Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 19.10.2024 VB.2024.00262

19. Oktober 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·494 Wörter·~2 min·5

Zusammenfassung

Familiennachzug zum Sohn | Nichteintreten infolge Kautionssäumnis.

Volltext

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2024.00262   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.10.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug zum Sohn

Nichteintreten infolge Kautionssäumnis.

  Stichworte: KAUTIONSSÄUMNIS

Rechtsnormen: § 15 Abs. 2 lit. b VRG § 65a Abs. 2 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2024.00262

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 19. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Michael Spring.

In Sachen

A vertreten durch lic. iur. B,  

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug zum Sohn,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1968 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens, ersuchte im August 2023 um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme als Rentnerin bei ihrem Sohn in der Schweiz. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. April 2024 ab, auferlegte A die Kosten des Rekursverfahrens und richtete keine Parteientschädigung aus.

III.  

Am 13. Mai 2024 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 13. Dezember 2023 und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 setzte die Abteilungspräsidentin A wegen ausländischen Wohnsitzes eine Frist von 20 Tagen an, um die sie allenfalls treffenden Gerichtskosten durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.- sicherzustellen. Die Kaution ging bis zum heutigen Datum nicht beim Verwaltungsgericht ein.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. Mai 2024 auf Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Die vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch die Einzelrichterin zu erledigen (vgl. VGr, 13. Juli 2023, VB.2023.00216, E. 1 mit Hinweis; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7).

2.  

2.1 Hat eine Privatperson keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann sie unter der Androhung, dass auf ihr Begehren nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress und lit. b VRG).

2.2 Gestützt auf die angeführten Bestimmungen erliess das Verwaltungsgericht hier die Kautionsverfügung vom 14. Mai 2024.

Bis heute hat die Beschwerdeführerin die Kaution nicht bezahlt, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss wegen Kautionssäumnisses nicht einzutreten ist (siehe Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 58 ff.).

3.  

Ausgangsgemäss sind die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr gemäss § 17 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 28. Mai 2021, 2C_246/2021, E. 1.3); andernfalls steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    370.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

VB.2024.00262 — Zürich Verwaltungsgericht 19.10.2024 VB.2024.00262 — Swissrulings