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Geschäftsnummer: VB.2024.00245 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.02.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung
Rekurslegitimation der Mieterin. Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (E. 2.2.1). Die Rekurslegitimation kann nicht nur dem Grundeigentümer, sondern auch anderweitig Berechtigten, insbesondere Mietern, zukommen. Wird der Wohnwert der Liegenschaft beeinträchtigt, ist der Mieter dann legitimiert, wenn das Mietverhältnis unbefristet, auf genügend lange Dauer angelegt und nicht gekündigt ist und er eine Beeinträchtigung des Wohnwertes geltend macht. Der Mieter darf den öffentlich-rechtlichen Rechtsweg jedoch nicht dazu nutzen, seine privatrechtlichen Interessen gegenüber dem Grundeigentümer durchzusetzen. Mit der Kündigung eines (langfristigen) Mietverhältnisses fällt die Legitimation dahin (E. 2.2.2). Mit der Rechtskraft der ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses während des Rekursverfahrens ist die Legitimation der Beschwerdeführerin dahingefallen und die Vorinstanz hat das Verfahren zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben (E. 2.3). Abweisung.
Stichworte: LEGITIMATION MIETERLEGITIMATION MIETVERHÄLTNIS
Rechtsnormen: § 338a PBG § 21 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2024.00245
Urteil
der 1. Kammer
vom 4. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B,
vertreten durch RA C,
2. Bausektion des Stadtrates Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 3. November 2021 erteilte die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich B die Baubewilligung für den Umbau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Zürich.
II.
Dagegen erhob A am 15. Dezember 2021 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Baurekursgericht schrieb den Rekurs am 19. März 2024 ab.