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Zürich Verwaltungsgericht 28.05.2025 VB.2024.00269

28. Mai 2025·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·3,502 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Baubewilligung Mobilfunkanlage | Mobilfunkantenne. Legitimation zur Rüge von Fehlern im Baubewilligungsverfahren (E. 1.3). Der Korrekturfaktor muss konkret im Standortdatenblatt dargelegt werden, ansonsten darf er nicht angewendet werden (E. 3). Rechtliches Gehör (E. 4). Reflexionen (E. 6). Qualitätssicherungssystem (E. 7.2). Abnahmemessungen (E. 7.3 f.). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00269   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.05.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung Mobilfunkanlage

Mobilfunkantenne. Legitimation zur Rüge von Fehlern im Baubewilligungsverfahren (E. 1.3). Der Korrekturfaktor muss konkret im Standortdatenblatt dargelegt werden, ansonsten darf er nicht angewendet werden (E. 3). Rechtliches Gehör (E. 4). Reflexionen (E. 6). Qualitätssicherungssystem (E. 7.2). Abnahmemessungen (E. 7.3 f.). Abweisung.

  Stichworte: ABNAHMEMESSUNG KORREKTURFAKTOR MOBILFUNKANTENNE QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM REFLEXIONEN STANDORTDATENBLATT

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00269

Urteil

der 1. Kammer

vom 28. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.    B AG,

vertreten durch RA C,

2.    Gemeinderat Hausen am Albis,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung Mobilfunkanlage,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 erteilte der Gemeinderat Hausen am Albis der B AG die Baubewilligung für den Aus- und Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage auf dem Dach des auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Hausen am Albis befindlichen Gebäudes.

II.  

Gegen diesen Entscheid erhoben A und E mit gemeinsamer Eingabe vom 13. November 2021 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies mit Entscheid vom 9. April 2024 den Rekurs von A ab und schrieb den Rekurs von E als durch Rückzug erledigt ab.

III.  

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 15. Mai 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Baubewilligung mit der Auflage zu ergänzen, dass die Sendeantennen nicht als adaptive Antennen betrieben werden dürfen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ein Amtsbericht oder ein unabhängiges Gutachten einzuholen zu den Fragen, ob bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können und ob bereits erfolgte Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen Anlagen den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprechen.

Der Gemeinderat Hausen am Albis verzichtete am 29. Mai 2024 auf eine Stellungnahme. Das Baurekursgericht beantragte am 7. Juni 2024 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die B AG beantragte am 21. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. Der Entscheid des Baurekursgerichts sowie der Beschluss des Gemeinderates Hausen am Albis vom 5. Oktober 2021 seien unter Berücksichtigung des nachzureichenden, an das Bundesgerichtsurteil 1C_506/2023 vom 23. April 2024 angepassten Standortdatenblatts zu bestätigen. Im Übrigen seien die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 8. Juli 2024 reichte die B AG eine weitere Eingabe ein. A replizierte am 19. August 2024. Die B AG reichte am 2. September 2024 ihre Duplik ein. A triplizierte am 16. September 2024 und beantragte, die B AG sei aufzufordern, den Validierungsbericht zum aktuell gültigen Validierungszertifikat des QS-Systems zu editieren, und der Bericht sei der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zu eröffnen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, mittels Belegen aufzuzeigen, wie die Prozesse innerhalb des QS-Systems ablaufen. Eventualiter sei die maximale Sendeleistung oder eine andere damit direkt zusammenhängende Leistung mittels Plombierung zu begrenzen, um die Einhaltung der Grenzwerte im laufenden Betrieb sicherzustellen. Die B AG verzichtete am 30. September 2024 auf eine weitere Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die weiteren Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Standortdatenblatt nach der Auflage der Baugesuchsunterlagen ausgetauscht worden sei. Hätte das neue Standortdatenblatt aufgelegen, hätten weitere Nachbarn die Zustellung des baurechtlichen Entscheids und damit die Möglichkeit zur Rekurserhebung verlangt.

1.3 Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Nachbar Fehler des Baubewilligungsverfahrens – öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens, öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen, Aussteckung des Bauvorhabens, Vollständigkeit der Baupläne etc. – nur dann rügen, wenn sie sich nachteilig auf seine Rechts‑ bzw. Interessenwahrung auswirken. Dies ist einerseits der Fall, wenn der Nachbar die Ausgestaltung des Gebäudes als solches (unvollständige Planunterlagen) oder dessen Auswirkungen an Ort und Stelle (fehlerhafte Aussteckung) gar nicht beurteilen kann (VGr, 10. Mai 2000, VB.2000.00086, E. 2.c/aa; RB 1986 Nr. 107). Andererseits kann einer Beschwerdeführerschaft ein schützenswertes Interesse an der Behandlung ihrer diesbezüglichen Rüge nicht abgesprochen werden, wenn die Fehlerhaftigkeit der Baugesuchsunterlagen direkt zur materiellen Rechtswidrigkeit eines Bauvorhabens führt (VGr, 10. November 2022; VB.2022.00193, E. 5.1; 30. November 2017, VB.2017.00353, E. 2.6). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sich die behaupteten Verfahrensmängel nachteilig auf ihre Interessen ausgewirkt hätten. Vielmehr macht sie geltend, weitere Personen hätten ein Rechtsmittel erhoben, wenn sie Kenntnis des anderen Standortdatenblattes gehabt hätten. Darauf kann sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht berufen. Sie kann lediglich ihre eigenen Interessen geltend machen. Der Beschwerdeführerin selbst fehlt es an einem praktischen Nutzen an der Wiederholung des Verfahrens (vgl. VGr, 29. April 2021, VB.2020.00324, E. 1.4.3).

2.  

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG/2.0 gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Hausen am Albis (BZO) und ist mit einem eingeschossigen Gebäude mit Giebeldach bebaut, auf welchem bereits eine Mobilfunkanlage der privaten Beschwerdegegnerin besteht. Der insgesamt 14,9 m hohe Antennenmast ist auf dem Dachboden verankert, durchstösst das Dach beim Giebel und ist in einer Länge (ohne Blitzfangstab) von 12,29 m sichtbar. Der Antennenmast soll durch einen Mast gleicher Höhe ersetzt und mit neuen Antennen bestückt werden. Die Antennen sollen auf den Frequenzbändern 700–900 MHz, 1'800–2'600 MHz und 3'600 MHz und in den Azimuten von 140°, 250° und 350° senden.

3.  

3.1 Zunächst ist zu eruieren, von welchem Betrieb der Antennenanlage auszugehen ist und welches Standortdatenblatt vorliegend massgebend ist.

3.2 Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024 fest, dass es für die Bewilligung der Anwendung von Korrekturfaktoren nicht genüge, wenn im Standortdatenblatt für die Mobilfunk-Basisstation einzig erwähnt wird, dass es unter den zu bewilligenden Antennen auch solche mit adaptivem Betrieb hat, und dabei die Anzahl Sub-Arrays genannt wird. Die Anwendung der Korrekturfaktoren auf die adaptiven Antennen setzt vielmehr voraus, dass das Standortdatenblatt, aufgrund dessen die Baubewilligung erteilt werden soll, die konkrete Anwendung der Korrekturfaktoren darlegt (BGr, 18. Oktober 2024, 1C_310/240, E. 2.2, in Bestätigung von VGr, 14. März 2024, VB.2023.00497).

3.3 Das Standortdatenblatt 1.60 vom 19. April 2021, welches der Baubewilligung zugrunde liegt, erwähnt den Korrekturfaktor mit keinem Wort und es fehlen auch zahlenmässig konkrete Angaben zur Anwendung des Korrekturfaktors, welche ihn nachvollzieh- sowie nachrechenbar machen würden. Es sind im Standortdatenblatt lediglich für die Antennen mit den Laufnummern 7, 8 und 9 die Angaben "Adaptiver Betrieb" "ja" sowie die Anzahl Sub-Arrays (je 16) enthalten. Demgemäss dürfen gestützt auf das mit der Baubewilligung vom 5. Oktober 2021 bewilligte Standortdatenblatt 1.60 vom 19. April 2021 – entgegen der Ansicht der Parteien und der Vorinstanz – die adaptiven Antennen nicht mit einem Korrekturfaktor betrieben werden.

Die private Beschwerdegegnerin beantragte sodann am 21. Juni 2024, die Beschwerde vom 15. Mai 2024 sei abzuweisen und der Entscheid des Baurekursgerichts sowie der Beschluss des Gemeinderates Hausen am Albis vom 5. Oktober 2021 seien unter Berücksichtigung des nachzureichenden, an das Bundesgerichtsurteil 1C_506/2023 vom 23. April 2024 angepasste Standortdatenblatt zu bestätigen. Das Bundesgerichtsurteil vom 23. April 2024 hatte zum Inhalt, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors im Rahmen eines ordentlichen Baubewilligungsverfahren bewilligt werden muss. Dieser Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil sowie auch die weiteren Ausführungen der privaten Beschwerdegegnerin machen deutlich, dass die private Beschwerdegegnerin mit dem neu eingereichten Standortdatenblatt auf die Anwendung des Korrekturfaktors verzichten will, der jedoch wie gesehen gar nicht angewendet werden darf. Die private Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass wenn sie beim Punkt "Adaptiver Betrieb" "nein" angibt, sie auf den Korrekturfaktor verzichtet. Dem ist jedoch nicht so, vielmehr verzichtet die private Beschwerdegegnerin damit auf den adaptiven Betrieb der Antennen generell und damit auf die Möglichkeit des Beamforming. Die Antennen wären wie konventionelle Antennen zu betreiben. Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereichte Standortdatenblatt widerspricht damit jedoch dem klar erkennbaren Willen der privaten Beschwerdegegnerin. Da wie dargelegt das Standortdatenblatt vom 19. April 2021 keinen Korrekturfaktor vorsah und die private Beschwerdegegnerin vorliegend auf diesen verzichten will, liegt in ihrem Antrag vom 21. Juni 2024 kein Teilverzicht. Vielmehr beantragt sie bloss, was gemäss Standortdatenblatt vom 21. Juni 2024 ohnehin gelten würde. Demgemäss ist der vorliegend zu beurteilende Betriebszustand für die Antennen mit den Laufnummern 7, 8 und 9 der strittigen Mobilfunkantenne derjenige eines adaptiven Betriebs ohne Anwendung eines Korrekturfaktors. Auf die Rügen der Beschwerdeführerin zum Korrekturfaktor ist daher nicht näher einzugehen und auf entsprechende Anträge nicht einzutreten.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formaler Hinsicht mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zunächst führt sie an, indem das Baurekursgericht den Entscheid des Bundesgerichts betreffend Verbesserung der Prognosemethoden in Bezug auf Reflexionen ausser Acht lasse und sich zudem auf den Standpunkt stelle, ausser (Freiraumausbreitungs-) Prognosen und Abnahmemessungen sei nichts zu verlangen, verletze es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Sodann habe sich die Vorinstanz nicht genügend mit ihren Rügen betreffend Untauglichkeit des QS-Systems und automatischer Leistungsbegrenzung auseinandergesetzt. Des Weiteren habe sich die Vorinstanz mit der Rüge der Untauglichkeit der Messmethoden und insbesondere dem Hinweis, dass die Abnahmemessungen durch die Mobilfunkbetreiber manipuliert werden können, nicht auseinandergesetzt. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin angeführt, durch die adaptiven Antennen würde die Gesundheit gefährdet; Spitzenbelastungen durch adaptive Antennen seien schädlicher als solche von konventionellen Antennen. Adaptive Antennen hätten erhöhte Pulsationen. Die Vorinstanz sei dabei den Rügen der Beschwerdeführerin ausgewichen und habe dadurch deren rechtliches Gehör verletzt.

4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1; ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt. Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. VGr, 12. Dezember 2018, VB.2018.00574, E. 3.5 mit weiterem Hinweis; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 37 f.).

4.4 Die Vorinstanz hat sich in Erwägung 5.5 f. ihres Entscheids mit der Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Reflexionen auseinandergesetzt. Ob sie dabei die bundesgerichtliche Rechtsprechung richtig angewandt hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. hinten E. 6). Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde insoweit nicht verletzt. Mit dem QS-System hat sich die Vorinstanz in Erwägung 6 auseinandergesetzt und dabei auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu adaptiven Antennen verwiesen. Mit der Tauglichkeit der Abnahmemessungen setzte sich das Baurekursgericht in Erwägung 7 auseinander. Sodann setzte sich die Vorinstanz in Erwägung 8 mit der Gesundheitsgefährdung von Mobilfunkstrahlung auseinander und wies dabei insbesondere auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Gesundheitsgefährdung durch adaptive Antennen hin. Dabei hat sie sich mit den wesentlichen Punkten auseinandergesetzt. Selbst wenn die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hätte, wäre die Verletzung höchstens leicht. Da die Rügen der Beschwerdeführerin mehrheitlich den Korrekturfaktor betrafen, welcher wie gesehen nicht anwendbar ist, würde eine Rückweisung einerseits per se einen formalistischen Leerlauf darstellen, zum anderen könnten allfällige Gehörsverletzungen nachfolgend geheilt werden.

5.  

Die Beschwerdeführerin rügt, in den Baugesuchsunterlagen würden die Klima- und Lüftungsgeräte sowie der Technikschrank fehlen. Die private Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Antennentechnik und Lüftungsanlagen im Gebäudeinnern untergebracht seien. Demgemäss sind sie nicht baubewilligungspflichtig und die Baugesuchsunterlagen folglich auch nicht unvollständig.

6.  

6.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, Reflexionen würden nicht berücksichtigt, obwohl das Bundesgericht bereits festgehalten habe, dass diese nicht ausgeklammert werden könnten. Sie macht geltend, in der Umgebung existierten zahlreiche Gebäude und reflektierende Oberflächen, welche hätten berücksichtigt werden müssen.

6.2 Das Bundesgericht hat sich mit der Problematik von Reflexionen bereits befasst und anerkannt, dass diese zu substanziellen Abweichungen von den berechneten Feldstärken führen können. Es hat deshalb festgehalten, dass insbesondere zu erwartende Reflexionen an grossen Flächen im Rahmen der rechnerischen Prognose nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Entsprechend sei die rechnerische Prognose, soweit technisch und im Rahmen eines verhältnismässigen Aufwands möglich, weiterzuentwickeln und den neuen Gegebenheiten anzupassen (BGr, 9. April 2024, 1C_5/2022, E. 5.3; 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 7.2.4 mit Hinweisen). Es wird Aufgabe des BAFU sein, zu prüfen, ob zumindest die wesentlichen Reflexionen mit verhältnismässigem Aufwand erfasst werden können und ob seine Vollzugsempfehlung in diesem Sinn anzupassen ist. Immerhin kompensiert bereits die Empfehlung, nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird, in einem gewissen Umfang die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im Rahmen der Prognose. Vor diesem Hintergrund obliegt es den Beschwerdeführenden, anhand der konkreten Umstände (insbesondere der Topografie) plausibel zu machen, dass die Nichtberücksichtigung von Reflexionen im vorliegenden Fall zu einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts an OMEN führen könnte (BGr, 9. April 2024, 1C_5/2022, E. 5.4; 13. November 2023, 1C_481/2022, E. 6.4 mit Hinweis).

6.3 Dies tut die Beschwerdeführerin jedoch vorliegend nicht in substanziierter Weise. Zwar macht sie geltend, es existierten in der Umgebung zahlreiche Gebäude und reflektierende Oberflächen. Wie jedoch ein Blick auf die Orthofotos im GIS-Browser zeigt, befinden sich in der Umgebung hauptsächlich niedrige Einund Mehrfamiliengebäude ohne besondere Höhe und ohne grosse reflektierende Flächen sowie viele Grünflächen. Sodann macht die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert geltend, gestützt auf welche grosse reflektierende Oberfläche an einem OMEN der Grenzwert überschritten würde. Ihre Rüge erweist sich damit als unbegründet, soweit sie hinreichend substanziiert wurde.

7.  

7.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass viele Mobilfunkanlagen die Grenzwerte überschreiten würden und das BAFU seiner Kontrollaufgabe gemäss Bundesgericht nicht nachkommt. Das Qualitätssicherungssystem sowie die Messmethoden seien ungenügend und die Abnahmemessungen könnten durch die Betreiber manipuliert werden.

7.2 Das Bundesgericht hat bislang die aktuellen QS-Systeme als genügend erachtet, worauf verwiesen werden kann (vgl. grundlegend BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 9; vgl. auch 18. Juli 2024, 1C_176/2022, E. 7). Sodann hielt das Bundesgericht in Bezug auf die geforderten Kontrollen fest, dass vor einigen Jahren anhand von Stichproben im Kanton Schwyz festgestellt wurde, dass bei mehreren Antennen Höhe oder Ausrichtung nicht zutreffend in die QS-Datenbank übertragen worden waren. Das Bundesgericht forderte deshalb im Jahr 2019 das BAFU auf, erneut eine schweizweite Kontrolle der QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Dies drängte sich auch deshalb auf, weil sich die letzte Kontrolle in den Jahren 2010/2011 auf die computergesteuerten Parameter und die Angaben in den Datenbanken beschränkt hatte und der Datenfluss bzw. die Datenübertragung von der realen Anlage in die QS-Datenbank nicht vor Ort überprüft worden war (BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 8.1 und 8.3, in: URP 2020 S. 543). Das BAFU ist derzeit daran, diese Überprüfung durchzuführen, und hat die Öffentlichkeit am 14. Oktober 2022 über deren Zwischenstand informiert (BAFU, Qualitätssicherungssysteme für Mobilfunkanlagen: Zwischenstand Überprüfung und Vor-Ort-Kontrollen, online: "https://www.bafu.admin.ch").

Inzwischen liegen auch erste Ergebnisse aus einem Pilotprojekt mit Vor-Ort-Kontrollen an 76 Mobilfunkanlagen vor. Gemäss Angaben des BAFU erfolgte die Auswahl der Stichproben dabei nicht zufällig; vielmehr seien komplexe Anlagen und Situationen im Sinn einer "Worst-Case"-Betrachtung überrepräsentiert gewesen. Die Untersuchungen hätten gezeigt, dass die Datenübertragung der Bewilligungsdaten in das QS-System in der Regel korrekt funktioniere. Aufgrund von Montagefehlern würden in einigen Fällen die tatsächlichen statischen Parameter von Antennen wie Azimut, Antennenhöhe und mechanische Elevation von den bewilligten Daten oder den im QS-System hinterlegten Daten abweichen. Bei der Überprüfung der baulichen Parameter der insgesamt 76 Mobilfunkanlagen wurden nach Angaben des BAFU bei 37 % der Anlagen Abweichungen ausserhalb der Toleranz festgestellt. Am häufigsten seien Abweichungen vom bewilligten Azimut und der bewilligten Antennenhöhe aufgetreten. Bei Abweichungen ausserhalb der Toleranz wurde für die betroffenen Anlagen eine neue NIS-Beurteilung (Berechnung gemäss Standortdatenblatt) durchgeführt, um die Veränderung der Exposition der Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) im Vergleich zum genehmigten Zustand zu ermitteln. Die NIS-Berechnungen hätten gezeigt, dass die Belastung aufgrund der festgestellten Fehler an 32 % der OMEN zunahm, an 29 % abnahm und an 39 % gleich blieb. Die Abweichungen hätten bei keiner der untersuchten Anlagen zu einer Überschreitung der Anlagegrenzwerte der NISV geführt. Insgesamt hätten die Ergebnisse dieses Pilotprojekts die Wichtigkeit von Kontrollen der baulichen Parameter von Mobilfunkanlagen verdeutlicht. Die Einbindung von Vor-Ort-Kontrollen in die Qualitätssicherung sei von essenzieller Bedeutung, um sicherzustellen, dass der Bau und Betrieb von Sendeanlagen im Einklang mit der erteilten Bewilligung erfolgt sei und die Grenzwerte der NISV jederzeit eingehalten würden (siehe zum Ganzen BAFU, Qualitätssicherungssystem für Mobilfunkanlagen: Pilotprojekt Vor-Ort-Kontrollen 2022, online: "https://www.bafu.admin.ch"). Diese ersten Ergebnisse stellen die bisherigen Erwägungen des Bundesgerichts zur Sache nicht grundsätzlich infrage. Die definitiven Ergebnisse der Überprüfung durch das BAFU sind abzuwarten. Derzeit besteht jedenfalls noch kein Anlass, das Funktionieren der QS-Systeme zu verneinen (BGr, 9. April 2024, 1C_5/2022, E. 4.6; vgl. auch BGr, 13. November 2023, 1C_481/2022, E. 4.6; 9. Oktober 2023, 1C_45/2022, E. 5.4.3 f. mit Hinweisen).

7.3 Im technischen Bericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 18. Februar 2020 wird zur Vornahme von Abnahmemessungen primär die code-selektive und sekundär die spektrale bzw. frequenzselektive Messmethode vorgeschlagen (METAS, Messmethode 5G, Bern 2020, Ziff. 1.4 S. 4 f.). Mit Nachtrag vom 15. Juni 2020 nahm das METAS bezüglich der frequenzselektiven Methode Anpassungen vor, da die frequenzselektive Methode in gewissen Situationen deutliche Überschätzungen zeigte (Ziff. 1 S. 2). Das BAFU veröffentlichte am 30. Juni 2020 Erläuterungen zur Messmethode für adaptive Antennen (nachstehend: BAFU, Erläuterungen zur Messmethode). Darin wird zusammengefasst Folgendes ausgeführt: im Versorgungsgebiet würden zum einen über Signalisierungskanäle Informationen betreffend die Identifizierung der Funkzelle und die Synchronisation mit den Endgeräten und zum anderen über Verkehrskanäle Nutzdaten zwischen der Basisstation und den Endgeräten übertragen (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1 Ziff. 1; vgl. auch BAKOM, Testkonzession und Messung, S. 6 Ziff. 2.1.3). Da der für die Einhaltung der Anlagegrenzwerte massgebende Betriebszustand der maximalen Sendeleistung bei maximalem Gesprächs- und Datenverkehr in der Realität nur selten auftrete und es auch nicht ohne Weiteres möglich sei, diesen Zustand während der Messung gezielt herzustellen, würden Abnahmemessungen in der Regel beim realen Betrieb der Anlage durchgeführt. Dabei eigneten sich die Signalisierungskanäle aufgrund ihrer periodischen Abstrahlung und konstanten Leistung am besten für die Messung (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1 Ziff. 1). Für diese sei das von der Antenne zum Endgerät gesendete sekundäre Synchronisierungssignal (SSS) des Signalisierungskanals ausgewählt worden (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 2 Ziff. 2.1). Das Messergebnis werde anschliessend auf den massgebenden Betriebszustand hochgerechnet (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 1 Ziff. 1). Der Umrechnungsfaktor Ki (φi, θi) setze sich bei adaptiven Antennen aus verschiedenen Elementen zusammen, welche die dynamischen Aspekte der adaptiven Antennen wiedergäben (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, Ziff. 2.2.1 S. 3). Stehe kein Messgerät für die code-selektive Methode zur Verfügung, könne eine frequenzselektive Messung durchgeführt werden, welche die elektrische Feldstärke generell überschätze (BAFU, Erläuterungen zur Messmethode, S. 6 Ziff. 2.3.1; vgl. BGr, 21. September 2023, 1C_542/2021, E. 5.1).

7.4 Das BAFU erläuterte, dass sich seit Vorliegen der Berichte des METAS Messfirmen bei der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) für die vorgesehene Messmethode akkreditieren lassen und entsprechend Abnahmemessungen an adaptiven Antennen vornehmen könnten. Wie frühere Messmethoden für 2G bis 4G berücksichtige die Messmethode für 5G und adaptive Antennen, dass die zu einem beliebigen Zeitpunkt gemessene Strahlung einer Antenne nicht aussagekräftig für die Einhaltung der Grenzwerte der NISV sei, da die Strahlung während des regulären Betriebs stark variiere, die Einhaltung der Grenzwerte aber auf den massgebenden Betriebszustand abstelle. Dieser basiere auf einem (realistischen) Maximalwert. Abnahmemessungen bei Mobilfunkantennen erfolgten deshalb in einem zweistufigen Verfahren: Effektiv gemessen würden die Synchronisationssignale, da diese dauernd und mit konstanter Leistung abgestrahlt würden und so einen definierten Zustand ergäben. Das Resultat werde anschliessend auf die gemäss dem Standortdatenblatt bewilligte massgebende Gesamtstrahlung hochgerechnet. Bei der code-selektiven Messmethode für adaptive Antennen und 5G komme einzig neu hinzu, dass die Synchronisationssignale und die eigentlichen Nutzsignale (Verkehrskanäle) mit unterschiedlichen, aber bekannten Antennendiagrammen abgestrahlt werden könnten. Wenn das der Fall sei, müsse bei der Extrapolation auf den massgebenden Betriebszustand zusätzlich zu den früheren Methoden noch eine Umrechnung der Diagramme vorgenommen werden. Im technischen Bericht des METAS sei detailliert beschrieben, wie die Hochrechnung der gemessenen Signalisierungs- resp. Synchronisationssignale auf den massgebenden Betriebszustand zu erfolgen habe. Die Anforderungen an die Messunsicherheit seien vom METAS gleich streng festgelegt worden wie bei den Messmethoden für ältere Mobilfunktechnologien. Ebenfalls wie bei älteren Mobilfunktechnologien seien für die Hochrechnung teilweise Angaben der Betreiber notwendig, wobei deren Richtigkeit von der Vollzugsbehörde resp. der Messfirma stichprobeweise überprüft werden könne (BGr, 13. Oktober 2023, 1C_196/2022, E. 5.3).

7.5 Das Bundesgericht hat in diversen Urteilen die Beurteilung des BAFU geschützt und festgehalten, dass der vom METAS herausgegebene technische Bericht zur Messmethode für 5G-Basisstationen gemäss seiner Zielsetzung für Abnahmemessungen von adaptiven Antennen verwendet werden könne, bis das METAS und das BAFU eine offizielle Messempfehlung herausgeben (vgl. BGr, 18. Juli 2024, 1C_176/2022; 24. April 2024, 1C_314/2022, E. 6.3; 21. September 2023, 1C_542/2021, E. 5.5; 13. Juli 2023, 1C_527/2021, E. 5.5; 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 8.3 und 8.4). Auf diese Erwägungen kann verwiesen und die vom METAS in seinem technischen Bericht empfohlenen Messmethoden können insofern als tauglich und die Hochrechnungen der gemessenen Signalisierungs- bzw. Synchronisierungssignale auf den massgebenden Betriebszustand als zulässig betrachtet werden (zum Ganzen BGr, 13. Oktober 2023, 1C_196/2022, E. 5). Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Berichte nichts zu ändern. Der Bericht des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen "Elektromagnetische Felder in NRW – Feldmessungen im Umfeld von 5G-Mobilfunksendeanlagen" legt im Wesentlichen dar, wie Abnahmemessungen gemäss den METAS-Messempfehlungen funktionieren. Bezüglich des genannten Hinweises, dass durch eine frequenzselektive Messung die Summenimmission gar nicht direkt ermittelt werden kann, hält der Bericht selbst fest, dass die Messempfehlung vorschlägt, die Immission des stärksten SSB bzw. SSS (Secondary Synchronization Signal) um 3 dB zu erhöhen, wodurch die Immissionsanteile der anderen SSB-Beams grob berücksichtigt werden sollen. Der Bericht wertet dieses Vorgehen nicht. Demgemäss geht aus dem Bericht nicht hervor, dass die Abnahmemessungen untauglich wären (vgl. BGr, 31. Oktober 2024, 1C_573/2023, E. 6.2). Es ist daher mit dem Bundesgericht weiterhin von der Tauglichkeit der vom METAS vorgeschlagenen Messmethode auszugehen. Demgemäss kann auf den beantragten Amtsbericht bzw. das Gutachten verzichtet werden.

7.6 Anders als die Beschwerdeführerin dartut, muss schliesslich seitens der Mobilfunkbetreiberinnen nicht schlechterdings mit Manipulationsversuchen mittels Softwaresteuerung gerechnet werden. Insbesondere auch deshalb, weil die Vollzugsbehörden Stichproben und Vor-Ort-Kontrollen vornehmen können (vgl. BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 8.3).

8.  

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, durch die Mobilfunkantenne würde eine Gesundheitsgefährdung bestehen und die bundesgerichtlichen Urteile würden sich bloss auf konventionelle Antennen beziehen, ist dem nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat sich in seinem grundlegenden Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 auch im Zusammenhang mit der Gesundheitsgefährdung von adaptiven Antennen auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass das Schutzkonzept der NISV gesetzes- und verfassungskonform sei (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 5). Diese Rechtsprechung wurde seither mehrfach bestätigt (BGr, 9. Dezember 2024, 1C_261/2023, E. 7.2; 15. Oktober 2024, 1C_24/2023, E. 3; 31. Oktober 2024, 1C_573/2023, E. 7; 12. August 2024, 1C_459/2023, E. 8; 18. Juli 2024, 1C_176/2022, E. 4.3). Dabei hat sich das Bundesgericht auch mit den von der Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs zitierten Studien sowie mit Pulsationen auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin vermag nichts vorzubringen, was diese neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung infrage zu stellen vermag.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    255.--     Zustellkosten, Fr. 4'255.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht; c)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU).

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