Fassung nach einem Aufenthalt von mehr als 15 Jahren nicht mehr möglich. Als das Migrationsamt den Hinweis auf die Parallelehe erhielt, war diese Bestimmung nach wie vor in Kraft. Seit deren Aufhebung kam es zu keiner Täuschung der Behörden durch den Beschwerdeführer mehr. Ein nachträglicher Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist daher nicht zulässig (E. 2). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00275   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Niederlassungsbewilligung

[Der Beschwerdeführer führte von 1997 bis 2006 eine Parallelehe in Pakistan und zeugte fünf Kinder. Deshalb widerrief das Migrationsamt Ende 2023 seine Niederlassungsbewilligung wegen falscher Angaben bzw. des Verschweigens einer wesentlichen Tatsache.] Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund falscher Angaben bzw. des Verschweigens wesentlicher Tatsachen war gemäss aArt. 63 Abs. 2 AuG in der von 2008 bis 2019 geltenden Fassung nach einem Aufenthalt von mehr als 15 Jahren nicht mehr möglich. Als das Migrationsamt den Hinweis auf die Parallelehe erhielt, war diese Bestimmung nach wie vor in Kraft. Seit deren Aufhebung kam es zu keiner Täuschung der Behörden durch den Beschwerdeführer mehr. Ein nachträglicher Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist daher nicht zulässig (E. 2). Gutheissung.

  Stichworte: AUFENTHALTSDAUER FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG PARALLELBEZIEHUNG PARALLELFAMILIE TÄUSCHUNG DER BEHÖRDEN VERSCHWEIGEN WESENTLICHER TATSACHEN WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIDERRUFSGRUND

Rechtsnormen: Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG Art. 63 Abs. 2 AuG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00275

Urteil

der 4. Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1966 geborener Staatsangehöriger Pakistans, reiste im Jahr 1991 in die Schweiz ein. Am 21. August 1992 heiratete er die in der Schweiz niedergelassene österreichische Staatsangehörige C, geboren 1942, woraufhin ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und am 9. September 1999 die Niederlassungsbewilligung erteilte. Spätestens seit Ende 2004 lebten A und C getrennt. Am 7. Januar 2013 wurde die Ehe geschieden.

B. Mit Urteil vom 20. Januar 2012 bestrafte das Kriminalgericht des Kantons Luzern A wegen Brandstiftung, gewerbsmässigen Betrugs und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Daraufhin verfügte das Migrationsamt am 31. Mai 2012 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A. A focht diese Verfügung an. Während des Rechtsmittelverfahrens wurde A Vater von D, geboren 2012. E, die Mutter von D und die damalige Partnerin von A, ist eine in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsangehörige. In der Folge hiess das Bundesgericht die von A gegen den Widerruf erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. Februar 2014 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück (BGr, 23. Februar 2014 2C_458/2013).

Nach weiteren Abklärungen verfügte das Migrationsamt am 28. September 2016 erneut den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A. Dagegen erhob A Rekurs. Am 10. November 2017 heirateten er und E. Daraufhin hiess die Sicherheitsdirektion den Rekurs am 29. November 2017 teilweise gut und wies die Sache zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück. Nach weiteren Abklärungen entschied das Migrationsamt am 13. März 2018 A seine Niederlassungsbewilligung zu belassen.

C. Am 27. April 2018 ging beim Migrationsamt ein anonymes Schreiben ein, wonach A seit 1997 in Pakistan mit der pakistanischen Staatsangehörigen F verheiratet sei. Die Staatsanwaltschaft Zürich–Sihl stellte ein daraufhin eingeleitetes Strafverfahren am 15. November 2018 ein, da davon auszugehen sei, dass die Ehe mit F im Jahr 2006 geschieden worden sei.

Am 6. Oktober 2022 liessen sich A und E scheiden.

Ende 2022 beziehungsweise Anfang 2023 ersuchten A und F beim Migrationsamt um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung an F zwecks erneuter Eheschliessung. Am 15. Dezember 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch ab. Gleichentags widerrief es die Niederlassungsbewilligung von A. Dieser habe die Behörden getäuscht, indem er nicht offengelegt habe, dass er während seiner Ehe mit C in Pakistan eine Parallelbeziehung mit F geführt und fünf Kinder gezeugt habe.

II.  

Am 18. Januar 2024 erhob A Rekurs bei der Sicherheitsdirektion gegen die Widerrufsverfügung vom 15. Dezember 2023. Er machte insbesondere geltend, der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung sei nicht verhältnismässig. Zudem gab er an, er hege keine Absichten mehr, F zu heiraten. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 15. April 2024 ab, setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. III) und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Dagegen erhob A am 17. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und festzustellen, dass kein Anlass für den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung bestehe. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 23. Mai 2024 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Aufgrund von Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden forderte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 21. Mai 2024 auf, eine Kaution in Höhe von Fr. 2'070.- zu leisten. Dieser Aufforderung kam A fristgerecht nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Vorinstanzen begründen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers damit, dass dieser im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht beziehungsweise wesentliche Tatsachen verschwiegen habe. Namentlich habe er in Pakistan eine Parallelehe geführt und fünf Kinder gezeugt, ohne die Migrationsbehörden darüber zu informieren.

2.2 Der Beschwerdeführer heiratete am 21. August 1992 in G im Kanton Zürich die in der Schweiz niedergelassene österreichische Staatsangehörige C. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung. Am 13. November 1997 heiratete er in Pakistan die pakistanische Staatsangehörige F. Am 9. September 1999 erteilte ihm das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung. Kurz darauf kam in Pakistan das erste gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und Fs zur Welt. Es folgten vier weitere Kinder. Im Jahr 2006 liessen sich der Beschwerdeführer und F in Pakistan scheiden.

Der Beschwerdeführer unterliess es, das Migrationsamt über die Parallelehe in Pakistan sowie die fünf Kinder zu informieren. Vielmehr gab er im Strafverfahren in den Jahren 2007 und 2008 sowie im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum allfälligen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung im Jahr 2012 ausdrücklich an, keine Kinder zu haben.

Am 27. April 2018 erhielt das Migrationsamt ein anonymes Schreiben, in dem behauptet wurde, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 1997 mit F verheiratet und habe mit dieser fünf gemeinsame Kinder.

2.3 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer Person unter anderem widerrufen werden, wenn sie im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Bis zum 1. Januar 2019 war der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund falscher Angaben beziehungsweise aufgrund des Verschweigens wesentlicher Tatsachen nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz von mehr als 15 Jahren nicht mehr möglich (Art. 63 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der vom 1. Januar 2008 bis zum 1. Januar 2019 geltenden Fassung [AuG, AS 2007 5437]).

2.4 Als die Bestimmung von aArt. 63 Abs. 2 AuG am 1. Januar 2008 in Kraft trat, hielt der Beschwerdeführer sich bereits seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung aufgrund einer Täuschung der Behörden war daher ab Inkrafttreten dieser Bestimmung nicht mehr möglich. Als das Migrationsamt am 27. April 2018 den Hinweis auf die Parallelehe in Pakistan erhielt, war aArt. 63 Abs. 2 AuG nach wie vor in Kraft. Das Migrationsamt unterliess es daher zu Recht, den Widerruf zum besagten Zeitpunkt zu prüfen. Seit der Aufhebung von aArt. 63 Abs. 2 AuG per 1. Januar 2019 kam es zu keiner Täuschung der Behörden durch den Beschwerdeführer mehr. Ein nachträglicher Widerruf der Niederlassungsbewilligung unter Anwendung des neuen Rechts ist daher nicht zulässig (vgl. BGE 148 II 1 E. 5 insbesondere E. 5.3). Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG kommt folglich nicht in Betracht.

2.5 Im Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2023 sind elf Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 34'823.55 verzeichnet. Diese wurden in den Jahren 2014 bis 2017 ausgestellt. Neuere Verlustscheine oder hängige Betreibungen sind im Betreibungsregisterauszug nicht verzeichnet. Die Verschuldung des Beschwerdeführers stellt keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ist daher nicht erfüllt.

2.6 Auf einen Widerruf aufgrund der im Jahr 2012 ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde am 13. März 2018 verzichtet. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Seither kam es zu keiner strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers mehr. Ein Widerruf gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist daher nicht möglich.

2.7 Hinweise auf das Vorliegen eines anderen Widerrufsgrunds bestehen keine.

2.8 Da kein Widerrufsgrund gegeben ist, ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers nicht zulässig.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 15. Dezember 2023 sowie Dispositiv-Ziff. I, II und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. April 2024 werden aufgehoben.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. April 2024 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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