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Zürich Verwaltungsgericht 18.06.2024 VB.2024.00257

18. Juni 2024·Deutsch·Zürich·Verwaltungsgericht·HTML·1,233 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI240060-L) | Bestätigung der Ausschaffungshaft. Der Beschwerdeführer wurde wegen einfachen Diebstahls verurteilt; der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens ist erfüllt (E. 4.3). Sodann missachtete der Beschwerdeführer mehrfach die ihm auferlegte Eingrenzung. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass mildere Mittel – wie die Eingrenzung – sich zum Vornherein als untauglich erweisen. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung vermögen die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen (E. 4.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2024.00257   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.06.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI240060-L)

Bestätigung der Ausschaffungshaft. Der Beschwerdeführer wurde wegen einfachen Diebstahls verurteilt; der Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens ist erfüllt (E. 4.3). Sodann missachtete der Beschwerdeführer mehrfach die ihm auferlegte Eingrenzung. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass mildere Mittel – wie die Eingrenzung – sich zum Vornherein als untauglich erweisen. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung vermögen die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen (E. 4.4). Abweisung.

  Stichworte: AUSSCHAFFUNGSHAFT EINGRENZUNG HAFTGRUND MILDERE MASSNAHME VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 75 Abs. I lit. h AIG Art. 76 Abs. I lit. b AIG Art. 76 Abs. IV AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2024.00257

Urteil

des Einzelrichters

vom 18. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI240060-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 18. April 2024 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG genommen werde.

II.  

Am 26. April 2024 beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu bestätigen und die Haft bis am 24. Juli 2024 zu bewilligen. Mit Entscheid vom 26. April 2024 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis am 30. April 2024.

III.  

Dagegen erhob A am 13. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts – die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils respektive die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; eventualiter sei er unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. In formeller Hinsicht beantragte er unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung durch Rechtsanwalt B.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 15. Mai 2024 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 23. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. A replizierte am 10. Juni 2024.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdeantwort des Migrationsamtes sei aus dem Recht zu weisen, da sie weder eigenhändig unterzeichnet noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinn von Art. 7 des Bundesgesetzes über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 2016 (ZertES) versehen worden sei (s. Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 22 N. 6). Dem ist zuzustimmen; die Beschwerdeantwort des Migrationsamts ist aus dem Recht zu weisen.

3.  

Der aus Algerien stammende Beschwerdeführer ersuchte am 18. Januar 2022 um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch am 9. Juni 2022 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg; auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. August 2022 nicht ein. Sodann wurde die Ausreisefrist bis am 22. September 2022 angesetzt.

4.  

4.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).

4.2 Gegen den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2022 resp. Wegweisungsverfügung des SEM vom 9. Juni 2022).

4.3 Die Vorinstanz stützte die Bestätigung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG. Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Da dieser Haftgrund gegeben ist (s. sogleich unten), erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe.

Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer wurde wegen einfachen Diebstahls im Sinn von Art. 139 Ziff. 1 StGB verurteilt. Demgemäss hat die Vorinstanz das Vorliegen des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG zu Recht bejaht.

4.4 Die Haft muss sodann verhältnismässig sein, was der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK sowie Art. 10 Abs. 2 BV bestreitet. Er bringt namentlich vor, die Vorinstanz habe keine milderen Massnahmen geprüft.

Wie die Vorinstanz richtig ausführt, missachtete der Beschwerdeführer mehrfach die ihm auferlegte Eingrenzung. Die Haft erweist sich somit als geeignet und auch erforderlich, da vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden kann, dass mildere Mittel wie die Eingrenzung den Wegweisungsvollzug nicht sicherzustellen vermögen bzw. sich zum Vornherein als untauglich erweisen (VGr, 21. Juni 2022, VB.2022.00300, E. 3.5.3; VB.2022.00237, E. 3.4.3; Andreas Zünd in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 75 N. 5).

Die ausländerrechtliche Haft bezweckt, den Vollzug einer Entfernungsmassnahme zu ermöglichen, und dient der Durchsetzung der objektiven Rechtsordnung. Daran besteht ein grosses öffentliches Interesse, weil Rechtsnormen faktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn sie – auch gegen den Willen des Betroffenen – nicht durchgesetzt werden (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015, S. 23). Dieses öffentliche Interesse ist sodann erhöht, da der Beschwerdeführer wiederkehrend straffällig geworden ist. Das Interesse des Beschwerdeführers besteht mit Blick auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK und Art. 10 Abs. 2 BV im Erhalt seiner (Bewegungs-)Freiheit und der ungehinderten Pflege seiner Kontakte.

Wie die Vorinstanz in ihrem Urteil erwog, vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung die öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen, namentlich, weil dieser gemäss seinen eigenen Aussagen nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren, seine Eingrenzung missachtete und seine Mitwirkungspflichten nur ungenügend wahrnahm respektive zeitweilig als verschwunden galt.

4.5 Nach Art. 76 Abs. 4 AIG sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen. Das Migrationsamt treibt das Verfahren betreffend die Rückführung voran; namentlich wurde ein Ausreisegespräch für den 15. Mai 2024 angesetzt. Dass die notwendigen Vorkehren zügig vorangetrieben werden, stellt der Beschwerdeführer denn auch nicht substanziiert in Abrede.

Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§17 Abs. 2 VRG).

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit der Replik seine Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 10,9 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 43.60 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden rechtlichen Fragen noch als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Der Rechtsvertreter ist demgemäss mit insgesamt Fr. 2'639.35 zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'639.35 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien;

       b)    die Kantonspolizei, Ausschaffungsbüro;

       c)    das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr; d)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; e)    die Gerichtskasse.

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