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Geschäftsnummer: VB.2024.00264 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.07.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.07.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
[Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des 1984 geborenen kosovarischen Beschwerdeführers nach Auflösung der Ehegemeinschaft mangels besonders affektiver Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern.] Es kann somit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weder aktuell noch in den vergangenen Jahren ein gerichtsübliches Besuchsrecht ausübt bzw. regelmässig ausgeübt hat. Seine Kinder wünschen aktuell keinen Kontakt zu ihm, da es in der Vergangenheit immer wieder zu (teils strafrechtlich sanktionierten) Vorkommnissen gekommen ist, welche die Kinder verängstigt und ihre Beziehung zum Beschwerdeführer beeinträchtigt haben. Unter diesen Umständen ist keine besonders affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern auszumachen, welche unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen würde (E. 2.4.3). Die Integration des Beschwerdeführers ist infolge seiner wiederholten Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung mangelhaft, was einen aus dem Recht auf Privatleben fliessenden Aufenthaltsanspruch seinerseits bereits ausschliesst (E. 2.5.3). Bestätigung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung (E. 2.7.2). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: AFFEKTIVE BEZIEHUNG BESONDERS ENGE BEZIEHUNG BESUCHSRECHT HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT KOSOVO STRAFFÄLLIGKEIT WICHTIGE GRÜNDE
Rechtsnormen: Art. 23 Abs. I AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 3 KRK Art. 10 Abs. III StGB Art. 123 Abs. I StGB Art. 181 StGB Art. 273 Abs. I ZGB
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2024.00264
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Juli 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. Der 1984 geborene kosovarische Staatsbürger A reiste am 17. Oktober 2013 in die Schweiz ein, wo er am 13. November 2013 die Schweizer Staatsbürgerin C (Jahrgang 1987) heiratete. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt am 17. Februar 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau in der Schweiz. 2014 kamen die Zwillinge D und E zur Welt.
Das Bezirksgericht Hinwil stellte mit Urteil vom 19. April 2016 das Getrenntleben der Ehegatten seit dem 19. Februar 2016 fest und teilte die Obhut über die Kinder der Kindsmutter zu. Das Migrationsamt widerrief die Aufenthaltsbewilligung von A infolge der Trennung mit Verfügung vom 30. Mai 2016. Die Sicherheitsdirektion hiess den hiergegen erhobenen Rekurs am 21. Dezember 2017 jedoch gut, unter Auflage von verschiedenen Bedingungen gegenüber A. Letzterer erhielt am 9. Januar 2018 erneut eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 12. November 2020 verlängert wurde. Mit Urteil vom 26. Juni 2018 schied das Bezirksgericht Hinwil die Ehe von A und C.
B. Mit Strafbefehl vom 8. September 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland A wegen Nötigung und Tätlichkeiten gegenüber C und verfügte ihm gegenüber eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Am 4. Januar 2017 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich wegen einfacher Körperverletzung und Missachtens des Kontaktverbots zu C zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen. Mit Strafbefehl vom 25. Januar 2019 befand die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich A der versuchten Nötigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von C schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Das Bezirksgericht Hinwil sprach A mit Urteil vom 21. September 2021 der mehrfachen Beschimpfung und mehrfachen Drohung gegenüber C schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Vorhalte mit (Berufungs-)Urteil vom 13. Januar 2023 und setzte die Strafe auf 5 Monate Freiheitsstrafe und 30 Tagessätze Geldstrafe fest.
Parallel zu den laufenden Strafverfahren ordnete die Kantonspolizei Zürich Anfang September 2014 erstmals Gewaltschutzmassnahmen gegen A an. Das Bezirksgericht Hinwil verfügte ihm gegenüber am 1. April 2016 ein Kontakt- und Rayonverbot in Bezug auf seine frühere Ehefrau. Das Verbot hob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich am 8. September 2014 zwischenzeitlich auf, doch verfügte die Kantonspolizei Zürich am 5. Juli 2020 erneut ein solches. Schliesslich anerkannte das Bezirksgericht Hinwil mit Urteil vom 5. September 2022 im Rahmen eines Vergleichs ein Verbot für A, mit C in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen, sich ihr mehr als 50 Meter zu nähern oder sich in einem Umkreis von 500 Metern zu ihrem Wohnort aufzuhalten.
C. Mit Verfügung vom 11. März 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und ihn bis zum 11. Juni 2021 aus der Schweiz weg.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. April 2024 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 10. Juli 2024.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Mai 2024 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern unter Androhung des Widerrufs bzw. der künftigen Nichtverlängerung bei erneuter Straffälligkeit, selbstverschuldeter Nichterfüllung der Unterhaltsverpflichtungen oder Bedürftigkeit. Ebenfalls eventualiter sei eine ausländerrechtliche Verwarnung auszusprechen. Ferner sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).
2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Ehefrau keine drei Jahre gelebt wurde und daher kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht. Der Beschwerdeführer macht hingegen das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend aufgrund der Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern.
2.3
2.3.1 Unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bejaht die Praxis unter gewissen Umständen einen Bewilligungsanspruch, wenn der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind durch die aufenthaltsbeendende Massnahme infrage gestellt wäre (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1; BGE 140 II 289 E. 3.4.1; BGE 138 II 229 E. 3.1). Der unbestimmte Rechtsbegriff der "wichtigen persönlichen Gründe" im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird hierfür im Licht des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ausgelegt (BGE 143 I 21 E. 4.1; BGE 140 I 145 E. 3.2; BGr, 22. Juni 2023, 2C_994/2022, E. 6.1; VGr, 9. November 2023, VB.2023.00033, E. 3.1).
2.3.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantieren das Recht auf Achtung des Familienlebens. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht vor allem die Kernfamilie. Darunter ist unter anderem das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen, wobei nur das intakte und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden soll (BGE 137 I 284 E. 1.3). Derjenige Elternteil, der sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen will, muss grundsätzlich über das Sorge- oder Obhutsrecht verfügen (VGr, 22. August 2018, VB.2018.00272, E. 3.2).
2.3.3 Der nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteil hat nur ausnahmsweise Anspruch auf Anwesenheit, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst muss zwischen ihm und seinem in der Schweiz lebenden Kind in wirtschaftlicher (1) und affektiver (2) Hinsicht eine besonders enge Beziehung bestehen. Weiter dürfen diese Beziehungen wegen der Entfernung zum Heimatland praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden können (3) und sein bisheriges Verhalten darf zu keinen Klagen Anlass gegeben haben (sogenanntes "tadelloses Verhalten", [4]) (VGr, 22. August 2018, VB.2018.00272, E. 3.2). Die Anforderungen müssen gesamthaft beurteilt und einer umfassenden Interessenabwägung unterzogen werden, wobei auch das grundlegende Interesse des Kindes (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK]) in engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können, zu berücksichtigen ist. Dieses Element überwiegt gegenüber den anderen jedoch nicht und Art. 3 KRK kann keinen direkten Anspruch auf Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Bewilligung begründen (BGE 144 I 91, E. 5.2; BGE 140 I 145 E. 3.2; BGr, 3. August 2017, 2C_165/2017, E. 3.3; VGr, 14. Juni 2023, VB.2023.00202, E. 3.2; VGr, 26. Oktober 2016, VB.2016.00503, E. 2.1).
Für die Ausübung des dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten ausländischen Elternteil eingeräumten Besuchsrechts (vgl. Art. 273 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 2. April 1911 [ZGB]) ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt je nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann; gegebenenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hierfür den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (BGE 144 I 91, E. 5.1 ff.; VGr, 14. Juni 2023, VB.2023.00202, E. 3.2).
2.4
2.4.1 Die Vorinstanz verneinte die erforderliche besondere Intensität der affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern. Sie erwog namentlich, es sei weder ersichtlich noch werde substanziiert dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer heute den persönlichen Kontakt zu seinen Kindern im Rahmen des üblichen Besuchsrechts ausübe. Er habe die ihm mit Rekursentscheid vom 21. Dezember 2017 eingeräumte Chance nicht zu nutzen vermocht, sondern sei erneut straffällig geworden, was zu wiederholten Kontaktunterbrüchen zu seinen Kindern geführt habe. Der Beziehungs- und Vertrauensaufbau zu ihnen sei dadurch empfindlich erschüttert worden. Insbesondere der Vorfall vom 19. Januar 2019, anlässlich welchem der Beschwerdeführer in Anwesenheit der Kinder gegen den Willen seiner früheren Ehefrau in ihre Wohnung eingedrungen sei und diese nach einer männlichen Person durchsucht habe, sei für die (damals vierjährigen) Kinder ein sehr heftiges Erlebnis gewesen, welches sie verängstigt habe. Am 20. Juni 2020 sei es telefonisch und am 5. Juli 2020 persönlich im Beisein der Kinder zu weiteren heftigen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau gekommen, wobei er gemäss obergerichtlichem Entscheid vom 13. Januar 2023 sehr aggressiv aufgetreten sei. Gegenwärtig liege somit keine besondere affektive Beziehung zwischen ihm und seinen Kindern vor. Die genannten Defizite würden durch das Bezahlen der geschuldeten Kindesunterhaltsbeiträge und die dadurch begründete wirtschaftliche Beziehung zu den Kindern nicht aufgewogen.
2.4.2 Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, ihm sei im Eheschutzverfahren ein liebevoller und adäquater Umgang mit den Kindern im Rahmen von begleiteten Besuchen attestiert worden. Der geplante schrittweise Beziehungsaufbau zu seinen Kindern sei jedoch durch wiederkehrende Störungen beeinträchtigt worden, welche ihn mehr und mehr in die Verzweiflung getrieben hätten. Auch verunmögliche das verfügte Kontaktverbot ihm den eigentlichen Tatbeweis eines positiven Umgangs mit seiner Ex-Ehefrau. Da die Kindsmutter die Kontaktsperre nicht habe aufheben lassen wollen, habe er anlässlich einer Kindsübergabe wohl in der Tat kurz die Kontrolle über sein Verhalten verloren. Er habe der Kindsmutter jedoch weder mit dem Tod noch mit Gewalt gedroht und es sei nicht gefährlich geworden. Hinsichtlich der vorinstanzlich aufgeführten, durch ihn begangenen Gewalttaten sei anzumerken, dass nur Tätlichkeiten Gegenstand der erfolgten Verurteilungen gewesen seien. Jüngst habe eine unüberlegte Einladung beider Eltern durch die Schule der Kinder zu einem Aufeinandertreffen mit seiner früheren Ehefrau geführt, was wiederum zur Einschaltung des polizeilichen Bedrohungsmanagements geführt habe. Seit diesem Vorfall sei es allerdings zu vier gelungenen Besuchen (ohne Übernachtungen) gekommen, vor der angeblichen Kontaktverweigerung seiner Kinder. Eine Ausreise aus der Schweiz hätte vernichtende Folgen für den aktuell so gut als möglich bestehenden Kontakt zu seinen Kindern. Aufgrund des bestehenden Elternkonflikts und der festen Absicht der Kindsmutter, ihn mit dem Entzug der Kinder und seiner Ausreise zu bestrafen, sei gar davon auszugehen, dass der Kontakt sofort und für immer abbrechen würde. Die errichtete Beistandschaft wäre diesbezüglich ungeeignet, um einen Mindestkontakt zu seinen Kindern weiter sicherstellen zu können.
2.4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Unbehilflich sind zunächst seine Ausführungen hinsichtlich seines früheren Verhaltens im Verlaufe des Eheschutzverfahrens, kam es seither doch zu diversen Vorfällen, welche zu strafrechtlichen Verurteilungen seinerseits führten. Die durch den Beschwerdeführer angerufenen "Störungen" beim Beziehungsaufbau zu seinen Kindern wurden somit massgeblich durch ihn selbst und seine wiederkehrende Delinquenz verursacht. Die entsprechenden Ereignisse wirkten sich offenkundig auch auf die Beziehung zu seinen Kindern aus, denn diese wurden durch die betreffenden Vorfälle gemäss den Akten verängstigt. Der Beschwerdeführer scheint hingegen kaum einsichtig in Bezug auf sein Fehlverhalten zu sein, versucht er dieses in seiner Beschwerde doch mehrfach zu bagatellisieren, indem er etwa vorbringt, die durch ihn ausgesprochenen Drohungen seien bloss dahingehend zu verstehen gewesen, dass er rechtliche Konsequenzen gegen die Kindsmutter einleiten werde. Demgegenüber qualifizierte das Obergericht seine Aussagen, seine vormalige Ehefrau werde schon sehen, was mir ihr passiere, im Entscheid vom 13. Januar 2023 als Drohung. Dies namentlich vor dem Hintergrund, dass sie in der Vergangenheit bereits wiederholt körperliche und psychische Übergriffe durch den Beschwerdeführer habe erdulden müssen. Zu einem weiteren Vorfall an der Schule seiner Kinder soll es nach Ansicht des Beschwerdeführers nur gekommen sein, weil die Schule beide Eltern eingeladen hätte und die Kinder ihm zugewunken hätten, woraufhin er sich seiner Ex-Ehefrau genähert habe. Der Beschwerdeführer ist sich folglich auch anlässlich dieses Vorfalls keiner Schuld bewusst. Schliesslich ist auch nicht korrekt, dass der Beschwerdeführer stets "nur" wegen Tätlichkeiten verurteilt wurde, handelt es sich bei der durch ihn begangenen einfachen Körperverletzung wie auch bei dem Tatbestand der Nötigung doch um Vergehen (vgl. Art. 123 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB] und Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 StGB).
Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zu (vier) gelungenen Besuchen seiner Kinder anbelangt, so sind diese vor dem Hintergrund der aktenkundigen E-Mail der zuständigen Beiständin vom 18. April 2024, gemäss welcher die Kinder aktuell keinen Kontakt zu ihrem Vater wünschen, da sie aufgrund des Vorfalls in der Schule durch ihn verängstigt worden seien, stark zu relativieren. Gemäss Angaben der Beiständin äusserten die inzwischen fast zehnjährigen Kinder des Beschwerdeführers explizit selbst, aktuell keinen Kontakt zu ihm zu wollen. Die Vorinstanz kam gestützt auf das Berufungsurteil des Obergerichts zum Schluss, es lägen keine Anhaltspunkte für ein vorwerfbares oder strafbares Verhalten der Kindsmutter vor. Im Gegenteil sei diese durchgehend bemüht, ihren Kindern den Kontakt zu ihrem Vater zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer legt im Rahmen seiner Beschwerde keine Nachweise vor, welche diese Angaben infrage stellen würden. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers unbegründet, dass die Kindsmutter ihn mit dem Entzug der Kinder bestrafen wolle und der Kontakt zu ihnen im Falle seiner Ausreise aus der Schweiz für immer abbrechen würde.
Es kann somit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer weder aktuell noch in den vergangenen Jahren ein gerichtsübliches Besuchsrecht ausübt bzw. regelmässig ausgeübt hat. Seine Kinder wünschen aktuell keinen Kontakt zu ihm, da es in der Vergangenheit immer wieder zu (teils strafrechtlich sanktionierten) Vorkommnissen gekommen ist, welche die Kinder verängstigt und ihre Beziehung zum Beschwerdeführer beeinträchtigt haben. Unter diesen Umständen ist keine besonders affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern auszumachen, welche unter den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen würde.
2.4.4 Weitere familiäre Beziehungen, welche einen Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers begründen würden, liegen nicht vor. Allfällige familiäre Beziehungen zu weiteren Verwandten "wie einem Cousin und dessen Familie in Zürich" wurden seitens des Beschwerdeführers nicht näher dargelegt. Die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers gab diesbezüglich anlässlich einer polizeilichen Befragung überdies zu Protokoll, er habe "sozusagen keine Verbindung" zu seinem in der Schweiz wohnhaften Cousin. Ohnehin würden die besagten Beziehungen nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV fallen.
2.5
2.5.1 Der Beschwerdeführer begründet einen weiteren Aufenthaltsanspruch weiter mit dem Recht auf Privatleben, da er inzwischen seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz lebe.
2.5.2 Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unter besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV berühren. Dabei genügt eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration jedoch nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1; VGr, 21. März 2024, VB.2023.00141, E. 8.3.2; VGr, 25. Oktober 2023, VB.2023.00572, E. 3.4).
2.5.3 Die Integration des Beschwerdeführers ist infolge seiner wiederholten Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung mangelhaft, was einen aus dem Recht auf Privatleben fliessenden Aufenthaltsanspruch seinerseits bereits ausschliesst. In den Akten sind zudem keine besonders intensiven privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur ersichtlich, welche eine überdurchschnittliche Integration des Beschwerdeführers begründen würden. Der Umstand allein, dass er einer geregelten Arbeit nachgeht und seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern nachkommt, begründet für sich genommen keine überdurchschnittliche Integration und eine tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz. Obschon der Beschwerdeführer ausführt, ein gesuchter Handwerker zu sein, geht er keiner qualifizierten Arbeitstätigkeit im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG nach und gehört somit keiner besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe an. Es sind auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche die Integration des Beschwerdeführers als überdurchschnittlich erschienen liessen. Ein weiterer Aufenthaltsanspruch gestützt auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Privatleben fällt somit ebenfalls ausser Betracht.
2.6 Die vorliegend eventualiter anbegehrte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers unter Androhung des Widerrufs bei erneuter Straffälligkeit oder die Aussprache einer ausländerrechtlichen Verwarnung scheinen ungeeignet, um weiteren Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer vorzubeugen. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer bereits mit Entscheid vom 1. Juli 2016 ausdrücklich darauf hin, dass von ihm künftig ein tadelloses Verhalten und insbesondere ein respektvoller und gewaltfreier Umgang mit seiner früheren Ehefrau erwartet werde, ansonsten seine Aufenthaltsbewilligung nicht weiter verlängert werde. Ungeachtet dessen beging der Beschwerdeführer wiederholt weitere Straftaten zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau. Eine Verwarnung oder die blosse Androhung des künftigen Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erwiesen sich folglich als wirkungslos, um ihn von künftiger Delinquenz zum Nachteil seiner vormaligen Ehefrau abzuhalten.
2.7
2.7.1 Zu überprüfen bleibt somit, ob sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers insgesamt als verhältnismässig erweisen.
2.7.2 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 29 Jahren in die Schweiz ein. Er verbrachte den Grossteil seines Lebens, einschliesslich seiner Kindheit und der prägenden Jugendjahre im Kosovo. In der Schweiz ist er nicht besonders verwurzelt (vgl. E. 2.5.3). Abgesehen von seinen Kindern, sind keine näheren Kontakte des Beschwerdeführers zu Familienangehörigen in der Schweiz oder Freundschaften, insbesondere zu Schweizer Staatsbürgern, in den Akten ersichtlich. Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit ist die Integration des Beschwerdeführers im dargelegten Sinn mangelhaft und es besteht nebst dem allgemeinen öffentlichen Interesse an einer Kontrolle und Steuerung sowie an einer Begrenzung der ausländischen Bevölkerung auch ein öffentliches Fernhalteinteresse. Der Beschwerdeführer dürfte mit der Sprache und Kultur seines Heimatlandes nach wie vor sehr gut vertraut sein und es wird ihm angesichts seines Alters und mangels gesundheitlicher Einschränkungen auch möglich sein, in seiner Heimat eine neue Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Seitens des Beschwerdeführers werden keine besonderen Schwierigkeiten aufgeführt, welche ihm die Wiedereingliederung in seiner Heimat Kosovo übermässig erschweren würden. Im Hinblick auf seine privaten Interessen ist hingegen zentral, dass der künftige Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern durch die Wegweisung zwangsläufig beeinträchtigt würde. Mit modernen Kommunikationsmitteln lässt sich der gegenwärtig ohnehin bloss unregelmässig bestehende Kontakt zu seinen Kindern indes auch künftig aufrechterhalten. Ferner steht es dem Beschwerdeführer frei, den Kontakt zu seinen Kindern im Rahmen von Kurzaufenthalten oder Ferienbesuchen zu pflegen. Diesbezüglich wurde bereits ausgeführt, dass keine Hinweise vorliegen, dass die Kindsmutter künftigen (namentlich elektronischen) Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern unterbinden würde, war sie doch bisher bemüht, den Kontakt weiter aufrechtzuerhalten (vgl. E. 2.4.3). Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
Für eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG oder eine Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach dem Gesagten somit kein Raum. Eine Rückkehr in seine Heimat erscheint dem Beschwerdeführer zumutbar und insgesamt verhältnismässig. Vollzugshindernisse für die Wegweisung sind weder ersichtlich noch werden solche hinreichend substanziiert dargetan.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).